Schulsozialarbeit


Empfehlungen zur Ausgestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Schulsozialarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule in Mecklenburg-Vorpommern

(Mittl.bl. BM M-V 6/2009 S. 550)

Vorbemerkung

Seit 1999 hat sich die Schulsozialarbeit fachlich und bedarfsgerecht in Mecklenburg-Vorpommern etablieren können. Die Träger der Schulsozialarbeit erhielten seitdem über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus Landes- bzw. ESF-Mitteln kontinuierliche Unterstützung durch Lohnkostenzuschüsse. Die für Bildung und Jugendhilfe zuständigen Ressorts haben zudem auf örtlicher und überörtlicher Ebene ihre Zielstellungen und Aktivitäten Prozessbegleitend untereinander abgestimmt. Die Schulsozialarbeit ist inzwischen ein fester Bestandteil der Jugendhilfe und Schule in diesem Land.

Die Ergebnisse verschiedener wissenschaftlicher Untersuchungen der Universität Greifswald sowie die Stellungnahme des Landesfachverbandes "Schulsozialarbeit" und der 12 Kinder- und Jugendberichte sind in die Überarbeitung dieser Empfehlungen eingeflossen. Berücksichtigung fanden auch die Anregungen des Unterausschusses "Jugendhilfe und Bildung" des fünften Landesjugendhilfeausschusses sowie die Fachgespräche mit den Jugendämtern der Landkreise und kreisfreien Städte in Mecklenburg-Vorpommern.

Die bisherigen Empfehlungen zur Ausgestaltung der Schulsozialarbeit in Mecklenburg-Vorpommern aus den Jahren 2000 und 2004 werden durch die nachfolgende Fassung ersetzt.

Für die Ausgestaltung der Schulsozialarbeit werden den örtlichen Schul- und Jugendhilfeträgern sowie den Staatlichen Schulämtern nachfolgende gemeinsame Empfehlungen gegeben:

1.

Schulsozialarbeit in Mecklenburg-Vorpommern

Schulsozialarbeit ist ein sozialpädagogisches Angebot der Jugendhilfe; sie wirkt vorrangig in Schulen und deren sozialem Umfeld und bedient sich unterschiedlicher sozialpädagogischer Methoden. Hierdurch eröffnet sie Zugänge zu allen Leistungsbereichen der Jugendhilfe für Heranwachsende und deren Erziehungsberechtigte.

Schulsozialarbeit wird vorrangig von den Trägern der freien Jugendhilfe durchgeführt und ist als Jugendhilfeleistung Teil der Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter der Landkreise und kreisfreie Städte in Mecklenburg-Vorpommern).

Schulsozialarbeit kann:

- zum einen als schulbezogene Jugendarbeit im Sinne der Jugendarbeit mit Schülerinnen und Schülern (z. B. berufliche Frühorientierung, Schülerberatung, Arbeitsgemeinschaften, Schülerclubarbeit) für alle Schulen in Ergänzung und Kooperation der Jugendarbeit in deren Sozialraum und insbesondere in Ganztagsschulen in Bezug auf die tägliche, längere Verweildauer der Schülerinnen und Schüler in der Schule,

- und zum anderen als schulbezogene Jugendsozialarbeit, die sozialpädagogische Hilfe für sozial benachteiligte bzw. individuell beeinträchtigte Schüler/innen und Auszubildende anbietet,

durchgeführt werden.

Schulsozialarbeit beinhaltet präventive Arbeitsformen und beschränkt sich nicht ausschließlich auf Problemklärung. Schulsozialarbeiter/innen arbeiten partnerschaftlich mit anderen Behörden und Organisationen zusammen, die die Lebenswelt junger Menschen beeinflussen; insbesondere mit den Arbeitsverwaltungen des Bundes und der Kommunen sowie mit Partnern in der Wirtschaft.

Schulsozialarbeit wird bedarfsgerecht angeboten und gestaltet, sie kann in allen Schulformen durchgeführt werden und ist Bestandteil des Schulprogramms. Was bedarfsgerechte Angebote sind, entscheiden im Rahmen der in § 80 SGB VIII geregelten Jugendhilfeplanung Schüler/innen, Erziehungsberechtigte, Schulträger, die jeweilige Schule und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Zusammenwirken mit dem bei der Umsetzung der Schulsozialarbeit kooperierenden freien Träger.

2.

Rechtsgrundlagen

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der freien Jugendhilfe als kooperierender Träger der Schulsozialarbeit arbeitet mit den Schulen und den Stellen der Schulaufsicht und -verwaltung partnerschaftlich zusammen, um die Bedarfe und die Planung von Angeboten und Diensten der Schulsozialarbeit frühzeitig aufeinander abzustimmen. Grundlage hierzu ist insbesondere das Zusammenarbeitsgebot zwischen Jugendhilfe und Schule. Dieses ergibt sich insbesondere aus:
- § 13 Abs. 4 sowie § 81 SGB VIII und aus
- den §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 40, 59 und 59a des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V)

Die Rechtsgrundlagen zur Schulsozialarbeit ergeben sich im Jugendhilfebereich aus:
- § 8 SGB VIII (Beteiligung von Kindern und Jugendlichen),
- § 11 SGB VIII sowie § 2 KJfG M-V (Jugendarbeit),
- §§ 13 und 29 SGB VIII sowie § 3 KJfG M-V (Jugendsozialarbeit und soziale Gruppenarbeit),
- § 14 SGB VIII sowie § 4 KJfG M-V (erzieherischer Kinder- und Jugendschutz),
- § 81 SGB VIII (Zusammenarbeitsgebot).

Die Rechtsgrundlagen zur Schulsozialarbeit ergeben sich im Bildungs- und Schulbereich aus:
- §§ 34, 35, 40 SchulG M-V (Anspruch des Schülers auf Förderung und Begleitung sowie Zusammenarbeitsgebot),
- §§ 59, 59a SchulG M-V (Kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote).

3.

Trägerschaft und Verantwortung

3.1. Träger der Schulsozialarbeit

Schulsozialarbeit ist eine Aufgabe der Jugendhilfe und wird in der Regel durch Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen; sie kann auch durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe umgesetzt werden.

Träger der freien Jugendhilfe können Organisationen, Verbände, Vereine oder auch Initiativen von Schülern/innen und Erziehungsberechtigten sein; diese sollen frühzeitig mit dem jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) kooperieren.

Öffentliche Träger sind die Landkreise und kreisfreien Städte; auch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden können im Rahmen des Bundesrechtes (SGB VIII) Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen.

3.2. Zusammenarbeit zwischen Schulen und Jugendhilfeträgern

Die Zusammenarbeit zwischen Schulen und den Trägern der Schulsozialarbeit soll in der Regel auf die örtliche Ebene beschränkt bleiben. Diese Arbeit soll sozialräumlichen Charakter haben und kann in Schulen oder auch in Schulnähe gelegenen Einrichtungen stattfinden.

Zwischen Schule, Schulträger und Träger der Jugendhilfe soll ein Kooperationsvertrag, der auf den Grundsätzen des für die Einzelschule erarbeiteten Schulprogramms basiert, abgeschlossen werden. Diese Kooperationsverträge sollen eine exakte Ziel-, Aufgaben- und Verantwortungsbeschreibung enthalten. Sie sollen die notwendigen Kommunikations- und Kooperationsstrukturen beschreiben und müssen zuvor mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie mit den Schulträgern abgestimmt werden.

Grundsätzlich dienen die Kooperationsverträge einer zu gewährleistenden partnerschaftlichen Arbeitskultur.

3.3. Gesamtverantwortung, Haftung und Umfang der Schulsozialarbeit

Für die inhaltliche Ausgestaltung der Schulsozialarbeit als Leistungsangebot der Jugendhilfe tragen die Träger der Schulsozialarbeit die Verantwortung. Diesen obliegt die Fach- und Dienstaufsicht.

Die Träger der Schulsozialarbeit sollen daher mit den jeweiligen Schulen sozialpädagogische Konzepte erarbeiten und diese zum Gegenstand der unter 3.2 genannten Kooperationsverträge beifügen.

Gleiches gilt für Risiko verteilende Regelungen zur Haftung und zu den Aufsichtspflichten. (Näheres unter 9.2. dieser Empfehlungen)

Der zeitliche Umfang der Tätigkeit eines Schulsozialarbeiters bzw. einer Schulsozialarbeiterin soll 35 Wochenstunden nicht unterschreiten und kann im besonderen Fall auch an mehreren Schulen abgeleistet werden.

4.

Ziele und Aufgaben der Schulsozialarbeit

Schulsozialarbeit dient insbesondere folgenden Zielen:

- Sie fördert die individuelle und soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen – indem sie Aktivitäten anbietet, durch die Schüler/innen über das schulische Angebot hinaus ihre Fähigkeiten entfalten, Anerkennung erfahren und soziale Prozesse gestalten können.

- Sie trägt dazu bei, soziale Benachteiligungen und individuelle Beeinträchtigungen zu vermeiden und abzubauen, indem sie Ausgrenzungen und Risiken des Scheiterns in der Schule entgegenwirkt, schulisch weniger Erfolgreiche darin unterstützt, ihre Stärken zu entfalten, Ressourcen zu erschließen und Lebensperspektiven zu entwickeln. Weil Schulerfolg einen wesentlichen Einfluss auf sozialen Status und Lebensperspektiven hat, hat die Schulsozialarbeit ein professionelles Interesse daran, dass alle Schüler/innen die Schule erfolgreich bewältigen. Sie unterstützt mit ihren Angeboten Kinder und Jugendliche beim Gelingen der Schulzeit.

- Sie berät Lehrkräfte und Eltern/Erziehungsberechtigte in Erziehungsfragen, indem sie sozialpädagogische Sichtund Handlungsweisen in die Schule einbringt und eine Brückenfunktion zwischen den einzelnen Sozialisationsinstanzen wahrnimmt. Sie gibt Hilfen bei der Bewältigung alltäglicher Lebensprobleme und Risiken, sie befähigt zur Selbsthilfe und vermittelt spezielle Hilfen.

- Sie trägt dazu bei, positive Lebensbedingungen zu erhalten bzw. zu schaffen, indem sie daran mitwirkt, Schule als Lebensraum so zu gestalten, dass alle darin ihren Platz haben, dass vielfältige Beziehungen zum sozialen Umfeld bestehen und dass Kinder und Jugendliche sich an der Gestaltung des Lebensraumes Schule beteiligen können.

- Schulsozialarbeit leistet ebenfalls erzieherischen Kinder- und Jugendschutz durch unmittelbare Unterstützung vor Ort. Entsprechende Maßnahmen sollen junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zur Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen.

- Sie gewährt Hilfe bei der beruflichen Orientierung von Schülern und Schülerinnen. Durch gezielte sozialpädagogische Hilfen soll u.a. das Leistungsvermögen derjenigen Schülerinnen und Schüler erhöht werden, deren Schulerfolg durch besondere Probleme gefährdet oder beeinträchtigt ist.

- Sie fördert die Eigeninitiative von Schülern/innen.

- Sie trägt zur Öffnung von Schulen bei und verbessert die Kooperation mit dem gesellschaftlichen Umfeld.

Schulsozialarbeit schließt alle Schülerinnen und Schüler einer Schule mit ein. Insbesondere richtet sich das Angebot der Schulsozialarbeit jedoch an Schüler/innen mit Sozialisationsdefiziten, abweichenden Schulkarrieren, individuellen Problemen sowie Verhaltens-, Lern- und Leistungsschwierigkeiten.

Zu den Aufgaben der Schulsozialarbeit gehören:

- Beratung von Schülern/innen bei individuellen oder sozialen Problemlagen als einzelfallbezogene Hilfe; Vermittlung weiterführender Hilfen,

- Schlichterberatung und Konfliktbearbeitung,

- Beratungsangebote für Lehrer/innen und Erziehungsberechtigte,

- Planung und Erarbeitung von bedarfsgerechten Präventionsangeboten,

- Orientierungs- und Beratungsangebote beim Übergang Schule und Beruf, z. B. Bewerbungs- und Vermittlungshilfen, Mitwirkung z. B. bei der Berufsfrühorientierung und in Schülerfirmen,

- Praktikumsbegleitung, Lehrstellensuche, schulpflichterfüllende Werkstattangebote, berufliche Lebenswegplanung,

- Verbesserung der Kooperation zu Betrieben und Unterstützung der Arbeitskreise "Schule Wirtschaft",

- Ausbildung von Erfahrungen für Lehrkräfte in der sozialen Arbeit und in der Zusammenarbeit mit Betrieben zu ermöglichen,

- Initiierung und Koordinierung von Freizeit-, Kultur- und Sportangeboten (z. B. außerschulische Jugendbildung, Arbeitsgemeinschaften, von Projekten lebensbegleitenden Lernens),

- Stärkung von Schülerinitiativen,

- Mitwirkung an der Schulentwicklung sowie in schulischen Gremien und an schulischen Veranstaltungen,

- Orientierungs-, Abstimmungs- und Arbeitsgespräche mit allen Beteiligten, d. h. insbesondere mit Schülern/innen, Lehrern/innen, Erziehungsberechtigten, Trägern und deren Vertretungen,

- soziale Gruppenarbeit und Integrationsarbeit mit Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache (Migranten/innen).

5.

Finanzierung der Schulsozialarbeit

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt im Rahmen des Operationellen Programms des Europäischen Sozialfonds 2007 bis 2013 die jeweiligen Träger der Schulsozialarbeit über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit Zuschüssen zu den Personalkosten.

Für die Finanzierung von Angeboten und Leistungen der Schulsozialarbeit sind die Jugendhilfeträger verantwortlich. Träger der freien Jugendhilfe sollen im Sinne des § 74 SGB VIII durch die Landkreise und kreisfreien Städte sowie durch die Schulträger unterstützt werden.

Die erforderliche Kofinanzierung kann durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Schulträger, die Träger der Schulsozialarbeit und Dritte (z. B. Stiftungen, Sponsoren) erfolgen.

Erziehungsberechtigte und Teilnehmer können sich an den Sachkosten beteiligen.

6.

Rahmenbedingungen, Mindeststandards und Fachkräftegebot

Zu den strukturellen Mindeststandards der Schulsozialarbeit sollten insbesondere gehören:

- geeigneter Raum in der Schule, mit entsprechender Ausstattung einschließlich Telefon, Internet- und PC-Zugang,

- Etat für Sach- und Arbeitsmittel,

- Offenheit und Akzeptanz von Seiten der Schule,

- personelle Kontinuität der sozialpädagogischen Fachkräfte,

- geregelte Kommunikations- und Kooperationsstruktur in der Schule.

In der Schulsozialarbeit dürfen nur Fachkräfte beschäftigt werden, die sich für ihre jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben. Solche Fachkräfte der Schulsozialarbeit sind:

- vorzugsweise diplomierte Sozialpädagogen/innen bzw. Sozialarbeiter/innen,

- Diplompädagogen/innen und Magister im Hauptfach Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik,

- ab 2010: Bachelor-Absolventen/innen Soziale Arbeit (BA) und Absolventen/innen aus konsekutiven Masterprogrammen ("Social Work", "Beratung"),

- Erzieher/innen mit Berufserfahrung in den Bereichen Jugendarbeit bzw. Jugendsozialarbeit,

- Schulsozialarbeiter/innen, die durch langjährige Praxiserfahrung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und nachweisbarer Fortbildung oder durch andere einschlägige Ausbildungsabschlüsse über Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Jugendhilfe verfügen und vor 2008 in der Schulsozialarbeit tätig waren.

Fachkräfte sollen Arbeitskreise bilden, die dem gegenseitigen Erfahrungsaustausch, der Beratung sowie der praxisnahen Fort- und Weiterbildung dienen. Die Arbeitskreise sollen sich regelmäßig treffen und alle Formen der Schulsozialarbeit berücksichtigen. Der jeweilige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll an diesen Arbeitskreisen mitwirken.

Schulsozialarbeiter/innen müssen sich kontinuierlich und orientiert an den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen fort- und weiterbilden; solche Bildungsmaßnahmen sollten jährlich drei Fortbildungstage nicht unterschreiten. Supervision, Weiterbildung und Selbstreflexion sind dabei unverzichtbar und sollen insbesondere von den Trägern der Jugendhilfe angeboten werden.

7.

Datenschutzrechtliche Grundsätze und Informationspflichten

Schulsozialarbeit unterliegt den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

An der Schule erfasste, schülerbezogene Daten dürfen nicht mit personenbezogenen Sozialdaten, die seitens der Jugendhilfeträger erfasst worden sind, vermengt, ausgetauscht, verbreitet oder abgeglichen werden. Es gelten die Regelungen zum Schutz der Sozialdaten der §§ 61 ff. des SGB VIII. Sozialdaten können nur erhoben und verwertet werden, wenn die Einwilligung der Betroffenen hierzu vorliegt. Über die Tätigkeit eines Trägers der Jugendhilfe an einer Schule muss der jeweilige Schulleiter die Erziehungsberechtigten rechtzeitig und in geeigneter Weise informieren.

8.

Mitwirkung von Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrern

Lehrkräfte sollen im Rahmen des § 59 Schulgesetz M-V an der Ausgestaltung der Schulsozialarbeit mitwirken.

Die Schule, die Erziehungsberechtigten und die Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe wirken bei der Erfüllung des Rechts der Schüler auf größtmögliche Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Fähigkeiten zusammen.

Jugendhilfe und Schule sollen gemeinsam pädagogische Konzepte entwickeln, die eine gemeinsame Verantwortung für die entsprechenden Angebote erkennen lassen. In die Erarbeitung der jährlichen Angebote und Projekte der Schulsozialarbeit sollen die Schüler/innen und Erziehungsberechtigten einbezogen werden. Solche Programme sollen frühzeitig geplant und gemeinsam abgestimmt werden. Im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages wirken Lehrkräfte vertrauensvoll mit dem jeweiligen Schulsozialarbeiter bzw. der jeweiligen Schulsozialarbeiterin auf der Grundlage der im Kooperationsvertrag vereinbarten Ziele und Aufgaben zusammen.

9.

Formen der Zusammenarbeit zwischen Schulen und Jugendhilfeträgern

9.1. Kooperationsvereinbarung

Jugendhilfeträger sollen als Grundlage für die Schulsozialarbeit eine Vereinbarung mit den jeweiligen Schulen abschließen. (Siehe 3.2. dieser Empfehlungen)

Hierzu ist die rechtzeitige Einbeziehung des jeweiligen Schulträgers sowie des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe eine fachliche Voraussetzung für eine gelingende Kooperation.

Ausgehend von der örtlichen Jugendhilfeplanung und unter Berücksichtigung der jeweiligen Schulentwicklungsplanung der Landkreise und kreisfreien Städte, müssen solche Vereinbarungen frühzeitig geplant und umgesetzt werden.

Die Schulkonferenz soll rechtzeitig an der Erarbeitung von Kooperations- und Leistungsvereinbarungen beteiligt werden.

Wünschenswert ist, dass ggf. ein Schulverein in die Erarbeitung einbezogen wird. Der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde soll die Vereinbarung nach Unterzeichnung zur Kenntnis vorgelegt werden.

9.2. Folgende Regelungen sollte ein Kooperationsvertrag enthalten:

-
Vertragspartner: Schule – Träger der Jugendhilfe – Schulträger sowie örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe,

- Vertragszeitraum (möglichst nicht unter drei Jahren),

- Prozesshaftung und konkrete Beschreibung der Ziele und Aufgaben des Jugendhilfeträgers,

- Beschreibung der Ziele und Aufgaben der schulischen Mitwirkung sowie Teilnahme des Schulsozialarbeiters an Sitzungen der Schulgremien unter Berücksichtigung des Datenschutzes,

- Anzahl, Stellenbeschreibungen (Arbeitsschwerpunkte) und Beschäftigungszeiten der durch den Jugendhilfeträger beauftragten Fachkräfte der Schulsozialarbeit in- und außerhalb von Schule, mit Angaben zum evtl. gegebenen Weisungsverhältnis,

- Aussagen zur Mitwirkung von Lehrkräften, Erziehungsberechtigten und Schülern/innen,

- finanzielle und räumliche Absicherung der Arbeit, z. B.:
* Kostenanteile des Kreises, der schultragenden Gemeinde/Amtes, des Trägers, des Schulvereins, der Erziehungsberechtigten, Schüler/innen oder Dritter,
* Unterscheidung zwischen Sach- und Personalkosten,
* räumliche Voraussetzungen sowie Nutzungsrechte und -bindungen,

- Aussagen über Versicherungs- und Aufsichtsfragen
* im Hinblick auf die Arbeit des Jugendhilfeträgers und seiner Fachkräfte in eigenen Räumen oder in Räumen der Gemeinde,
* ggf. im Hinblick auf die Nutzung des Schulgebäudes bei Nachmittags- und Abendveranstaltungen,

- Aussagen zum abgestimmten Vorgehen bei der Abwendung einer Kindeswohlgefährdung,

- Vereinbarungen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung,

- Regelungen in Konfliktfällen/Krisenmanagement,

- Fachliche Begleitung der Arbeit durch
* örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
* regionale Arbeitskreise oder durch den Landesfachverband Schulsozialarbeit M/V,
* Schulkonferenz,
* Gemeinde,
* Teilnahme an Weiterbildungs- bzw. Absolventenprogrammen sowie Regelungen zur Freistellung.

9.3. Weitere Kooperationsmöglichkeiten

a) sozialpädagogische Arbeitskreise im Schulträger- bzw. Kreisbereich

Zur Unterstützung der Schulsozialarbeit werden auf regionaler (kreislicher) Ebene Arbeitskreise empfohlen, die eine kooperative ganzheitliche Zusammenarbeit aller Beteiligten anstreben. Solche Arbeitskreise sollten frühzeitig in die Entwicklung von Verträgen eingebunden werden und innovativ die Weiterentwicklung der Schulsozialarbeit begleiten.

Der empfohlene Arbeitskreis berät u. a. über die im Zusammenhang mit der Schulsozialarbeit stehenden inhaltlichen sowie organisatorischen Fragen und gibt Anregungen für die weitere Ausgestaltung der Schulsozialarbeit.

Dem Arbeitskreis müssen angehören:

- die praktizierenden Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter der jeweiligen Region,

- die Fachaufsicht des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

Des Weiteren können an den Arbeitskreisen teilnehmen:

- Mitglieder des Schüler-, Lehrer- und Elternrates,

- Mitarbeiter des kooperierenden Trägers,

- Vertreter der Sozialpartner (Wirtschaft, Gewerkschaften und Kammern),

- im Falle einer Beruflichen Schule können auch Mitarbeiter/innen der zuständigen Arbeitsverwaltung mitwirken.

b) regelmäßige Arbeitskontakte auf der Ebene der Amtsleiter und Schulräte

Schulverwaltungs- und Jugendamtsleiter auf Kreisebene sowie der zuständige Schulrat sollen regelmäßig zu gemeinsamen Beratungen zusammentreffen. Ziel dieser Beratungen sollte die Begleitung der im jeweiligen Landkreis bzw. kreisfreien Stadt ansässigen Kooperationsprojekte sowie deren personelle und finanzielle Absicherung sein.

Beim Übergang von der Schule in die berufliche Bildung soll die zuständige Agentur für Arbeit bzw. der Träger der Grundsicherung eingebunden werden.

c) jährliche gemeinsame Sitzungen der Bildungs- und Jugendhilfeausschüsse

Damit schul- und jugendhilfepolitische Tendenzen und konkrete Problemlagen auf der kommunalen Ebene frühzeitig erkannt und im Hinblick auf die Zuständigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaft bearbeitet werden können, sollte mindestens jährlich eine gemeinsame Sitzung der Schul-, Bildungs- und Jugendhilfeausschüsse unter Beteiligung der vor Ort ansässigen Mitglieder des Landesfachverbandes Schulsozialarbeit durchgeführt werden.