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Schülerinnen/Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im gemeinsamen Unterricht in allgemeinen Schulen nicht hinreichend gefördert werden können, werden in Förderschulen unterrichtet
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sonderpädagogischer Förderbedarf kann für die Förderschwerpunkte >> Lernen, >> Sprache, >> Sehen, >> Hören, >> emotionale und soziale Entwicklung, >> körperliche und motorische Entwicklung, >> geistige Entwicklung sowie >> Unterricht kranker Schüler festgestellt werden
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Förderschulen können auch im Verbund mit allgemeinen Schulen ein sonderpädagogisches Förderzentrum mit einzelnen oder mehreren Förderschwerpunkten bilden. In der Zuständigkeit des sonderpädagogischen Förderzentrums liegen dann - Früherkennung, - Frühförderung, - Beratung, - Diagnostik, - Förderung und Unterrichtung der Schülerinnen / Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in integrativem Unterricht in allgemeinen Schulen und in kooperativen Formen sowie in den Förderschulen.
(§ 36 SchulG M-V >>)
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