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die Kooperative Gesamtschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 12 - sofern eine gymnasiale Oberstufe nicht eingerichtet ist, umfasst sie die Jahrgangsstufen 5 bis 10 (§ 17 Abs. 1 SchulG M-V >>) |
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die Jahrgangsstufen 5 und 6 bilden die schulartunabhängige Orientierungsstufe (§ 15 Abs. 1 SchulG M-V >>) |
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am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 wird eine schriftliche Schullaufbahnempfehlung erteilt - auf dieser Grundlage wählen die Erziehungsberechtigten den weiterführenden Bildungsgang (§ 15 Abs. 4 SchulG M-V >>) |
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in der Kooperativen Gesamtschule sind nach der Orientierungsstufe im Sekundarbereich I der Bildungsgang der Regionalen Schule mit den Jahrgangstufen 7 bis 10 sowie der gymnasiale Bildungsgang mit den Jahrgangsstufen 7 bis 9 oder 10 pädagogisch und organisatorisch verbunden (§ 17 Abs. 2 SchulG M-V >>) |
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der Unterricht wird überwiegend in bildungsgangbezogenen Jahrgangsstufen erteilt - auf Beschluss der Schulkonferenz kann die Kooperative Gesamtschule bildungsgangübergreifend nach Jahrgangsstufen gegliedert sein (§ 17 Abs. 3 SchulG M-V >>) |
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an einer Kooperativen Gesamtschule ohne Qualifikationsphase legt die Schulkonferenz im Schulprogramm fest, ob der gymnasiale Bildungsgang der Sekundarstufe I die Jahrgangsstufen 7 bis 9 oder 7 bis 10 umfasst (§ 17 Abs. 2 SchulG M-V >>) |
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die gymnasiale Oberstufe umfasst die Jahrgangsstufe 10 als Einführungsphase sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12 als Qualifikationsphase (§ 21 Abs. 1 SchulG M-V >>) |