Schulgesetz M-V, Teil 2


Gegenstandsbereiche des Unterrichts, Rahmenpläne und Stundentafeln


§ 5

Gegenstandsbereiche des Unterrichts

(1)
Die Schule setzt den Bildungs- und Erziehungsauftrag insbesondere durch Unterricht um, der in Gegenstandsbereichen erfolgt. Gegenstandsbereiche sind Unterrichtsfächer, Lernbereiche sowie Aufgabenfelder.

(2)
An den Schulen ist Unterricht in folgenden Gegenstandsbereichen zu gewährleisten:

1. Im Primarbereich
a) in Deutsch,
b) in Mathematik,
c) in ästhetischer Bildung,
d) in Fremdsprachen
e) im Sachunterricht,
f) in Religion und Philosophieren mit Kindern,
g) in Sport.

2. Im Sekundarbereich I
a) in Deutsch,
b) in Fremdsprachen,
c) in Mathematik,
d) im künstlerisch-musischen Aufgabenfeld,
e) im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld
f) im naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld,
g) in Arbeit-Wirtschaft-Technik und Informatik,
h) in Religion und Philosophieren mit Kindern,
i) in Sport.

3. In den beruflichen Bildungsgängen im Sekundarbereich II
a) in berufsübergreifenden Fächern,
b) in berufsbezogenen Fächern und Lernfeldern oder Lernbereichen.

4. In den studienqualifizierenden Bildungsgängen der Sekundarstufe II Unterrichtseinheiten
a) im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld,
b) im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld einschließlich Religion und Philosophie sowie Wirtschaft,
c) im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld,
d) in Sport.

(3)
In den Unterrichtsfächern sollen neben Fachwissen soziale, personale und methodische Kompetenzen erworben werden.

(4)
Unterrichtsfächer, die in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, bilden auf der Grundlage übergreifender wissenschaftlicher Erkenntnisse und abgestimmter Lernziele einen Lernbereich. In den Lernbereichen wird sowohl fachbezogen als auch fachübergreifend gearbeitet. Die Stundentafeln weisen aus, welche Mindestanteile eines Lernbereichs fachbezogen unterrichtet werden müssen. Im Übrigen regeln die Fachkonferenzen, ob und auf welche Weise fachübergreifend unterrichtet werden soll.

(5)
Aufgabengebiete sind Demokratie-, Rechts- und Friedenserziehung, die Förderung des Verständnisses von wirtschaftlichen und ökologischen Zusammenhängen, interkulturelle Erziehung, Europaerziehung, Bildung für eine nachhaltige Entwicklung, Medienerziehung, Gesundheitserziehung, Sexualerziehung, Verkehrs- und Sicherheitserziehung. Sie sind Bestandteil mehrerer Unterrichtsfächer sowie Lernbereiche und sollen sowohl im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht als auch in den außerunterrichtlichen Veranstaltungen angemessene Berücksichtigung finden. Diese Aufgabengebiete werden in den Rahmenplänen ausgewiesen.

§ 6

Sexualerziehung

Ziel der Sexualerziehung ist es, die Schülerinnen und Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen. Die Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für partnerschaftliches Verhalten in persönlichen Beziehungen sowie in Ehe, Familie und eingetragenen Lebenspartnerschaften entwickeln und fördern. Ziel, Inhalt und Formen der Sexualerziehung sowie die hierbei verwendeten Lehr- und Lernmittel sind den Erziehungsberechtigten rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen.

§ 7

Religionsunterricht

(1)
Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Unterrichtsfach. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Kirchen oder Religionsgemeinschaften erteilt.

(2)
Die Erziehungsberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler, entscheiden über die Teilnahme am Religionsunterricht. Für Schülerinnen und Schüler, die vom Religionsunterricht abgemeldet worden sind oder sich abgemeldet haben, wird im Primar- und Sekundarbereich I Unterricht in Philosophieren mit Kindern, im Sekundarbereich II Unterricht in Philosophie erteilt.

(3)
Die Unterrichtsfächer evangelische Religion, katholische Religion und Philosophieren mit Kindern oder Philosophie können zeitweilig auch als Fächergruppe angeboten werden. Innerhalb dieser Fächergruppe sollen die einzelnen Fächer unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit und ihrer Besonderheiten und der Rechte der Schülerinnen, Schüler und Erziehungsberechtigten in kooperativer Form unterrichtet werden.

§ 8

Rahmenpläne und schulinterne Lehrpläne

(1)
Die oberste Schulbehörde erlässt Rahmenpläne zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Rahmenpläne berücksichtigen die Ziele der Bildungsgänge, der Grundschule, der Förderschule sowie der schulartunabhängigen Orientierungsstufe und gewährleisten eine möglichst große Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen. Sie werden in allgemein zugänglicher Form veröffentlicht.

(2)
Die Rahmenpläne enthalten allgemeine, fachbezogene sowie fächerverbindende Ziele und Inhalte. Sie orientieren sich an den Erkenntnissen der Fachdidaktiken sowie der Erziehungs- und anderer Bezugswissenschaften, weisen verbindliche fachbezogene Ziele aus und beziehen sich auf die Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Die Rahmenpläne für die vorschulische Bildung und die Rahmenpläne für die Grundschule sind aufeinander abzustimmen.

(3)
Die oberste Schulbehörde setzt zur Entwicklung der Rahmenpläne Kommissionen ein. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften werden an der Erarbeitung der Rahmenpläne für den Religionsunterricht beteiligt. Weitere Verbände werden gegenstands- und fachbezogen durch die Kommission beteiligt.

(4)
Jede allgemein bildende und berufliche Schule erarbeitet auf der Grundlage der Rahmenpläne schulinterne Lehrpläne.

§ 9

Stundentafeln

(1)
Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, für die einzelnen Jahrgangsstufen, Schularten und beruflichen Bildungsgänge sowie die Orientierungsstufe durch Rechtsverordnung festzulegen:
1. die Grundsätze und Mindeststandards für eine Verteilung der Jahreswochenstunden auf die einzelnen Jahrgangsstufen,
2. die Anzahl der Jahreswochenstunden für jeden Gegenstandsbereich in den einzelnen Jahrgangsstufen sowie deren Gesamtzahl im Verlauf des jeweiligen Bildungsganges,
3. den Rahmen für eine Schwerpunktbildung der Schule auf der Grundlage der Kontingentstundentafel nach Nummer 1,
4. die Zuständigkeit für Entscheidungen zur Verteilung der Jahreswochenstunden nach Nummer 2,
5. die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Unterricht in Lernbereichen sowie Grundsätze über eine angemessene Berücksichtigung einzelner Unterrichtsfächer.

(2)
Die Schulkonferenz beschließt über die auf der Grundlage der Kontingentstundentafel entwickelten schulinternen Stundentafeln, soweit dieses in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugelassen ist. Die Schule hat die Vorgaben zu beachten, die Grundlagen der Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind. Die zuständige Schulbehörde informiert die Schulen regelmäßig über die Vorgaben und diesbezüglichen Änderungen, die Grundlagen der Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern und der Bundesrepublik Deutschland sind.

(3)
An Vollzeitschulen findet Unterricht in der Regel an fünf Wochentagen statt.

§ 10

Einführung von Schulbüchern und Unterrichtsmedien

(1)
Schulbücher dürfen an einer Schule nur eingeführt werden, wenn sie zuvor von der obersten Schulbehörde oder einer von dieser bestimmten Stelle zugelassen worden sind.

(2)
Schulbücher für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der Kirche oder Religionsgemeinschaft hinsichtlich der Übereinstimmung mit deren Grundsätzen.

(3)
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, das Nähere
1. zur Übertragung der Zulassung auf andere Stellen,
2. zur möglichen Übernahme der Zulassungen anderer Länder,
3. zur Pauschalzulassung einzelner Schulbücher oder zu Ausnahmen von der Zulassungspflicht oder
4. zu Vorgaben hinsichtlich der Einführung für bestimmte Schülergruppen
durch Rechtsverordnung zu regeln.