Schulgesetz M-V, Teil 3
Aufbau der Schule
§ 11
Schulbereiche, Schularten und Bildungsgänge
(1) Schulbereiche sind:
1. der Primarbereich; er umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4,
2. der Sekundarbereich I; er umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10,
3. der Sekundarbereich II; er umfasst
a) die gymnasiale Oberstufe,
b) die beruflichen Schulen.
(2) Schularten sind:
1. als allgemein bildende Schulen
a) die Grundschule,
b) die Regionale Schule,
c) das Gymnasium,
d) die Kooperative Gesamtschule,
e) die Integrierte Gesamtschule,
f) die Förderschule,
2. als berufliche Schulen
a) die Berufsschule,
b) die Berufsfachschule,
c) die Höhere Berufsfachschule,
d) das Fachgymnasium,
e) die Fachoberschule,
f) die Fachschule,
3. als Schulen für Erwachsene
das Abendgymnasium.
(3) Ein Bildungsgang ist ein schulisches Lehrangebot, dessen Unterrichtsorganisation und Anforderungen das Erreichen eines bestimmten Abschlusses bezwecken. Grundschulen und Schulen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, c, d und e sollen pädagogisch aufeinander abgestimmt sein.
(4) Schulen gleicher oder unterschiedlicher Schularten können zu einem Schulzentrum verbunden werden. Diese kooperieren organisatorisch und pädagogisch.
§ 12
(aufgehoben)
§ 13
Die Grundschule
(1) Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4. Sie unterstützt die Schülerinnen und Schüler bei der Entwicklung ihrer geistigen, körperlichen, seelischen, sozialen und kommunikativen Fähigkeiten und vermittelt Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten. Dazu gehören das Erlernen der Kulturtechniken und das Erwerben von sozialen und kommunikativen Fähigkeiten.
(2) Die Grundschule knüpft an die vorschulischen Erfahrungen sowie individuellen Ausgangslagen der Schülerinnen und Schüler an und bereitet sie auf die Fortsetzung ihres Bildungsweges an Schulen mit schulartunabhängiger Orientierungsstufe vor. Die Grundschulen gewährleisten durch eine enge Zusammenarbeit mit den Kindertageseinrichtungen den bestmöglichen Übergang in den schulischen Bildungsgang. Sie legen die Grundsätze und Maßnahmen dieser Zusammenarbeit in ihrem Schulprogramm fest.
(3) Die Schülerinnen und Schüler rücken am Ende der Jahrgangsstufe 1 ohne Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe auf. Die Lehrerinnen und Lehrer informieren die Erziehungsberechtigten regelmäßig über die Lernentwicklung ihrer Kinder.
(4) Spätestens ab der Jahrgangsstufe 3 findet Unterricht in einer Fremdsprache statt.
(5) Die bedarfsgerechte individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler erfolgt entsprechend ihrer Ausgangslage durch geeignete und notwendige Fördermaßnahmen auf der Grundlage eines Förderplans.
§ 14
Diagnoseförderklassen
(1) An Grundschulen können Diagnoseförderklassen für Kinder eingerichtet werden, die schulpflichtig, aber in ihrer allgemeinen Entwicklung stark verzögert sind. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. In Diagnoseförderklassen wird in besonderem Maße dem individuellen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand der Kinder durch die Verbindung von sonderpädagogischen und sozialpädagogischen Lern- und Arbeitsformen, eine kontinuierliche Entwicklungsdiagnostik und individuelle Förderung Rechnung getragen.
(2) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Entscheidung und zum Verfahren über den Besuch einer Diagnoseförderklasse durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 15
Orientierungsstufe
(1) An den Regionalen Schulen und den Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen bilden die Jahrgangsstufen 5 und 6 die schulartunabhängige Orientierungsstufe. Die Orientierungsstufe kann in Ausnahmefällen mit einer Grundschule verbunden werden. Die Genehmigung hierfür erteilt die oberste Schulbehörde auf der Grundlage eines genehmigten Schulentwicklungsplanes.
(2) Die Orientierungsstufe hat die Aufgabe, durch Beobachtung, Förderung und Erprobung das Erkennen der Interessengebiete und Lernmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler und damit die Wahl zwischen den nachfolgenden Bildungsgängen ab der Jahrgangsstufe 7 zu erleichtern. Sie ist eine pädagogische Einheit. Die Arbeit in der Orientierungsstufe baut auf dem Unterricht in der Grundschule, seinen Lernformen und fächerübergreifenden Inhalten auf. Sie führt schrittweise zunehmend in fachbezogenes Lernen ein und hilft den Schülerinnen und Schülern, Erfahrungen und Erkenntnisse über ihre individuellen und gemeinsamen Interessen und Fähigkeiten zu gewinnen. Für alle Gegenstandsbereiche des Unterrichts in den Jahrgangsstufen 5 und 6 gelten die gleichen Rahmenpläne. Die Förderung der Schülerinnen und Schüler erfolgt entsprechend ihrer Ausgangslage auf der Grundlage individueller Förderpläne unter Berücksichtigung der Förderpläne der Grundschule.
(3) Altersgerechte Maßnahmen beruflicher Frühorientierung tragen vorbereitenden Charakter. Sie machen die Schülerinnen und Schüler mit beruflichen Tätigkeiten bekannt und zeigen erste Anforderungen an das Berufsleben auf.
(4) Am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 wird eine schriftliche Schullaufbahnempfehlung erteilt, auf deren Grundlage nach entsprechender Beratung der Erziehungsberechtigten die Wahl der weiterführenden Bildungsgänge erfolgt.
§ 16
Die Regionale Schule
(1) Die Regionale Schule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10. Sie führt am Ende der Jahrgangsstufe 9 zur Berufsreife und am Ende der Jahrgangsstufe 10 zur Mittleren Reife.
(2) Die Regionale Schule vermittelt den Schülerinnen und Schülern nach der Orientierungsstufe eine erweiterte allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Die Regionale Schule gewährleistet eine gefestigte Grundlagenbildung und sichert mit anwendungsbezogenen Inhalten und Methoden eine Orientierung für die berufliche Bildung und die persönliche Lebensgestaltung. Die Förderung der Schülerinnen und Schüler erfolgt entsprechend ihrer Ausgangslage auf der Grundlage individueller Förderpläne. Nach einmaliger Wiederholung einer Jahrgangsstufe kann die Schülerin oder der Schüler aufgrund einer Entscheidung der Klassenkonferenz ohne Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe aufsteigen, wenn dieses unter Berücksichtigung der Entwicklung der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers und der Belange der Mitschülerinnen und Mitschüler geboten ist. Für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 69 Nr. 12 ein besonderes schulisches Angebot nach der Jahrgangsstufe 7 nutzen, können gesonderte Regelungen zur Versetzung getroffen werden.
(3) Der Erwerb der Berufsreife setzt den erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 voraus. Die Berufsreife kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers mit einer gesonderten zentralen Leistungsfeststellung verbunden werden. Mit der Leistungsfeststellung soll die Schülerin oder der Schüler bei einer überwiegend fächerverbindenden und praxisbezogenen Aufgabenstellung seine Sach- und Methodenkompetenz nachweisen können. Der Abschluss der Berufsreife berechtigt zum Übergang in bestimmte berufsqualifizierende Bildungsgänge des Sekundarbereichs II. Den besonderen Anforderungen berufsqualifizierender Bildungsgänge entsprechend kann der Zugang von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(4) Der Übergang in die Jahrgangsstufe 10 der Regionalen Schule setzt voraus, dass von der Schülerin oder dem Schüler ein erfolgreicher Besuch der Jahrgangsstufe 10 erwartet werden kann. Dabei ist das Anspruchsniveau, insbesondere der im Rahmen der Fachleistungsdifferenzierung besuchten Kurse oder klasseninternen Lerngruppen, zu berücksichtigen. Der Übergang in die Jahrgangsstufe 10 kann auch aufgrund überdurchschnittlicher Leistungen in der Leistungsfeststellung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zugelassen werden. Die Mittlere Reife wird durch den erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 und mit einer zentralen Abschlussprüfung erworben. Sie ermöglicht den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Sofern mit der Mittleren Reife hinreichende Leistungen nachgewiesen werden, berechtigt sie zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.
(5) In den Jahrgangsstufen 9 und 10 sollen verstärkt berufsbezogene Unterrichtsinhalte angeboten werden. Hierzu tragen Lernortkooperationen zwischen Schule und Betrieb in besonderer Weise bei. Dabei ist der Notwendigkeit der Veränderung traditionellen Berufswahlverhaltens Rechnung zu tragen.
§ 17
Die Kooperative Gesamtschule
(1) Die Kooperative Gesamtschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 12, sofern eine gymnasiale Oberstufe nicht eingerichtet ist, die Jahrgangsstufen 5 bis 10.
(2) In der Kooperativen Gesamtschule sind nach der schulartunabhängigen Orientierungsstufe im Sekundarbereich I der zur Berufsreife und der zur Mittleren Reife führende Bildungsgang der Regionalen Schule mit den Jahrgangsstufen 7 bis 10 sowie der gymnasiale Bildungsgang mit den Jahrgangsstufen 7 bis 9 oder 10 pädagogisch und organisatorisch verbunden. Diese Bildungsgänge werden aufeinander bezogen geführt. § 16 gilt für den Bildungsgang der Regionalen Schule und § 19 Absatz 1 und 4 sowie § 21 für den Bildungsgang des Gymnasiums entsprechend. Die Förderung der Schülerinnen und Schüler erfolgt entsprechend ihrer Ausgangslage auf der Grundlage individueller Förderpläne. An einer Kooperativen Gesamtschule ohne Qualifikationsphase legt die Schulkonferenz in ihrem Schulprogramm fest, ob der gymnasiale Bildungsgang der Sekundarstufe I die Jahrgangsstufen 7 bis 9 oder 7 bis 10 umfasst.
(3) Der Unterricht wird überwiegend in bildungsgangbezogenen Jahrgangsstufen erteilt. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann die Kooperative Gesamtschule bildungsgangübergreifend nach Jahrgangsstufen gegliedert sein. Der Unterricht wird in diesem Fall in bildungsgangbezogenen und bildungsgangübergreifenden Lerngruppen erteilt; dabei muss der bildungsgangbezogene Unterricht mindestens in den abschlussbezogenen Fächern gesichert sein.
(4) Umfasst der gymnasiale Bildungsgang der Sekundarstufe I an einer Kooperativen Gesamtschule ohne Qualifikationsphase auch die Jahrgangsstufe 10, ist die Anschlussfähigkeit an die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe durch besondere, im Schulprogramm festzulegende pädagogische Konzepte und Maßnahmen sowie durch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit einer Schule mit voll ausgebauter gymnasialer Oberstufe abzusichern.
§ 18
Die Integrierte Gesamtschule
(1) Die Integrierte Gesamtschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 12, sofern eine gymnasiale Oberstufe nicht eingerichtet ist, die Jahrgangsstufen 5 bis 10.
(2) In der Integrierten Gesamtschule werden nach der schulartunabhängigen Orientierungsstufe im Sekundarbereich I die Bildungsgänge der Regionalen Schule, die zur Berufsreife und zur Mittleren Reife führen, sowie der gymnasiale Bildungsgang, der zur Allgemeinen Hochschulreife führt, vereinigt. Der Bildungsweg der Schülerinnen und Schüler wird individuell gestaltet. Durch eine Unterrichtsorganisation nach Leistungsansprüchen, insbesondere in differenzierten Kursen oder klasseninternen Lerngruppen, wird den Schülerinnen und Schülern eine Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen ermöglicht. Hierüber entscheidet die Schulkonferenz. Die Förderung der Schülerinnen und Schüler erfolgt entsprechend ihrer Ausgangslage auf der Grundlage individueller Förderpläne.
(3) Die Schülerinnen und Schüler steigen von der Jahrgangsstufe 5 bis in die Jahrgangsstufe 9 jeweils ohne Versetzung auf. Sie werden entsprechend ihren Leistungen in Anspruchsebenen eingestuft. Der Aufstieg in die Jahrgangsstufe 10 erfolgt durch Versetzung. Damit erwirbt die Schülerin oder der Schüler die Berechtigung zum Besuch der Jahrgangsstufe 10 des Bildungsganges der Regionalen Schule oder bei hinreichenden Leistungen zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. An einer Integrierten Gesamtschule ohne Qualifikationsphase legt die Schulkonferenz in ihrem Schulprogramm fest, ob der integrierte gymnasiale Bildungsgang der Sekundarstufe I die Jahrgangsstufen 7 bis 9 oder 7 bis 10 umfasst und ob in der Jahrgangsstufe 10 bildungsgangbezogen oder integriert unterrichtet wird.
(4) In der Jahrgangsstufe 10 muss mindestens in den abschlussbezogenen Fächern bildungsgangbezogen unterrichtet werden. § 16 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 und 4 gelten für die integrierten Bildungsgänge der Regionalen Schule, § 19 Absatz 4 und § 21 für die gymnasiale Oberstufe.
(5) Umfasst der gymnasiale Bildungsgang der Sekundarstufe I an einer Integrierten Gesamtschule ohne Qualifikationsphase auch die Jahrgangsstufe 10, ist die Anschlussfähigkeit an die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe durch besondere, im Schulprogramm festzulegende pädagogische Konzepte und Maßnahmen sowie durch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit einer Schule mit voll ausgebauter gymnasialer Oberstufe abzusichern.
§ 19
Das Gymnasium
(1) Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 12. Es vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine vertiefte und erweiterte allgemeine Bildung, die die Schülerinnen und Schüler befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Die Förderung der Schülerinnen und Schüler erfolgt entsprechend ihrer Ausgangslage auf der Grundlage individueller Förderpläne. Gymnasien können Förderklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Fähigkeiten führen. Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums sollen an dieser Schule zu einem Abschluss geführt werden. § 66 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Gymnasien können als anerkannte Sport- oder Musikgymnasien gestaltet sein. An Sport- und Musikgymnasien können sich die Unterrichtseinheiten in den Jahrgangsstufen 11 und 12 über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstrecken. Diese Gymnasien können ihrem Profil entsprechende Jahrgangsstufen 5 und 6 als schulartunabhängige Orientierungsstufe und ab der Jahrgangsstufe 7 auf die Berufsreife und die Mittlere Reife bezogene Klassen führen. Die Entscheidungen trifft die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. Sie bedürfen der Anerkennung und Zustimmung der obersten Schulbehörde.
(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden für ein für jeden Schulamtsbereich eingerichtetes Gymnasium mit überregionalen Förderklassen für die Beschulung von diagnostiziert kognitiv Hochbegabten. Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Zugangsvoraussetzungen,
2. die Durchführung von Test- und Diagnoseverfahren zur Anerkennung,
3. das Verfahren der Aufnahme an diesen Gymnasien,
4. die pädagogische Ausgestaltung der Förderklassen
zu regeln.
(4) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums erreichen die Schülerinnen und Schüler einen Abschluss, der der Berufsreife gleichwertig ist. Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium vor dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen und die Mittlere Reife anstreben, unterziehen sich an der bisher besuchten Schule einer entsprechenden zentralen Prüfung. Diese orientiert sich an den Prüfungen zur Mittleren Reife.
§ 20
(aufgehoben)
§ 21
Die gymnasiale Oberstufe
(1) Die gymnasiale Oberstufe umfasst die Jahrgangsstufe 10 als Einführungsphase sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12 als Qualifikationsphase. Der Unterricht findet in einer Kombination von Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht statt, der eine gemeinsame Grundbildung und individuelle Vertiefung in Schwerpunktbereichen ermöglicht und mit der zentralen Abiturprüfung abschließt.
(2) Die Durchführung des für die Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterrichts und die Kontinuität des Unterrichtsangebots haben Vorrang vor der Ausweitung oder Änderung des Fächerangebots.
(3) Nach erfolgreichem Abschluss der gymnasialen Oberstufe wird die allgemeine Hochschulreife aufgrund einer Gesamtqualifikation erworben, die sich aus der Abiturprüfung und den Leistungen in der gymnasialen Oberstufe zusammensetzt. In der gymnasialen Oberstufe kann auch der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden. Mit der Anerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erreicht die Schülerin oder der Schüler einen Abschluss, der der Mittleren Reife gleichwertig ist.
(4) Zur Gewährleistung der Unterrichtsversorgung können gymnasiale Oberstufen verschiedener Schulen durch Entscheidung der zuständigen Schulbehörde organisatorisch verbunden oder zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.
(5) (aufgehoben)
(6) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die bei der Einrichtung und Wahl der Fächer und Hauptfächer einzuhaltenden Bedingungen und Verfahren sowie Art und Umfang der verbindlichen Fächer und ihr Verhältnis zueinander,
2. die inhaltlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Fächer und Hauptfächer,
3. die Art und Zahl der Leistungsnachweise,
4. das Prüfungsverfahren,
5. die Berechnung der Gesamtqualifikation,
6. den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
zu regeln.
Dabei sind besonders die Voraussetzungen für die Anerkennung der Fachhochschulreife sowie der Allgemeinen Hochschulreife außerhalb des Landes zu berücksichtigen.
§ 22
Das Fachgymnasium
(1) Das Fachgymnasium vermittelt eine vertiefte und erweiterte allgemeine Bildung sowie eine berufsbezogene Bildung, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums oder einer anspruchsvollen Berufsausbildung entspricht.
(2) Die Aufnahme in das Fachgymnasium setzt die Mittlere Reife oder eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung voraus.
(3) Der Bildungsgang umfasst die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase. Der Bildungsgang gliedert sich in Fachrichtungen, diese gegebenenfalls in Schwerpunkte. Der Übergang von der Vorstufe zur Qualifikationsphase setzt eine Versetzung voraus. Der Unterricht in der Qualifikationsphase findet in Hauptfächern und Fächern statt.
(4) Das Fachgymnasium schließt mit der zentralen Abiturprüfung ab und verleiht die Allgemeine Hochschulreife. Am Fachgymnasium kann auch der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden. Durch Verlängerung des Schulbesuchs um ein Jahr kann die Voraussetzung für einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder für einen Abschluss einer staatlich geregelten Berufsausbildung erworben werden. Die Allgemeine Hochschulreife wird aufgrund einer Gesamtqualifikation erworben, die sich aus der Abiturprüfung und den Leistungen aus der Qualifikationsphase zusammensetzt.
(5) Das Fachgymnasium soll mit anderen Schularten des Sekundarbereichs II zusammenarbeiten. An Fachgymnasien können auch allgemein bildende gymnasiale Oberstufen angegliedert werden.
(6) Für Schülerinnen und Schüler mit einer beruflichen Erstausbildung oder einer entsprechenden Berufstätigkeit kann der Bildungsgang des Fachgymnasiums auch in Abendform angeboten werden.
(7) Die oberste Schulbehörde regelt durch Rechtsverordnung
1. die Voraussetzungen für eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung nach Absatz 2,
2. die Fachrichtungen und Schwerpunkte, die Hauptfächer und Fächer sowie die Einzelheiten ihrer Wahl einschließlich ihrer inhaltlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen,
3. den Umfang des Pflichtunterrichts in einer zweiten Fremdsprache und in den Pflichtfächern der jeweiligen Fachrichtungen,
4. das Angebot an Wahlfächern,
5. Art und Zahl der Leistungsnachweise,
6. das Prüfungsverfahren,
7. die Berechnung der Gesamtqualifikation,
8. den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife.
§ 21 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 23
Die Fachoberschule
(1) Die Fachoberschule vermittelt eine erweiterte allgemeine Bildung sowie berufsbezogene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Fachhochschulstudiums oder einer anspruchsvollen Berufsausbildung entsprechen.
(2) Die Aufnahme in die Fachoberschule setzt die Mittlere Reife oder eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung voraus. Schülerinnen und Schüler, die zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit nachweisen, können in die Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule aufgenommen werden.
(3) Der Bildungsgang der Fachoberschule umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12. Der Übergang von der Jahrgangsstufe 11 in die Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule setzt eine Versetzung voraus.
(4) Die Fachoberschule schließt mit einer Prüfung ab. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Fachoberschule wird die Fachhochschulreife erworben.
(5) Die Fachoberschule soll mit anderen Schularten des Sekundarbereichs II zusammenarbeiten.
(6) Der Bildungsgang der Fachoberschule kann auch mit anderen beruflichen Schularten zu einem doppelqualifizierenden Bildungsgang mit entsprechend längerer Schuldauer verbunden werden. Dieser Bildungsgang führt sowohl zur Fachhochschulreife als auch zu einem Berufsabschluss.
(7) Für Schülerinnen und Schüler mit einer beruflichen Erstausbildung oder einer entsprechenden Berufstätigkeit kann die Fachoberschule auch in Abendform angeboten werden.
(8) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1. die Gliederung der Fachoberschule nach Fachrichtungen sowie Art, Organisation und Umfang des Unterrichts,
2. die Einzelheiten der Zulassung zur Fachoberschule und die Voraussetzungen für eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung nach Absatz 2,
3. die Prüfung und das Prüfungsverfahren und
4. die mit dem Bildungsgang der Fachoberschule gleichwertigen fachschulischen Bildungsgänge.
§ 24
Verbund studienqualifizierender und beruflicher Bildungsgänge
(1) Auf Antrag des Schulträgers können mit Zustimmung der obersten Schulbehörde an Gymnasien oder Fachgymnasien oder in organisatorischer Verbindung mit ihnen Ausbildungsgänge eingerichtet werden, die berufliches und allgemein bildendes Lernen verbinden und zur Allgemeinen Hochschulreife führen. Die Bildungsgänge schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab. Für den Bildungsgang zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife gelten die Regelungen gemäß § 21. Für den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife kann ein Teil der sich daraus ergebenden Verpflichtungen durch für den Ausbildungsgang charakteristische Anforderungen ersetzt werden.
(2) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die nähere Ausgestaltung des beruflichen Bildungsganges und der Regelung in Absatz 1 Satz 4 durch Rechtsverordnung zu treffen.
§ 25
Die Berufsschule
(1) Die Berufsschule erfüllt mit den Ausbildungsbetrieben einen gemeinsamen Bildungsauftrag (duales System) oder bereitet auf eine Berufsausbildung vor oder vermittelt eine Berufsgrundbildung als Teil einer Berufsausbildung oder begleitet eine Berufstätigkeit oder ein Praktikum.
(2) Die Berufsschule vermittelt fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten und erweitert die allgemeine Bildung. Der fachbezogene Unterricht ist zwischen der Berufsschule und den Trägern von betrieblicher, außer- und überbetrieblicher Ausbildung abzustimmen. Der Unterricht in der Berufsschule soll den Fremdsprachenunterricht angemessen berücksichtigen.
(3) Die Berufsschule vermittelt Jugendlichen in einem Ausbildungsverhältnis gemeinsam mit ausbildenden Betrieben und außerbetrieblichen Ausbildungsstätten eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Die Schülerinnen und Schüler steigen ohne Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf.
(4) Das erste Jahr der Berufsausbildung kann auch als Berufsgrundbildungsjahr auf Berufsfeldbreite mit Vollzeitunterricht (schulisches Berufsgrundbildungsjahr) oder im Zusammenwirken mit den ausbildenden Betrieben oder außerbetrieblichen Ausbildungsstätten (kooperatives Berufsgrundbildungsjahr) erfolgen.
(5) Die Berufsschule bereitet Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis, die berufsschulpflichtig sind, auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vor (Berufsvorbereitungsjahr). Für Jugendliche ohne Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis soll Vollzeitunterricht erteilt werden.
(6) Im Rahmen der dualen Berufsausbildung gliedert sich die Berufsschule in die einjährige Grundstufe und die darauf aufbauende zwei- bis zweieinhalbjährige Fachstufe. Es werden mindestens zwölf Wochenstunden Unterricht erteilt, die grundsätzlich an zwei Tagen in der Woche in der Regel mit je höchstens acht Unterrichtsstunden oder in zusammenhängenden Blöcken von mindestens einer Woche Dauer angeboten werden. Die Festlegung des Unterrichts regelt die Berufsschule in eigener Verantwortung nach pädagogischen Gesichtspunkten und ihren unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten; dabei sind die betrieblichen Ausbildungsbelange zu berücksichtigen. In der Berufsschule wird in Fachklassen für Einzelberufe oder Berufsgruppen unterrichtet; bei einer geringen Zahl von Schülerinnen und Schülern werden Bezirksfachklassen für Einzugsbereiche mehrerer Schulen oder Landesfachklassen für das ganze Land gebildet. Reicht die Zahl der Auszubildenden nicht aus, um Landesfachklassen einzurichten, kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass die Berufsschulpflicht in Fachklassen anderer Länder zu erfüllen ist.
(7) Der Besuch der Berufsschule setzt grundsätzlich die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht voraus.
(8) Die Berufsschule führt zu einem eigenständigen Abschluss. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsschule wird die Berufsreife oder unter bestimmten Voraussetzungen auch ein der Mittleren Reife gleichwertiger Abschluss erworben. Das Nähere, auch zum Erfordernis einer Prüfung, regelt die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung.
§ 26
Die Berufsfachschule
(1) Die Berufsfachschule vermittelt eine erste berufliche Bildung oder Ausbildung und erweitert die allgemeine Bildung.
(2) Die Berufsfachschule ist nach Berufsfeldern, Fachrichtungen oder einzelnen Bildungsgängen gegliedert. In der Berufsfachschule kann
1. auf einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorbereitet werden,
2. ein Teil einer Berufsausbildung vermittelt werden oder
3. ein Berufsabschluss erreicht werden, der nur an beruflichen Schulen angeboten wird.
(3) Die Berufsfachschule dauert mindestens ein Jahr. Die Aufnahme setzt die Berufsreife oder den Abschluss der Berufsschule voraus, nicht jedoch eine Berufsausbildung oder eine berufliche Erwerbstätigkeit. Die Berufsfachschule schließt mit einer Prüfung ab und kann auch zu einem der Mittleren Reife gleichwertigen Abschluss führen.
§ 27
Die Höhere Berufsfachschule
(1) Die Höhere Berufsfachschule vermittelt in einem nach Fachrichtungen gegliederten Unterricht allgemeine und berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel, Schülerinnen und Schüler zu einem staatlichen Berufsabschluss zu führen. Die Höhere Berufsfachschule kann zusätzlich auf eine Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorbereiten.
(2) Die Höhere Berufsfachschule dauert mindestens zwei Jahre. Sie ist gegliedert in Bildungsgänge für Gesundheitsfachberufe, sozialpflegerische, kaufmännische und technische Berufe. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann weitere Bildungsgänge durch Rechtsverordnung zulassen.
(3) Die Aufnahme setzt die Mittlere Reife, jedoch weder eine Berufsausbildung noch eine berufliche Erwerbstätigkeit voraus.
(4) Die Höhere Berufsfachschule schließt mit einer Prüfung ab. Durch Zusatzunterricht und Zusatzprüfung kann die Fachhochschulreife erworben werden.
§ 28
Die Fachschule
(1) Die Fachschule vermittelt vertiefte und erweiterte berufliche Fachkenntnisse und erweitert die allgemeine Bildung.
(2) Die Aufnahme in die Fachschule setzt den Berufsschulabschluss oder die Berufsreife voraus. Außerdem sind regelmäßig eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung und regelmäßig eine einjährige einschlägige Berufstätigkeit erforderlich. Soweit es der Bildungsgang einer Fachschule erfordert, kann auch die Mittlere Reife vorausgesetzt werden.
(3) Der Besuch der Fachschule dauert mindestens ein Schuljahr. Die an der Fachhochschule angegliederten fachverwandten Bildungsgänge der Seefahrt können auch weniger als ein Schuljahr umfassen. Die Fachschule schließt mit einer Prüfung ab und verleiht einen staatlichen Abschluss. Die Fachschule kann auch auf eine Meisterprüfung vorbereiten.
(4) Bei einem Fachschulbildungsgang, dessen Zugangsvoraussetzung die Berufsreife ist, wird mit dem erfolgreichen Abschluss auch ein der Mittleren Reife gleichwertiger Abschluss erreicht. Bei einem Fachschulbildungsgang, dessen Zugangsvoraussetzung die Mittlere Reife ist, kann durch Zusatzunterricht und Zusatzprüfung die Fachhochschulreife erworben werden.
§ 29
Zusammenfassung beruflicher Schulen, Entwicklung Regionaler Beruflicher Bildungszentren
Berufsschulen, Berufsfachschulen, Höhere Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und Fachgymnasien sind in der Regel organisatorisch zu verbinden und zu beruflichen Schulen zusammenzufassen. Sie tragen die Bezeichnung ,,Berufliche Schule“. Die beruflichen Schulen werden zu Regionalen Beruflichen Bildungszentren entwickelt, die für ein regional abgestimmtes Bildungsangebot sorgen. Regionale Berufliche Bildungszentren erfüllen ihre Aufgaben möglichst selbstständig.
§ 30
Nähere Ausgestaltung der berufsqualifizierenden Bildungsgänge
Die nähere Ausgestaltung der Bildungsgänge innerhalb der beruflichen Schularten erfolgt durch Rechtsverordnung der obersten Schulbehörde; dabei sind zu bestimmen:
1. die Art, Dauer und Ausgestaltung der Bildungsgänge, Fachrichtungen und Schwerpunkte sowie die Organisation des Unterrichts,
2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme in die einzelnen Bildungsgänge,
3. die für den nachträglichen Erwerb der Berufsreife, für den Erwerb des der Mittleren Reife gleichwertigen Abschlusses, der Fachhochschulreife oder der Allgemeinen Hochschulreife erforderlichen Leistungen,
4. die Prüfungsverfahren und Abschlüsse der beruflichen Schulen einschließlich der Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler,
5. das Prüfungsverfahren zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 28 Absatz 4 Satz 2,
6. unter welchen Voraussetzungen der an einer Berufsfachschule, Höheren Berufsfachschule oder an einer Fachschule erworbene Abschluss der Fachhochschulreife oder der Allgemeinen Hochschulreife gleichwertig ist; dabei ist darauf abzustellen, dass der mit diesen Abschlüssen nachgewiesene Bildungs- und Leistungsstand eine erfolgreiche Teilnahme im Fachhochschul- oder Hochschulbereich erwarten lässt,
7. der Erwerb der Berufsbezeichnung durch Bestehen einer schulischen Prüfung.
§ 31
Das Abendgymnasium
(1) Das Abendgymnasium vermittelt in einem Unterricht, der auf der Berufserfahrung der erwachsenen Studierenden aufbaut, eine vertiefte und erweiterte allgemeine Bildung. Der Besuch dauert in der Regel drei Jahre. Im Anschluss an eine Einführungsphase, die in der Regel ein Schuljahr dauert, werden die Studierenden in halbjährigen Unterrichtseinheiten in Fächern und Hauptfächern unterrichtet. Der Bildungsgang schließt mit der Abiturprüfung ab.
(2) In das Abendgymnasium können Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen können. Dabei kann eine durch Bescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesene Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes, des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens 19 Jahre alt sein und die Mittlere Reife oder eine gleichwertige Vorbildung nachweisen können. Bewerberinnen und Bewerber, die die Mittlere Reife oder eine gleichwertige Vorbildung nicht nachweisen können, werden aufgenommen, wenn sie einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich besucht haben.
(3) Während der Verweildauer am Abendgymnasium müssen die Studierenden mit Ausnahme der letzten drei Studienhalbjahre berufstätig sein. Eine durch Bescheinigung der Arbeitsverwaltung nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann berücksichtigt werden. Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt.
(4) Durch die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Einführungsphase sowie des ersten Jahres der Qualifikationsphase kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden.
(5) Die oberste Schulbehörde regelt durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung des Bildungsganges, das Prüfungsverfahren und die Prüfung, den Nachweis einer gleichwertigen Vorbildung und die Ausgestaltung der Eignungsprüfung nach Absatz 2.
§ 32
Erwerb schulischer Abschlüsse an Volkshochschulen
(1) Durch Genehmigung der zuständigen Schulbehörde kann an Volkshochschulen der Erwerb der Berufsreife und der Mittleren Reife zugelassen werden.
(2) Die vorbereitenden Bildungsgänge an den Volkshochschulen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde zu gestalten.
(3) Für die Durchführung der Prüfung wird an der Volkshochschule eine Prüfungskommission gebildet. Ihr Vorsitzender ist der für den Sitz der Volkshochschule und den jeweiligen Bildungsgang zuständige Vertreter der Schulbehörde oder eine von ihm beauftragte Lehrerin oder ein von ihm beauftragter Lehrer an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft, die oder der die Befähigung zur Abnahme solcher Prüfungen besitzt. Unter den weiteren Mitgliedern muss mindestens eine Lehrerin oder ein Lehrer an Schulen in öffentlicher Trägerschaft sein. Die zuständige Schulbehörde kann Lehrerinnen und Lehrer an Schulen in öffentlicher Trägerschaft zur Teilnahme an derartigen Prüfungen als Teil des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses verpflichten. Das Nähere zu den Voraussetzungen der Zulassung und zur Prüfung regelt die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung.
(4) Das Land kann den Trägern der Volkshochschulen nach Maßgabe des Haushalts für die vorbereitenden Bildungsgänge nach Absatz 2 Zuschüsse zu den für diesen Zweck aufgewendeten Kosten des pädagogischen Personals gewähren.
§ 33
Nichtschülerprüfungen
Durch eine Prüfung können Nichtschüler die durch oder aufgrund dieses Gesetzes geregelten Abschlüsse und Berechtigungen aller allgemein bildenden Schulen und, soweit die Prüfungsvoraussetzungen dies zulassen, auch die Abschlüsse der beruflichen Schulen erwerben. Bei der Zulassung und der Prüfung sind die Lebens- und Berufserfahrung der Prüflinge angemessen zu berücksichtigen. Zuzulassen zur Prüfung sind in der Regel nur Nichtschüler mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Mecklenburg-Vorpommern. Das Nähere zu den Voraussetzungen der Zulassung und zur Prüfung regelt die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung.
§ 34
Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
(1) Kinder und Jugendliche, die zur Entwicklung ihrer geistigen, körperlichen, seelischen, sozialen oder kommunikativen Fähigkeiten sonderpädagogischer Hilfen bedürfen, haben einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Schule. Sie erhalten sonderpädagogische Förderung und erforderlichenfalls im Benehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe individuelle Hilfen. Im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung ist auch eine sozialpädagogische Begleitung vorzusehen.
(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Kindern und Jugendlichen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- oder Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht oder in ihrer praktischen Berufsausbildung ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.
(3) Die allgemeinen Schulen (§ 11 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis e) sowie die beruflichen Schulen und die Förderschulen haben den gemeinsamen Auftrag, bei der Eingliederung der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Gesellschaft mitzuwirken und die Aufgabe, einer drohenden Beeinträchtigung auffälliger Schülerinnen und Schüler durch vorbeugende Maßnahmen entgegenzuwirken und weitergehende Auswirkungen der Beeinträchtigung zu vermeiden.
(4) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten, der allgemeinen oder der beruflichen Schule stellt die zuständige Schulbehörde den sonderpädagogischen Förderbedarf fest. Grundlage der Entscheidung über Art, Umfang und Dauer und über die Voraussetzungen für einen angemessenen Unterricht ist ein sonderpädagogisches Gutachten, das von der zuständigen Schulbehörde eingeholt wird. Die Erziehungsberechtigten haben einen Anspruch auf umfassende Beratung.
(5) Die Erziehungsberechtigten entscheiden darüber, ob ihr Kind eine allgemeine Schule oder eine Förderschule besucht. Die zuständige Schulbehörde muss der Entscheidung widersprechen, wenn an der gewählten allgemeinen Schule die sächlichen oder personellen Voraussetzungen für die notwendigen sonderpädagogischen Maßnahmen nicht gegeben sind oder wenn aufgrund der allgemeinen pädagogischen Bedingungen erhebliche Zweifel bestehen, ob die Schülerin oder der Schüler in der allgemeinen Schule angemessen gefördert werden kann. Halten die Erziehungsberechtigten ihre Entscheidung aufrecht, entscheidet die zuständige Schulbehörde.
(6) Zeigt die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der allgemeinen Schule, dass eine angemessene Förderung nicht möglich ist oder wird die angemessene Förderung anderer Schülerinnen und Schüler erheblich beeinträchtigt, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.
(7) Die Regelungen in den Absätzen 3 bis 6 gelten für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend.
§ 35
Gemeinsamer Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
(1) Bei Gewährleistung der räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen findet möglichst wohnortnah gemeinsamer Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf in der allgemeinen Schule oder in der beruflichen Schule (Integrationsklassen) statt. Diese Schulen sollen dabei eng mit den Förderschulen und den örtlichen Trägern der Jugendhilfe zusammenarbeiten.
(2) Formen dieses gemeinsamen Unterrichts in der allgemeinen Schule oder der beruflichen Schule sind sonderpädagogische Beratung und bei Bedarf stundenweise zusätzliche sonderpädagogische Förderung im oder neben dem Unterricht je nach der Art und Schwere der Beeinträchtigung.
§ 36
Die Förderschulen
(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im gemeinsamen Unterricht in allgemeinen Schulen nicht hinreichend gefördert werden können, werden in Förderschulen unterrichtet. Förderschulen sind in ihrer pädagogischen Arbeit auf den individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler ausgerichtet. Die Förderung der Schülerinnen und Schüler erfolgt entsprechend ihrer Ausgangslage bedarfsgerecht auf der Grundlage individueller Förderpläne.
(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf kann für die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, Sehen, Hören, emotionale und soziale Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung sowie Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler festgestellt werden. An Förderschulen, die nach den Rahmenplänen der weiterführenden allgemein bildenden Schulen arbeiten, können die Abschlüsse des jeweiligen Bildungsgangs erworben werden. An Förderschulen mit abweichender Zielsetzung werden die Abschlüsse der jeweiligen Förderschule erworben. Schülerinnen und Schülern, für die der Erwerb eines Abschlusses an einer weiterführenden allgemein bildenden Schule aussichtsreich erscheint, ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Wechsel an eine solche Schule zu eröffnen. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(3) Die Förderschulen können auch im Verbund mit allgemeinen Schulen ein sonderpädagogisches Förderzentrum mit einzelnen oder mehreren Förderschwerpunkten bilden. In dessen Zuständigkeit liegen dann Früherkennung, Frühförderung, Beratung, Diagnostik, Förderung und Unterrichtung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in integrativem Unterricht in allgemeinen Schulen und in kooperativen Formen sowie in den Förderschulen.
(4) Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Erkrankung oder wegen schwerwiegender Beeinträchtigung in ihrer Entwicklung für längere Zeit oder auf Dauer keine Schule besuchen können, erhalten Haus- oder Krankenhausunterricht.
(5) Schülerinnen und Schüler mit erheblichen Entwicklungsverzögerungen in den Förderschwerpunkten Sprache, Hören, Sehen, körperliche und motorische Entwicklung, deren Schulerfolg nur durch eine besondere Förderung zu sichern ist, können flexibel im Schuleingangsbereich, wenn möglich an einer Grundschule, beschult werden.
(6) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen und Hören kann ohne Anrechnung auf die Schulpflicht ein fünftes Grundschuljahr angeboten werden.
(7) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im gemeinsamen Unterricht in beruflichen Schulen nicht hinreichend gefördert werden können, werden in beruflichen Schulen in gesondert geführten Klassen (Förderklassen) unterrichtet, die auch organisatorisch zusammengefasst werden können. In den Förderklassen kann nach erfolgreicher zweijähriger Berufsvorbereitung oder nach erfolgreicher Berufsausbildung die Berufsreife erworben werden.
§ 37
Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung
Die oberste Schulbehörde regelt durch Rechtsverordnung
1. das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs,
2. die Entscheidung über den Bildungsgang und den Förderort (§ 34 Absatz 4 bis 6),
3. die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Orte der sonderpädagogischen Förderung sowie die Förderschwerpunkte der Förderschulen,
4. die Voraussetzungen und die erreichbaren Abschlüsse an den Förderschulen,
5. die Durchführung von Haus- oder Krankenhausunterricht,
6. die Arbeit in Förderklassen an beruflichen Schulen.
§ 38
Schulversuche, Versuchsschulen
(1) Schulversuche dienen dazu, durch Veränderung der Rahmenpläne, der Unterrichtsorganisation, der Unterrichtsmethoden und der Formen der Schulmitwirkung zur Weiterentwicklung der Schule neue pädagogische Konzeptionen und organisatorische Formen zu erproben. Versuchsschulen dienen der Erprobung von Veränderungen des Aufbaus und der Gliederung des Schulsystems.
(2) Die Durchführung von Schulversuchen und die Einrichtung von Versuchsschulen sind nur dann zulässig, wenn sie geeignet erscheinen, allen Schülerinnen und Schülern ihrer Eignung angemessene Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen, wenn gleichwertige Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden können wie in anderen vergleichbaren Bildungsgängen und wenn die Entscheidungsbefugnis der Erziehungsberechtigten über die Wahl des Bildungsgangs nach dem Besuch der schulartunabhängigen Orientierungsstufe im Rahmen des geltenden Rechts gewährleistet ist.
(3) Über die Durchführung eines Schulversuchs und über die Errichtung einer Versuchsschule entscheidet die oberste Schulbehörde auf Antrag der Schulkonferenz, der im Einvernehmen mit dem Schulträger zu stellen ist. Die Genehmigung ist zu befristen und kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Inhalte, Ziele, Durchführung und die Projektleitung sind in einem Versuchsprogramm festzulegen. Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern sorgt für die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Versuche und die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse.
(4) Die Schülerinnen und Schüler, ihre Erziehungsberechtigten und sonstige Betroffene sind umfassend zu informieren über Art, Ziele und Durchführung von Versuchen, an denen die Schülerinnen und Schüler teilnehmen.
(5) Die Schule ist verpflichtet, bei vorzeitiger Beendigung eines Versuchs für geeignete Übergänge zu sorgen oder die Fortführung des Bildungsgangs zu ermöglichen.
§ 39
Ganztagsangebote und Ganztagsschulen
(1) Im Primarbereich sind durch den Schulträger in enger Zusammenarbeit mit Horten, Kindertagesstätten und freien Initiativen Betreuungsangebote zu gewährleisten, die zu einer für die Erziehungsberechtigten zeitlich verlässlichen Betreuung vor und nach dem Unterricht führen. Das Betreuungsangebot ist mit der Schülerbeförderung abzustimmen. Die Teilnahme an diesen Angeboten ist freiwillig. Die Teilnahme an den Ganztagsangeboten ist freiwillig. Die §§ 13, 17 und 18 bis 22 des Kindertagesförderungsgesetzes gelten hinsichtlich der Betreuungsangebote und der Ganztagsangebote entsprechend.
(2) Grundschulen können zu vollen Halbtagsschulen entwickelt werden. Volle Halbtagsschulen sind Grundschulen mit festen Öffnungszeiten, die zusätzlich zum Unterricht insbesondere freies Arbeiten, Wochenplanarbeit, Spiel- und Freizeitgestaltung, Arbeitsgemeinschaften und Hausaufgabenhilfe in den Halbtagsablauf integrieren. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger.
(3) Zur Umsetzung reformpädagogischer Erziehungs- und Unterrichtsformen kann der Unterricht an Grundschulen in altersgemischten Lerngruppen erteilt werden. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger.
(4) Ganztagsschulen sollen in der Regel in gebundener Form auf der Grundlage des Schulprogramms errichtet und betrieben werden. In der gebundenen Ganztagsschule ist die Teilnahme an den unterrichtsbegleitenden Tätigkeiten für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Unterricht und Schulbetrieb in den gebundenen Ganztagsschulen werden dergestalt organisiert, dass die Schülerinnen und Schüler in der Lage sind, die außerunterrichtliche Vor- und Nachbereitung, insbesondere Hausaufgaben, in der Schule zu erledigen. Schulen für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sollen zu Ganztagsschulen entwickelt werden. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. Sie bedarf der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde. Ausnahmsweise kann im Sekundarbereich I der Schulen nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis f die Entwicklung von offenen Ganztagsangeboten gefördert werden. Ganztagsangebote sind den Unterricht ergänzende Bildungs- und Betreuungsangebote, die auch in Zusammenarbeit mit dem Schulträger oder freien Trägern, Erziehungsberechtigten oder qualifizierten Personen die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler unterstützen. Die Teilnahme an diesen Angeboten ist freiwillig. Bei den unterrichtsbegleitenden Angeboten ist darauf zu achten, dass die unterschiedlichen Interessen von Mädchen und Jungen Berücksichtigung finden.
(5) Den Schülerinnen und Schülern soll ein Mittagessen und Schulmilch angeboten werden. Die Schulträger entscheiden in eigener Verantwortung, in welcher Höhe sie die Erziehungsberechtigten an den Kosten der Ganztagsbetreuung und Schulspeisung beteiligen.
§ 39a
Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung an der Selbstständigen Schule
(1) Jede Schule gestaltet auf der Grundlage der Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Unterricht, die Erziehung, das Schulleben sowie ihre personellen und sächlichen Angelegenheiten selbstständig und in eigener Verantwortung. Die Schulbehörden sind verpflichtet, die Schulen in ihrer Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu unterstützen. Beschlüsse über Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für den Schulträger sind gemeinsam mit diesem vorzubereiten und können nur mit Zustimmung des Schulträgers wirksam werden.
(2) Jede Schule erstellt zur Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrages ein Schulprogramm. Das Schulprogramm dient der Qualitätssicherung. In ihm legt die einzelne Schule dar, wie sie unter besonderer Berücksichtigung der Voraussetzungen ihrer Schülerinnen und Schüler sowie der Merkmale der Schule und ihres regionalen und sozialen Umfelds den Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllt. Das Schulprogramm umfasst auch geeignete Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeit der Schülervertretungen, des demokratischen Engagements und der politischen Bildung an der Schule. Die vom Land definierten Qualitätsbereiche werden ebenso umgesetzt wie die Ziele und das Leitbild der Schule. Die Erarbeitung des Schulprogramms erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Schulträger. Das Schulprogramm wird von der Schulkonferenz beschlossen. Die Schule berichtet gegenüber der zuständigen Schulbehörde und dem Schulträger über den Fortschritt der Umsetzung und die Weiterentwicklung des Schulprogramms. Zielvereinbarungen, die die Schulleiterin oder der Schulleiter insbesondere mit der zuständigen Schulbehörde und dem an der Schule tätigen Personal abschließt, gestalten den Prozess transparent und verbindlich.
(3) Das Schulprogramm bedarf der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Schulprogramm
1. gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt,
2. nicht mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar ist oder
3. die Gleichwertigkeit des schulischen Angebots in den Bereichen des Unterrichts, der Betreuung und Erziehung nicht gewährleistet, insbesondere wenn die nach den Anforderungen der Bildungsgänge notwendigen Standards nicht sichergestellt werden können.
Äußert sich die Schulbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Schulprogramms, so gilt die Genehmigung als erteilt.
(4) Der Prozess der Schul- und Unterrichtsentwicklung und die damit einhergehende Umsetzung des Schulprogramms wird regelmäßig durch interne und externe Evaluation an den Schulen überprüft. Die Konzeption, Durchführung und Auswertung der internen Evaluation liegt in der Verantwortung der einzelnen Schule, die externe Evaluation erfolgt im Auftrag der Schulbehörden. Dabei sind grundsätzlich alle personenbezogenen Daten geschlechtsspezifisch zu erfassen und auszuwerten. Die Schulen und die Schulbehörden sind in allen Qualitätsbereichen zu kontinuierlicher Qualitätsentwicklung und -sicherung und zu Maßnahmen der Evaluation verpflichtet. Zur Evaluation gehören neben der internen und externen Evaluation die Auswertung von Prüfungen und Vergleichsarbeiten sowie zentrale Schulleistungsuntersuchungen. Der Gesamtprozess wird durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 99 gesteuert. Die Ergebnisse der Evaluationen stehen der einzelnen Schule und den Schulbehörden zur Verfügung. Weist eine Schule Qualitätsprobleme auf, unterbreitet die zuständige Schulbehörde geeignete Unterstützungsangebote.
(5) Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie die schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an Tests, Befragungen, Erhebungen und Unterrichtsbeobachtungen teilzunehmen.
(6) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, Folgendes zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zum Schulprogramm und zur Evaluation durch Rechtsverordnung zu regeln:
1. inhaltliche Ausgestaltung und das Verfahren des Schulprogramms,
2. Verfahren und Zuständigkeit, Konzeption, Frequenz, Durchführung, Auswertung und Berichtslegung
a) der internen Evaluation,
b) der externen Evaluation einschließlich schulübergreifender und schulartübergreifender Vergleiche,
c) der zentralen Schulleistungsuntersuchungen.
§ 40
Öffnung der Schule
(1) Die Öffnung der Schulen gegenüber ihrem gesellschaftlichen Umfeld ist zu fördern. Sie kann durch Zusammenarbeit der Schule mit anderen Schulen, mit außerschulischen Einrichtungen, Betrieben, Vereinen, Trägern der Jugendhilfe und Institutionen geschehen. Berufliche Schulen sollen insbesondere mit Trägern der beruflichen Weiterbildung in der Region zusammenarbeiten.
(2) Geeignete Formen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können in den Unterricht einbezogen werden.
(3) Die Schule kann im Unterricht und bei anderen Schulveranstaltungen geeignete Personen zur Unterstützung unter Verantwortung der Lehrerinnen und Lehrer einsetzen. Ein Anspruch auf Entschädigung für die Tätigkeit besteht nicht.

