VO Beschulung hochbegabter Schüler


Verordnung zur Beschulung hochbegabter Schüler im Sekundarbereich
Vom 10. August 2009

(Mittl.bl. BM M-V Sondernummer 3/2009 S. 9)


Aufgrund des § 19 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4, des § 69 Nummer 12 bis 14 und des § 9 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. S. 241) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern:

§ 1

Geltungsbereich

(1)
Die Verordnung gilt für alle Schüler, die durch ein oder mehrere den geltenden wissenschaftlichen und testtheoretischen Standards genügenden Intelligenztestverfahren als hochbegabt diagnostiziert wurden.

(2) Die Förderung hochbegabter Schüler erfolgt in der Grundschule auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift "Die Arbeit in der Grundschule" in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere unter der Maßgabe, Hochbegabungen zu entdecken und mit gezielten additiven und zeitverkürzenden Maßnahmen eine weiterführende Förderung im Sekundarbereich vorzubereiten.

(3) Die individuelle Förderung hochbegabter Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 ist der Auftrag aller Schulen.

(4) Schulen, die die Hochbegabtenförderung als besonderen Schwerpunkt oder als spezifisches Schulprofil in ihr Schulprogramm aufnehmen und über entsprechende Praxiserfahrungen verfügen, können durch die zuständige Schulbehörde in ein regionales Netzwerk Hochbegabtenförderung aufgenommen werden. Die Gymnasien gemäß § 5 Absatz 1 nehmen die Aufgaben von Leitschulen wahr.

(5) Das Netzwerk dient der Kooperation, Kommunikation, Fortbildung sowie dem Ressourcenaustausch.

§ 2

Diagnostische Verfahren

(1)
Die Diagnostik erfolgt durch den schulpsychologischen Dienst der zuständigen Schulbehörde oder durch von der obersten Schulbehörde anerkannte Beratungsstellen.

(2) Im Rahmen einer einheitlichen Diagnostik wird der jeweilige Förderbedarf der Schüler festgestellt und eine geeignete Form der Förderung empfohlen.

(3) Das Gesamtverfahren der einheitlichen Diagnostik einer Hochbegabung und die Zugangsvoraussetzungen für die Klassen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 werden gesondert geregelt.

§ 3

Ziele der Arbeit

(1)
Die Förderung der Schüler ist auf die Stärkung der Bereiche, in denen sie in besonderem Maße leistungsfähig sind, ausgerichtet. Sie kann dem Abbau noch bestehender Defizite in anderen Bereichen durch zielgerichtete, strukturierte oder sonderpädagogische Maßnahmen dienen.

(2) Um den hochbegabten Schülern eine frühzeitige Studienorientierung zu ermöglichen, ist die Kooperation mit außerschulischen Partnern, wie zum Beispiel Hochschulen, Unternehmen und Verbänden, ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Schulen.

§ 4

Formen der Förderung

(1)
Die Grundlage der Förderung ist ein individueller Förderplan, der durch den Klassenlehrer in Zusammenarbeit mit der Klassenkonferenz gemäß § 78 Absatz 5 des Schulgesetzes entwickelt wird. Die darin festgelegten Maßnahmen sind mit den Erziehungsberechtigten sowie den Schülern zu besprechen. Der Förderplan ist regelmäßig fortzuschreiben und bei Schul- oder Schulortwechsel in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten der aufnehmenden Schule als Dokumentation der Förderung zu übergeben.

(2) Formen der Förderung sind derzeit vor allem:
1. Integrative Förderung in allen Schulen,
2. Klassen für kognitiv hochbegabte Schüler gemäß § 5.

(3) Im Unterricht sind unter anderem folgende pädagogischen Maßnahmen zu nutzen:

1. Förderung der individuellen Stärken und Potenziale der Schüler,
2. Förderung des selbstständigen Arbeitens und der Teamfähigkeit der Schüler im Rahmen des Unterrichts durch fächer- und jahrgangsstufenübergreifende Projekte,
3. Enrichment durch ein zusätzliches Fächerangebot, durch freiwillige Kurse oder Wahlpflichtkurse; Teilnahme am Unterricht höherer Jahrgangsstufen,
4. Akzelerationsprogramme, die den Schülern mit hohem Lernvermögen ein rascheres Durchlaufen der Schulzeit gestatten,
5. Bearbeitung wissenschaftlicher Themen über einen längerfristig vereinbarten Zeitraum in Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern,
6. Intensive Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten für eine optimale individuelle Förderung,
7. Teilnahme an landes- und bundesweiten Wettbewerben (zum Beispiel Mathematik-, Physik-, Chemie-, Informatik-Olympiaden, Jugend forscht, Fremdsprachen).

§ 5

Klassen für hochbegabte Schüler

(1)
Ab Jahrgangsstufe 5 können gemäß § 19 Absatz 3 des Schulgesetzes überregionale Klassen an jeweils einem ausgewählten Gymnasium pro Schulamtsbereich eingerichtet werden.

(2) Die Aufnahme von Schülern in eine dieser Klassen erfolgt immer zur Förderung spezieller Fähigkeiten und Interessen.

(3) Erziehungsberechtigte, die für ihre Kinder die Aufnahme in eine Klasse zur Förderung hochbegabter Schüler beantragen, weisen deren besondere intellektuelle Leistungsfähigkeit mit einem schulpsychologischen Befund nach, der auf der Grundlage eines oder mehrerer, den jeweils geltenden wissenschaftlichen und testtheoretischen Standards genügenden Testverfahren erstellt wurde. Der Befund berücksichtigt neben den Testergebnissen den aktuellen Lernentwicklungsbericht der Grundschule sowie weitere schülerbezogene Unterlagen. Er beinhaltet eine Empfehlung über die Form der Förderung.

(4) Durch die untere Schulbehörde wird eine Kommission für die Aufnahme von Schülern in die Jahrgangsstufe 5 gebildet, die aus einem Vertreter der zuständigen Schulbehörde, dem Schulleiter, einem Schulpsychologen, dem Koordinator der Hochbegabtenklassen sowie einem Referenten der obersten Schulbehörde oder einem von ihm bestimmten Vertreter besteht. Der Vertreter der zuständigen Schulbehörde übernimmt den Vorsitz. Die Kommission prüft auf Grundlage des schulpsychologischen Befundes die Möglichkeit einer integrativen Förderung oder entscheidet über die Aufnahme der als hochbegabt getesteten Schüler. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Vorsitzende.

(5) Bei der Entscheidung der Kommission über die Aufnahme von Schülern werden neben dem schulpsychologischen Befund die Kenntnisse und Fähigkeiten des Schülers (Sach-, Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenz) und weitere aktuelle Gutachten oder Befunde berücksichtigt.

(6) Die Entscheidung über die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 wird den Erziehungsberechtigten schriftlich durch die Schule spätestens bis zum fünften Arbeitstag des Monats Februar mitgeteilt.

(7) Bei einer Aufnahme von Schülern nach der Orientierungsstufe erfolgt eine entsprechende Eignungsfeststellung gemäß Absatz 3. Die Anforderungen sind der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechend anzuwenden. Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter.

(8) Die Schüler können nur dann an einem dieser vier Gymnasien aufgenommen werden, wenn die Erziehungsberechtigten die besonderen Ziele und Arbeitsweisen der Schule anerkannt haben.

(9) Die Leitschulen gemäß Absatz 1 beraten und unterstützen die beteiligten Schulen im jeweiligen Schulamtsbereich. Um den hochbegabten Schülern eine qualifizierte Bildung und Erziehung zu ermöglichen, arbeiten sie mit anderen geeigneten Institutionen, Verbänden, Vereinen, mit dem schulpsychologischen Dienst und besonders mit den Erziehungsberechtigten zusammen.

(10) Erforderliche sonderpädagogische Förderbedarfe müssen auf der Grundlage des § 34 des Schulgesetzes und der Rechtsverordnung auf Grund des § 37 des Schulgesetzes festgestellt werden. Die Förderpläne sind schülerspezifisch, bei Bedarf unter Einbeziehung eines Sonderpädagogen, auszugestalten.

(11) Die Schule erarbeitet auf der Grundlage der Kontingentstundentafel eine spezifische, schulinterne Stundentafel.

(12) Die durch die Schule festgelegten besonderen Formen der Unterrichtsorganisation werden auf der Grundlage der Unterrichtsversorgungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung geplant.

(13) Die in diesen Klassen unterrichtenden Lehrer verfügen über Unterrichtserfahrungen im gymnasialen Bildungsgang und sichern eine gezielte und kontinuierliche Zusammenarbeit mit dem schulpsychologischen Dienst sowie spezialisierten Einrichtungen.

(14) Für die pädagogische Arbeit und die Zusammenarbeit mit den anderen Schulen, geeigneten Institutionen, Verbänden, Vereinen, mit den Schulpsychologen, mit den Sonderpädagogen sowie den Erziehungsberechtigten wird für die Hochbegabtenklassen an der Schule ein Koordinator eingesetzt. Er ist den Koordinatoren für schulfachliche Aufgaben gleichgestellt.

(15) Ein Schüler muss nach begründeter Entscheidung der Klassenkonferenz sowie nach Anhörung und Beratung der Erziehungsberechtigten die jeweilige Klasse verlassen, wenn bei ihm im Rahmen der Hochbegabtenförderung eine mangelnde Leistungsentwicklung oder mangelnder Leistungswille festzustellen sind. Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung erfolgt eine Beratung der Klassenkonferenz mit dem schulpsychologischen Dienst. Kann der Schüler die entsprechenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, erfolgt die Überweisung in eine andere Klasse oder Schule im gleichen Bildungsgang.

§ 6

Sprachliche Gleichstellung

Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 2009 in Kraft und am 31. Juli 2014 außer Kraft.