VO BFSK M-V


Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsfachschulen für Kinderpflege (BFSK M-V)
Vom 4. Januar 2005

(Mittl.bl. BM M-V 1/2005 S. 3)


Aufgrund des § 26 Abs. 1 bis 3, des § 30 Nr. 1 bis 4 und 7, des § 51 Nr. 3 und des § 69 Nr. 3, 4 und 6 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), das zuletzt durch das Gesetz vom 7. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Inhaltsübersicht


Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausbildungsziele

Abschnitt 2
Aufnahme
§ 3 Aufnahmevoraussetzungen
§ 4 Aufnahmeverfahren
§ 5 Auswahlverfahren
§ 6 Deutsche Sprachkenntnisse

Abschnitt 3
Ausbildung
§ 7 Dauer, Organisation und Inhalt der Ausbildung
§ 8 Lernbereiche, Lerngebiete, Stundentafeln und Rahmenpläne
§ 9 Grundsätze der Leistungsbewertung
§ 10 Leistungsbewertung
§ 11 Nicht erbrachte Aufgaben und Täuschungen
§ 12 Versetzungsregelungen
§ 13 Wiederholung

Abschnitt 4
Praktische Ausbildung
§ 14 Aufgaben der Praktika
§ 15 Auswahl und Anerkennung von Praktikumseinrichtungen
§ 16 Rechtsstellung der Praktikanten
§ 17 Durchführung der Praktika

Abschnitt 5
Prüfungen
§ 18 Allgemeine Regelungen zur Prüfung
§ 19 Prüfungen
§ 20 Ergebnis der Abschlussprüfungen
§ 21 Zeugnisse

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22 Anlagen
§ 23 Übergangsbestimmungen
§ 24 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt in Verbindung mit der Prüfungsordnung Berufliche Schulen vom 5. Juli 1996 (Mittl.bl. KM M-V S. 290) für Berufsfachschulen in öffentlicher Trägerschaft für die Fachrichtung Kinderpflege. Sie regelt die Aufnahme, Ausbildung und Prüfung.

§ 2

Ausbildungsziele

Die Ausbildungsgänge der Berufsfachschulen vermitteln theoretische und praktische Grundkenntnisse sowie eine weiterführende Berufsorientierung für Tätigkeiten im erzieherischen und pflegerischen Bereich. Die Berufsfachschule endet mit einer staatlichen Prüfung und verleiht somit einen staatlich anerkannten Abschluss. Staatlich anerkannte Kinderpfleger sind dazu befähigt, Eltern, Erzieher sowie Pflegepersonal bei der Pflege und Erziehung von Kindern zu unterstützen. Sie arbeiten als qualifizierte Zweitkraft in Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderheimen, Kinderkrankenhäusern und Familien mit.

Abschnitt 2

Aufnahme

§ 3

Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsfachschule sind
1. der Hauptschulabschluss oder die Berufsreife und
2. die Vorlage eines hausärztlichen Zeugnisses, das die gesundheitliche Eignung für den jeweiligen Bildungsgang ausweist.

§ 4

Aufnahmeverfahren

(1)
Die Aufnahme an der Berufsfachschule ist bei der betreffenden Schule in schriftlicher Form unter Angabe der gewünschten Fachrichtung bis zum 28. Februar eines jeden Jahres zu beantragen. Soweit Ausbildungsplätze frei sind, werden spätere Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Einganges bearbeitet.

(2) Dem Antrag sind beizufügen
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. ein Lichtbild neueren Datums,
3. das Zeugnis über den Hauptschulabschluss oder den Nachweis über die Berufsreife in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie und
4. eine vollständige, auf Verlangen mit weiteren Nachweisen zu belegende Übersicht über den bisherigen Bildungs- und gegebenenfalls Berufsweg,
5. ein hausärztliches Zeugnis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.

(3) Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich zu Beginn des Schuljahres. Begründete Ausnahmen sind bei der obersten Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Eine nachträgliche Aufnahme kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bis zum 15. Oktober erfolgen. Werden einschlägige berufliche Vorkenntnisse nachgewiesen, kann eine nachträgliche Aufnahme bis zum 15. Dezember erfolgen.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter der Berufsfachschule. In begründeten Zweifelsfällen kann im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde die Zulassung genehmigt werden.

§ 5

Auswahlverfahren

(1)
Wenn die Zahl der Bewerber größer ist als die vorhandenen Plätze des Bildungsgangs, findet ein Auswahlverfahren statt.

(2) Vorab werden bis zu zehn vom Hundert der zur Verfügung stehenden Plätze an Bewerber vergeben, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Das ist insbesondere bei Bewerbern der Fall, die zu den Schwerbehinderten oder den Schwerbehinderten Gleichgestellten im Sinne des Schwerbehindertengesetzes gehören.

(3) Die nach Anwendung von Absatz 2 verbleibenden Plätze werden vergeben
1. bis zu 15 vom Hundert an Bewerber, die mindestens einmal wegen fehlender Kapazitäten zum Bildungsgang nicht zugelassen wurden,
2. mindestens 75 vom Hundert nach der bisher erbrachten Leistung (Qualifikation).

(4) Bei der Ermittlung der Qualifikation wird von dem Zeugnis ausgegangen, das für den Zugang zum Bildungsgang erforderlich ist. Es wird ein Notendurchschnitt gebildet, bei dem alle Noten des Zeugnisses herangezogen werden. Die Durchschnittsnote wird als arithmetisches Mittel auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; sie wird nicht gerundet. Ist auf einem Zeugnis bereits eine Durchschnittsnote ausgewiesen, wird diese zugrunde gelegt.

(5) Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb der im Zulassungsbescheid bestimmten Frist mitzuteilen, ob sie den zugeteilten Platz annehmen. Zugeteilte Ausbildungsplätze, die nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 angenommen oder aus anderen Gründen bis zu einem Monat vor dem Beginn der Ausbildung frei werden, werden im Nachrückverfahren vergeben.

§ 6

Deutsche Sprachkenntnisse

Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen. Erforderlichenfalls überprüft dieses die Schule. Der Schulleiter entscheidet danach über die Zulassung.

Abschnitt 3

Ausbildung

§ 7

Dauer, Organisation und Inhalt der Ausbildung

(1)
Die Ausbildung dauert drei Schuljahre, sie umfasst zwei Ausbildungsabschnitte und erfolgt in Vollzeitform an einer Berufsfachschule. Die Ausbildung enthält berufsübergreifende und berufsspezifische Lernbereiche und Praktika. Ein Prinzip der Ausbildung ist die wechselseitige Durchdringung von Theorie und Praxis.

(2) Der erste Ausbildungsabschnitt umfasst zwei Schuljahre mit 56 Wochen theoretischem Unterricht sowie 24 Wochen Praktikum. Zwischen theoretischer Ausbildung und Praktikumseinsatz ist ein regelmäßiger Wechsel anzustreben. Mit der theoretischen Ausbildung wird das Ziel verfolgt, die Allgemeinbildung zu vertiefen und den Schülerinnen und Schülern berufsbezogene Kenntnisse zu vermitteln. Es gilt die in der Anlage 1 ausgewiesene Stundentafel. Zeitpunkt und Dauer der Praktika legt die zuständige Berufsfachschule fest. Die Praktika werden in Blöcken von nicht weniger als zwei Wochen abgeleistet und durch die Berufsfachschule im Umfang von einer Stunde pro Praktikumswoche für einen Schüler betreut.

(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt der Berufsfachschule umfasst 32 Wochen Praktikum und acht Wochen Unterricht.

(4) Mit dem zweiten Ausbildungsabschnitt kann bis spätestens drei Jahre nach bestandener Prüfung des ersten Ausbildungsabschnittes begonnen werden.

(5) Auf Antrag bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde können im zweiten Ausbildungsabschnitt bis zu 20 Wochen erlassen werden, wenn der Antragsteller vor Eintritt in die Schule mindestens zwei Jahre einschlägig berufliche Tätigkeit nachweisen kann.

(6) Die Entscheidung über die Organisation des Berufsfachschulunterrichts trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Berufsfachschule.

(7) Der Unterricht wird in der Regel im Klassenverband durchgeführt.

(8) Der wöchentliche Unterricht umfasst die in der Stundentafel ausgewiesene Stundenzahl gemäß der Anlage 1.

(9) Teilungsunterricht ist nur entsprechend der Regelung der Stundentafel möglich.

§ 8

Lernbereiche, Lerngebiete, Stundentafeln und Rahmenpläne

(1)
Die Fächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen und Lerngebieten, die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach und ihre Verteilung innerhalb des Berufsfachschulbildungsganges ergeben sich aus der Stundentafel in der Anlage 1. Abweichungen von der Stundentafel sind gemäß § 9 Abs. 2 des Schulgesetzes möglich.

(2) Das Fach Englisch kann auf Antrag bei der obersten Schulaufsichtsbehörde durch eine andere moderne Fremdsprache ersetzt werden, wenn sich mindestens zwölf Schüler für diese Fremdsprache entschieden haben.

(3) Dem Unterricht sind die Rahmenpläne zugrunde zu legen; so weit diese nicht bestehen, entscheidet die obere Schulaufsicht über die Unterrichtsinhalte.

§ 9

Grundsätze der Leistungsbewertung

(1)
Die Bewertung von Schülerleistungen soll von Gerechtigkeit und Wohlwollen getragen sein. Grundlage der Leistungsbewertung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die ein Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die Rahmenpläne und die Ausbildungsziele und die auf dieser Grundlage vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend. Zuständig für die Bewertung einzelner Schülerleistungen und für die Gesamtbewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind der Lehrer oder bei gemeinsamem Unterricht die Lehrer, die die Schüler in dem jeweiligen Fach unterrichten. Bei der Bewertung ist § 62 Abs. 4 des Schulgesetzes zugrunde zu legen.

(2) Für die Bewertung und Benotung können die mündlichen Leistungen, Klassenarbeiten, Kurzarbeiten, Hausarbeiten, Facharbeiten, praktischen Arbeiten und sportlichen Übungen herangezogen werden.
1. Mündliche Leistungen sind die im Wesentlichen mündlich vorzutragenden Aufgaben, auch wenn sie sich zum Teil auf schriftliche und praktische Unterlagen stützen.
2. Klassenarbeiten sind als Einzelleistungen in Klausur zu fertigende schriftliche Lernaufgaben von mindestens einer Unterrichtsstunde Dauer.
3. Kurzarbeiten sind als Einzelleistungen alle schriftlichen Lernaufgaben in Klausur unterhalb einer Unterrichtsstunde von in der Regel zehn bis 20 Minuten Dauer.
4. Hausarbeiten sind alle außerhalb des Unterrichts zu fertigenden schriftlichen Aufgaben von eintägiger bis mehrwöchiger Vorbereitungszeit.
5. Facharbeiten sind besonders anspruchsvolle Hausarbeiten, die ausdrücklich als Ersatz für Klassenarbeiten zugelassen sein müssen.
6. Praktische Arbeiten sind nicht schriftliche, objektbezogene Lernaufgaben (Werkstück, Musikstück, Zeichnung, Betreuungsaufgaben und dergleichen), die im Unterricht oder außerhalb gefertigt werden.
7. Sportliche Übungen sind die im Sportunterricht wesentlichen Leistungsaufgaben.

(3) Aufgaben der Nummern 4 bis 7 des Absatzes 2 können in Einzelarbeit oder in Gruppenarbeit erfolgen. Gruppenarbeiten können zur Lernkontrolle herangezogen werden, wenn sich Teile davon der Leistung der einzelnen Schüler zuordnen lassen.

(4) Übungsaufgaben dienen der Festigung und vielseitigen Anwendung des Gelernten. Sie können zur Leistungsbewertung ergänzend herangezogen werden.

§ 10

Leistungsbewertung

In jedem Fach, das in der Stundentafel ausgewiesen wird, sind in dem Schuljahr, in dem das Fach erteilt wird, in der Regel zwei Klassenarbeiten zu erbringen. Eine der Klassenarbeiten kann auch in Form einer schriftlichen Hausarbeit erbracht werden.

§ 11

Nicht erbrachte Aufgaben und Täuschungen

(1)
Versäumt ein Schüler aus von ihm zu vertretenden Gründen einen für die Lernkontrolle angesetzten Termin, so erhält er für die deshalb nicht erbrachten Leistungen die Note "ungenügend". Fehlt ein Schüler bei einer Lernkontrolle aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, kann ihm die Möglichkeit gegeben werden, diese zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.

(2) Beeinflusst ein Schüler das Ergebnis einer Lernkontrolle durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder führt er nach Bekanntgabe der Aufgabe nicht erlaubte Hilfsmittel mit sich oder täuscht er auf andere Weise oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung, so liegt eine Täuschungshandlung vor. Stellt der Lehrer dies fest, ist dem Schüler die Arbeit abzunehmen und mit der Note "ungenügend" unter Angabe des Grundes zu bewerten. Bei minderschweren Fällen entscheidet der Lehrer nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 12

Versetzungsregelungen

(1)
Über die Versetzung wird ein Zeugnis gemäß Anlage 3 ausgestellt. Falls die Versetzung nicht erreicht wurde, ist dies im Zeugnis zu vermerken.

(2) Der Übergang von einer Klassenstufe zur Nächsten setzt eine Versetzung voraus. Ein Schüler wird versetzt, wenn er in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(3) Versetzt werden kann auch, wenn die Note "mangelhaft" durch mindestens die Note "befriedigend" in einem anderen Fach ausgeglichen wird und höchstens in einem Fach die Note "mangelhaft" erreicht worden ist.

(4) Ausnahmsweise kann ein Schüler ohne Ausgleich für nichtausreichende Leistungen versetzt werden, wenn seine mangelhaften Leistungen in höchstens zwei Lerngebieten oder Fächern durch längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastungen verursacht sind und zu erwarten ist, dass er trotzdem das Ziel der Ausbildung erreichen wird.

(5) Ein Ausgleich gemäß Absatz 3 ist ausgeschlossen bei mangelhaften Leistungen in der praktischen Ausbildung.

§ 13

Wiederholung

(1)
Ein Schuljahr kann einmal wiederholt werden.

(2) Auf Antrag des Schülers kann der weitere Besuch des Bildungsganges durch die oberste Schulaufsichtsbehörde gestattet werden, wenn ein anderweitiger Schulbesuch zur sinnvollen Erfüllung der Schulpflicht nicht möglich ist oder außergewöhliche Umstände dennoch einen erfolgreichen Abschluss erwarten lassen.

(3) Die Dauer des Schulbesuches beträgt in der Vollzeitform in der Regel drei, höchstens aber vier Schuljahre, in der Teilzeitform entsprechend länger.

Abschnitt 4

Praktische Ausbildung

§ 14

Aufgaben der Praktika

Die Ausbildung in der Berufsfachschule wird durch Praktika ergänzt, die den Schülern Gelegenheit geben, ihre Kenntnisse praktisch anzuwenden und berufliche Aufgaben in berufsbezogenen Arbeitsplätzen kennen zu lernen. Die erfolgreiche Teilnahme an den Praktika ist die Voraussetzung für die Erreichung des Ausbildungszieles.

§ 15

Auswahl und Anerkennung von Praktikumseinrichtungen

(1)
Die Schule wählt in der Regel geeignete Einrichtungen als Praktikumsstätten aus. Darüber hinaus kann auch der Schüler in begründeten Ausnahmefällen der Schule eine Praktikumseinrichtung vorschlagen.

(2) Die Genehmigung einer geeigneten Praktikumsstätte erfolgt durch den Schulleiter. Geeignet sind Einrichtungen, die erzieherische, pflegerische und hauswirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen und ausgebildete Fachkräfte mit der Anleitung des Schülers beauftragen können beziehungsweise Elternteile, die eine mindestens vierjährige erzieherische oder pflegerische Tätigkeit nachweisen können.

(3) Ein Praktikum außerhalb des Bundeslandes ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Es muss eine Bestätigung vorliegen, dass die Praktikumsstelle bereit ist, das Praktikum zu betreuen. Die genannten Voraussetzungen für die Eignung einer Praktikumseinrichtung müssen gemäß Absatz 2 gewährleistet sein.

§ 16

Rechtsstellung der Praktikanten

(1)
Die Schüler werden während des Praktikums nicht im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Grundsätzen unterliegenden Ausbildungsverhältnisses ausgebildet. Sie sind keine Praktikanten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, keine Dienstkräfte im Sinne des Personalvertretungsgesetzes vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125, 176, 300; 1994 S. 858) und keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046). Sie behalten während des Praktikums ihren Schülerstatus und sind tätig.

(2) Der Träger der praktischen Ausbildung braucht keine Ausbildungsverträge mit den Schülern abzuschließen. Den Schülern und der Berufsfachschule ist jedoch die Bereitschaft zur Durchführung des Praktikums vom Träger schriftlich zu bestätigen.

(3) Die tägliche Beschäftigungszeit richtet sich nach den Bestimmungen, die durch die Berufsfachschule festgelegt werden, unter Beachtung der entsprechenden Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1883).

(4) Die Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Praktikum verpflichtet. Krankheitszeiten und sonstige von dem Betroffenen nicht zu vertretende Verhinderungszeiten können bis zu zehn Arbeitstage auf ein Praktikum angerechnet werden, dies gilt jedoch nur, wenn dadurch der Ausbildungszweck nicht beeinträchtigt wird. Über die Anrechnung einer darüber hinausgehenden Fehlzeit entscheidet der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Fachlehrer.

(5) Die Schüler haben die Praxiseinrichtung und die Berufsfachschule unverzüglich zu unterrichten, wenn sie verhindert sind, am Praktikum teilzunehmen. Dauert eine durch Erkrankung oder Unfall verursachte Abwesenheit länger als drei Tage, so ist spätestens am vierten Tag der Berufsfachschule – über die Praxiseinrichtung – eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Unfähigkeit zur Durchführung des Praktikums und deren voraussichtliche Dauer einzureichen.

(6) Die Praxiseinrichtung kann die Fortsetzung der praktischen Ausbildung ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung gegenüber den betroffenen Schülern verweigern, wenn wichtige Gründe dafür in der Person oder im Verhalten der Betroffenen vorliegen (zum Beispiel Ausscheiden aus der Berufsfachschule, schuldhafte Pflichtverletzungen). Die Berufsfachschule ist vor Abgabe der Erklärung zu hören und von der Beendigung der praktischen Ausbildung durch die Praxiseinrichtung unverzüglich zu unterrichten.

(7) Wird von Seiten der Berufsfachschule nach Anhörung des Schülers eingeschätzt, dass der Schüler die geforderten Aufgaben im Praktikum aus sächlichen oder personellen Gegebenheiten nicht absolvieren kann, ist ein Wechsel der Praktikumseinrichtung ohne Einhaltung einer Frist möglich.

(8) Die praktische Ausbildung ist in der Regel außerhalb der Schulferien durchzuführen.

§ 17

Durchführung der Praktika

(1)
Der Umfang der Praktika richtet sich nach den geltenden Landesregelungen, auch unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz.

(2) Die Schüler erhalten von der Berufsfachschule Praktikumsaufträge für jedes Praktikum. In diesen Aufträgen sind die Aufgaben für den Schüler formuliert, die er in einem bestimmten Zeitraum zu absolvieren hat. Die Praktikumsstellen sollen dem Schüler nicht nur Einblick in ihre Aufgaben und Gelegenheit zur eigenen Betätigung geben, sondern darüber hinaus auch mit den dabei zu beachtenden Arbeitsprinzipien und Vorschriften bekannt machen.

(3) Für die Anleitung der Schüler in der Praktikumsstelle werden vom Träger geeignete Fachkräfte als Praxisanleiter bestimmt. Die Fachkräfte der Praktikumseinrichtung, die die Schüler betreuen, sind über den inhaltlichen und organisatorischen Ablauf des Praktikumseinsatzes schriftlich zu informieren.

(4) Die Verbindung zwischen der Berufsfachschule und der Praktikumseinrichtung wird durch Lehrkräfte der Berufsfachschule hergestellt. Während der Praktika werden die Schüler von Lehrkräften der zuständigen Berufsfachschule im Umfang von einer Stunde pro Praktikumswoche für einen Schüler betreut.

(5) Der Schüler erhält nach Absolvierung des Praktikums eine verbale Einschätzung und eine Note, die vom Praxisanleiter vorgeschlagen und von der betreuenden Lehrkraft bestätigt werden muss.

(6) Über den Erfolg des Praktikums entscheidet die betreuende Lehrkraft im Einvernehmen mit der Praktikumseinrichtung. Wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann, entscheidet die betreuende Lehrkraft. Ein Praktikum ist erfolgreich absolviert, wenn es mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wird. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet die Klassenkonferenz über die erfolgreiche Erfüllung.

(7) Richtlinien für die Gestaltung der Praktika für die einzelnen Bildungsgänge werden gesondert erlassen.

Abschnitt 5

Prüfungen

§ 18

Allgemeine Regelungen zur Prüfung

(1)
Die Ausbildung an einer Berufsfachschule wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Durch die Abschlussprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling das Ziel des Bildungsganges erreicht hat.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.

§ 19

Prüfungen

(1)
Die Abschlussprüfungen erfolgen nach dem ersten und dem zweiten Ausbildungsabschnitt.

(2) Die Abschlussprüfungen nach dem ersten Ausbildungsabschnitt umfassen einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Prüfungsteil.

1. Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus zwei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht. Die Themenstellungen erfolgen aus dem Fach Deutsch und einem Fach der berufsspezifischen Lernbereiche. Der Zeitumfang der schriftlichen Arbeiten beträgt

im Fach Deutsch
drei Zeitstunden,

in einem Fach des Lerngebietes Sozialpädagogische Theorie und Praxis
zwei Zeitstunden

oder
in einem Fach des Lerngebietes Ökologie und Gesundheit
zwei Zeitstunden.

Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt das Fach der berufsspezifischen Lernbereiche fest.

2. Die mündliche Prüfung kann in allen Fächern abgelegt werden. Der Schüler ist in mindestens einem Fach mündlich zu prüfen. Der Schüler kann auf Antrag in zusätzlichen Fächern geprüft werden. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Beschluss der Prüfungskonferenz eine Befreiung von der mündlichen Prüfung erfolgen.

3. Die praktische Prüfung umfasst pflegerisch-pädagogische Arbeiten mit einer Gruppe von Klein- oder Vorschulkindern im Zeitumfang von einer Zeitstunde und einem abschließenden Reflexionsgespräch. Die Endnote der praktischen Prüfung wird im Abschlusszeugnis aufgeführt.

(3) Die Prüfungen des ersten Ausbildungsabschnittes sind bestanden, wenn die Leistungen mindestens ausreichend lauten, ansonsten gilt § 12 Abs. 3 und 5 entsprechend.

(4) Am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes kann die praktische Abschlussprüfung erfolgen, wenn die schriftliche, mündliche und praktische Prüfung des ersten Ausbildungsabschnittes bestanden wurde. Die Abschlussprüfung muss vom Schüler beantragt werden. Die Prüfung umfasst die pflegerisch-pädagogische Arbeit mit einer Gruppe von Klein- oder Vorschulkindern im Zeitumfang von zwei Zeitstunden und einem abschließenden Reflexionsgespräch.

(5) Der erfolgreiche Abschluss des zweiten Ausbildungsabschnittes ist gegeben, wenn die Teilnoten der pflegerisch-pädagogischen Arbeit und des Reflexionsgespräches mindestens eine ausreichende Gesamtnote ergeben. Bei der Festlegung der Endnote für die praktische Prüfung wird die pflegerisch-pädagogische Arbeit doppelt gewertet. Die Endnote der praktischen Prüfung wird im Abschlusszeugnis aufgeführt.

(6) Nach erfolgreichem Abschluss des ersten Ausbildungabschnittes wird ein Abschlusszeugnis mit der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Kinderpfleger/Staatlich geprüfte Kinderpflegerin gemäß der Anlage 4 erteilt.

(7) Nach erfolgreichem Abschluss des zweiten Ausbildungsabschnittes wird ein Abschlusszeugnis mit der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannter Kinderpfleger/Staatlich anerkannte Kinderpflegerin gemäß der Anlage 5 erteilt.

§ 20

Ergebnis der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule ist bestanden, wenn die Endnoten in allen Lerngebieten und Prüfungsfächern sowie der praktischen Prüfung mindestens "ausreichend" lauten. Ein Ausgleich mangelhafter Leistungen ist gemäß § 16 Abs. 2 der Prüfungsordnung Berufliche Schulen mit Ausnahme der praktischen Prüfung möglich.

§ 21

Zeugnisse

(1)
Wer die Abschlussprüfung des ersten Ausbildungsabschnittes bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis der Berufsfachschule als Staatlich geprüfter Kinderpfleger/Staatlich geprüfte Kinderpflegerin gemäß der Anlage 4, das die Berechtigung eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses einschließt, wenn die staatliche Abschlussprüfung bestanden wurde und wenn im Abschlusszeugnis ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht nachgewiesen werden.

(2) Wer die Abschlussprüfung des zweiten Ausbildungsabschnittes bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis der Berufsfachschule als Staatlich anerkannter Kinderpfleger/Staatlich anerkannte Kinderpflegerin gemäß der Anlage 5.

(3) Zeugnisse während des Besuchs einer Berufsfachschule dokumentieren den Nachweis über Schulbesuch und erbrachte Leistungen. Die Schüler erhalten zum Schulhalbjahr ein Halbjahreszeugnis gemäß der Anlage 2 und am Schuljahresende ein Zeugnis gemäß der Anlage 3. Schüler, die nicht versetzt werden, erhalten ein Zeugnis gemäß der Anlage 3. Schüler, die die Prüfung nicht bestanden haben oder die Ausbildung vorzeitig beenden, erhalten ein Abgangszeugnis gemäß der Anlage 6. Schüler, die einen Wechsel der Bildungsstätte vornehmen und die Ausbildung in der gleichen Fachrichtung fortsetzen, erhalten ein Übergangszeugnis gemäß der Anlage 7.

Abschnitt 6

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 22

Anlagen

Die Anlagen 1 bis 7 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 23

Übergangsbestimmung

Soweit Bildungsgänge vor dem 1. August 2003 begonnen wurden, werden diese nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende geführt.

§ 24

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsfachschulen für Kinderpflege und für Ernährung und Hauswirtschaft (BFKEH) vom 5. Juli 1996 (Mittl.bl. KM M-V S. 311) in den §§ 21 bis 24 und die Verordnung zur Änderung von Berufsfachschulausbildungs- und Prüfungsverordnungen vom 10. März 2001 (Mittl.bl. BM M-V S. 154) Artikel 2 Nr. 3 und 4 außer Kraft.

Anlagen

[Anlagen hier nicht dargestellt]
[Informationen zu den Anlagen können hier angefordert werden]