VO Erste Staatsprüfung


Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern ab Matrikel 2000 (Lehrerprüfungsverordnung 2000 - LehPrVO 2000 M-V)
Vom 7. August 2000

(GVOBl. M-V S. 393)

Geändert durch
- Verordnung vom 15.08.2005 (Mittl.bl. BM M-V S. 956)
- Verordnung vom 21.06.2006 (Mittl.bl. BM M-V S. 545)


Aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 4 des Ersten Schulreformgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 26. April 1991 (GVOBl. M-V S. 123) in Verbindung mit § 144 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1999 (GVOBl. M-V S. 644), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Inhaltsübersicht


§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 2 Zweck und Durchführung der Prüfung
§ 3 Begriffsbestimmung I: Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik
§ 4 Begriffsbestimmung II: Fach
§ 5 Prüfungsteile und Prüfungsanforderungen
§ 6 Prüfungsausschüsse
§ 7 Meldung zur Prüfung
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 9 Entscheidung über die Zulassung
§ 10 Hausarbeit
§ 11 Erlass der Hausarbeit
§ 12 Arbeiten unter Aufsicht
§ 13 Praktische Prüfungen
§ 14 Mündliche Prüfungen
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen und Ermittlung des Ergebnisses der Prüfung in einem Prüfungsfach
§ 16 Gesamtergebnis der Prüfung
§ 17 Pflichtwidrigkeiten
§ 18 Rücktritt und Versäumnis
§ 19 Ergänzungsprüfung und Wiederholungsprüfung
§ 20 Prüfungszeugnis
§ 21 Niederschriften und Prüfungsakte
§ 22 Erweiterungsprüfung und Aufbauprüfung

Abschnitt 2
Abweichende und ergänzende Vorschriften

1. Lehramt an Grund- und Hauptschulen
§ 23 Regelstudienzeit
§ 24 Prüfungsfächer

2. Lehramt an Haupt- und Realschulen
§ 25 Regelstudienzeit
§ 26 Prüfungsfächer

3. Lehramt für Sonderpädagogik
§ 27 Regelstudienzeit
§ 28 Prüfungsfächer
§ 29 Prüfungsteile und Anforderungen
§ 30 Hausarbeit

4. Lehramt an Gymnasien
§ 31 Regelstudienzeit
§ 32 Prüfungsfächer
§ 33 Hausarbeit
§ 34 Arbeiten unter Aufsicht
§ 35 Praktische Prüfung
§ 36 Mündliche Prüfungen

5. Lehramt an Beruflichen Schulen
§ 37 Regelstudienzeit
§ 38 Fachrichtungen und Prüfungsfächer
§ 39 Prüfungsteile und Prüfungsanforderungen
§ 40 Meldung zur Prüfung
§ 41 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 42 Hausarbeit
§ 43 Mündliche Prüfungen
§ 44 Prüfungszeugnis

Abschnitt 3
Übergangsvorschriften
§ 45 Studenten an ehemaligen Pädagogischen Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 46 Übergangsbestimmungen
§ 47 Anhang und Anlagen
§ 48 Regelstudienzeit
§ 49 In-Kraft-Treten

§ 1

Geltungsbereich

Die nachstehenden Vorschriften gelten für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt
1. an Grund- und Hauptschulen,
2. an Haupt- und Realschulen,
3. für Sonderpädagogik,
4. an Gymnasien,
5. an Beruflichen Schulen.

Abschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften

§ 2

Zweck und Durchführung der Prüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung ist der berufsqualifizierende Abschluss eines wissenschaftlichen Studienganges. In der Prüfung soll der Bewerber in ausgewählten Bereichen exemplarisch nachweisen, ob er Gegenstände und Fragen aus seinen Prüfungsfächern selbstständig und methodisch zu bearbeiten und zu beurteilen sowie angemessen darzustellen vermag und ob er die wissenschaftliche und gegebenenfalls die künstlerische oder praktische Befähigung als Voraussetzung für die schulpraktische Ausbildung zu dem von ihm gewählten Lehramt besitzt.

(2) Die Erste Staatsprüfung wird vor dem Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern - Lehrerprüfungsamt, nachfolgend Lehrerprüfungsamt genannt, abgelegt.

§ 3

Begriffsbestimmung I: Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik

(1) Das Prüfungsfach Erziehungswissenschaft im Sinne dieser Prüfungsverordnung umfasst Bereiche der Pädagogik einschließlich Schulpädagogik und der Pädagogischen Psychologie sowie der Philosophie, der Berufspädagogik, der Sozialpsychologie, der Pädagogischen Soziologie und der Politikwissenschaft.

(2) Das Prüfungsfach Fachdidaktik umfasst fachbezogene pädagogische Studien, so weit diese nicht bereits in den Fächern selbst enthalten sind, wie zum Beispiel in der Grundschulpädagogik oder in den sonderpädagogischen Fachrichtungen.

(3) Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik setzen zusammen Studien im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden für alle Lehrämter voraus.

§ 4

Begriffsbestimmung II: Fach

(1) Prüfungsfächer im Sinne dieser Prüfungsverordnung sind Erziehungswissenschaft, Fachdidaktik und Teilstudiengänge. Teilstudiengänge setzen die Teilnahme an Veranstaltungen im Umfang von mindestens 40 Semesterwochenstunden voraus. Zu ihnen zählen die Unterrichtsfächer des Lehramtes an Grund- und Hauptschulen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5, die Unterrichtsfächer des Lehramtes an Haupt- und Realschulen gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4, alle sonderpädagogischen Fachrichtungen und alle allgemein bildenden Unterrichtsfächer und Grundschulpädagogik des Lehramtes für Sonderpädagogik, sofern sie nicht extensiv studiert werden, die Fachrichtungen des beruflichen Schulwesens sowie allgemein bildende Unterrichtsfächer des Lehramtes an Beruflichen Schulen, sofern sie nicht vertieft studierte Unterrichtsfächer sind.

(2) Extensiv studiertes Prüfungsfach im Sinne dieser Prüfungsverordnung ist ein Teilstudiengang dann, wenn sein Studium Teilnahme an Veranstaltungen im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden voraussetzt. Das Unterrichtsfach des Lehramtes an Haupt- und Realschulen gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 3 (so genanntes Pflichtfach) und die Grundschulpädagogik im Rahmen des Lehramtes an Grund- und Hauptschulen sind extensiv studierte Prüfungsfächer, ebenso die Teilstudiengänge Musik, Kunst und Gestaltung sowie Arbeit-Wirtschaft-Technik im Bereich der Lehrämter an Grund- und Hauptschulen gemäß § 24 Abs. 2 und an Haupt- und Realschulen gemäß § 26 Abs. 2 sowie für Sonderpädagogik gemäß § 28 Abs. 3 .

(3) Vertieft studiertes Prüfungsfach im Sinne dieser Prüfungsverordnung ist ein Teilstudiengang dann, wenn sein Studium Teilnahme an Veranstaltungen nicht unter 70, im berufsfachlichen Bereich nicht unter 80 Semesterwochenstunden voraussetzt. Alle Unterrichtsfächer eines Lehramtes an Gymnasien sind vertieft studierte Prüfungsfächer; alle beruflichen Fachbereiche eines Lehramts an Beruflichen Schulen sind vertieft studierte Fächer, alle allgemein bildenden Unterrichtsfächer dieses Lehramts können es sein.

(4) Weitergeführtes oder gekoppeltes Prüfungsfach ist ein Unterrichtsfach dann, wenn es in einer fachlichen Beziehung zu dem Grundschullernbereich steht, den der Bewerber als einen derjenigen Bereiche anbietet, in denen er geprüft werden möchte. Weitergeführte oder gekoppelte Fächer korrespondieren eng mit den ihnen entsprechenden Grundschullernbereichen und sollten möglichst parallel zu diesen studiert werden. Ein weitergeführtes oder gekoppeltes Prüfungsfach im Sinne dieser Prüfungsverordnung setzt ein Studium von etwa 30 Semesterwochenstunden voraus. Es gelten Biologie, Physik, Chemie, Geografie, Geschichte oder Sozialwissenschaften als weitergeführte oder gekoppelte Prüfungsfächer, wenn der Grundschullernbereich Natur und Gesellschaft geprüft werden soll; Arbeit-Wirtschaft-Technik gilt als gekoppeltes Fach, wenn der Grundschullernbereich Werken geprüft werden soll. Andere Koppelungen sind zulässig, bedürfen jedoch eines Antrages beim Lehrerprüfungsamt.

(5) Beifach im Sinne dieser Prüfungsverordnung ist ein Teilstudiengang, dessen Studium Teilnahme an Veranstaltungen im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden voraussetzt. Alle Beifächer sind Drittfächer. Im Beifach wird der Bewerber nicht geprüft; er hat jedoch studienbegleitende Leistungsnachweise vorzulegen. Als Beifach können außer allen schulartspezifischen Unterrichtsfächern auch Informatik, Astronomie, Darstellendes Spiel, Niederdeutsch oder Deutsch als Fremdsprache gewählt werden.

§ 5

Prüfungsteile und Prüfungsanforderungen

(1) Die Prüfung in einem Prüfungsfach besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen und in den Unterrichtsfächern Kunst und Gestaltung, Musik, Sport und Arbeit-Wirtschaft-Technik aus einer praktischen Prüfung.

(2) Der Bewerber fertigt in einem für sein Lehramt charakteristischen Prüfungsfach eine Hausarbeit an, das heißt in einem Unterrichtsfach, einer Fachrichtung des beruflichen Schulwesens, einer sonderpädagogischen Fachrichtung, einem Lernbereich der Grundschule oder zu einem erziehungswissenschaftlichen Problem der Grundschule, Hauptschule oder Realschule. Bei der Behandlung eines erziehungswissenschaftlichen Problems sollen nach Möglichkeit auch fachdidaktische Aspekte einbezogen werden. Wird die Hausarbeit in einem Unterrichtsfach des Gymnasiums oder in einer Fachrichtung des beruflichen Schulwesens angefertigt, können fachdidaktische Aspekte einbezogen werden.

(3) Der Bewerber schreibt in jedem Prüfungsfach eine Arbeit unter Aufsicht. Im Unterrichtsfach Kunst und Gestaltung kann an deren Stelle eine Präsentation gemäß § 13 treten.

(4) Die Anforderungen in den einzelnen Prüfungsfächern und Prüfungsteilen ergeben sich aus § 2 Abs. 1 und aus dem auf das jeweilige Lehramt bezogenen Anhang zu dieser Verordnung.

(5) In den verschiedenen Prüfungsfächern und Prüfungsteilen dürfen sich Prüfungsgegenstände nicht wiederholen.

(6) Für das Prüfungsfach Erziehungswissenschaft gilt:
1. Die Arbeit unter Aufsicht behandelt entweder Themen der Pädagogik oder der Pädagogischen Psychologie.
2. Wurde eine Arbeit unter Aufsicht zu Themen der Pädagogik geschrieben, behandelt die mündliche Prüfung Themen aus dem Bereich der Pädagogischen Psychologie oder umgekehrt.

(7) Für das Prüfungsfach Fachdidaktik gilt:
Die Arbeit unter Aufsicht wird zu Themen der Didaktik des einen Faches geschrieben; die mündliche Prüfung behandelt Themen der Didaktik des anderen Faches. Probleme der allgemeinen Didaktik sind in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung angemessen zu berücksichtigen.

(8) Sofern die Prüfungsanforderungen Schwerpunktgebiete vorsehen, sollen Vorschläge des Bewerbers berücksichtigt werden. Die Schwerpunktgebiete müssen einen angemessenen Umfang haben. Die mündliche Prüfung darf sich nicht auf diese Gebiete beschränken, sondern muss im Zusammenhang mit ihnen die für das jeweilige Fach erforderlichen Grundkenntnisse des Bewerbers deutlich werden lassen.

(9) Die Arbeiten unter Aufsicht und die mündlichen Prüfungen in sämtlichen Prüfungsfächern sollen in der Regel innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein.

§ 6

Prüfungsausschüsse

(1) Die Prüfung wird von Prüfungsausschüssen abgenommen; sie bewerten die Prüfungsleistungen und ermitteln das Ergebnis der Prüfung in einem Prüfungsfach.

(2) Das Lehrerprüfungsamt bestimmt für jeden Prüfungsfall, jedes Prüfungsfach, jede praktische Prüfung und gegebenenfalls einen sonstigen Prüfungsteil einen Prüfungsausschuss.
Ihm gehören an:
1. der Leiter des Lehrerprüfungsamtes oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender,
2. ein Prüfer aus einer Universität oder einer künstlerischen Hochschule, der im Benehmen mit dieser bestimmt wird, und
3. ein Beisitzer aus einer Universität oder einer künstlerischen Hochschule oder eine Person mit der Befähigung für das betreffende Lehramt.

(3) Als Prüfer können Professoren, Hochschuldozenten und wissenschaftliche sowie künstlerische Mitarbeiter, so weit sie Lehraufgaben leisten und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, ferner auch in entsprechender beruflicher Praxis und Ausbildung erfahrene Personen berufen werden. Alle Berufungen werden auf Vorschlag des Lehrerprüfungsamtes durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für jeweils fünf Jahre ausgesprochen. Die Tätigkeit als Prüfer endet mit Ablauf der Berufungszeit, sofern nicht vorher die Tätigkeit an der Hochschule beendet wurde. Die Tätigkeit als Prüfer kann bis zum Abschluss des laufenden Prüfungszeitraumes verlängert werden. Im Einzelfall kann das Lehrerprüfungsamt nach pflichtgemäßem Ermessen eine hinreichend qualifizierte Person gemäß Satz 1 zum Prüfer eines Prüfungsausschusses bestellen.

(4) Wenn es in einem Prüfungsteil im Hinblick auf den Prüfungszweck aus fachlichen Gründen erforderlich ist, kann das Lehrerprüfungsamt im Benehmen mit der Hochschule einen weiteren Prüfer in den Prüfungsausschuss berufen.

(5) Der Bewerber kann für jedes Prüfungsfach seinen Prüfer vorschlagen. Diesem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden. Ist gemäß Absatz 4 ein weiterer Prüfer erforderlich, kann der Bewerber auch diesen vorschlagen.

(6) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann einzelnen ihrer Bediensteten und einzelnen Bediensteten der Hochschulen bei berechtigtem dienstlichen Interesse die Anwesenheit bei Prüfungen und Beratungen gestatten.

(7) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses und die Sachverständigen nach § 10 Abs. 6 und 7 sind bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen nicht an Weisungen gebunden.

(9) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses sowie die nach Absatz 6 und die nach § 10 Abs. 6 und 7 Beteiligten sind auch nach Abschluss der Prüfung zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge, Beratungen und Schriftstücke verpflichtet.

§ 7

Meldung zur Prüfung

(1) Der Bewerber richtet die Meldung schriftlich zu den jeweils vom Lehrerprüfungsamt bekannt gegebenen Terminen an das Lehrerprüfungsamt. Ein Bewerber nach § 8 Abs. 2 meldet sich jeweils zur Prüfung im künstlerischen Fach oder in Arbeit-Wirtschaft-Technik und zur Prüfung in den anderen Prüfungsfächern.

(2) Der Bewerber meldet sich so rechtzeitig zur Prüfung, dass er sie mit dem Ende der Regelstudienzeit abschließt. Hat der Bewerber die gesamte Prüfung nach ununterbrochenem Studium bis zum Ende des neunten Semesters erstmals vollständig abgelegt, so gilt die Prüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen. Auf Antrag des Bewerbers, der mit der Meldung zur Prüfung zu stellen ist, wird die Prüfung abweichend von Satz 2 gemäß § 19 Abs. 1 und 2 als nicht bestanden gewertet. Überschreitet der Bewerber den gemäß Satz 1 festgelegten Meldetermin aus von ihm zu vertretenden Gründen um mehr als zwei Semester, gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(3) Bei der Meldung gibt der Bewerber an,
1. für welches Lehramt er die Lehrbefähigung anstrebt,
2. in welchen Prüfungsfächern er geprüft werden möchte,
3. wen er als Prüfer nach § 6 Abs. 5 vorschlägt,
4. ob und mit welchem Erfolg er sich bereits einer Prüfung für ein Lehramt oder einer anderen staatlichen oder akademischen Abschlussprüfung unterzogen hat,
5. in welchem Prüfungsfach er die Hausarbeit angefertigt oder ob er eine nach § 11 Abs. 1 anrechnungsfähige Hausarbeit vom Lehrerprüfungsamt bestätigt bekommen hat,
6. gegebenenfalls in welchem Bereich eines Prüfungsfaches er die Arbeit unter Aufsicht zu schreiben beabsichtigt,
7. ob, in welchem Prüfungsfach und mit welchem Erfolg er eine praktische Prüfung nach § 13 abgelegt hat und
8. gegebenenfalls welches sein Beifach ist.

(4) Der Meldung fügt der Bewerber bei:
1. sein Lichtbild, das nicht älter als drei Monate sein soll,
2. eine handschriftliche und unterschriebene Darstellung seines Bildungsganges,
3. die Nachweise für die in § 8 genannten Zulassungsvoraussetzungen einschließlich der Nachweise über die Teilnahme an den geforderten Praktika,
4. gegebenenfalls die nach Absatz 3 Nr. 4, 5, 7 und 8 erforderlichen Unterlagen,
5. gegebenenfalls Nachweise zu den Auflagen unter § 41 Nr. 1,
6. gegebenenfalls Nachweise über die in der Anlage zu dieser Prüfungsverordnung geforderten Fremdsprachenkenntnisse,
7. gegebenenfalls die Kopie einer Namensänderungsurkunde, wenn der Bewerber während seines Studiums seinen Namen gewechselt hat,
8. gegebenenfalls den Nachweis über eine Behinderung gemäß § 9 Abs. 2.

§ 8

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. die Hochschulzugangsberechtigung im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder ein in Mecklenburg-Vorpommern durch Rechtsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
2. in den Prüfungsfächern an wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im Ausland ordnungsgemäß studiert hat, davon die beiden letzten Semester an der Landesuniversität, aus der das Lehrerprüfungsamt die Prüfer bestellt,
3. die Voraussetzungen erfüllt, die die Anlage zu dieser Prüfungsverordnung für die einzelnen Prüfungsfächer des jeweiligen Lehramts vorschreibt.

(2) Ein Bewerber mit dem Fach Kunst und Gestaltung oder mit dem Fach Musik oder mit dem Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik kann zur Prüfung in diesem Fach bereits nach Erfüllung der dafür vorgeschriebenen Voraussetzungen durch das Lehrerprüfungsamt zugelassen werden.

(3) Der Bewerber studiert ordnungsgemäß im Sinne dieser Verordnung, wenn er, den jeweiligen Studienordnungen folgend, an den in der Anlage dieser Prüfungsverordnung vorgeschriebenen Veranstaltungen teilgenommen hat. Der Bewerber legt seine Studiennachweise und die von dem jeweils zuständigen Leiter der Lehrveranstaltungen ausgestellten Bescheinigungen über seine erfolgreiche Teilnahme vor.

(4) Bei Veranstaltungen, die sich auf mehrere Prüfungsfächer, mehrere Fachgebiete oder mehrere Semester beziehen, bescheinigen die zuständigen Leiter der Lehrveranstaltungen, welchem Prüfungsfach oder Fachgebiet oder welcher Veranstaltung im Sinne der Zulassungsvoraussetzungen die Leistung des Bewerbers zuzuordnen ist.

(5) An wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschulen im In- und Ausland erworbene Leistungsnachweise können durch das Lehrerprüfungsamt anerkannt werden.

(6) Nicht an wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschulen erworbene Leistungsnachweise können anerkannt werden, wenn die Leistungsanforderungen unter Mitwirkung der zuständigen Kultusverwaltung gestellt wurden und die Leistungen gleichwertig sind.

§ 9

Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet das Lehrerprüfungsamt. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine ablehnende Entscheidung muss begründet werden.

(2) Macht ein Kandidat durch ein amtsärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Leiter des Lehrerprüfungsamtes dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form oder innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit zu erbringen. Entscheidungen werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. Der Antrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen.

§ 10

Hausarbeit

(1) Im Laufe des letzten Studienjahres vor der Meldung zu den Arbeiten unter Aufsicht und den mündlichen Prüfungen hat der Bewerber eine Hausarbeit anzufertigen. Die Aufgabe für die Arbeit stellt das Lehrerprüfungsamt auf Vorschlag eines vom Bewerber benannten Prüfers. Sie soll aus dem Studiengang erwachsen und wird vorher mit dem Bewerber besprochen. Die Aufgabe soll fest umrissen und so begrenzt sein, dass die Arbeit in drei Monaten abgeschlossen werden kann.

(2) In der Hausarbeit soll der Bewerber zeigen, dass er ein Thema mit den wissenschaftlichen Methoden und Hilfsmitteln seines Faches sachgerecht bearbeiten kann. Das schließt ein, dass der Bewerber seine Auffassungen begründet, sich aufgrund von Gegenargumenten mit anderen Auffassungen auseinander setzt, Thesen und Hypothesen als solche kennzeichnet, sie überprüft, so weit sie für das Arbeitsziel erheblich sind, seine Prämissen darlegt, Fragestellung, Zielsetzung, Methoden und Untersuchungsinstrumente in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand diskutiert, mehrdeutige Begriffe definiert, seinen Untersuchungsweg beschreibt und seine Untersuchungsergebnisse dokumentiert.

(3) Der Bewerber fasst die Arbeit in deutscher Sprache ab. Ist das Unterrichtsfach eine moderne Fremdsprache, so kann der Bewerber wählen, ob er die Arbeit in dieser oder in deutscher Sprache anfertigen will. Wird sie in deutscher Sprache geschrieben, schließt sie mit einer Zusammenfassung in der zu prüfenden Fremdsprache ab, die etwa zehn Prozent des Gesamtumfanges umfassen soll. Der Umfang soll 60 Seiten in Maschinenschrift oder in einer Textverarbeitung mit etwa 50 Zeilen pro Seite bei etwa 45 Zeichen pro Zeile nicht überschreiten.

(4) Der Bewerber macht diejenigen Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinne nach entnommen sind, mit Angabe der Quellen als Entlehnungen kenntlich. Er fügt der Arbeit ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel bei und versichert am Schluss der Arbeit, dass er sie ohne fremde Hilfe verfasst und sich dabei keiner anderen als der angegebenen Hilfsmittel bedient hat. Die Versicherung selbständiger Anfertigung gibt der Bewerber auch für gelieferte Zeichnungen, Kartenskizzen und bildliche Darstellungen ab.

(5) Der Bewerber liefert die Arbeit gebunden und in dreifacher Ausfertigung binnen einer Frist von drei Monaten beim Lehrerprüfungsamt ab. Die Frist beginnt mit der Mitteilung des Themas, dessen Empfang der Bewerber schriftlich bestätigt. Sie wird gewahrt, wenn die Arbeit am letzten Tag der Frist als Einschreibsendung bei einem Postamt eingeliefert wird. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Lehrerprüfungsamt eine Fristverlängerung bis zu sechs Wochen gewähren. Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist gestellt werden, wenn nicht der Grund für die Fristverlängerung später eintritt. Werden als Begründung sachliche Schwierigkeiten bei der Anfertigung der Arbeit angegeben, so wird vor der Entscheidung der Prüfer gehört, der das Thema vorgeschlagen hat. Bei Krankheit muss der Bewerber unverzüglich ein amtsärztliches Attest vorlegen.

(6) Die Arbeit wird vom Prüfer und einem weiteren prüfungsberechtigten Mitglied der Hochschule (Zweitprüfer) begutachtet. Der Zweitprüfer wird vom Lehrerprüfungsamt bestimmt; § 6 Abs. 5 gilt entsprechend. Jeder Prüfer würdigt die Arbeit im Hinblick auf den Prüfungszweck, gibt die Bewertungstendenz an und schlägt eine Bewertung vor. Die sprachliche Darstellung wird bei der Beurteilung mitgewertet. Die Gutachten mit den Benotungen werden dem Lehrerprüfungsamt durch die Gutachter spätestens vier Wochen vor dem Termin der Meldung zur Prüfung vorgelegt. § 15 Abs. 2 sowie die §§ 17 und 18 Abs. 2 gelten entsprechend. Die Hausarbeit, die Niederschrift über die Bewertung und die Gutachten mit den Bewertungsvorschlägen verbleiben beim Lehrerprüfungsamt.

(7) Weichen die Bewertungen der Gutachter um eine Notendifferenz bis 1,0 voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei größeren Abweichungen setzt ein vom Leiter des Lehrerprüfungsamtes bestimmter weiterer Gutachter die Note in dem durch die abweichenden Wertungen gezogenen Rahmen fest (Stichentscheid), wenn sich die Prüfer nicht einigen oder bis auf eine Notendifferenz von 1,0 oder kleiner annähern können.

(8) Im Unterrichtsfach Kunst und Gestaltung kann die Hausarbeit aus einem Projekt und einer dazugehörigen Projektbeschreibung bestehen. Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend.

(9) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Hausarbeit oder das Projekt mit der dazugehörigen Projektbeschreibung mit schlechter als "ausreichend" bewertet wird.

§ 11

Erlass der Hausarbeit

(1) Die Anfertigung der Hausarbeit kann auf Antrag erlassen werden bei Vorlage einer von einer wissenschaftlichen Hochschule als ausreichend für die Verleihung der Doktor-, Lizenziaten- oder Magisterwürde oder eines Diploms angenommenen wissenschaftlichen oder kunsttheoretischen Arbeit oder bei Vorlage einer mindestens mit "ausreichend" bewerteten Hausarbeit eines bestandenen Staatsexamens oder eines Ersten Theologischen Examens.

(2) Die Anfertigung der Hausarbeit darf nur erlassen werden, wenn die in Absatz 1 genannte Arbeit einer Hausarbeit in einem gewählten Prüfungsfach mindestens gleichwertig ist. Über den Erlass entscheidet das Lehrerprüfungsamt nach Anhören des Prüfers. Die Bewertung der Arbeit wird übernommen. § 10 Abs. 6 und 7 findet keine Anwendung.

§ 12

Arbeiten unter Aufsicht

(1) Für die Arbeiten unter Aufsicht stellt das Lehrerprüfungsamt auf Vorschlag des Prüfers die Themen und benennt die zugelassenen Hilfsmittel. So weit in der Anlage nichts Abweichendes bestimmt ist, erhält jeder Bewerber drei unterschiedliche Themen zur Wahl, von denen eines zu bearbeiten ist. Die Bearbeitungszeit beträgt fünf Stunden; in den Fächern Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik je drei Stunden.

(2) In den modernen Fremdsprachen werden abweichend von Absatz 1 zwei Arbeiten unter Aufsicht geschrieben: eine Übersetzung vom Deutschen in die Fremdsprache, ein literaturwissenschaftlicher Essay oder eine Interpretation eines fremdsprachlichen Textes, jeweils in der Fremdsprache. Die Bearbeitungszeit beträgt für die Übersetzung im Falle eines vertieft oder extensiv studierten Faches drei Stunden, sonst zwei Stunden; für den Essay oder die Interpretation im Falle eines vertieft oder extensiv studierten Faches vier Stunden, sonst drei Stunden. Übersteigt die Gesamtbearbeitungszeit fünf Stunden, wird die Übersetzung an einem gesonderten Tage angefertigt.

(3) Die Aufgaben werden dem Bewerber unmittelbar vor Beginn der Arbeit unter Aufsicht bekannt gegeben; sie dürfen mit dem Bewerber nicht vorher abgesprochen werden und ihm auch nicht auf andere Weise erkennbar geworden sein.

(4) Der Aufsichtführende braucht nicht Mitglied des Prüfungsausschusses zu sein. Er sorgt dafür, dass jeder Bewerber seine Arbeit selbstständig, ohne fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel anfertigt. Er führt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er kann einen Bewerber, der sich eines Täuschungsversuchs schuldig macht oder den geordneten Ablauf der Prüfung erheblich stört, von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen. Das weitere Verfahren richtet sich in diesem Fall nach § 17 Abs. 1 .

(5) § 10 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 13

Praktische Prüfungen

Die praktische Prüfung in den Unterrichtsfächern Musik, Sport und Arbeit-Wirtschaft-Technik kann vor der Zulassung zur Prüfung, aber frühestens nach dem Grundstudium, abgenommen werden. Bei der Meldung zur praktischen Prüfung im Unterrichtsfach Sport ist ein sportärztliches Unbedenklichkeitszeugnis vorzulegen, das nicht älter als sechs Monate ist. Die praktische Prüfung im Unterrichtsfach Kunst und Gestaltung kann als Präsentation unmittelbar vor und im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung durchgeführt werden.

§ 14

Mündliche Prüfungen

(1) Die Prüfung in einem Prüfungsfach schließt mit der mündlichen Prüfung ab. Sie entfällt, wenn die Prüfung in diesem Prüfungsfach aufgrund der Leistungen in den vorangegangenen Prüfungsteilen nicht mehr erfolgreich sein kann oder wenn die Prüfung in zwei anderen Prüfungsfächern nicht erfolgreich war.

(2) Die Bewerber werden einzeln geprüft. Die Prüfung soll für jeden Bewerber in jedem Prüfungsfach 40 Minuten dauern. In den Neueren Sprachen wird das Prüfungsgespräch etwa zur Hälfte in der Fremdsprache geführt.

(3) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Der Prüfer führt das Prüfungsgespräch. Der Vorsitzende und der Beisitzer sind berechtigt, selbst Fragen zu stellen. Der Vorsitzende achtet darauf, dass die Prüfungsanforderungen nach § 5 Abs. 4 bis 7 berücksichtigt werden.

(4) Studierende können nach Maßgabe vorhandener Plätze als Zuhörer an mündlichen Prüfungen teilnehmen. Zuhörer, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sind zu bevorzugen. Das Lehrerprüfungsamt schließt die Öffentlichkeit auf Antrag des Bewerbers aus. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann der Vorsitzende Zuhörer auch während der Prüfung ausschließen. Die Öffentlichkeit der Prüfung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses; § 6 Abs. 6 bleibt davon unberührt.

§ 15

Bewertung der Prüfungsleistungen und Ermittlung des Ergebnisses
der Prüfung in einem Prüfungsfach

(1) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsteilen und die Gesamtleistung in einem Prüfungsfach werden wie folgt bewertet:
sehr gut 1,
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
gut 2,
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
befriedigend 3,
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
ausreichend 4,
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft 5,
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend 6,
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Zwischennoten sind bis auf eine Stelle nach dem Komma zulässig.

(3) Die Prüfung in einem Prüfungsfach ist erfolgreich, wenn die Leistungen des Bewerbers in einzelnen Prüfungsteilen jeweils mindestens mit 4,0 bewertet worden sind. Dabei wird eine über 4,0 bis 5,0 bewertete Leistung der Arbeit unter Aufsicht durch die mindestens mit "befriedigend" bewertete Leistung in der mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungsfaches ausgeglichen. Ein Ausgleich von Leistungen in der mündlichen oder praktischen Prüfung, die schlechter als 4,0 bewertet worden sind, ist nicht möglich. Prüfungsleistungen, die schlechter als 5,0 bewertet sind, können nicht ausgeglichen werden. Bei der Berechnung der Noten auf eine Stelle nach dem Komma wird die zweite Stelle nicht berücksichtigt.

(4) Bei erfolgreicher Prüfung in einem Prüfungsfach wird für die Ermittlung der Fachnote die Note für eine Arbeit unter Aufsicht zweifach, für eine praktische Prüfung in Sport dreifach, in Kunst und Gestaltung und Musik dreifach und für eine mündliche Prüfung dreifach gewertet; die Werte werden addiert, die Summe wird durch die Zahl der addierten Werte geteilt und das Ergebnis bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt. Die Note für die Hausarbeit bleibt hierbei außer Betracht. Die Fachnoten werden wie folgt abgegrenzt:
bei einem Durchschnitt bis 1,5
= sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5
= gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5
= befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
= ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 bis 5,0
= mangelhaft,
darüber
= ungenügend.

(5) Bei nicht erfolgreicher Prüfung in einem Prüfungsfach lautet die Fachnote "mangelhaft", wenn die Leistungen in keinem Prüfungsteil schlechter als mit "mangelhaft" bewertet worden sind, sonst "ungenügend".

(6) Das Ergebnis der Prüfung in einem Prüfungsfach und die Note für die Hausarbeit sollen dem Bewerber mündlich mitgeteilt und erläutert werden, sobald der Prüfungsausschuss entschieden hat.

(7) Falls der Bewerber über einen Studienabschluss einer wissenschaftlichen oder einer künstlerischen Hochschule verfügt (Diplom, Magister, Lizenziat, Promotion), kann ihm das Lehrerprüfungsamt auf Antrag die entsprechende Abschlussnote als Prüfungsnote für die Erste Staatsprüfung in dem betreffenden Fach beziehungsweise in den betreffenden Fächern anerkennen. Der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an Beruflichen Schulen mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften entspricht eine im Geltungsbereich dieser Verordnung abgelegte Diplomprüfung für Diplomhandelslehrer, wenn daneben ein mindestens einjähriges kaufmännisches Praktikum oder eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung nachgewiesen wird.

(8) Die Note für das Prüfungsfach Grundschulpädagogik ergibt sich als arithmetisches Mittel aus den Noten für die gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 geprüften Lernbereiche.

§ 16

Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung in jedem Prüfungsfach nach § 15 und in der Hausarbeit nach § 10 Abs. 9 erfolgreich war.

(2) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird vom Lehrerprüfungsamt aus den Noten für Erziehungswissenschaft (rechnerisch ermittelter Dezimalwert mit einer Stelle nach dem Komma), für Fachdidaktik (rechnerisch ermittelter Dezimalwert mit einer Stelle nach dem Komma), dem zweifachen Wert der Fachnoten (rechnerisch ermittelter Dezimalwert mit einer Stelle nach dem Komma) und dem dreifachen Wert der Note für die Hausarbeit (Dezimalwert mit einer Stelle nach dem Komma) rechnerisch ermittelt, indem die Dezimalwerte addiert und die Summe durch die Anzahl der addierten Werte geteilt wird. Das Gesamtergebnis wird auf eine Stelle nach dem Komma ermittelt; die zweite Stelle nach dem Komma wird nicht berücksichtigt. Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5
= sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5
= gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5
= befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
= ausreichend,
darüber
= nicht ausreichend.
Das Gesamtergebnis ist einschließlich des rechnerisch ermittelten Dezimalwertes auf dem Zeugnis zu vermerken.

§ 17

Pflichtwidrigkeiten

(1) Wenn der Bewerber in der Prüfung täuscht, zu täuschen versucht, anderen dabei hilft oder gegen die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verstößt und es sich dabei um eine schwer wiegende Pflichtwidrigkeit handelt oder um eine Pflichtwidrigkeit, die sich auf mehrere Prüfungsteile bezieht, kann ihn das Lehrerprüfungsamt von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; in diesem Fall gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden. Der Bewerber ist vorher zu hören.

(2) Wird eine Pflichtwidrigkeit, die zum Ausschluss hätte führen können, erst nach Aushändigung des Zeugnisses festgestellt, so kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur binnen fünf Jahren seit dem Tage der letzten mündlichen Prüfung; das Prüfungszeugnis wird eingezogen.

§ 18

Rücktritt und Versäumnis

(1) Bei Vorliegen eines triftigen Grundes genehmigt das Lehrerprüfungsamt den Rücktritt des Bewerbers von der Prüfung. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt der Bewerber ohne Genehmigung des Lehrerprüfungsamtes von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Versäumt der Bewerber ohne triftigen Grund einen Prüfungstermin oder eine Arbeit unter Aufsicht, so gilt diese Prüfungsleistung als nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, so wird der Bewerber zu einem neuen Termin geladen, oder er erhält, wenn er die Frist zur Ablieferung der Hausarbeit versäumt hat, eine neue Aufgabe.

(3) Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich beim Prüfungsausschussvorsitzenden geltend gemacht werden. In Fällen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kann der Prüfungsausschussvorsitzende die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen.

§ 19

Ergänzungsprüfung und Wiederholungsprüfung

(1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, weil seine Leistung in einem Prüfungsfach schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden ist, so braucht er die Prüfung nur in diesem Fach zu wiederholen (Ergänzungsprüfung). Hat er die Ergänzungsprüfung nicht bestanden, so muss er die Prüfung insgesamt wiederholen (Wiederholungsprüfung).

(2) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, weil seine Leistungen in zwei oder mehr Prüfungsfächern schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden sind, oder ist die Prüfung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 Satz 3 nicht bestanden, so kann er sie nur im Ganzen wiederholen (Wiederholungsprüfung). Hat der Bewerber die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, weil seine Leistung in einem Prüfungsfach schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden ist, so kann er eine Ergänzungsprüfung ablegen.

(3) Von der Möglichkeit einer Ergänzungs- oder Wiederholungsprüfung für das gewählte Lehramt kann ein Bewerber insgesamt zweimal Gebrauch machen. Eine im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestandene Lehramtsprüfung kann weder wiederholt noch ergänzt werden.

(4) Das Lehrerprüfungsamt rechnet bisher erbrachte mindestens "ausreichende" Leistungen in der Hausarbeit und mindestens "befriedigende" Leistungen in einem Prüfungsfach für die Wiederholungsprüfung sowie mindestens "befriedigende" Leistungen in einer Arbeit unter Aufsicht oder in einer praktischen Prüfung für die Ergänzungsprüfung an.

(5) Der Bewerber hat sich innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung des Prüfungsergebnisses zur Ergänzungs- oder Wiederholungsprüfung zu melden. Das Lehrerprüfungsamt kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. Hat der Bewerber sich aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in der vorgegebenen Frist zur entsprechenden Prüfung gemeldet und wurde vom Lehrerprüfungsamt keine Ausnahmeregelung getroffen, so gilt diese Ergänzungs- oder Wiederholungsprüfung als nicht bestanden.

§ 20

Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis entsprechend der Anlagen 1 bis 5. Das Zeugnis gibt an:
1. das Lehramt,
2. die zugrunde liegende Prüfungsverordnung,
3. den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Bewerbers,
4. die Dauer und den Ort des Studiums,
5. das Thema der Hausarbeit,
6. die Prüfungsfächer, im Fach Grundschulpädagogik mit den in der Prüfung nachgewiesenen Bereichen,
7. die Fachnoten und die Note für die Hausarbeit,
8. das Gesamtergebnis der Prüfung.

(2) Als Datum wird der Tag der letzten mündlichen Prüfung eingesetzt. Der Leiter des Lehrerprüfungsamtes unterzeichnet das Zeugnis.

(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen Bescheid entsprechend der Anlagen 6 bis 10. In dem Bescheid wird angegeben, dass der Bewerber die Prüfung nicht bestanden hat, ob eine Wiederholungsprüfung oder gegebenenfalls in welchem Fach eine Ergänzungsprüfung möglich ist, welche der erbrachten Prüfungsleistungen für eine Ergänzungs- oder Wiederholungsprüfung angerechnet werden, wann der Bewerber sich frühestens melden kann und bis zu welchem Zeitpunkt er sich spätestens gemeldet haben muss.

(4) Wer die erste oder die zweite Wiederholungsprüfung oder die erste oder die zweite Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen Bescheid entsprechend der Anlagen 11 bis 15.

§ 21

Niederschriften und Prüfungsakte

(1) Der Beisitzer nimmt in jedem Prüfungsfach über den Prüfungshergang eine Niederschrift auf. In ihr werden festgestellt:
1. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
2. der Name des Prüflings,
3. die Bewertung der Arbeit oder der Arbeiten unter Aufsicht,
4. gegebenenfalls die Bewertung der praktischen Prüfungsleistung,
5. das Datum, die Dauer, die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung,
6. die Fachnote.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterschreiben die Niederschrift.

(3) Bis zu einem Jahr nach Abschluss der Prüfungen kann der Bewerber Einblick in alle Prüfungsunterlagen beantragen.

(4) Die Prüfungsakten der Bewerber für die Erste Staatsprüfung werden beim Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern mit Ausnahme der Zeugniskopie und des Ausfertigungsblattes für das Zeugnis für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist für die Zeugniskopien und die Ausfertigungsblätter beträgt 30 Jahre.

§ 22

Erweiterungsprüfung und Aufbauprüfung

(1) Wer die Prüfung für das von ihm gewählte Lehramt oder eine entsprechende Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, wird auf Antrag zusätzlich in einem oder mehreren anderen Prüfungsfächern geprüft (Erweiterungsprüfungen).
Auf Antrag des Bewerbers kann das Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern, das die Aufgaben eines Lehrerprüfungsamtes wahrnimmt, von der Pflicht zum Nachweis eines mindestens dreimonatigen ausbildungsrelevanten Aufenthalts im dänisch-, französisch-, englisch-, russisch-, italienisch-, polnisch-, schwedisch-, spanisch- oder norwegischsprachigen Ausland befreien. Das Lehrerprüfungsamt kann vom Nachweis des Latinums befreien. Auf Antrag kann die oberste Schulaufsichtsbehörde die Prüfung in einem Fach zulassen, das in dieser Prüfungsverordnung einschließlich der Anlagen nicht genannt wird. Erweiterungsprüfungen sind auch diejenigen Prüfungen, die nach absolviertem berufsbegleitendem Studium, das auch in Studienlehrgängen im Fernstudium organisiert sein kann, abgenommen werden. § 8 Abs. 1 Nr. 2 entfällt. Wer eine Erweiterungsprüfung abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis gemäß Anlage 16. Wer die Erweiterungsprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 19a. Wer die Wiederholungsprüfung für die Erweiterungsprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 19b.

(2) Wer die Prüfung für das Lehramt an Grundschulen oder eine entsprechende Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, kann durch eine Aufbauprüfung entsprechend § 23 und § 24 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder durch eine Aufbauprüfung entsprechend § 28 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 das Lehramt für Sonderpädagogik erwerben. Auf schriftlichen Antrag kann das Lehrerprüfungsamt bestimmen, dass eine Hausarbeit nicht anzufertigen ist.

(3) Wer die Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder eine entsprechende Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, kann durch eine Aufbauprüfung in einem extensiv studierten Prüfungsfach entsprechend § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Nr. 3 das Lehramt für die Haupt- und Realschule erwerben. Eine Hausarbeit wird nicht gefordert.

(4) Will ein Bewerber, der eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Haupt- und Realschulen oder Gymnasien oder eine entsprechende Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, eine Prüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik ablegen, so beschränkt sich diese Prüfung auf zwei sonderpädagogische Fachrichtungen, die in § 28 Abs. 1 Nr. 3 aufgeführt sind. Eine Hausarbeit wird nicht gefordert.

(5) Will ein Bewerber, der eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Haupt- und Realschulen oder eine entsprechende Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, eine Prüfung für das Lehramt an Gymnasien oder an Beruflichen Schulen ablegen, so muss er die nach dieser Verordnung geforderten, gegenüber der bestandenen Prüfung zusätzlichen Prüfungsanforderungen erfüllen. Abweichend von § 41 Nr. 1 wird das Erfordernis eines einschlägigen betrieblichen Praktikums auf insgesamt mindestens sechs Monate festgelegt. Die mündliche Prüfung dauert in jedem Prüfungsfach 30 Minuten. Arbeiten unter Aufsicht müssen nach den Anforderungen dieser Verordnung in jedem Prüfungsfach geschrieben werden. Eine Hausarbeit wird nicht gefordert.

(6) Lehrkräfte mit einem nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder als Diplomlehrer können Erweiterungsprüfungen nach Absatz 1 und Aufbauprüfungen entsprechend den Absätzen 2 bis 5 ablegen.

(7) Aufbauprüfungen können auch kumulativ in Einzelfächern abgelegt werden. Die Genehmigung dazu erteilt die oberste Schulaufsichtsbehörde. Wer eine Aufbauprüfung kumulativ in einem Fach abgelegt hat, erhält eine Bescheinigung gemäß Anlage 18. Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend. Wer eine Aufbauprüfung kumulativ abgelegt und nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 21a, im Falle des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung nach Anlage 21b.

(8) Aufbauprüfungen können einmal wiederholt werden.

(9) Wer die Aufbauprüfung abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis gemäß Anlage 17. Wer eine Aufbauprüfung abgelegt und nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 20a, im Falle des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung nach Anlage 20b.

Abschnitt 2

Abweichende und ergänzende Vorschriften

1. Lehramt an Grund- und Hauptschulen

§ 23

Regelstudienzeit

Der Umfang des Studiums wird bestimmt durch die Erziehungswissenschaft, das extensiv studierte Fach Grundschulpädagogik und entweder durch zwei weitergeführte Fächer oder durch ein neu aufgenommenes Fach der Hauptschule und ein Beifach oder eines der neu aufgenommenen extensiv studierten Fächer Musik, Kunst und Gestaltung, Arbeit-Wirtschaft-Technik sowie die Didaktiken der gewählten Fächer, wobei alle Teilstudiengänge möglichst gleichmäßig über die Studienzeit verteilt werden sollen. Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester; auf die Zeit für die Erste Staatsprüfung entfallen hiervon sechs Monate.

§ 24

Prüfungsfächer

(1) Prüfungsfächer sind
1. Erziehungswissenschaft,
2. Didaktik der unter Nummer 4, 5 und 6 gewählten Fächer,
3. Grundschulpädagogik, darin eingeschlossen die Lernbereiche Mathematischer und Sprachlicher Unterricht der Grundschule und ein Lernbereich aus den zwei weiteren zu studierenden Lernbereichen oder einer der Lernbereiche Musik oder Kunst und Gestaltung,
4. zwei Fächer, wenn sie weitergeführte (das heißt mit entsprechenden Lernbereichen der Grundschule gekoppelte) Fächer sind, oder
5. ein neu aufgenommenes Fach der Hauptschule oder
6. eines der neu aufgenommenen Fächer Musik, Kunst und Gestaltung, Arbeit-Wirtschaft-Technik als extensiv studiertes Fach.

(2) Bewerber mit dem Fach Musik, Kunst und Gestaltung oder Arbeit-Wirtschaft-Technik werden in diesem Fach unter den Anforderungen eines extensiv studierten Faches geprüft. Für diese Bewerber entfällt die Wahl eines Beifaches.

(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann das Studium in einem anderen als den im Fachanhang genannten Unterrichtsfächern, das für die Schule von Bedeutung ist, zulassen.

(4) In der Grundschulpädagogik nach Absatz 1 Nr. 3 wird der Bewerber in einem Lernbereich schriftlich, in zwei weiteren Lernbereichen mündlich geprüft. Unter diesen drei Lernbereichen müssen sich immer die Lernbereiche Mathematischer und Sprachlicher Unterricht der Grundschule befinden. Im vierten Lernbereich wird nicht geprüft. Der Gegenstand der Hausarbeit kann auch aus dem vierten Lernbereich genommen werden.

(5) Von den unter Absatz 1 Nr. 4 studierten Fächern wird abweichend von § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 nach Wahl des Bewerbers eines schriftlich, das andere mündlich geprüft. Unabhängig von dieser Wahl ist in den Unterrichtsfächern Kunst und Gestaltung, Musik, Sport und Arbeit-Wirtschaft-Technik immer eine praktische Prüfung abzulegen.

(6) Die unter Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 aufgeführten Fächer werden schriftlich und mündlich geprüft.

(7) Für das Beifach gilt § 4 Abs. 5 . Das Beifach kann durch ein weiteres Fach mit 40 Semesterwochenstunden ersetzt werden. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann das Studium in einem anderen als den im Fachanhang genannten Beifächern, das für die Schule von Bedeutung ist, zulassen.

(8) Wer die Prüfung abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis entsprechend der Anlage 4a. Wer gemäß Absatz 5 Satz 2 die Prüfung in einem weiteren Fach abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis entsprechend der Anlage 4b.

2. Lehramt an Haupt- und Realschulen

§ 25

Regelstudienzeit

Der Umfang des Studiums wird bestimmt durch die Erziehungswissenschaft und Didaktik, ein extensiv studiertes Fach, ein weiteres Fach und ein Beifach. Das Beifach entfällt beim Studium der Unterrichtsfächer Musik oder Kunst und Gestaltung oder Arbeit-Wirtschaft-Technik. Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester; auf die Zeit für die Erste Staatsprüfung entfallen hiervon sechs Monate.

§ 26

Prüfungsfächer

(1) Prüfungsfächer sind
1. Erziehungswissenschaft,
2. Didaktik der unter Nummer 3 und 4 gewählten Fächer,
3. eines der folgenden extensiv studierten Fächer: Deutsch, Mathematik, Englisch oder Sport,
4. eines der folgenden Fächer: Deutsch, Mathematik, Englisch oder Sport, sofern nicht als extensiv studiertes Fach gewählt, oder Biologie, Chemie, Französisch, Geografie, Geschichte, Kunst und Gestaltung, Musik, Physik, Religion, Russisch, Sozialwissenschaften, Spanisch, Arbeit-Wirtschaft-Technik, Philosophie.

(2) Bewerber mit dem Fach Kunst und Gestaltung, Musik oder Arbeit-Wirtschaft-Technik werden in diesem Fach unter den Anforderungen eines extensiv studierten Faches geprüft. Für diese Bewerber entfällt die Wahl eines Beifaches.

(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Prüfung in einem anderen als den in Absatz 1 Nr. 3 oder 4 genannten Unterrichtsfächern, das für die Schule von Bedeutung ist, zulassen.

(4) Für das Beifach gilt § 4 Abs. 5 . Das Beifach kann durch ein weiteres Fach mit 40 Semesterwochenstunden ersetzt werden. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann das Studium in einem anderen als den im Fachanhang genannten Beifächern, das für die Schule von Bedeutung ist, zulassen.

(5) Wer die Prüfung gemäß Absatz 1 abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis entsprechend der Anlage 3a. Wer die Prüfung gemäß Absatz 1 und 2 abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis entsprechend der Anlage 3b. Wer gemäß Absatz 4 Satz 2 die Prüfung in einem weiteren Fach abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis entsprechend der Anlage 3c.

3. Lehramt für Sonderpädagogik

§ 27

Regelstudienzeit

Der Umfang des Studiums wird bestimmt durch die Erziehungswissenschaft, die Fachdidaktik, zwei sonderpädagogische Fachrichtungen und ein allgemein bildendes Fach. Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester; auf die Zeit für die Erste Staatsprüfung entfallen hiervon sechs Monate.

§ 28

Prüfungsfächer

(1) Prüfungsfächer sind
1. Erziehungswissenschaft,
2. Didaktik des unter Nummer 4 gewählten Faches, bei Grundschulpädagogik entfällt die Allgemeine Grundschulpädagogik,
3. zwei der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen: Geistigbehindertenpädagogik, Lernbehindertenpädagogik, Sprachbehindertenpädagogik, Verhaltensgestörtenpädagogik einschließlich ihrer Didaktik,
4. eines der folgenden Unterrichtsfächer: Arbeit-Wirtschaft-Technik, Biologie, Chemie, Darstellendes Spiel, Deutsch, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Kunst und Gestaltung, Mathematik, Musik, Religion, Russisch, Physik, Sozialwissenschaften, Spanisch, Sport, Philosophie oder Grundschulpädagogik, darin eingeschlossen drei Lernbereiche; wird Kunst und Gestaltung oder Musik gewählt, zwei Lernbereiche. Einer der Lernbereiche muss in jedem Falle Mathematischer oder Sprachlicher Unterricht sein.

(2) Art und Verbindung der beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen bedürfen der Zustimmung des Lehrerprüfungsamtes. Nicht zulässig ist in der Regel die Verbindung der Fachrichtung Geistigbehindertenpädagogik mit der Fachrichtung Lernbehindertenpädagogik.

(3) Bewerber mit dem Fach Kunst und Gestaltung oder Musik oder Arbeit-Wirtschaft-Technik werden in diesem Fach unter den Anforderungen eines extensiv studierten Faches geprüft.

(4) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Prüfung sowohl in einer anderen als den in Absatz 1 Nr. 3 genannten sonderpädagogischen Fachrichtungen als auch in einem anderen als den in Absatz 1 Nr. 4 genannten Unterrichtsfächern zulassen, falls es für die Aufgaben der Schule von Bedeutung ist.

(5) Wer die Prüfung abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2.

§ 29

Prüfungsteile und Anforderungen

(1) Abweichend von § 5 Abs. 3 wird nach Wahl des Bewerbers in einer der sonderpädagogischen Fachrichtungen mit angemessenen fachdidaktischen Anteilen eine Arbeit unter Aufsicht geschrieben, in der anderen ebenso mündlich geprüft. Aspekte der allgemeinen Sonderpädagogik sind sowohl in der mündlichen als auch in der schriftlichen Prüfung angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Fachdidaktik des Unterrichtsfaches nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 ist für die Unterrichtsfächer gemäß Nummer 4 immer Gegenstand der schriftlichen Prüfung. Ist Grundschulpädagogik Prüfungsfach, ist der gewählte Lernbereich Deutsch oder Mathematik Gegenstand der schriftlichen Prüfung und ein zweiter Lernbereich Gegenstand der mündlichen Prüfung oder umgekehrt. Der gegebenenfalls dritte Lernbereich wird nicht geprüft. Auf § 12 Abs. 1 Satz 3 wird verwiesen.

§ 30

Hausarbeit

Die Hausarbeit hat sonderpädagogische Aspekte zum Gegenstand, auch wenn sie in einem allgemein bildenden Fach geschrieben wird.

4. Lehramt an Gymnasien

§ 31

Regelstudienzeit

Der Umfang des Studiums wird bestimmt durch die Erziehungswissenschaft und Didaktik sowie zwei vertieft studierte Fächer. Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester; auf die Zeit für die Erste Staatsprüfung entfallen hiervon sechs Monate.

§ 32

Prüfungsfächer

(1) Prüfungsfächer sind
1. Erziehungswissenschaft,
2. Didaktik der gewählten Fächer,
3. zwei der folgenden Unterrichtsfächer: Biologie, Chemie, Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Griechisch, Italienisch, Kunst und Gestaltung, Latein, Mathematik, Musik, Norwegisch, Philosophie, Physik mit Astronomie, Polnisch, Religion, Russisch, Schwedisch, Sozialwissenschaften, Spanisch, Sport, Arbeit-Wirtschaft-Technik, Informatik.

(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Prüfung anstatt in einem der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Unterrichtsfächer in einem anderen Fach zulassen, das für die Schule von Bedeutung ist. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann das Studium in einem anderen als den im Fachanhang genannten Beifächern, das für die Schule von Bedeutung ist, zulassen. Diese Beifachqualifikation gilt nicht für die gymnasiale Oberstufe.

(3) Dänisch, Griechisch, Italienisch, Norwegisch, Polnisch und Schwedisch können nur als Drittfächer studiert werden. Über Ausnahmen entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

(4) Bewerber mit dem Fach Deutsch oder einer Fremdsprache können zusätzlich eine Qualifikation in Deutsch als Fremdsprache, Niederdeutsch oder Darstellendem Spiel unter den Bedingungen erlangen, die für das Beifach gemäß § 4 Abs. 5 gelten. Bewerber mit den Fächern Geschichte oder Latein oder Griechisch können unter den Bedingungen eines Beifachstudiums eine Qualifikation in Archäologie erwerben; Bewerber mit einer beliebigen Fächerkombination eine Beifachqualifikation in Polnisch. Bewerber für das Lehramt an Gymnasien mit dem Fach Kunst und Gestaltung oder dem Fach Musik studieren ihr zweites Unterrichtsfach gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 unter den Bedingungen eines extensiv studierten Faches gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 .

(5) Wer die Prüfung gemäß Absatz 1 abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1a. Wer die Prüfung gemäß Absatz 1 und 4 abgelegt und bestanden hat, erhält zwei Zeugnisse entsprechend den Anlagen 1a und 1b. Wer gemäß Absatz 3 die Prüfung in einem weiteren Fach abgelegt und bestanden hat, erhält ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1b.

§ 33

Hausarbeit

Grundsätzlich fertigt der Bewerber seine Hausarbeit in einem der in § 32 Abs. 1 Nr. 3 genannten Unterrichtsfächer an. Fachdidaktische Anteile können einbezogen werden.

§ 34

Arbeiten unter Aufsicht

In Ergänzung zu § 12 Abs. 2 beträgt die Bearbeitungszeit auch in den Fächern Latein und Griechisch insgesamt sieben Stunden an zwei Tagen.

§ 35

Praktische Prüfung

Abweichend von § 13 Satz 3 werden im Unterrichtsfach Kunst und Gestaltung als praktische Prüfung zwei Präsentationen durchgeführt; die erste Präsentation wird während des Studiums, aber frühestens nach dem ersten Studienabschnitt abgenommen, die zweite Präsentation unmittelbar vor und im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung.

§ 36

Mündliche Prüfungen

Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 2 soll die Prüfung für jeden Bewerber in jedem der Unterrichtsfächer etwa 60 Minuten dauern.

5. Lehramt an Beruflichen Schulen

§ 37

Regelstudienzeit

Die Dauer des Studiums wird bestimmt durch die Erziehungswissenschaft und Didaktik, den vertieft studierten beruflichen Fachbereich sowie ein zweites Fach. Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester; auf die Zeit für die Abschlussprüfung entfallen hiervon sechs Monate. Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in der vom Bewerber gewählten beruflichen Fachrichtung kann mit vier Semestern auf die Studienzeit angerechnet werden.

§ 38

Fachrichtungen und Prüfungsfächer

(1) Im Rahmen des Lehramtes an beruflichen Schulen werden folgende Studiengänge unterschieden:
1. Wirtschaftswissenschaften,
2. Elektrotechnik.

(2) Prüfungsfächer sind
1. Erziehungswissenschaft,
2. Didaktik der unter Nummer 3 und 4 gewählten Fächer,
3. eine vertieft studierte Fachrichtung des beruflichen Schulwesens,
4. ein allgemein bildendes Fach im Umfang gemäß § 4 Abs. 1 beziehungsweise § 4 Abs. 3 oder das Fach berufsbezogene Sonderpädagogik im Umfang gemäß § 4 Abs. 1.

(3) Folgende Fächerkopplungen sind möglich:
1. Im Studiengang Wirtschaftswissenschaften:
Fachrichtung des beruflichen Schulwesens: Allgemeine Wirtschaftslehre (AWL) und Volkswirtschaftslehre (VWL);
Zweites Fach: Sozialwissenschaften (Schwerpunkt Rechtswissenschaft), Philosophie, Religion; Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, eine skandinavische Sprache; Mathematik; Sport; berufsbezogene Sonderpädagogik;
2. Im Studiengang Elektrotechnik:
Fachrichtung des Beruflichen Schulwesens: Allgemeine Elektrotechnik und einer der beiden Bereiche: Leistungselektrotechnik, Informationselektrotechnik;
Zweites Fach: Sozialwissenschaften, Philosophie, Religion; Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, eine skandinavische Sprache; Mathematik; Physik oder Sport; berufsbezogene Sonderpädagogik.

(4) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Prüfung in anderen als den in Absatz 1 genannten Studiengängen oder in anderen als den in Absatz 3 genannten Fächerkoppelungen zulassen, die für die Schule von Bedeutung sind.

§ 39

Prüfungsteile und Prüfungsanforderungen

Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz kann das Lehrerprüfungsamt auf Antrag des Bewerbers der Prüfung in einem Unterrichtsfach nach § 38 Abs. 2 die für das Lehramt an Gymnasien geltenden Anforderungen zugrunde legen.

§ 40

Meldung zur Prüfung

Der Bewerber gibt weiterhin an, ob er einen Antrag nach § 38 Abs. 2 und § 39 stellt.

§ 41

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Ergänzend zu § 8 Abs. 1 kann zur Prüfung nur zugelassen werden, wer
1. in seiner Fachrichtung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die Teilnahme an einem mindestens zwölfmonatigen, in der Regel vor dem Studium abzuleistenden einschlägigen betrieblichen Praktikum nachweist,
2. bei einem Antrag nach § 39 die für das Lehramt an Gymnasien für die einzelnen Prüfungsfächer vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

§ 42

Hausarbeit

Die Hausarbeit soll in der Fachrichtung des beruflichen Schulwesens angefertigt werden. Fachdidaktische Anteile können einbezogen werden.

§ 43

Mündliche Prüfungen

Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 2 soll die Prüfung für jeden Bewerber im ersten Fach etwa 60, im zweiten Fach etwa 40 Minuten dauern. Bei einer Prüfung gemäß § 39 beträgt die mündliche Prüfung im zweiten Fach 60 Minuten.

§ 44

Prüfungszeugnis

Das Prüfungszeugnis entsprechend Anlage 5b gibt gegebenenfalls auch die zusätzliche Qualifikation im Unterrichtsfach für das Gymnasium an.

Abschnitt 3

Übergangsvorschriften

§ 45

Studenten an ehemaligen Pädagogischen Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern

(1) Bewerber um das Lehramt an Grund- und Hauptschulen sowie an Haupt- und Realschulen, die im Jahre 1988 ein Diplomlehrerstudium an den Pädagogischen Hochschulen Güstrow oder Neubrandenburg begonnen haben, können abweichend von § 5 Abs. 9 und § 8 Abs. 1 bereits zur Prüfung in den Fächern, die sie seit 1988 kontinuierlich studiert haben, zugelassen werden, wenn sie in diesen Fächern die dafür vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Studierende, die von einem Institut für Lehrerbildung in ein Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen übergegangen sind, können statt eines allgemein bildenden Faches auch zwei sonderpädagogische Fachrichtungen studieren und eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik ablegen.

Abschnitt 4

Schlussvorschrift

§ 46

Übergangsbestimmungen

Studenten, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Studium für ein Lehramt befinden, werden grundsätzlich nach den Vorschriften der Lehrerprüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1997 (GVOBl. M-V S. 561) geprüft. Auf schriftlichen Antrag können sie nach den Vorschriften der Lehrerprüfungsverordnung 2000 geprüft werden.

§ 47

Anhang und Anlagen

Der Anhang A bis E (Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen) und die Anlagen 1a bis 21b (Zeugnisse und Bescheinigungen) sind Bestandteil der Verordnung.

§ 48

Regelstudienzeit

Die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 sowie der §§ 23, 25, 27, 31 und 37 finden für die Studierenden ab Matrikel 1994 Anwendung.

§ 49

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2000 in Kraft.

Anhang und Anlagen

[Anhang und Anlagen hier nicht dargestellt]
[Informationen zum Anhang und zu den Anlagen können hier angefordert werden]