VO Fachgymnasium


Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs am Fachgymnasium (Fachgymnasiumsverordnung - FGVO M-V)
Vom 27. Februar 2006

(Mittl.bl. BM M-V 3/2006 S. 145)


Aufgrund des § 22 Abs. 7 Nr. 2, 3 und 5 bis 8 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41) und des § 51 Nr. 1, des § 24 Abs. 2 und des § 69 Nr. 3, 4 und 6 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 510) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Inhaltsübersicht

Teil 1 Allgemeines
§ 1 Gliederung und Dauer
§ 2 Aufnahme
§ 3 Verpflichtung zur zweiten Fremdsprache
§ 4 Leistungsnachweise
§ 5 Leistungsbewertung
§ 6 Studienbuch

Teil 2 Vorstufe
§ 7 Organisation der Vorstufe
§ 8 Versetzung in die Qualifikationsphase

Teil 3 Qualifikationsphase und Abiturprüfung
§ 9 Organisation der Qualifikationsphase
§ 10 Unterrichtsfächer
§ 11 Bedingungen der Belegung von Unterrichtsfächern
§ 12 Umfang und Gliederung des Abiturs
§ 13 Überprüfung am Ende des dritten Halbjahres
§ 14 Prüfungskommission
§ 15 Fachprüfungsausschüsse
§ 16 Meldung zum Abitur; Rücktritt - erste Konferenz der Prüfungskommission -
§ 17 Prüfungstermine
§ 18 Voraussetzungen für die Zulassung zum Abitur
§ 19 Schriftliche Prüfung
§ 20 Sonderregelung für behinderte Schüler
§ 21 Nichtteilnahme
§ 22 Zulassung zum mündlichen Abitur - zweite Konferenz der Prüfungskommission -
§ 23 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 24 Besucher
§ 25 Mündliche Prüfung
§ 26 Abbruch der mündlichen Prüfung
§ 27 Gesamtqualifikation
§ 28 Feststellung des Ergebnisses des Abiturs - dritte Konferenz der Prüfungskommission -
§ 29 Zeugnisse
§ 30 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 31 Wiederholung des Abiturs
§ 32 Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife
§ 33 Feststellung des schulischen Teils der Fachhochschulreife
§ 34 Zuerkennung der Fachhochschulreife

Teil 4 Allgemeine Hochschulreife und Berufsabschluss
§ 35 Organisation
§ 36 Berufsabschlussprüfung

Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 37 Anlagen
§ 38 Übergangsbestimmungen
§ 39 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Teil 1

Allgemeines

§ 1

Gliederung und Dauer

(1) Die gymnasiale Oberstufe der Fachgymnasien gliedert sich in eine einjährige Vorstufe in der Jahrgangsstufe 11 und eine Qualifikationsphase in den Jahrgangsstufen 12 und 13. In Bildungsgängen an Fachgymnasien, die zusätzlich zu einem staatlichen Berufsabschluss nach Landesrecht führen, umfasst die Vorstufe zwei Jahre, die Jahrgangsstufe 11A und die Jahrgangsstufe 11B. Bildungsgänge an Fachgymnasien gliedern sich in die Fachrichtungen Agrarwirtschaft, Ernährungswissenschaft, Gesundheit und Soziales, Technik und die Fachrichtung Wirtschaft. Die Fachrichtung Gesundheit und Soziales gliedert sich in die Schwerpunkte Gesundheit und Pflege sowie Sozialpädagogik, die Fachrichtung Technik in die Schwerpunkte Datenverarbeitungstechnik, Bautechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik sowie Metalltechnik.

(2) Die Dauer des Schulbesuchs beträgt in der Regel drei Jahre und höchstens vier Jahre. In den Bildungsgängen nach Absatz 1 Satz 2 beträgt die Verweildauer vier Jahre, mindestens jedoch zwei und höchstens fünf Jahre. Bei unmittelbarem Eintritt in die Qualifikationsphase dauert der Besuch höchstens drei Jahre. Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung kann die Höchstverweildauer vom Schüler um den hierfür erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht vom Schüler zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe durch die oberste Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden.

(3) Kann ein Schüler innerhalb der Verweildauer nicht mehr die Zulassung zur Abiturprüfung erlangen, muss er das Fachgymnasium verlassen.

(4) Die Vorstufe gliedert sich in den Bildungsgängen nach Absatz 1 Satz 1 in zwei Halbjahre, in den Bildungsgängen nach Absatz 1 Satz 2 in vier, die Qualifikationsphase in vier Halbjahre. Das dritte Halbjahr der Qualifikationsphase beginnt mit dem ersten Unterrichtstag des Schuljahres und endet in der Regel am letzten Schultag vor den Weihnachtsferien. Das letzte Halbjahr der Qualifikationsphase beginnt in der Regel mit dem ersten Unterrichtstag nach den Weihnachtsferien. Der Unterricht endet stets am vorletzten Schultag vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung.

(5) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers ist einmalig am Ende eines Halbjahres ein freiwilliger Rücktritt um ein Schuljahr möglich. Das gilt auch für einen Schüler, der aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nach der Meldung zur Abiturprüfung nicht mehr in der Lage ist, die Prüfung anzutreten. Über diesen Antrag entscheidet die Prüfungskommission. Die Berechtigung zum Übergang in die Qualifikationsphase wird durch den Rücktritt in die Vorstufe nicht berührt. Versetzungen innerhalb der Qualifikationsphase finden nicht statt.

(6) Leistungsnachweise aus Halbjahren, die ein Schüler wiederholt, werden nicht auf die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen angerechnet.

§ 2

Aufnahme

(1) In die Vorstufe können Schüler aufgenommen werden, die gemäß § 22 Abs. 2 des Schulgesetzes die Mittlere Reife oder eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung nachweisen.

(2) Unter der Voraussetzung des § 45 Abs. 6 des Schulgesetzes werden vorrangig Schüler aufgenommen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Die Schule informiert und berät sowohl die Schüler als auch die Erziehungsberechtigten rechtzeitig über die Bestimmungen zum Bildungsgang sowie über die Prüfungsbestimmungen und Abschlüsse.

§ 3

Verpflichtung zur zweiten Fremdsprache

(1) Ein Schüler, der in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 durchgehend am Unterricht in einer Fremdsprache teilgenommen hat, führt die Fremdsprache mindestens bis zum Ende der Vorstufe fort.

(2) Ein Schüler, der ab der Jahrgangsstufe 7 nicht durchgehend am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfach teilgenommen hat oder diese neu beginnt, muss durchgehend in der Vorstufe und in der Qualifikationsphase am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilnehmen.

§ 4

Leistungsnachweise

(1) Die Leistungsnachweise werden durch die Mitarbeit im Unterricht und durch Klausuren erbracht. Klausuren sind schriftliche Arbeiten über ein oder mehrere größere Themengebiete. Die Mitarbeit besteht in mündlichen und schriftlichen Beiträgen sowie in experimentellen, gestalterischen und praktischen Leistungen, die im Unterricht oder als Hausarbeiten erbracht werden.

(2) Pro Unterrichtsfach werden pro Halbjahr maximal zwei Klausuren geschrieben.

(3) Hat ein Schüler eine Klausur versäumt, so entscheidet der Fachlehrer, ob der Schüler eine Ersatzleistung erbringen kann. Weist ein Schüler wichtige Gründe für das Versäumnis nach, soll der Fachlehrer dem Schüler auf dessen Wunsch einmal Gelegenheit zu einer Ersatzleistung geben.
Als Ersatzleistung kommen insbesondere in Frage:
1. eine entsprechende Klausur oder fachpraktische Arbeit unter Aufsicht zu einem von dem Fachlehrer zu bestimmenden Termin; in diesem Fall sind in einer Woche vier Klausuren zulässig,
2. ein Referat mit Diskussion,
3. eine Hausarbeit, die eine selbstständige Leistung erfordert und innerhalb einer von dem Fachlehrer festzusetzenden Frist anzufertigen ist,
4. ein Protokoll, das im Anschluss an eine Unterrichtsstunde in der Schule anzufertigen ist; je nach Schwierigkeitsgrad kann durch eine Zusatzaufgabe eine vertiefende Behandlung des Unterrichtsthemas verlangt werden.
5. das Kolloquium, in dem der Schüler seinen Leistungsstand zum Unterrichtsthema nachweist.

(4) Muss ein Fachlehrer annehmen, dass die Gesamtleistung eines Schülers in einem Halbjahr wegen häufiger Versäumnisse voraussichtlich nicht beurteilt werden kann, so teilt er dies dem Schulleiter und dem Klassenleiter mit. Der Schüler und die Erziehungsberechtigten sind vom Fachlehrer auf die mögliche Versäumnisfolge unverzüglich schriftlich hinzuweisen.

§ 5

Leistungsbewertung

(1) Die im Unterricht der Vorstufe erbrachten Leistungen werden mit den Notenstufen gemäß § 62 Abs. 4 des Schulgesetzes bewertet. Die in der Qualifikationsphase erzielten Noten sind gemäß § 62 Abs. 5 des Schulgesetzes in Punkte umzurechnen.

(2) Die Leistungen im Unterricht werden in Form von Mitarbeit und Klausuren ermittelt. Die Beurteilung der Mitarbeit und der Klausuren sind entsprechend den Zielen des Unterrichts und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung des Schülers zu einer Bewertung zusammenzufassen, in der Regel im Verhältnis 1:1.

§ 6

Studienbuch

(1) Das Studienbuch tritt an die Stelle der Zeugnisse im Sinne von § 63 Abs. 1 und 4 des Schulgesetzes für Schüler der Vorstufe und der Qualifikationsphase.

(2) Das Studienbuch ist bei der Meldung zur Abiturprüfung vorzulegen. Nur ein ordnungsgemäß geführtes Studienbuch kann als Nachweis des Bildungsganges anerkannt werden. Inhalt und Form des Studienbuches werden durch eine gesonderte Verwaltungsvorschrift festgelegt.

Teil 2

Vorstufe

§ 7

Organisation der Vorstufe

(1) Der Unterricht wird in den jeweiligen Fachrichtungen und gegebenenfalls Schwerpunkten nach § 1 Abs. 7 in Fächern und Schwerpunktfächern schulhalbjahresbezogen im Klassenverband erteilt. Im Unterricht der Fächer sind grundlegende inhaltliche und methodische Kenntnisse sowie Einsichten in wichtige Fragen des jeweiligen Faches, in den Schwerpunktfächern ein vertieftes Verständnis, das in wissenschaftliche Arbeitsweisen einführt, zu vermitteln.

(2) Schwerpunktfächer sind Deutsch, Mathematik, Englisch, Geschichte und Politische Bildung, die Naturwissenschaften, die weiteren Fremdsprachen Französisch, Polnisch, Russisch, Schwedisch und Spanisch. Das berufsbezogene Schwerpunktfach ist in der Fachrichtung:
- Agrarwirtschaft Agrartechnik mit Biologie,
- Wirtschaft das Fach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre,
- Technik das Fach Bautechnik, Elektrotechnik, Datenverarbeitungstechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Metalltechnik,
- Ernährungswissenschaft das Fach Ernährungslehre mit Chemie,
- Gesundheit und Soziales das Fach Gesundheit und Pädagogik und Psychologie,
- Kaufmännische Assistenz für Informationsverarbeitung das Fach Informationsverarbeitung,
- Kaufmännische Assistenz für Fremdsprachen das Fach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre,
- Ingenieurassistenz für Maschinentechnik das Fach Konstruktions- und Fertigungstechnik,
- Assistenz für Informatik das Fach Technische Informatik.

(3) Fächer sind Religion, Philosophie, Sport und entsprechend der Fachrichtungen und Schwerpunkte nach § 1 Abs. 7 die beruflichen Fächer Bürokommunikation, Datenverarbeitung und Informatik, Elektrotechnik und Elektronik, Rechnungswesen, Rechtslehre, Pädagogik und Psychologie, Prozesstechnik, Tourismus und Reiseverkehr, Wirtschaftslehre sowie die Fächer des berufspraktischen Unterrichts der Bildungsgänge gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 .

(4) Jeder Schüler hat in Mathematik, Englisch, einer weiteren Fremdsprache sowie in dem jeweiligen beruflichen Schwerpunktfach vierstündig, in Deutsch sowie in Geschichte und Politische Bildung dreistündig und in den Naturwissenschaften sowie in den Fächern Philosophie oder Religion und in Sport zweistündig Unterricht. In den beruflichen Fächern wird in der Regel zweistündig, im berufspraktischen Unterricht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 entsprechend der Ausbildungsordnung unterrichtet.

(5) In der Vorstufe sind mindestens 36 Wochenstunden zu unterrichten.

(6) Auf Antrag der Schule können weitere Fächer von der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden. Ein Anspruch eines Schülers auf die Teilnahme an einem bestimmten Unterricht besteht nicht.

(7) In den Bildungsgängen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 wird ein sechswöchiges Betriebspraktikum durchgeführt. Drei Wochen des Betriebspraktikums werden in der unterrichtsfreien Zeit in den Jahrgangsstufen 11A und 11B der Vorstufe durchgeführt. Es ist von der Schule zu organisieren, inhaltlich vorzubereiten und auszuwerten.

(8) Der Unterricht in allen Unterrichtsfächern baut inhaltlich und methodisch aufeinander auf. Die Fächer, die zu einem staatlichen Berufsabschluss nach Landesrecht führen, sind in der Vorstufe zu unterrichten und abzuschließen. Aus unterrichtsorganisatorischen Gründen kann auch in der Jahrgangsstufe 12 in diesen Fächern unterrichtet werden.

(9) Vor Beginn eines jeden Schuljahres sind die Fächer und Hauptfächer für die folgenden zwei Schulhalbjahre festzulegen. Abiturprüfungsfächer sind grundsätzlich von Beginn der Vorstufe bis zum Ende der Qualifikationsphase durchgehend zu belegen. Ein Schüler, der vom Sportunterricht dauernd befreit ist, soll nach Möglichkeit in einem anderen Fach am Unterricht teilnehmen.

§ 8

Versetzung in die Qualifikationsphase

(1) Ein Schüler wird versetzt, wenn er in allen Fächern der Stundentafel nach § 64 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes mindestens ausreichende Leistungen oder wenn er für mangelhafte Leistungen einen Ausgleich gemäß den Absätzen 2 und 3 erbringen kann.

(2) Bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern wird eine mangelhafte Leistung in einem Fach durch eine mindestens gute Leistung in einem anderen Fach oder jeweils zwei mindestens befriedigende Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen.

(3) In den Schwerpunktfächern kann die mangelhafte Leistung nur mit der Leistung in einem anderen Schwerpunktfach ausgeglichen werden. Nicht ausreichende Leistungen im Fach Sport bleiben unberücksichtigt, wenn sie durch körperliche Anlagen des Schülers bedingt sind.

(4) Ein Schüler, der nicht versetzt wird, kann die Vorstufe einmal wiederholen. Ein Schüler des Bildungsganges gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2, der nicht versetzt wird, kann das zweite Jahr der Vorstufe einmal wiederholen.

(5) In den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 findet von der Jahrgangsstufe 11A in die Jahrgangstufe 11B keine Versetzung statt.

Teil 3

Qualifikationsphase und Abiturprüfung

§ 9

Organisation der Qualifikationsphase

(1) Der Unterricht wird in den jeweiligen Fachrichtungen und gegebenenfalls Schwerpunkten nach § 1 Abs. 7 in Fächern und schulhalbjahresbezogen erteilt.

(2) Im Unterricht der Hauptfächer wird ein vertieftes Verständnis, das in die wissenschaftliche Arbeitsweise einführt, vermittelt. Er wird vierstündig erteilt.

(3) Im Unterricht der Fächer sind grundlegende inhaltliche und methodische Kenntnisse des jeweiligen Faches zu vermitteln. Er wird zweistündig erteilt.

§ 10

Unterrichtsfächer

(1) Hauptfächer sind Deutsch, Mathematik, Englisch, Geschichte und Politische Bildung, die Naturwissenschaften, die weiteren Fremdsprachen Französisch, Polnisch, Russisch, Schwedisch und Spanisch.
Das berufsbezogene Schwerpunktfach ist in der Fachrichtung
- Agrarwirtschaft das Fach Agrartechnik mit Biologie,
- Wirtschaft das Fach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre,
- Technik das Fach Bautechnik, Elektrotechnik, Datenverarbeitungstechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Metalltechnik,
- Ernährungswissenschaft das Fach Ernährungslehre mit Chemie,
- Gesundheit und Soziales das Fach Gesundheit und Pädagogik und Psychologie,
- Kaufmännische Assistenz für Informationsverarbeitung das Fach Informationsverarbeitung,
- Kaufmännische Assistenz für Fremdsprachen das Fach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre,
- Ingenieurassistenz für Maschinentechnik das Fach Konstruktions- und Fertigungstechnik,
- Assistenz für Informatik das Fach Technische Informatik.

(2) Fächer sind Musik, Kunst und Gestaltung, Philosophie, Religion, Sport und entsprechend der Fachrichtungen und Schwerpunkte nach § 1 Abs. 7 die beruflichen Fächer Datenverarbeitung und Informatik, Rechnungswesen, Rechtslehre, Pädagogik und Psychologie, Wirtschaftslehre. Über das Angebot der Fächer entscheidet die Schule. Auf Antrag können weitere Fächer von der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden.

(3) In den Bildungsgängen, die zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und einem staatlichen Berufsabschluss nach Landesrecht gemäß Teil 4 führen, kann in der unterrichtsfreien Zeit der Jahrgangsstufe 12 der Qualifikationsstufe das Betriebspraktikum fortgesetzt werden.

(4) Die Unterrichtsfächer sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Schulgesetzes folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet:
1. sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld:
Deutsch, Fremdsprachen, Musik, Kunst und Gestaltung
2. gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld:
Geschichte und Politische Bildung, Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Pädagogik und Psychologie, Wirtschaftslehre, Philosophie/Religion, Rechtslehre
3. mathematisch-naturwissenschaftliches Aufgabenfeld:
Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Agrartechnik mit Biologie, Bautechnik, Ernährungslehre mit Chemie, Gesundheit, Gestaltung und Medientechnik, Rechnungswesen, Elektrotechnik, Metalltechnik, Elektrotechnik und Elektronik, Prozesstechnik, Informationsverarbeitung, Technische Informatik, Konstruktions- und Fertigungstechnik
4. ohne Zuordnung zu einem Aufgabenfeld:
Datenverarbeitung und Informatik, Sport.

§ 11

Bedingungen der Belegung von Unterrichtsfächern

(1) Ein Schüler hat die Hauptfächer Deutsch, Mathematik, Geschichte und Politische Bildung, eine Fremdsprache und eine Naturwissenschaft, das berufsbezogene Hauptfach sowie das Fach Sport durchgängig zu belegen.

(2) Zusätzlich sind vom Schüler die Fächer Musik oder Kunst und Gestaltung, Religion oder Philosophie im Umfang von mindestens zwei Halbjahren zu belegen. Anstelle der Fächer Musik oder Kunst und Gestaltung kann auch ein anderes Unterrichtsfach belegt werden, das nicht dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld angehört. Weitere Fächer sind je nach Fachrichtung und gegebenenfalls nach Schwerpunkten nach § 10 Abs. 2 zu belegen.

(3) In Jahrgangsstufe 12 der Qualifikationsphase sind mindestens 36 und in der Jahrgangstufe 13 mindestens 34 Wochenstunden zu belegen.

(4) Ist ein Schüler vom Sportunterricht dauernd befreit, so hat er zum Erreichen seiner Belegverpflichtung anstelle von Sport ein anderes Unterrichtsfach zu wählen.

(5) Leistungen, die mit null Punkten bewertet werden, können weder auf die Beleg- noch auf die Einbringungspflicht angerechnet werden.

§ 12

Umfang und Gliederung des Abiturs

(1) Die Abiturprüfung erstreckt sich auf fünf Unterrichtsfächer, an denen der Schüler durchgängig am Unterricht in der Vorstufe und in der Qualifikationsstufe teilgenommen hat.

(2) Die Abiturprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

(3) Unter den fünf Prüfungsfächern müssen neben dem beruflichen Hauptfach die Fächer Deutsch, Mathematik, ein Unterrichtsfach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld sowie eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sein. Durch die Festlegung der Prüfungsfächer müssen die Aufgabenfelder gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c des Schulgesetzes abgedeckt werden. Biologie kann in der Fachrichtung Agrarwirtschaft, Chemie in der Fachrichtung Ernährungswissenschaft, Datenverarbeitung mit Informatik im Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik, Physik im Schwerpunkt Elektrotechnik nicht als Prüfungsfach gewählt werden.

(4) Schriftliche Prüfungsfächer sind
1. zwei Hauptfächer gemäß § 11 Abs. 1 in doppelter Gewichtung. Erstes Hauptfach ist das jeweilige berufliche Hauptfach, zweites Hauptfach muss entweder Deutsch, eine Fremdsprache oder Mathematik sein. Die Fremdsprache darf keine neu beginnende sein.
2. zwei weitere Fächer gemäß § 11 Abs. 1 und 2 .

(5) Eine mündliche Prüfung wird in einem weiteren Fach sowie im Falle von § 22 Abs. 2 oder § 23 Abs. 2 durchgeführt.

(6) Die Prüfungen gemäß Absatz 4 Nr. 1 in doppelter Gewichtung erfolgen unter Leistungskursanforderungen gemäß der einschlägigen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz, die anderen drei Prüfungen gemäß Absatz 4 Nr. 2 und Absatz 5 unter Grundkursanforderungen.

§ 13

Überprüfung am Ende des dritten Halbjahres

(1) Nach Vorliegen der Ergebnisse des dritten Halbjahres der Qualifikationsphase überprüft die Schule, ob der Schüler bis zum Ende des vierten Halbjahres, unter Zugrundelegung höchstmöglicher Ergebnisse im vierten Halbjahr der Qualifikationsphase die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung erreichen kann. Ist dies der Fall, gibt der Schüler seine endgültige Wahl für die fünf Prüfungsfächer ab.

(2) Können die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt werden, so ist der Schüler über seinen weiteren Bildungsweg zu beraten.

§ 14

Prüfungskommission

(1) Für die Durchführung der Prüfung wird an der Schule eine Prüfungskommission gebildet. Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist der Schulleiter, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Die untere Schulaufsichtsbehörde kann den Vorsitz abweichend von Satz 1 regeln. Anstelle der unteren Schulaufsichtsbehörde kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Aufgabe nach Satz 2 wahrnehmen.

(3) Der Vorsitzende beruft mindestens zwei Lehrkräfte der Schule zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission und regelt deren Vertretung. Die nach Absatz 2 Satz 2 oder 3 zuständige Schulaufsichtsbehörde kann für eines dieser weiteren Mitglieder eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 zulassen.

(4) Die Prüfungskommission hat insbesondere
1. den Gesamtablauf der Abiturprüfung festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
2. die Bewertung der Leistungen nach gleichen Maßstäben zu sichern,
3. Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
4. die Aufgaben für die mündlichen Prüfungen zu genehmigen,
5. die Prüfungsteilnehmer mit dem Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
6. die Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen sowie
7. alle Festlegungen zu protokollieren.

(5) Die Entscheidungen der Prüfungskommission werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat einen Beschluss der Prüfungskommission zu beanstanden, wenn er ihn aus den in § 95 Abs. 4 und § 101 Abs. 4 des Schulgesetzes genannten Gründen für fehlerhaft hält. Die Beanstandung ist zu begründen, sie hat aufschiebende Wirkung. Hilft die Kommission der Beanstandung nicht ab, entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde.

(7) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in der Prüfungskommission aufgrund von § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen ist oder bei der Besorgnis der Befangenheit nach § 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Ist er selbst betroffen, entscheidet die untere zuständige Schulaufsichtsbehörde. Wird das betreffende Kommissionsmitglied von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen. Die Kommissionsmitglieder haben entsprechende Tatsachen unaufgefordert mitzuteilen.

(8) Ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde kann an den Sitzungen der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse teilnehmen. Er kann den Vorsitz der Prüfungskommission übernehmen; in diesem Fall nimmt er anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht wahr.

§ 15

Fachprüfungsausschüsse

(1) Vor Beginn eines jeden Prüfungsteils werden für alle Prüfungsfächer Fachprüfungsausschüsse gebildet.

(2) Die Fachprüfungsausschüsse bestehen
1. für die Unterrichtsfächer der schriftlichen Prüfung aus dem zuständigen Fachprüfungsleiter, dem Erst- und Zweitkorrektor als Mitglieder;
2. für die Unterrichtsfächer der mündlichen Prüfung aus dem zuständigen Fachprüfungsleiter, dem Prüfer und dem Protokollführer als Mitglieder sowie bis zu zwei weiteren Lehrkräften als Beisitzer. Beisitzer sind nicht Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse, haben aber beratende Funktion.

(3) Als Mitglieder und Beisitzer der Fachprüfungsausschüsse werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission Lehrkräfte der Schule berufen. Abweichend davon kann die untere Schulaufsichtsbehörde auch Lehrkräfte anderer Schulen berufen. Zwei der Mitglieder des Fachprüfungsausschusses müssen die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzen und die Lehramtsprüfung für Gymnasien beziehungsweise berufliche Schulen abgelegt haben oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission regelt die Vertretung der Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse. § 15 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) § 14 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

§ 16

Meldung zum Abitur; Rücktritt
- erste Konferenz der Prüfungskommission -

(1) Unmittelbar nach Vorliegen der Ergebnisse des vierten Halbjahres kann sich der Schüler zur Abiturprüfung melden.

(2) Die Meldung erfolgt schriftlich beim Vorsitzenden der Prüfungskommission mit der Angabe, welche Halbjahresleistungen in Block I der Gesamtqualifikation (§ 27 Abs. 2) eingehen sollen.

(3) Die Prüfungskommission beschließt die Zulassung, wenn der Schüler
1. die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen und
2. die für die Blöcke I und II der Gesamtqualifikation (§ 27 Abs. 2 und 3) festgesetzten Bedingungen erfüllt.

(4) Bei Schülern, die sich nicht zur Prüfung melden und keinen freiwilligen Rücktritt gemäß § 1 Abs. 5 beantragen, die nicht zugelassen sind oder die bis zum Beginn der Prüfung zurücktreten, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden. Sie können die Jahrgangsstufe 13 wiederholen, sofern danach die Abiturprüfung noch innerhalb der Höchstverweildauer gemäß § 1 Abs. 2 abgelegt werden kann.

§ 17

Prüfungstermine

(1) Die Abiturprüfung findet nach Abschluss des vierten Halbjahres statt.

(2) Die Prüfungstermine werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgesetzt und bekannt gegeben. Festsetzung und Bekanntgabe von notwendigen Nachprüfungsterminen regelt der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Abiturprüfung muss in diesem Fall spätestens bis zum 30. September desselben Jahres beendet sein. In begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Schulaufsichtsbehörde abweichend von Satz 3 einen anderen Termin genehmigen.

§ 18

Voraussetzungen für die Zulassung zum Abitur

(1) In allen fünf Prüfungsfächern sind jeweils die belegten und bewerteten Leistungen der vier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase in die Gesamtqualifikation einzubringen.

(2) Außer den Halbjahresleistungen in den beiden Hauptfächern gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 sind mindestens 25 belegte und bewertete Halbjahresleistungen, die in die Gesamtqualifikation eingebracht werden können, nachzuweisen.

(3) Mit den Halbjahresleistungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Bestimmungen zur Gesamtqualifikation gemäß § 27 zu erfüllen.

(4) Die Belegung und Bewertung der Fächer gemäß § 11 ist nachzuweisen.

§ 19

Schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden vom Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern zentral gestellt. Notwendige Prüfungsaufgaben für Nachschreibtermine nach § 17 Abs. 2 Satz 2 werden von der jeweiligen Schule erstellt und dem Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern zur Genehmigung vorgelegt. Nach der Genehmigung gelten sie als zentral gestellt im Sinne von Satz 1.

(2) Die schriftliche Prüfung bezieht sich in allen Fächern auf Sachgebiete aus mehreren Halbjahren.

(3) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in Hauptfächern gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 mindestens 240, höchstens 300 Minuten, in den sonstigen Prüfungsfächern mindestens 180, höchstens 240 Minuten. Das Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern trifft für die einzelnen Fächer die entsprechenden Festlegungen; dabei kann der Höchstwert nach Satz 1 in begründeten Fällen um höchstens 30 Minuten überschritten werden.

(4) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bögen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bögen ist unzulässig.

(5) Als Hilfsmittel sind nur die bei der Prüfungsaufgabe angegebenen Arbeitsmittel zulässig. Stellt sich während der schriftlichen Prüfung heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, so kann sie die Aufsicht führende Lehrkraft nach Entscheidung des Fachprüfungsleiters zulassen. Hilfen für einzelne Prüflinge sind mit Ausnahme von Maßnahmen gemäß § 20 nicht zulässig.

(6) Der Korrektor kennzeichnet am Rande jeder Arbeit Vorzüge und Mängel, so dass die Grundlage seiner Bewertung erkennbar wird. Ein Gutachten, das sich auf die Randvermerke bezieht, ist anzufügen. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von einem Punkt oder von zwei Punkten bei der einfachen Wertung. Entwürfe können ergänzend zur Bewertung nur herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfanges umfasst.

(7) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung werden vom Erst- und Zweitkorrektor im eigenen Gutachten unabhängig bewertet. Der Fachprüfungsleiter kann eine abweichende Auffassung vermerken. Bei abweichenden Beurteilungen setzt der Vorsitzende der Prüfungskommission die endgültige Bewertung fest. Bei übereinstimmender Beurteilung kann er nach Anhörung der Korrektoren und des Fachprüfungsleiters die Punktzahl ändern, wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungen erforderlich ist.

§ 20

Sonderregelung für behinderte Schüler

Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann auf Antrag angemessene Nachteilsausgleiche für Schüler mit Behinderungen im Zuge von Einzelfallentscheidungen zulassen.

§ 21

Nichtteilnahme

(1) Ein Prüfling, der infolge Krankheit oder sonstiger, von ihm nicht zu vertretender Umstände an einem Prüfungsteil nicht teilnimmt, hat die Gründe unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.

(2) Nimmt ein Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht an der Prüfung oder Teilen davon teil, so erhält er dafür die Note ungenügend oder null Punkte. Hat er die Gründe nicht zu vertreten, regelt die Prüfungskommission die Fortsetzung der Prüfung.

§ 22

Zulassung zum mündlichen Abitur
- zweite Konferenz der Prüfungskommission -

(1) Die Prüfungskommission spricht die Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung aus, wenn die Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung gemäß § 27 noch gegeben sind. Bei Schülern, die nicht zugelassen werden können, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden. Eine Nichtzulassung ist schriftlich zu begründen.

(2) Die Prüfungskommission beschließt, für welche Schüler und in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung mündliche Prüfungen angesetzt werden.

§ 23

Vorbereitung der mündlichen Prüfung

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission teilt dem Schüler eine Woche vor der mündlichen Prüfung
1. die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und
2. die Unterrichtsfächer der schriftlichen Prüfung, in denen auch eine mündliche Prüfung angesetzt wird, mit.

(2) In den Unterrichtsfächern der schriftlichen Prüfung sind mündliche Prüfungen auf schriftlichen Antrag des Schülers anzusetzen, sofern der Antrag bis zu einem vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Termin vorliegt.

§ 24

Besucher

(1) Die Lehrkräfte der Schule sind als Besucher der mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung ohne Stimmrecht zugelassen. Gleiches gilt für Besucher, für die ein dienstliches Interesse durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission festgestellt wird.

(2) Als Besucher einer mündlichen Prüfung können, sofern der Prüfling zustimmt,
1. ein Mitglied des Schulelternrates,
2. der Schülersprecher oder sein Vertreter,
3. bis zu zwei Schüler der Jahrgangsstufe 12
zugelassen werden; die Zulassung gilt nicht für die Beratung und Leistungsbewertung.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission oder der jeweilige Fachprüfungsleiter kann Besucher von der Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausschließen, wenn dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung erforderlich ist.

(4) Die Besucher sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Der Fachprüfungsleiter hat sie auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen. Es ist den Besuchern nicht gestattet, während der Prüfungen Aufzeichnungen zu machen.

§ 25

Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung und besteht aus zwei Teilen. Während des ersten Teils soll der Prüfling anhand seiner Aufzeichnungen zu einer vorgegebenen Aufgabe referieren und gegebenenfalls Zusatzfragen beantworten. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung beinhaltet ein Prüfungsgespräch zu weiteren vom Prüfer vorbereiteten Schwerpunkten. Beiden Teilen der mündlichen Prüfung kommt in der Bewertung das gleiche Gewicht zu.

(2) Prüfungsgegenstand sind die Lerninhalte der Qualifikationsphase. Ungeachtet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung sind die Prüfungsaufgaben dem Prüfling vorher nicht bekannt. Absprachen über individuelle thematische Einschränkungen sind unzulässig, ebenso eine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung.

(3) Die Prüfung wird unter dem Vorsitz des Fachprüfungsleiters durchgeführt. Bei den Prüfungen und den Beratungen über die Beurteilung und Bewertung der Prüfungsleistungen haben alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses anwesend zu sein. Der Fachprüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in die Prüfung eingreifen und selbst Fragen stellen. Er kann den Vorsitz übernehmen. Der Fachprüfungsausschuss besteht dann aus vier Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission den Ausschlag.

(5) In den Fächern der schriftlichen Prüfung soll die mündliche Prüfung höchstens 20 Minuten, im fünften Prüfungsfach mindestens 20 Minuten dauern.

(6) Der Prüfer legt seine Aufgabenstellung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission so rechtzeitig vor Beginn der Prüfung vor, dass eine Genehmigung gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 4 erfolgen kann.

(7) Während der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung, die in der Regel 20 Minuten dauert und unter Aufsicht von Lehrkräften der Schule stattfindet, kann sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Erscheint der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zum festgesetzten Beginn der Vorbereitungszeit, so kann er eine Verschiebung der mündlichen Prüfung nicht beanspruchen.

(8) Die Bewertung der mündlichen Prüfung wird von der prüfenden Lehrkraft vorgeschlagen und vom Fachprüfungsausschuss festgesetzt.

(9) Der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein stimmberechtigtes Mitglied eines Fachprüfungsausschusses kann Einspruch erheben, wenn sie einen Beschluss des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft halten. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung und wird von der Prüfungskommission entschieden.

(10) § 20 gilt entsprechend für die mündliche Prüfung.

§ 26

Abbruch der mündlichen Prüfung

Ergibt sich nach Vorliegen des Ergebnisses einer mündlichen Prüfung, dass die Abiturprüfung nicht mehr bestanden werden kann, so hat die Prüfungskommission die Prüfung abzubrechen.

§ 27

Gesamtqualifikation

(1) Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der Addition der Punktsummen
1. bestimmter Halbjahresleistungen von Hauptfächern und Fächern - Block I -,
2. der Halbjahresleistungen der Hauptfächer gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 - Block II - und
3. der Abiturprüfung - Block III -.

(2) In Block I werden 22 Leistungen in einfacher Wertung aus den vier Halbjahren der Qualifikationsphase angerechnet. Leistungen, die in Block II oder Block III eingebracht werden, dürfen nicht in Block I angerechnet werden. Unter den 22 Unterrichtseinheiten befinden sich die des dritten, vierten und fünften Prüfungsfaches aus den ersten drei Halbjahren. Insgesamt müssen mindestens 110 Punkte und dabei 18 mal mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein.

(3) In Block II werden die Leistungen zweier Hauptfächer gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 aus dem ersten bis dritten Halbjahr in zweifacher Wertung und aus dem vierten Halbjahr in einfacher Wertung angerechnet, unbeschadet ihrer nochmaligen Anrechnung nach Absatz 4. Insgesamt müssen mindestens 70 Punkte und dabei in vier der Halbjahresleistungen aus dem ersten bis dritten Halbjahr mindestens je fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein.

(4) In Block III werden die Leistungen der fünf Prüfungsfächer aus dem vierten Halbjahr in einfacher Wertung eingebracht, ferner die Prüfungsleistungen in den fünf Prüfungsfächern in dreifacher Wertung. Insgesamt müssen mindestens 100 Punkte und in mindestens drei Prüfungsfächern, darunter mindestens in einem Hauptfach gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1, jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein. Wird ein Schüler in einem Prüfungsfach schriftlich und mündlich geprüft, so wird insgesamt die Punktzahl der schriftlichen Leistung doppelt, die der mündlichen Leistung einfach gezählt.

(5) Unter den Leistungen, die in die Gesamtqualifikation gemäß den Absätzen 2 bis 4 einzubringen sind, müssen sich die der Anlage 1 befinden.

(6) Von themengleichen Unterrichtseinheiten kann nur eine auf Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen angerechnet werden.

(7) Ein Punktausgleich zwischen den drei Blöcken erfolgt nicht.

§ 28

Feststellung des Ergebnisses des Abiturs
- dritte Konferenz der Prüfungskommission -

(1) Die Prüfungskommission stellt nach dem Ergebnis der Fachprüfungsausschüsse die Punktzahl fest, die der Prüfling in der Abiturprüfung erworben hat.

(2) Sind alle in § 27 genannten Voraussetzungen erfüllt, so stellt die Prüfungskommission die Punktzahl der Gesamtqualifikation und die Durchschnittsnote nach Anlage 2 fest und erklärt die Abiturprüfung für bestanden. Anderenfalls erklärt sie die Abiturprüfung für nicht bestanden.

(3) Das Gesamtergebnis und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung werden durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission oder seinen Vertreter bekannt gegeben. Auf Verlangen des Prüflings erläutert der Fachprüfungsleiter mündlich die wesentlichen Gründe der Bewertung. Auf das Erfordernis eines solchen Verlangens soll bei der Ladung zur mündlichen Prüfung hingewiesen werden. Bringt der Prüfling im Anschluss an die Begründung substantiierte Einwände vor, ist auf diese einzugehen. Einer schriftlichen Begründung bedarf es nicht. Die mündliche Bekanntgabe soll am Ende des jeweiligen halben oder ganzen Prüfungstages erfolgen.

§ 29

Zeugnisse

(1) Schüler, die die Abiturprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. In das Zeugnis sind alle Leistungen gemäß § 11, die in der Qualifikationsphase erreicht wurden, einzutragen. Die Bewertungen, die nicht in die Gesamtqualifikation eingehen, sind in Klammern zu setzen. Die Hauptfächer gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 sind mit "HF" zu bezeichnen.

(2) Der erfolgreich abgeschlossene Unterricht in Latein und Griechisch wird entsprechend dem Gesamtumfang der Teilnahme des Schülers auf dem Zeugnis bescheinigt.

(3) Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und von dem Schulleiter zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Eine unterschriebene Zweitschrift des Zeugnisses verbleibt bei der Schule.

(4) Schüler, die die Abiturprüfung nicht bestanden haben und die Schule verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis. In das Abgangszeugnis sind die Leistungen aus allen Hauptfächern und Fächern, die in der Qualifikationsphase belegt und bewertet wurden, einzutragen. Negative Vermerke sind nicht aufzunehmen.

(5) Das Abgangszeugnis ist vom Schulleiter und vom Tutor zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Eine unterschriebene Zweitschrift des Zeugnisses verbleibt bei der Schule.

§ 30

Einsicht in die Prüfungsakten

Der Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung seine Prüfungsakten persönlich einsehen.

§ 31

Wiederholung des Abiturs

(1) Hat der Prüfling die Abiturprüfung nicht bestanden, so kann er das dritte und vierte Halbjahr wiederholen, um danach an der gesamten Abiturprüfung erneut teilzunehmen. Für die mündliche Prüfung ist gemäß § 22 eine erneute Zulassung erforderlich. Die Ergebnisse der ersten Prüfung werden bei der Wiederholung nicht angerechnet.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Schulaufsichtsbehörde eine weitere Wiederholung zulassen.

§ 32

Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife

(1) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife sind erfüllt, wenn Unterricht in zwei zeitlich aufeinander folgenden Halbjahren der Qualifikationsphase belegt und nach § 5 bewertet worden sind.

(2) In den beiden Hauptfächern gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 sind insgesamt mindestens 40 Punkte in zweifacher Wertung zu erreichen. Dabei müssen mindestens zwei Halbjahresleistungen mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung erzielen.

(3) Elf weitere Halbjahresleistungen müssen mit insgesamt mindestens 55 Punkten bewertet worden sein. In sieben dieser Unterrichtseinheiten müssen mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein.

(4) Unter den nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnenden Halbjahresleistungen müssen jeweils zwei enthalten sein in
1. Deutsch,
2. derselben Fremdsprache,
3. Geschichte und Politische Bildung,
4. Mathematik und
5. derselben Naturwissenschaft.
Ist die in Satz 1 Nr. 2 genannte Fremdsprache erst in der Vorstufe neu begonnen worden, müssen die Leistungen aus dem dritten und vierten Halbjahr stammen.

(5) In einem Fach können höchstens zwei Unterrichtseinheiten angerechnet werden.

(6) Unterrichtseinheiten, die mit null Punkten bewertet worden sind, können nicht angerechnet werden. Von themengleichen Unterrichtseinheiten kann nur eine angerechnet werden.

(7) Aus der Bewertung der nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnenden Unterrichtseinheiten wird eine Gesamtpunktzahl und unter Anwendung der Anlage 3 eine Durchschnittsnote ermittelt.

§ 33

Feststellung des schulischen Teils der Fachhochschulreife

Wer die Schule vorzeitig verlässt oder die Abiturprüfung endgültig nicht bestanden hat und die Voraussetzungen gemäß § 32 erfüllt, erhält auf Antrag von der Schule eine Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife.

§ 34

Zuerkennung der Fachhochschulreife

In Verbindung mit dem Nachweis über ein einjähriges Betriebspraktikum oder einer mindestens zweijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung und der Vorlage der Bescheinigung gemäß § 33 wird auf Antrag die Fachhochschulreife für Mecklenburg-Vorpommern durch die oberste Schulaufsichtsbehörde zuerkannt. Das Berufspraktikum kann nur als Ganzes und in der Regel nach dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife absolviert werden. Das Nähere zum einschlägigen Betriebspraktikum regelt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verwaltungsvorschrift.

Teil 4

Allgemeine Hochschulreife und Berufsabschluss

§ 35

Organisation

(1) Die Bildungsgänge gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 verbinden den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit der beruflichen Erstausbildung zum staatlichen Berufsabschluss nach Landesrecht organisatorisch und inhaltlich.

(2) Soweit in dieser Verordnung keine anderen Regelungen getroffen wurden, richten sich die Ausbildung und das Prüfungsverfahren der Berufsabschlussprüfung nach den Bestimmungen der "Höheren Berufsfachschulverordnung" vom 21. Dezember 2000 (GVOBl. M-V 2001 S. 115), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 545).

§ 36

Berufsabschlussprüfung

(1) Durch die staatliche Berufsabschlussprüfung wird in Verbindung mit der Abiturprüfung festgestellt, ob der Schüler die für den entsprechenden Beruf angestrebte Berufsqualifikation erreicht hat. Sie besteht aus zwei Teilen.

(2) Der erste Teil der Berufsabschlussprüfung findet in der Regel am Ende der Vorstufe statt und wird nach den Bestimmungen der staatlichen Berufsabschlussprüfung abgelegt. Er besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und aus einer mündlichen Prüfung.
Im ersten Teil werden die Fächer des berufsübergreifenden und des berufsbezogenen Lernbereichs des jeweiligen Bildungsganges, die nicht Gegenstand der Abiturprüfung sind, schriftlich und gegebenenfalls mündlich geprüft. Danach erfolgt die praktische Prüfung in den Fächern des berufspraktischen Lernbereichs des jeweiligen Bildungsganges.

(3) Der zweite Teil wird nach den Bestimmungen der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung am Ende der Qualifikationsphase im Rahmen der Abiturprüfung abgelegt. Im zweiten Teil werden diejenigen Fächer geprüft, die sowohl Gegenstand der Abiturprüfung als auch Gegenstand der staatlichen Berufsabschlussprüfung sind.

(4) Ein Schüler, der die Ausbildung vorzeitig beendet, kann frühestens am Ende der Vorstufe die staatliche Berufsabschlussprüfung als Ganzes ablegen.

(5) Die Prüfungstermine für den ersten Teil der staatlichen Berufsabschlussprüfung sowie die Prüfungstermine gemäß Absatz 3 legt der Schulleiter fest.

(6) Ein Schüler, der zur staatlichen Berufsabschlussprüfung nicht zugelassen wird, ist von der weiteren Prüfung ausgeschlossen. Auf die Verweildauer gemäß § 1 Abs. 2 wird verwiesen.

(7) Wer die staatliche Berufsabschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung zu führen und erhält ein entsprechendes Abschlusszeugnis.

(8) Die Zeugnisnoten der Fächer werden aus den Vornoten und den Prüfungsnoten ermittelt. Dazu gehören auch die Ergebnisse der schriftlichen und gegebenenfalls der mündlichen Abiturprüfung des berufsübergreifenden Lernbereiches des jeweiligen Bildungsganges. In den Fächern, die nicht Gegenstand einer Prüfung sind, werden die Zeugnisnoten aus den Vornoten gebildet.

Teil 5

Schlussbestimmungen

§ 37

Anlagen

Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 38

Übergangsbestimmungen

Schüler, die bis zum Schuljahr 2005/2006 in die Vorstufe eingetreten sind, beenden die Qualifikationsphase gemäß der Fachgymnasiumsverordnung vom 10. Dezember 1999 (GVOBl. M-V 2000 S. 23), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. November 2004 (GVOBl. M-V 2005 S. 103). Dies gilt nicht, wenn sie um ein Jahr zurücktreten oder nicht versetzt werden.

§ 39

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Fachgymnasiumsverordnung vom 10. Dezember 1999 (GVOBl. M-V 2000 S. 23), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. November 2004 (GVOBl. M-V 2005 S. 103), außer Kraft.

Anlagen

[Anlagen hier nicht dargestellt]
[Informationen zu den Anlagen können hier angefordert werden]