VO Flexible Schulausgangsphase


Verordnung über die Flexible Schulausgangsphase in nichtgymnasialen Bildungsgängen an den allgemein bildenden Schulen (FlexSchAPhVO M-V)
Vom 27. April 2009

(Mitt.bl. BM M-V Sondernummer 2/2009 S. 2)

(Berichtigung Mitt.bl. BM M-V Sondernummer 3/2009 S. 42)

Bitte beachten: Diese Verordnung tritt am 2. August 2009 in Kraft und am 31. Juli 2014 außer Kraft.


Aufgrund der §§ 9 und 69 Nummer 12 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 241) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1

Ziele und Aufgaben

(1)
Die Flexible Schulausgangsphase ist ein besonderes schulisches Angebot der Regionalen Schulen und der Gesamtschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, das dazu beiträgt, dass Schüler unter Beachtung ihrer individuellen Bildungsentwicklung den ihnen möglichen Schulabschluss erlangen können. Die Flexible Schulausgangsphase fördert eigenverantwortliches Lernen und erleichtert den Übergang in die Berufswelt.

(2) In der Flexiblen Schulausgangsphase soll in besonderem Maße die Entwicklung individueller Bildungsinteressen mit produktiven Tätigkeiten in praktischen Lebenssituationen, insbesondere im Berufsleben gefördert werden. Damit ist verbunden, dass die Schüler im Rahmen ihrer Allgemeinbildung zugleich eine intensive individuelle Berufsorientierung erhalten.

(3) Die Flexible Schulausgangsphase ermöglicht es Schülern, nach Beendigung der Jahrgangsstufe 7 in mindestens zwei und höchstens vier Schuljahren den von ihnen angestrebten Schulabschluss zu erreichen. Damit ist die Flexible Schulausgangsphase ein Beitrag zur Individualisierung des Lernens im Sekundarbereich I. Die Individualisierung des Lernens fördert eine Persönlichkeits- und Kompetenzentwicklung, führt zur Nachhaltigkeit von Bildung und zu einer Steigerung des Schulerfolgs der Schüler hinsichtlich der erreichten Schulabschlüsse.

(4) In der Flexiblen Schulausgangsphase lernen die Schüler
- ihren Bildungsprozess eigenverantwortlich zu gestalten,
- Themen entsprechend ihren Neigungen und geeignete Lernwege zu wählen und
- die Intensität und den zeitlichen Umfang ihres Lernens den angestrebten Zielen und dem gewählten Lernweg anzupassen.

(5) Ein wichtiges Bildungsangebot in der Flexiblen Schulausgangsphase ist das Produktive Lernen. Näheres zur Ausgestaltung regelt eine gesonderte Verwaltungsvorschrift. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel können andere Formen von Lernen in der Praxis durch die Schulen entwickelt werden.

(6) Die Entscheidung zur Einrichtung einer Flexiblen Schulausgangsphase trifft die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. Das Bildungsangebot bedarf der Genehmigung der obersten Schulbehörde.

§ 2

Aufnahme in die Flexible Schulausgangsphase

(1)
Adressaten von Bildungsangeboten der Flexiblen Schulausgangsphase sind Schüler, die durch das übliche Unterrichtsangebot nicht ihren Entwicklungsmöglichkeiten entsprechend gefördert und gefordert werden können und die bereit sind, selbstständig individuelle Lernwege zu beschreiten und in Verbindung mit einer praktischen Tätigkeit in betrieblichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen zu lernen. Dieses gilt besonders dann, wenn der Erwerb eines schulischen Abschlusses gefährdet ist.

(2) Die Teilnahme an Bildungsangeboten der Flexiblen Schulausgangsphase ist freiwillig.

(3) Die zuständige Schulbehörde macht die Angebote rechtzeitig zum zweiten Halbjahr eines jeden Schuljahres bekannt. Die Schulen mit Angeboten der Flexiblen Schulausgangsphase führen Informationsveranstaltungen durch und beraten Schüler und Erziehungsberechtigte eingehend.

(4) Interessierte Schüler bewerben sich schriftlich bei den Schulen um Aufnahme in das Bildungsangebot. Der Bewerbung liegt ein Antrag der Erziehungsberechtigten bei.

(5) Die Schule führt in Abstimmung mit der zuständigen Schulbehörde die Bewerbungsgespräche durch. Das Bildungsangebot beinhaltet zu Beginn des Schuljahres eine Orientierungsphase, die einen Zeitraum von sechs Wochen umfasst.

(6) Über den Antrag entscheidet die zuständige Schulbehörde bis zum 1. Mai des Schuljahres, das der Aufnahme voraus geht.

§ 3

Verlassen der Flexiblen Schulausgangsphase

(1)
Schüler, für die keine positive Lernentwicklungsprognose möglich ist, können aus dem jeweiligen Bildungsangebot der Flexiblen Schulausgangsphase entlassen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach Anhörung des betroffenen Schülers, seiner Erziehungsberechtigten und der für den Schüler zuständigen Lehrkräfte. Der Schulleiter teilt seine zu begründende Entscheidung den Erziehungsberechtigten schriftlich mit.

(2) Der weitere Schulbesuch erfolgt gemäß § 56 Absatz 3 des Schulgesetzes. Dabei ist das festzustellende Leistungsniveau des Schülers beim Verlassen des Bildungsangebotes maßgebend für die dann zu besuchende Jahrgangsstufe. Der Schüler erhält in diesem Fall ein Übergangszeugnis. Ist die Vollzeitschulpflicht erfüllt und kann der Schüler seiner Berufsschulpflicht nachkommen, erhält er ein Abgangszeugnis.

§ 4

Stundentafel des Produktiven Lernens

Bei einer Gruppengröße von 18 Schülern gilt die folgende Stundentafel:

Die inhaltliche Gestaltung der Bildungsteile der Stundentafel wird in der Verwaltungsvorschrift für Produktives Lernen geregelt. Es gelten die entsprechenden Vorschriften der Unterrichtsversorgungsverordnung für das jeweilige Schuljahr.

§ 5

Leistungsbewertung im Produktiven Lernen

(1)
Die Bildungsentwicklung des Schülers wird ausgehend von seinem individuellen Bildungsstand durch einen Bildungsbericht qualitativ evaluiert. Der Bildungsbericht wird gemeinsam mit dem Schüler in der Individuellen Bildungsberatung entwickelt. Er ist die Grundlage der Punktebewertung.

(2) Die quantitative Leistungsbewertung erfolgt anhand eines Punktesystems. Das Punktesystem ist dreistufig. Bei der Vergabe der Punkte wird in jedem Teilbereich unterschieden nach:

Anforderungen in hohem Maße erfüllt
Anforderungen zufriedenstellend erfüllt
Anforderungen nicht erfüllt
volle Punktzahl
halbe Punktzahl
0 Punkte


(3)
Für jede Wochenstunde wird pro Trimester höchstens ein Punkt vergeben. Dementsprechend sind pro Trimester in den drei Bildungsteilen erreichbar:

Lernen in der Praxis
Kommunikationsgruppe
Fachbezogenes Lernen
bis zu 17 Punkte*
bis zu 5 Punkte
bis zu 10 Punkte

*) Die individuelle Bildungsberatung wird nicht bewertet.

(4) Die Bildungsteile gliedern sich in Bewertungsbereiche. Im Lernen in der Praxis sind folgende Punktwerte zu erreichen:

Produktive Tätigkeit in der Praxis
Erschließung der Praxis für Produktives Lernen
Selbstständige Produktive Aufgabe
Dokumentation des Lernens in der Praxis
Deutsch in der Praxis
Englisch in Praxis
Mathematik in der Praxis
bis zu 4 Punkte
bis zu 2 Punkte
bis zu 2 Punkte
bis zu 3 Punkte
bis zu 2 Punkte
bis zu 2 Punkte
bis zu 2 Punkte

§ 6

Schulabschlüsse im Produktiven Lernen

(1)
Die Konferenz der am Produktiven Lernen des Schulstandortes beteiligten Lehrkräfte ordnet den Punktwerten unter Berücksichtigung der Bildungsentwicklung des Schülers Ziffernnoten zu. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Dabei werden die Noten für Deutsch in der Praxis und Deutsch im Produktiven Lernen, Englisch in der Praxis und Englisch im Produktiven Lernen sowie für Mathematik in der Praxis und Mathematik im Produktiven Lernen jeweils gleichgewichtig zusammengezogen.

(2) Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen gemäß § 16 Absatz 3 und 4 des Schulgesetzes kann der Schüler die Berufsreife, die Berufsreife mit Leistungsfeststellung oder die Mittlere Reife erwerben.

§ 7

Sprachliche Gleichstellung

Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. August 2009 in Kraft und am 31. Juli 2014 außer Kraft.

Anlage:

Zuordnung von Punktwerten zu Ziffernnoten