VO Förderverordnung Sonderpädagogik
Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung (Förderverordnung Sonderpädagogik – FöSoVO)
Vom 2. September 2009
(Mittl.bl. BM M-V 9/2009 S. 827)
Geändert durch die
- Verordnung vom 17. September 2010 (Mittl.bl. BM M-V 9/2010 S. 555)
Aufgrund des § 37 und des § 69 Nummer 10 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 241) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Teil 1
Gestaltung der sonderpädagogischen Förderung
§ 1
Ziele und Aufgaben pädagogischer Förderung
(1) Fördern ist ein Grundprinzip pädagogischen Handelns und der Ausgangspunkt von Unterricht, Bildung und Erziehung in der allgemeinen Schule.
(2) Bevor die allgemeine Schule eine Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in Erwägung zieht, ist sie aufgefordert, alle für den Schüler notwendigen pädagogischen Fördermaßnahmen festzustellen, diese in Förderplänen zu dokumentieren und den Erziehungsberechtigten die Möglichkeiten für eine bestmögliche Förderung aufzuzeigen. Die vorgeschlagenen Fördermaßnahmen werden mit den Erziehungsberechtigten abgestimmt. Die Förderung und die Entwicklung sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
§ 2
Ziele und Aufgaben sonderpädagogischer Förderung
(1) Sonderpädagogische Förderung ist eine notwendige Ergänzung der allgemeinen pädagogischen Förderung. Sie soll das Recht der behinderten und von Behinderung bedrohten Schüler auf eine ihren persönlichen Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung und Erziehung verwirklichen. Sonderpädagogische Förderung für Schüler strebt einen größtmöglichen Umfang schulischer und beruflicher Eingliederung, gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in Selbstbestimmung und Mitverantwortung sowie selbstständige Lebensgestaltung an.
(2) Sonderpädagogische Förderung dient der Herstellung und Unterstützung von förderlichen Entwicklungsbedingungen, unabhängig vom Förderort. Sonderpädagogische Förderung unterstützt
- Schüler mit vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf präventiv in allgemeinen Schulen, um einem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf entgegen zu wirken
- Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht an allgemeinen Schulen
- Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf an einer Förderschule
- Lehrer und Erziehungsberechtigte
§ 3
Maßnahmen sonderpädagogischer Förderung
(1) Maßnahmen zur sonderpädagogischen Förderung umfassen:
- Differenzierung im Unterricht
- Beratung der Erziehungsberechtigten
- Durchführung von Stütz- und Fördermaßnahmen im Rahmen des Einzel-, Gruppen- und Klassenunterrichts
- Zusammenarbeit von allgemeinen Schulen, Förderschulen, Schulpsychologen, Jugendamt, dem Diagnostischen Dienst und weiteren Einrichtungen
- Frühförderung von Kindern mit Körper- oder Sinnesbeeinträchtigungen, die einer besonderen Vorbereitung auf den Schulbesuch bedürfen, sofern nicht in Abstimmung mit den Trägern der örtlichen Sozialhilfe andere Leistungsträger zuständig sind
- fachbezogene Unterstützung bei der Erarbeitung und Fortschreibung individueller Förderpläne.
(2) Die sonderpädagogische Diagnostik wird vom Diagnostischen Dienst der zuständigen Schulbehörde durchgeführt. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Diagnostik erfolgt durch in der Regel sonderpädagogisch ausgebildete Fachkräfte eine fallbezogene Förderung. Darüber hinausgehende und notwendige unterrichtsbegleitende Maßnahmen können durch Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (PmsA) und Trägern der überörtlichen Sozialhilfe realisiert werden. Für die erfolgreiche Durchführung des gemeinsamen Unterrichts von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf ist ein enges Zusammenwirken mit den Schulträgern und den Erziehungsberechtigten sowie die Zusammenarbeit zwischen den Lehrern der einzelnen Schulbereiche und Schularten erforderlich.
§ 4
Sonderpädagogischer Förderbedarf
(1) Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Schülern gegeben, die in ihren Entwicklungs-, Lern- und Bildungsmöglichkeiten so eingeschränkt sind, dass sie, um ihren Lernerfolg zu sichern, im Unterricht zusätzliche sonderpädagogische Maßnahmen benötigen.
(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf ist individuell unterschiedlich ausgeprägt und kann in folgenden Schwerpunkten vorliegen:
- Lernen
- Sprache
- Emotionale und soziale Entwicklung
- Geistige Entwicklung
- Körperliche und motorische Entwicklung
- Hören
- Sehen
- Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler.
Die Festlegung von Förderschwerpunkten bildet die Grundlage für die Entwicklung einer sonderpädagogischen Förderplanung und dient dem Einsatz von Lehrern mit speziellen sonderpädagogischen Kompetenzen.
§ 5
Antrag und Feststellung
(1) Wird bei einem Schüler sonderpädagogischer Förderbedarf vermutet, können die Erziehungsberechtigten oder die Schule mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten einen Antrag zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs an die zuständige Schulbehörde stellen. Die Beantragung durch die Erziehungsberechtigten kann formlos erfolgen. Die Schulen verwenden dafür entsprechende Vordrucke (Anlagen 1 und 2a). Die datenschutzrechtliche Aufklärung der Erziehungsberechtigten ist auf der Grundlage der Anlage 2b durchzuführen.
(2) Im Vorfeld der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist von der zuständigen Schule im Schulbericht darzustellen, welche Fördermaßnahmen bisher ergriffen wurden oder, bei Prüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vor Beginn der Schulpflicht, welche Fördermaßnahmen in Betracht kommen, um dem Auftrag der allgemeinen Schule nach § 34 Abs. 3 SchulG M-V zu entsprechen (Anlage 3).
(3) Die zuständige Schulbehörde veranlasst über den zentralen Diagnostischen Dienst prozessbegleitend in der allgemeinen Schule die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Dem Diagnostischen Dienst gehören Psychologen und die Diagnostiker verschiedener sonderpädagogischer Fachrichtungen an. Der Diagnostische Dienst erfasst, prüft und bearbeitet die Anträge zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Im Prozess der sonderpädagogischen Diagnostik übernimmt der Diagnostische Dienst außerdem eine Beratungsfunktion. Auf der Grundlage eines interdisziplinär erstellten sonderpädagogischen Gutachtens und der Empfehlung des Diagnostischen Dienstes erfolgt eine abschließende Empfehlung durch die zuständige Schulbehörde. Gutachten außerschulischer Diagnostik- und Beratungszentren, zum Beispiel sozialpädagogische, fachmedizinische und psychologische Gutachten, erfahren dabei eine angemessene Berücksichtigung.
(4) Für die Entscheidungsfindung zur Förderempfehlung des Diagnostischen Dienstes können einzelfallbezogen weitere Personen einbezogen werden. Hierzu gehören neben den Erziehungsberechtigten in Abhängigkeit vom Förderbedarf des Schülers auch Vertreter des schulpsychologischen und schulärztlichen Dienstes sowie weiterer Institutionen.
Folgende Personen wirken an der Entscheidungsfindung mit:
- der Psychologe des Diagnostischen Dienstes (Vorsitzender)
- der örtlich zuständige Schulrat
- der verantwortliche Schulrat des Diagnostischen Dienstes
- die Diagnostiker des Diagnostischen Dienstes
- der örtlich zuständige Koordinator des Sonderpädagogischen Förderzentrums.
(5) Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf umfassende Beratung, insbesondere in der Zeit vor der Antragstellung sowie während des diagnostischen Verfahrens. Die Beratung erfolgt in der Regel durch den zur Gutachtenerstellung beauftragten Diagnostiker. Dabei werden die Erziehungsberechtigten über die auftretenden Probleme, die bisherigen Fördermaßnahmen sowie die Ergebnisse der sonderpädagogischen Diagnostik und die verschiedenen Möglichkeiten pädagogischer Hilfen informiert.
(6) Bei der Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind die Fragestellungen auf die notwendigen individuellen Fördermaßnahmen gerichtet. Im Ergebnis der Diagnostik wird ein sonderpädagogisches Gutachten erstellt, in dem Maßnahmen der Förderung und deren Umsetzung im Unterricht vorgeschlagen werden. Das Gutachten ist den Erziehungsberechtigten umfassend zu erläutern und ihnen auf Wunsch in einer Ausfertigung auszuhändigen. Das Gutachten ist vom Diagnostiker mit Datum und Unterschrift zu versehen.
(7) Auf der Grundlage des Gutachtens erfolgt durch den Diagnostischen Dienst die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit einer Empfehlung über den Förderort (Anlage 4). Unter Berücksichtigung der Empfehlung des Diagnostischen Dienst bestätigt die zuständige Schulbehörde den sonderpädagogischen Förderbedarf und empfiehlt den Erziehungsberechtigten einen Förderort (Anlage 5).
(8) Die Erziehungsberechtigten entscheiden über den Förderort. Die Entscheidung ist zu dokumentieren (Anlage 6). Die zuständige Schulbehörde hat zunächst kein eigenes Entscheidungsrecht hinsichtlich des Förderortes. Wenn das Kind an der allgemeinen Schule nicht angemessen gefördert werden kann, ist die zuständige Schulbehörde verpflichtet, die Erziehungsberechtigten eingehend zu beraten. Halten die Erziehungsberechtigten auch nach der Beratung an ihrer Entscheidung fest, wird das Verfahren durch eine Entscheidung der zuständigen Schulbehörde, die auch den Förderort umfasst, abgeschlossen (Anlage 7).
(9) Ist von der Entscheidung über die Zuweisung eines Schülers zu einer Förderschule die örtliche Zuständigkeit mehrerer Schulbehörden betroffen, entscheidet die für den Wohnort des Schülers zuständige Schulbehörde einvernehmlich mit dem betroffenen Schulträger über den Förderort. Dabei sind die bedarfsgerechte Förderung sowie ein möglichst kurzer Schulweg für das Kind zu berücksichtigen.
(10) Ausführungsbestimmungen zum Diagnostischen Dienst werden durch eine gesonderte Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur geregelt.
§ 6
Orte und Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung
(1) Sonderpädagogische Förderung ist Aufgabe aller Schulen und bezieht alle Schulbereiche und Schularten ein. Sonderpädagogischer Förderbedarf kann an einer allgemein bildenden Schule, so auch an einer Förderschule oder einer beruflichen Schule erfüllt werden.
(2) Vorrangiges Ziel ist es, dem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf eines Schülers zu entsprechen. Dabei ist als Förderort vorrangig die zuständige allgemeine Schule zu empfehlen.
(3) Die sonderpädagogische Förderung kann durch folgende Organisationsformen realisiert werden:
- im Gemeinsamen Unterricht
- in Förderschulen
- in kooperativen Formen
- im Rahmen sonderpädagogischer Förderzentren.
§ 7
Förderplanung und Schülerakte
(1) Die Lernentwicklung ist für jeden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf der Grundlage prozessbegleitender Diagnostik und Beratung als erweiterter individueller Förderplan anzulegen und halbjährlich festzuhalten. Die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Festlegung der Fördermaßnahmen und das unterrichtliche und erzieherische Handeln stehen in einer Wechselwirkung. Fördermaßnahmen sind immer prozessorientiert. Ihre Ergebnisse und ihre Fortschreibungen bestimmen die Auswahl von Lernangeboten sowie die Planung und Durchführung von differenzierendem und individualisierendem Unterricht (Anlage 8).
(2) Bei der erweiterten individuellen Förderplanung werden unter Berücksichtigung der Lernausgangslage eines Schülers die notwendigen und realisierbaren Unterstützungen und Fördermaßnahmen dargestellt, Entwicklungsschritte dokumentiert und fortgeschrieben. Die Förderplanung ist Bestandteil der Schülerakte. Das Erstellen der Förderplanung in Verantwortung des Klassenleiters ist gemeinsame Aufgabe aller beteiligten Lehrer, an der auch die Erziehungsberechtigten und die Schüler mitwirken.
(3) Nach der Anlage 1, Abschnitt C, VI der Schuldatenschutzverordnung sind Daten im Hinblick auf die sonderpädagogische Förderung eines Schülers von der automatisierten Verarbeitung ausgeschlossen. Alle diesbezüglichen Daten werden daher in einer separaten Schülerakte geführt, die alle schulischen Unterlagen über die Förderung enthält. Diese Schülerakte wird bei einem Wechsel der Schule der Schulleitung der dann zu besuchenden Schule übergeben. Die Erziehungsberechtigten werden hierüber informiert.
Teil 2
Gemeinsamer Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
§ 8
Ziele und Maßnahmen
(1) Klassen an allgemeinen Schulen, in denen Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, sind Klassen mit gemeinsamem Unterricht. Gemeinsamer Unterricht soll Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf ermöglichen, die wohnortnahe allgemeine Schule zu besuchen. Eine zwingende Notwendigkeit ist dabei die enge Kooperation von allgemeiner Schule und Förderschule.
(2) Unter der Berücksichtigung des Umfangs und der Art des im Einzelfall notwendigen sonderpädagogischen Förderbedarfs können folgende Maßnahmen im gemeinsamen Unterricht verwirklicht werden:
- Fördermaßnahmen der allgemein bildenden Schule
- Beratung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, deren Erziehungsberechtigten und Lehrern
- Gewährung eines Nachteilsausgleiches (Anlage 9)
- Mitarbeit von Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung
- Mitarbeit von Lehrern eines sonderpädagogischen Förderzentrums oder einer Förderschule im Unterricht der allgemeinen Schule, die sich nach Art und Umfang des jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarfs richtet.
§ 9
Organisation und Gestaltung
(1) Gemeinsamer Unterricht kann in allen Schulbereichen und Schulformen realisiert werden. Art und Umfang sind abhängig sowohl von den Lernvoraussetzungen eines Schülers als auch von den schulischen Bedingungen.
(2) Je nach Art und Umfang des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs wird der Schüler entweder zielgleich nach den für die allgemeine oder berufliche Schule geltenden Rahmenplänen oder zieldifferent nach den Rahmenplänen für die Schulen mit den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung unterrichtet.
(3) Bei der Planung und Realisierung des gemeinsamen Unterrichts mit gleicher Zielsetzung müssen die Unterrichtsinhalte unter sonderpädagogischem Aspekt so aufbereitet werden, dass es dem Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf möglich ist, Lernziele der jeweiligen Unterrichtseinheit und den angestrebten Abschluss zu erreichen.
(4) Der gemeinsame zieldifferente Unterricht für Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung erfordert bei der Planung ebenfalls die Berücksichtigung der Möglichkeiten der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, damit diese am gleichen Unterrichtsgegenstand individuelle Lernziele erarbeiten können. Die Schüler müssen nicht die gleichen Lernziele erreichen wie die übrigen Schüler der Klasse. Im Vordergrund des Unterrichts stehen die gemeinsamen Lernerfahrungen am gleichen Unterrichtsgegenstand, jedoch mit unterschiedlichen Lernergebnissen. Dies ist durch Maßnahmen der Binnendifferenzierung sowie der äußeren Differenzierung zu gewährleisten.
(5) Geeignete Unterrichtsformen sind insbesondere:
- die Projektarbeit
- die Binnendifferenzierung
- die Tages- sowie Wochenplanarbeit
- die Freiarbeit
Für die Umsetzung der Ziele im Unterricht kann ein zusätzlicher Lehrer eingesetzt werden. Dieser Einsatz ist nicht auf die alleinige Unterstützung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, sondern auch auf die Unterstützung der Schüler der gesamten Lerngruppe ausgerichtet.
(6) Sofern es erforderlich ist, können die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf Zeit in einer Kleingruppe oder einzeln gefördert werden, um ihre Teilnahme am gemeinsamen Unterricht in der gesamten Lerngruppe zu ermöglichen. Maßnahmen auf Zeit können sein:
- psychomotorische Förderung
- Lernstrategie-, Motivations-, Verhaltenstraining
- sprachheilpädagogische Maßnahmen
- Hörerziehung
- Sehrest- und Mobilitätstraining
- Gewöhnung an apparative Hilfen
- sonstige zur Erfüllung der Zielstellung geeignete Maßnahmen
Diese Maßnahmen sollten auf das notwendige Maß beschränkt und sobald wie möglich in den gemeinsamen Unterricht aufgenommen werden.
Teil 3
Förderschulen
§ 10
Ziele und Aufgaben
(1) Ziel der sonderpädagogischen Förderung an den Förderschulen ist die Vorbereitung der Schüler auf einen Übergang in die allgemeine Schule sowie das Erreichen eines höchstmöglichen Schulabschlusses. Es ist die Aufgabe der Förderschulen, diesen Übergang anzustreben und zu begleiten. Grundlage dafür bildet die Erstellung und Fortschreibung des individuellen Förderplanes unter Berücksichtigung der erreichten Lernziele. Nach Antragstellung der Erziehungsberechtigten ist ein Wechsel in die allgemeine Schule möglich.
(2) Förderschulen haben die Aufgabe, Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine entsprechende Förderung im gemeinsamen Unterricht an der allgemeinen Schule erhalten können, zu unterrichten. Die Förderschulen unterscheiden sich nach der Art ihrer sonderpädagogischen Förderschwerpunkte, nach dem Angebot an Bildungsgängen und nach deren Dauer. Die Dauer der Förderung eines Schülers an Förderschulen ist individuell unterschiedlich.
(3) Weitere Aufgaben der Förderschule sind:
- Unterricht und Förderung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Förderschule
- Förderung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht
- Beratung und Unterstützung von Lehrern und Erziehungsberechtigten
- interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen schulischen und außerschulischen Einrichtungen
(4) Zur Gestaltung des Überganges von Schule, Ausbildung und Beruf ist für alle Förderschulen die Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit und den Integrationsfachdiensten notwendig.
(5) Folgende Förderschulen können gebildet werden:
- Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen
- Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache
- Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung
- Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
- Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung
- Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören
- Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen
- Schule mit dem Förderschwerpunkt Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler.
§ 11
Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen
(1) Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Schülern gegeben, deren Lern- und Leistungsentwicklung so erheblich eingeschränkt ist, dass sie auch mit zusätzlichen Hilfen an der allgemeinen Schule nicht ihren Möglichkeiten, Fähigkeiten und Begabungen entsprechend gefördert werden können. Die Ausprägung der Lernbeeinträchtigungen, der Verlauf und die Ergebnisse der bisherigen Förderung, die Bedingungen im sozialen Umfeld, Auffälligkeiten im sensorischen, motorischen und sprachlichen Bereich und im Verhalten bestimmen den Förderbedarf der Schüler.
(2) Die Schule hat die Aufgabe, die Entwicklung der Schüler zu handlungsfähigen, selbstständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeiten zu ermöglichen und ihnen eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln. Bildungs- und Erziehungsziele orientieren sich an den Inhalten der allgemeinen Schule. Den Schülern sollen entsprechend ihrer individuellen Lernentwicklung
- das Erreichen des Abschlusses der Förderschule mit einer qualifizierten Vorbereitung auf einen beruflichen Bildungsweg oder
- der Wechsel in eine Grund- oder Regionale Schule/Gesamtschule
- das Erreichen eines der Berufsreife gleich gestellten Abschlusses und
- die Teilnahme am Berufsleben und eine eigenverantwortliche Lebensführung ermöglicht werden.
(3) Die Arbeit an der Schule umfasst in der Regel die sonderpädagogische Förderung in den Jahrgangsstufen 3 bis 9. Die Schule gliedert sich in einzelne Förderstufen. Bis zur Jahrgangsstufe 4 besteht vorrangig die Aufgabe, Kontaktbereitschaft, Selbstvertrauen und schulische Leistung zu fördern. Die Schüler sollen vor Versagensangst bewahrt und zum Lernen motiviert werden. In den Jahrgangsstufen 5 bis 9 werden die Schüler auf die Eingliederung in die Arbeitswelt mit dem Ziel der beruflichen Entwicklung vorbereitet.
(4) In den ersten Jahrgangsstufen steht der Aufbau von Basiskompetenzen in den Bereichen Wahrnehmung, Motorik und Sprache im Vordergrund. Besondere Berücksichtigung findet dabei der Aufbau von Konzentrationsfähigkeit und Sozialkompetenz. Daran schließt sich die Vermittlung grundlegender Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten an. Innerhalb der Förderstufe wird ein fundiertes Förderkonzept erstellt, welches Aufschlüsse über die weitere Schullaufbahn des Schülers beinhaltet. Möglichkeiten der Umschulung in die Grundschule sind in geeigneten Zeitabständen zu prüfen. Dies setzt eine intensive Zusammenarbeit zwischen beiden Schulen voraus.
(5) Ab der Jahrgangsstufe 5 ist die Entwicklung eines situationsangemessenen Arbeits- und Sozialverhaltens übergreifendes Ziel. Um selbstständiges und inhaltsbezogenes Lernen zu ermöglichen, ist der Erwerb einer umfassenden Methodenkompetenz erforderlich. Die für das Erreichen eines der Berufsreife gleich gestellten Abschlusses notwendigen Differenzierungsmaßnahmen und Lernangebote sind in enger Zusammenarbeit mit der Grund- und Regionalen Schule oder Gesamtschule durchzuführen.
(6) Die Leistungsbewertung berücksichtigt die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Leistungsabweichungen des Schülers. Die Erfüllung vorgegebener Leistungsnormen steht nicht im Vordergrund. Es sind vor allem die individuelle Leistungsfähigkeit des Schülers zu bewerten und die verschiedenen Bedingungen zu beachten, von denen der Lernerfolg abhängt. Die Bewertung der Lernfortschritte hat das Ziel, die Schüler zum Lernen zu motivieren und diese Motivation zu erhalten. Der Leistungsbewertung dienen fachspezifische Lernerfolgskontrollen, die mündlich oder schriftlich durchgeführt werden. Die Fachkonferenzen treffen Festlegungen zur Anzahl, zum Umfang und zur Verteilung der Lernerfolgskontrollen sowie zur Art der Leistungsbewertung (Noten und verbale Einschätzung der Leistung). Die Schüler steigen bis zur Jahrgangsstufe neun ohne Versetzungsbeschluss in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Ausnahmen kann die Klassenkonferenz im Einzelfall beschließen, wenn der Schüler die festgelegten individuellen Lernziele nicht erreicht hat.
(7) Ab der Jahrgangsstufe 7 können die Schüler in Vorlaufklassen (Klassen 7 bis 9) auf das freiwillige 10. Schuljahr (Klasse 9 BR) vorbereitet werden. Vorlaufklassen können an Schulen mit mindestens 33 Schülern in der Jahrgangsstufe 7 oder schulübergreifend gebildet werden. Eine Klasse hat mindestens 11 Schüler. Es gilt die Stundentafel der Regionalen Schule unter Berücksichtigung sonderpädagogischer Aspekte im Hinblick auf das Erreichen eines der Berufsreife gleich gestellten Abschlusses. Im Rahmen der Erprobung neuer Organisationsformen des Unterrichts soll auf die Bildung von Vorlaufklassen verzichtet werden, wenn die Möglichkeit besteht, die Berufsreife im gemeinsamen Unterricht bzw. in alternativen Lernformen (u. a. Produktives Lernen) an allgemeinen Schulen zu erwerben.
(8) Die Entscheidung zur Bildung von Vorlaufklassen und der Klasse 9 BR trifft die zuständige Schulbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger. Die Förderschulen melden der unteren Schulbehörde die Schüler, die sich auf Grund einer Empfehlung der Klassenkonferenz mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten auf den Besuch des freiwilligen 10. Schuljahres vorbereiten wollen. Die Meldung erfolgt zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6. Die Klassenkonferenz kann eine Empfehlung nur aussprechen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Werken gute Leistungen nachgewiesen werden.
(9) Ein Schüler wird nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht aus der Schule entlassen, es sei denn, er besucht die Klasse 9 BR. In den Zeugnissen für Schüler der Vorlaufklassen ist als Anmerkung die Aussage "Die Leistungsbeurteilung erfolgt auf der Grundlage erhöhter Anforderungen" aufzunehmen. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Klasse 9 BR erwirbt der Schüler einen der Berufsreife gleich gestellten Abschluss. Der Abschluss wird auf dem Zeugnis gesondert von der zuständigen Schulbehörde bescheinigt. Bei nicht erfolgreichem Abschluss wird ein reguläres Abschlusszeugnis der Klasse 9 der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen ausgestellt. Schüler, die die 9. Jahrgangsstufe erfolgreich absolviert haben, erhalten den Abschluss der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Der Abschluss der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen berechtigt zur Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses. In weiterführenden Bildungseinrichtungen kann auf der Grundlage des Abschlusses der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen ein Abschluss des nächst höheren Bildungsganges angestrebt werden.
§ 12
Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache
(1) Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Schülern gegeben, die in ihren Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten hinsichtlich des Spracherwerbs, des sinnhaften Sprachgebrauchs und der Sprechtätigkeit so stark beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.
(2) Die Schule hat die Aufgabe, die sprachheilpädagogische Förderung von Schülern im Primarbereich, die vorübergehend oder dauerhaft in ihrer Kommunikationsfähigkeit stark beeinträchtigt und dadurch entscheidend in ihrem Lern- und Sozialverhalten eingeschränkt sind, zu begleiten und zu beraten.
(3) Die Arbeit an der Schule umfasst die sonderpädagogische Förderung in den Jahrgangsstufen 1 bis 4. Die Schwerpunkte der Förderung liegen in den Jahrgangsstufen 1 und 2. Die Leistungsbewertung erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen für die Grundschule. Ab Jahrgangsstufe 3 sollen die Schüler verstärkt auf den Unterricht an der allgemeinen Schule vorbereitet werden. Der aufnehmenden Schule sind Förderempfehlungen zu geben.
(4) Schüler mit besonderen Beeinträchtigungen in der Sprache können flexibel im Schuleingangsbereich, wenn möglich an einer Grundschule, beschult werden. Um den Unterschieden in den individuellen Voraussetzungen der Schüler besser gerecht zu werden, soll der Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 und 2 als flexibler Eingangsbereich jahrgangsübergreifend mit der Möglichkeit eines sowohl kürzeren (einjährigen) als auch längeren (dreijährigen) Verbleibs der Schüler, gestaltet werden. Ein zeitlicher Verbleib über zwei Jahre hinaus wird nicht auf die Schulpflicht angerechnet.
§ 13
Die Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung
(1) Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Schülern gegeben, die auf Grund von Beeinträchtigungen ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung, des Erlebens und der Selbststeuerung in ihren Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten so eingeschränkt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule auch mit Hilfe anderer Unterstützungssysteme nicht hinreichend gefördert werden können.
(2) Die Schule hat die Aufgabe, Schüler aufzunehmen, die eine umfassende und lang andauernde Abweichung im Verhalten und Erleben sowie bei der Einhaltung schulischer Normen zeigen. Durch vorbeugende Beratung und tätige Hilfe unterstützt die Schule den Schüler und deren Erziehungsberechtigten in den unterschiedlichsten Erziehungs- und Lebenssituationen. Es besteht die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und dem Jugendamt unter Beachtung von § 59 des Schulgesetzes.
(3) Die Arbeit an der Schule umfasst in der Regel die sonderpädagogische Förderung in den Jahrgangsstufen 2 bis 4. Eine Reintegration in die allgemeine Schule ist zum frühstmöglichen Zeitpunkt anzustreben. Der aufnehmenden Schule sind Förderempfehlungen zu geben. Die Aufnahme und die Reintegration sollen unter Berücksichtigung des aktuellen individuellen Förderbedarfs gestaltet werden.
(4) Die Leistungsbewertung ist mit Blick auf die jeweilige Schulart unter dem Aspekt der möglichst schnellen Reintegration in die schulische Regelsituation vorzunehmen. Schüler mit Beeinträchtigungen in der emotionalen und sozialen Entwicklung können auch im gemeinsamen Unterricht beschult werden.
§ 14
Die Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
(1) Bei Schülern mit Beeinträchtigungen in der geistigen Entwicklung besteht generell sonderpädagogischer Förderbedarf. Daraus erwächst ein komplexes Aufgabenfeld der schulischen Förderung, das die Entwicklung der geistigen Fähigkeiten in allen Teilbereichen einschließt. Die Lern- und Lebenssituation der Schüler kann durch Sinnesstörungen, sprachliche, physische, psychische und soziale Beeinträchtigungen in individueller Ausprägung zusätzlich erschwert sein.
(2) Die Schule wird in der Regel als Schule mit ganztägigem Unterricht geführt. Sie gliedert sich in Unter-, Mittel-, Ober- und Abschlussstufe. Jeder Schüler besucht jeweils für die Dauer von drei Schuljahren die entsprechende Stufe. Innerhalb der Stufen können die Schüler in Klassen zusammengefasst werden. Die Eingliederung diagnostizierter Schüler erfolgt entsprechend der Anzahl der bis zu diesem Zeitpunkt besuchten Schuljahre.
(3) Im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung gewährleistet die Schule, jedem Schüler Hilfen zur Entwicklung der individuell erreichbaren Fähigkeiten und Fertigkeiten zu geben. Die Förderung umfasst alle Entwicklungs- und Persönlichkeitsbereiche im Schulalltag mit dem Ziel der Selbstentfaltung und des Zugangs zu einer aktiven Bewältigung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens einschließlich der Kulturtechniken. Es ist halbjährlich zu prüfen, ob auf Grund einer positiven Lernentwicklung eine bessere Förderung des Schülers im nächst höheren Bildungsweg an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen möglich ist.
(4) In die Förderung werden auch Schüler einbezogen, die auf Grund der Schwere ihrer Beeinträchtigung in allen Entwicklungs- und Lernbereichen auf fremde Hilfen angewiesen sind. Medizinisch-therapeutische, pflegerische, technische, psychologische und soziale Kompetenzen können erforderlich sein, um eine sonderpädagogische Unterstützung im Unterricht zu gewährleisten.
(5) Die Grundsätze der Ganzheitlichkeit und Anschaulichkeit sowie die verschiedenartigen entwicklungsspezifischen Förderbedarfe erfordern ein hohes Maß an Differenzierung des Personaleinsatzes sowie Teamarbeit. Die Organisation und Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit liegt in Zuständigkeit des Klassenleiters. Eine Benotung der Leistungen der Schüler erfolgt nicht.
§ 15
Die Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung
(1) Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Schülern gegeben, die auf Grund ihrer umfänglichen körperlichen und motorischen Beeinträchtigungen so stark eingeschränkt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. Durch sonderpädagogische Förderung und interdisziplinäre Maßnahmen werden die körperlichen Beeinträchtigungen so weit wie möglich kompensiert oder deren Folgen gemindert.
(2) Die Schule gliedert sich in die Jahrgangsstufen der jeweiligen Schulart gemäß § 11 Absatz 2 des Schulgesetzes. Es gelten die Stundentafeln der jeweiligen Schulart. Die Leistungsbewertung und die Erteilung von Abschlüssen erfolgen auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen für die jeweilige Schulart. Für Schüler mit einer umfangreichen körperlichen und motorischen Beeinträchtigung können besondere Festlegungen zur Art der Leistungsbewertung (Noten oder verbale Einschätzung der Leistung) durch die Klassenkonferenz getroffen werden.
(3) Behinderungsspezifische Förderstunden können zur Entwicklung der Selbstständigkeit, Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, Schulung wichtiger manueller Tätigkeiten, Befähigung zum Umgang mit technischen Hilfen, Wahrnehmungsschulung und zur fachspezifischen Förderung genutzt werden.
(4) Die Schule kann mit einer Frühförderstelle zusammenarbeiten, wenn auf Grund der körperlichen und motorischen Beeinträchtigung des Kindes eine besondere Vorbereitung auf den Schulbesuch notwendig ist.
(5) Schüler mit besonderen Beeinträchtigungen in der körperlichen und motorischen Entwicklung können flexibel im Schuleingangsbereich, wenn möglich an einer Grundschule, beschult werden. Um den Unterschieden in den individuellen Voraussetzungen der Schüler besser gerecht zu werden, soll der Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 und 2 als flexibler Eingangsbereich jahrgangsübergreifend mit der Möglichkeit eines sowohl kürzeren (einjährigen) als auch längeren (dreijährigen) Verbleibs der Schüler – gestaltet werden. Ein zeitlicher Verbleib über zwei Jahre hinaus wird nicht auf die Schulpflicht angerechnet.
§ 16
Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören
(1) Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Schülern gegeben, die auf Grund von Beeinträchtigungen im Hören in ihren Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten so stark eingeschränkt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule auch mit Hilfe anderer Unterstützungssysteme nicht hinreichend gefördert werden können. Der sonderpädagogische Förderbedarf wird im Rahmen einer breit angelegten, interdisziplinären Verlaufsdiagnostik ermittelt.
(2) Die Schule hat die Aufgabe, die Schüler zu befähigen, ihr vorhandenes Restgehör unter der Voraussetzung einer optimalen Hörgeräteversorgung und -anpassung zu nutzen, um sie zu einer verständlichen Lautsprache zu führen. Sie muss ein differenziertes Förderangebot zur Kommunikationsfähigkeit, wie Gebärdensprache, Daktylzeichensysteme, Artikulationsformen und Absehmethoden, vorhalten.
(3) Behinderungsspezifische Förderstunden sind für das Artikulations- und Hörtraining, die Gebärdensprache, das Absehen, die Bewegungstherapie, für Teilungsstunden, für Interaktionszeiten, pädaudiologische Diagnostik und für fachspezifische Förderung zu nutzen.
(4) In die Schule können aufgenommen werden:
- Kinder, die infolge ihrer hochgradigen Hörbeeinträchtigung dem Unterricht in der allgemeinen Schule nicht folgen können, bei denen die Ausbildung der Lautsprache unter Einbeziehung technischer Hilfsmittel vorwiegend auf akustischem Wege möglich ist und deren Sprachentwicklung darauf schließen lässt, dass sie nur durch den Einsatz von Hörhilfen erfolgreich lernen können.
- Kinder, deren Hörverlust so groß ist, dass sie als praktisch taub gelten, und deren vorhandenes Restgehör nur mit hohem technischem Aufwand und unter Ausschöpfung aller Fördermöglichkeiten genutzt werden kann.
(5) Die Schule gliedert sich in die Jahrgangsstufen der jeweiligen Schulart gemäß § 11 Absatz 2 des Schulgesetzes. Es gelten die Stundentafeln der jeweiligen Schulart. Die Leistungsbewertung und die Erteilung von Abschlüssen erfolgen auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen für die jeweilige Schulart. Für Schüler mit umfangreichen Beeinträchtigungen im Hören können besondere Festlegungen zur Art der Leistungsbewertung (Noten oder verbale Einschätzung der Leistung) durch die Klassenkonferenz getroffen werden.
(6) Die Schule kann mit einer pädaudiologischen Frühförderstelle zusammenarbeiten, wenn auf Grund der Hörbeeinträchtigung des Kindes eine besondere Vorbereitung auf den Schulbesuch notwendig ist.
(7) Schüler mit besonderen Beeinträchtigungen im Hören können flexibel im Schuleingangsbereich, wenn möglich an einer Grundschule, beschult werden. Um den Unterschieden in den individuellen Voraussetzungen der Schüler besser gerecht zu werden, soll der Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 und 2 als flexibler Eingangsbereich jahrgangsübergreifend mit der Möglichkeit eines sowohl kürzeren (einjährigen) als auch längeren (dreijährigen) Verbleibs der Schüler – gestaltet werden. Ein zeitlicher Verbleib über zwei Jahre hinaus wird nicht auf die Schulpflicht angerechnet.
§ 17
Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen
(1) Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Schülern gegeben, die auf Grund von Beeinträchtigungen im Sehen in ihren Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten so stark eingeschränkt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule auch mit Hilfe anderer Unterstützungssysteme nicht hinreichend gefördert werden können. Der sonderpädagogische Förderbedarf wird im Rahmen einer breit angelegten, interdisziplinären Verlaufsdiagnostik ermittelt.
(2) Die Schule hat die Aufgabe, durch sonderpädagogische Maßnahmen das eingeschränkte Sehvermögen der Schüler zu schulen, Fähigkeiten im Umgang mit Spezialhilfen auszubilden sowie den Tastsinn, das Gehör, die Motorik und das Orientierungsvermögen zur Kompensation des Sehschadens zu trainieren.
(3) Behinderungsspezifische Förderstunden sind für Sehtraining, Anpassung optischer Sehhilfen, Orientierung und Mobilität, Blindenschrift, Kurzschrift, Maschineschreiben und für Klassenteilungen zu nutzen.
(4) Die Schule gliedert sich in die Jahrgangsstufen der jeweiligen Schulart gemäß § 11 Absatz 2 des Schulgesetzes. Es gelten die Stundentafeln der jeweiligen Schulart. Die Leistungsbewertung und die Erteilung von Abschlüssen erfolgen auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen für die jeweilige Schulart. Für Schüler mit umfangreichen Beeinträchtigungen im Sehen können besondere Festlegungen zur Art der Leistungsbewertung (Noten oder verbale Einschätzung der Leistung) durch die Klassenkonferenz getroffen werden.
(5) Die Schule kann mit einer Frühförderstelle zusammenarbeiten, wenn auf Grund der Sehbeeinträchtigung des Kindes eine besondere Vorbereitung auf den Schulbesuch notwendig ist.
(6) Schüler mit besonderen Beeinträchtigungen im Sehen können flexibel im Schuleingangsbereich, wenn möglich an einer Grundschule, beschult werden. Um den Unterschieden in den individuellen Voraussetzungen der Schüler besser gerecht zu werden, soll der Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 und 2 als flexibler Eingangsbereich jahrgangsübergreifend mit der Möglichkeit eines sowohl kürzeren (einjährigen) als auch längeren (dreijährigen) Verbleibs der Schüler – gestaltet werden. Ein zeitlicher Verbleib über zwei Jahre hinaus wird nicht auf die Schulpflicht angerechnet.
§ 18
Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler
(1) Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Schülern gegeben, die lang andauernd und wiederkehrend erkrankt sind, mit der Erkrankung leben lernen müssen und dadurch in ihren Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten so stark eingeschränkt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule auch mit Hilfe anderer Unterstützungssysteme nicht hinreichend gefördert werden können.
(2) Der Unterricht für kranke Schüler kann in der Schule für Kranke, als Krankenhausunterricht oder als Hausunterricht erfolgen. Die Schule kann einem Krankenhaus angelagert sein und hat die Aufgabe, Schüler, die auf Grund einer Erkrankung voraussichtlich für länger als sechs Wochen oder in regelmäßigen Abständen in einem Krankenhaus bzw. in ähnlichen Einrichtungen stationär behandelt werden oder die Schule nicht besuchen können, zu fördern. Es ist notwendig, den sich ergebenden Belastungen für das seelische Gleichgewicht, einer Gefährdung der Schullaufbahn und einer möglichen Isolation des Betroffenen pädagogisch entgegenzuwirken.
(3) Der Unterricht kann in Einzel-, Gruppen- oder Klassenform organisiert sein. Die abschlussbezogenen Unterrichtsinhalte und die Leistungsbewertung richten sich nach den Regelungen für die Schulart nach § 11 Absatz 2 Nr. 1 und 2 des Schulgesetzes, die der Schüler ohne seine Erkrankung besuchen würde.
(4) Krankheiten können häufig Schullaufbahnänderungen und andere Lernorte notwendig machen. Die Schüler, Erziehungsberechtigten sowie Ärzte, Therapeuten und Sozialpädagogen sind deshalb über längere Zeit zu begleiten. Die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen den Lehrern, die Unterricht für Kranke erteilen, und den Lehrern der Stammschule ist insbesondere für die Aufnahme, Verweildauer und Reintegration der Schüler bedeutsam.
Teil 4
Sonderpädagogische Förderzentren
§ 19
Aufgaben und Organisation
(1) Auf der Grundlage des § 36 Absatz 3 des Schulgesetzes können Förderschulen auch im Verbund mit allgemeinen Schulen ein sonderpädagogisches Förderzentrum bilden. Dieses koordiniert die Maßnahmen der sonderpädagogischen Förderung an den allgemeinen Schulen. Es sichert eine umfassende fachliche Kooperation für die im gemeinsamen Unterricht tätigen Lehrer. Die Lehrer unterstützen fachbezogen die Erarbeitung und Fortschreibung individueller Förderpläne sowie die Durchführung spezieller Fördermaßnahmen in allgemeinen Schulen.
(2) Im Verbund mit allgemeinen Schulen können Schulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, körperliche und motorische Entwicklung, emotionale und soziale Entwicklung oder geistige Entwicklung ein regionales sonderpädagogisches Förderzentrum bilden.
(3) Im Verbund mit allgemeinen Schulen können Schulen mit den Förderschwerpunkten körperliche und motorische Entwicklung, Sehen oder Hören ein überregionales Förderzentrum bilden. Diese Förderzentren sind in ihrem Förderbereich auch innerhalb des gesamten Landes für ambulante unterrichtsbegleitende Fördermaßnahmen zuständig und koordinieren die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Einrichtungen und Diensten.
(4) Förderzentren können auf einzelne oder mehrere Förderschwerpunkte ausgerichtet sein. Die Entscheidung zur Einrichtung treffen die Schulkonferenzen im Einvernehmen mit den Schulträgern. Die Schulträger der beteiligten Schulen sind für die Schaffung der notwendigen räumlichen und sächlichen Voraussetzungen zur Absicherung sonderpädagogischer Maßnahmen zuständig. Die Einrichtung bedarf der Genehmigung durch die oberste Schulbehörde. Förderzentren setzen besondere Schwerpunkte bei der beruflichen Orientierung der Jugendlichen und ihrer Vorbereitung auf die Berufs- und Arbeitswelt. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit mit den beruflichen Schulen, den Beratungsstellen der Arbeitsämter und betrieblichen Einrichtungen.
§ 20
Sprachliche Gleichstellung
Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 2009 in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sonderpädagogische Förderverordnung vom 14. September 1996 (Mittl.bl. M-V S. 572), außer Kraft.
Anlagen
Die Anlagen sind hier nicht dargestellt, können jedoch hier angefordert werden.

