VO Kosten berufliche Schulen
Verordnung zur Kostenerhebung für Maßnahmen der beruflichen Schulen, die durch Dritte individuell gefördert werden, und zur Gebührenerhebung für Maßnahmen, die über das Regelangebot der beruflichen Schulen hinausgehen (Kostenverordnung berufliche Schulen – BSKoVO-MV)
Vom 12. März 2010
(Mittl.bl. BM M-V 3/2010 S. 211)
Geändert durch die
- Verordnung vom 17. Dezember 2010 (Mittl.bl. BM M-V Nr. 1/2011 S. 3)
Aufgrund des § 69 Nummer 15 in Verbindung mit § 54 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 241) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1
Kosten für individuell geförderte Maßnahmen
(1) Schülerinnen und Schüler an öffentlichen beruflichen Schulen sind zur Zahlung angemessener Schulkosten verpflichtet, sofern sie im Rahmen einer Maßnahme beruflicher Bildung individuell gefördert werden und einen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch Dritte haben.
(2) Die Kostenerhebung bezieht sich auf die Personalkosten der Lehrkräfte einschließlich der Personalgemeinkosten. Die Sachkosten des zuständigen Schulträgers bleiben davon unberührt.
(3) Die Höhe der Kosten wird für ein Schuljahr unter Beachtung der Kostensätze gemäß Anlage 1 ermittelt. Für Teile eines Jahres beträgt die Höhe der Schulkosten für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der genannten Beträge.
§ 2
Gebühren für zusätzliche Leistungen
(1) Für zusätzliche Leistungen der beruflichen Schulen, die über das Regelangebot hinausgehen, werden Gebühren erhoben. Die zusätzlichen Leistungen der beruflichen Schulen sind mit der zuständigen Schulbehörde und dem Schulträger abzustimmen. Zusätzliche Leistungen sind Module der Fort- und Weiterbildung und Sprachzertifizierungen.
(2) Schulische Erstausbildungen an der Berufsschule, der Berufsfachschule, der Höheren Berufsfachschule, am Fachgymnasium, der Fachoberschule und an der Fachschule sind keine zusätzlichen Leistungen.
§ 3
Aufnahme
(1) Bei der Aufnahme in einen Bildungsgang, hat die Schülerin oder der Schüler unter Verwendung der Anlage 2 zu erklären, ob eine individuelle Förderung und ein Anspruch auf Erstattung der Schulkosten durch Dritte vorliegt.
(2) Die berufliche Schule bescheidet nach Prüfung des Antrages die Aufnahme in den Bildungsgang gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller und informiert die zuständige Schulbehörde. Die Aufnahmebescheinigung erfolgt unter Verwendung der Anlage 3.
§ 4
Abrechnung
Schulkosten und Gebühren werden von der zuständigen Schulbehörde erhoben. Die fördernde Institution entrichtet die Schulkosten gemäß § 1 direkt an die zuständige Schulbehörde. Gebühren gemäß § 2 überweist die Schülerin oder der Schüler an die zuständige Schulbehörde.
§ 5
Anlagen
Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Anlagen
Die Anlagen sind hier nicht dargestellt, können aber hier angefordert werden.

