VO Kosten Bildungsministerium
Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Kostenverordnung Bildungsministerium - KostVO BM M-V)
Vom 10. Mai 2005
(GVOBl. M-V S. 242)
Geändert durch
- Verordnung vom 9. Dezember 2010 (GVOBl. M-V Nr. 23/2010 S. 798)
Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
§ 1
Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur werden Verwaltungsgebühren nach anliegendem Gebührentarif, der als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.
§ 2
Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen, die denselben Kostenschuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgelegt werden.
§ 3
Gebühren und Auslagen können nur ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies im Allgemeinen Gebührentarif vorgesehen oder zugelassen ist.
§ 4
Gebühren für ablehnende Bescheide werden nach § 15 des Landesverwaltungskostengesetzes erhoben.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich der Kultusministerin vom 22. November 1993 (GVOBl. M-V S. 969) sowie die Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich der Denkmalpflege vom 4. Oktober 2001 (GVOBl. M-V S. 381) außer Kraft.
Anlage
Allgemeiner Gebührentarif
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Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.3 bis 1.4 und 2.1 bis
2.4:
Die Gebühr kann ermäßigt oder erlassen werden, wenn der
Gebührenpflichtige bedürftig ist. |
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| 1 |
Schulen und Erwachsenenbildung |
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| 1.1 |
Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule in
freier Trägerschaft nach den §§ 119 und 120 des Schulgesetzes |
160 bis 500 |
| 1.2 |
Bescheinigung über die Gleichwertigkeit
ausländischer Schulzeugnisse mit entsprechenden deutschen Schulzeugnissen
Anmerkung zur Tarifstelle 1.2
Spätaussiedler und Bürger aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sind von der Gebühr befreit. |
10 bis 51 |
| |
Anmerkung zur Tarifstelle 1.2
Spätaussiedler und Bürger aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sind von der Gebühr befreit.
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| 1.3 |
Festsetzung der Durchschnittsnote
- Abiturzeugnis |
12
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| 1.4 |
Gleichwertigkeitsfeststellungen für Zeugnisse
- Berufsreife
- Mittlere Reife
- Hochschulzugangsberechtigung
- Schulische Berufsabschlüsse |
20
20
20
20 |
| 1.5 |
Entscheidung über Anträge auf Feststellung
der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Bildungsnachweisen |
30 bis 150 |
| 1.6 |
Nichtschülerprüfungen schulischer Abschlüsse
nach § 33 des Schulgesetzes |
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| 1.6.1 |
schriftliche Prüfung |
150 |
| 1.6.2 |
mündliche Prüfung |
165 |
| 1.6.3 |
praktische Prüfung |
165 |
| 1.7 |
Zulassung von Schulbüchern und anderen zulassungspflichtigen
Lehr- und Lernmitteln nach § 10 des Schulgesetzes |
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| |
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.2 bis 1.5:
Amtshandlungen erfolgen nach § 68 des Schulgesetzes |
|
| 2 |
Wissenschaft und Forschung, Hochschulen |
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| 2.1 |
Entscheidung über Anträge auf Genehmigung
zur Führung ausländischer akademischer Grade nach § 42 des
Landeshochschulgesetzes |
80 bis 160 |
| 2.2 |
Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit
von Fach-, Ingenieur- und Hochschulabschlüssen ohne Diplom nach Artikel
37 Abs. 1 des Einigungsvertrages |
80 |
| 2.3 |
Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit
von Hochschulabschlüssen mit Diplom nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages |
30 |
| 2.4 |
Urkunde über die Staatliche Anerkennung
als Sozialarbeiter oder Sozialarbeiterin |
24 |
| 2.5 |
Staatliche Anerkennung privater Hochschulen nach
§ 108 des Landeshochschulgesetzes |
|
| |
Entscheidung über die Erstmalige Anerkennung |
830 bis 5.600 |
| |
Entscheidung über die Änderung der
Anerkennung |
340 bis 2.800 |
| 3.1 |
Bescheinigung nach den §§ 7i, 10f,
10g, 11b des Einkommensteuergesetzes bei beantragten Aufwendungen bis |
|
| |
Je weitere 500.000 EUR |
500 |
| 3.2 |
Entscheidung über Anträge zur Eintragung
in die Restauratorenliste nach den §§ 3, 8 und 9 des Restauratorgesetzes
vom 9. November 1999 (GVOBl. M-V S. 582), das durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) geändert worden ist |
75 |
| 4.1 |
Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen
und Negativen |
2 |
| 4.2 |
Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen,
je Seite |
|
| |
der Erstfertigung |
1,5 bis 3 |
| 4.3 |
Beglaubigung von Vervielfältigungen, die
mit Bürodruckgeräten hergestellt sind, sowie Durchschriften und
Vervielfältigungen, die mit Lichtpaus-, Fotokopier- oder ähnlichen
Geräten hergestellt werden |
|
| |
- für den ersten Abdruck je Seite
- zusätzlich für jeden weiteren Abdruck |
1,5
1 |
| 4.4 |
Bescheinigungen zur Umsatzsteuerbefreiung nach
§ 4 Nr. 20 Buchstabe a und Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des
Umsatzsteuergesetzes |
20 bis 46 |
| 4.5 |
Ausfertigung von Zweitschriften, Ablichtungen
und Ausdrucken
Anmerkung:
Tarifstelle 4.5 findet nur Anwendung, wenn der aufgeführte Gegenstand
im Zusammenhang mit der Durchführung einer Amtshandlung zu erstellen
ist. Andernfalls findet § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungskostengesetzes
Anwendung. |
|
| 4.5.1 |
Ausfertigung von Zweitschriften zu den Tarifstellen
Nr. 1.5 und 2.1 bis 2.4 |
2 bis 5 |
| 4.5.2 |
Ablichtungen/Ausdrucke mit Bürodruckgeräten
- je DIN A4-Seite (ab 51. Seite die Hälfte)
- je DIN A3-Seite (ab 51. Seite die Hälfte) |
0,5
1 |