VO Kosten Bildungsministerium


Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Kostenverordnung Bildungsministerium - KostVO BM M-V)
Vom 10. Mai 2005

(GVOBl. M-V S. 242)

Geändert durch
- Verordnung vom 9. Dezember 2010 (GVOBl. M-V Nr. 23/2010 S. 798)


Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1

Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur werden Verwaltungsgebühren nach anliegendem Gebührentarif, der als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.

§ 2

Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen, die denselben Kostenschuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgelegt werden.

§ 3

Gebühren und Auslagen können nur ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies im Allgemeinen Gebührentarif vorgesehen oder zugelassen ist.

§ 4

Gebühren für ablehnende Bescheide werden nach § 15 des Landesverwaltungskostengesetzes erhoben.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich der Kultusministerin vom 22. November 1993 (GVOBl. M-V S. 969) sowie die Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich der Denkmalpflege vom 4. Oktober 2001 (GVOBl. M-V S. 381) außer Kraft.

Anlage

Allgemeiner Gebührentarif

Tarif-
stelle
Gegenstand  
  Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.3 bis 1.4 und 2.1 bis 2.4:
Die Gebühr kann ermäßigt oder erlassen werden, wenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist.
 

  Verwaltungsgebühren  

1 Schulen und Erwachsenenbildung  
1.1 Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule in freier Trägerschaft nach den §§ 119 und 120 des Schulgesetzes 160 bis 500
1.2 Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ausländischer Schulzeugnisse mit entsprechenden deutschen Schulzeugnissen
Anmerkung zur Tarifstelle 1.2
Spätaussiedler und Bürger aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind von der Gebühr befreit.
10 bis 51
 

Anmerkung zur Tarifstelle 1.2
Spätaussiedler und Bürger aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind von der Gebühr befreit.

 
1.3 Festsetzung der Durchschnittsnote
- Abiturzeugnis


12

1.4 Gleichwertigkeitsfeststellungen für Zeugnisse
- Berufsreife
- Mittlere Reife
- Hochschulzugangsberechtigung
- Schulische Berufsabschlüsse

20
20
20
20
1.5 Entscheidung über Anträge auf Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Bildungsnachweisen 30 bis 150
1.6 Nichtschülerprüfungen schulischer Abschlüsse nach § 33 des Schulgesetzes  
1.6.1 schriftliche Prüfung 150
1.6.2 mündliche Prüfung 165
1.6.3 praktische Prüfung 165
1.7 Zulassung von Schulbüchern und anderen zulassungspflichtigen Lehr- und Lernmitteln nach § 10 des Schulgesetzes  
1.7.1 ohne Gutachten 65
1.7.2 mit Gutachten 160
  Anmerkung zu den Tarifstellen 1.2 bis 1.5:
Amtshandlungen erfolgen nach § 68 des Schulgesetzes
 

2 Wissenschaft und Forschung, Hochschulen  
2.1 Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Grade nach § 42 des Landeshochschulgesetzes 80 bis 160
2.2 Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Fach-, Ingenieur- und Hochschulabschlüssen ohne Diplom nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages 80
2.3 Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen mit Diplom nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages 30
2.4 Urkunde über die Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter oder Sozialarbeiterin 24
2.5 Staatliche Anerkennung privater Hochschulen nach § 108 des Landeshochschulgesetzes  
  Entscheidung über die Erstmalige Anerkennung 830 bis 5.600
  Entscheidung über die Änderung der Anerkennung 340 bis 2.800

3 Denkmalpflege  
3.1 Bescheinigung nach den §§ 7i, 10f, 10g, 11b des Einkommensteuergesetzes bei beantragten Aufwendungen bis  
  2.500 EUR 50
  25.000 EUR 75
  50.000 EUR 100
  250.000 EUR 500
  500.000 EUR 1.000
  Je weitere 500.000 EUR 500
3.2 Entscheidung über Anträge zur Eintragung in die Restauratorenliste nach den §§ 3, 8 und 9 des Restauratorgesetzes vom 9. November 1999 (GVOBl. M-V S. 582), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) geändert worden ist 75

4 Sonstiges  
4.1 Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen und Negativen 2
4.2 Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen, je Seite  
  der Erstfertigung 1,5 bis 3
  der Durchschrift 1
4.3 Beglaubigung von Vervielfältigungen, die mit Bürodruckgeräten hergestellt sind, sowie Durchschriften und Vervielfältigungen, die mit Lichtpaus-, Fotokopier- oder ähnlichen Geräten hergestellt werden  
  - für den ersten Abdruck je Seite
- zusätzlich für jeden weiteren Abdruck
1,5
1
4.4 Bescheinigungen zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a und Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes 20 bis 46
4.5 Ausfertigung von Zweitschriften, Ablichtungen und Ausdrucken
Anmerkung:
Tarifstelle 4.5 findet nur Anwendung, wenn der aufgeführte Gegenstand im Zusammenhang mit der Durchführung einer Amtshandlung zu erstellen ist. Andernfalls findet § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungskostengesetzes Anwendung.
 
4.5.1 Ausfertigung von Zweitschriften zu den Tarifstellen Nr. 1.5 und 2.1 bis 2.4 2 bis 5
4.5.2 Ablichtungen/Ausdrucke mit Bürodruckgeräten
- je DIN A4-Seite (ab 51. Seite die Hälfte)
- je DIN A3-Seite (ab 51. Seite die Hälfte)

0,5
1