VO Kostensatzverordnung Privatschulen
Verordnung über die Feststellung der Schülerkosten- und Förderbedarfssätze für die Berechnung der Personalausgabenzuschüsse für Schulen in freier Trägerschaft für das Schuljahr 2011/2012 (Privatschulen-Kostensatzverordnung 2011/2012 – PrivSchKSVO 2011/2012 M-V)
Vom 1. August 2011
(Mittl.bl. BM M-V 8/2011 S. 406)
Aufgrund des § 131 Nummer 5 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1
Anwendungsbereich
Die Regelungen dieser Verordnung beziehen sich auf die Berechnung der Personalausgabenzuschüsse für Ersatzschulen im Schuljahr 2011/2012.
§ 2
Höhe der Schülerkostensätze
Der Schülerkostensatz beträgt für
1. Schülerinnen und Schüler an Grundschulen 3.311,56 EUR,
2. Schülerinnen und Schüler der Orientierungsstufe 4.907,25 EUR,
3. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 10 an Regionalen Schulen 4.902,31 EUR,
4. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 12/13 an Gesamtschulen 5.013,41 EUR,
5. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 12/13 an Gymnasien 4.951,87 EUR,
6. Schülerinnen und Schüler an Schulen für Erziehungsschwierige mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung 16.729,96 EUR,
7. Schülerinnen und Schüler an Schulen zur individuellen Lebensbewältigung mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung 17.357,56 EUR,
8. Schülerinnen und Schüler an folgenden beruflichen Bildungsgängen:
a) Berufsvorbereitungsjahr (A) 7.379,58 EUR,
b) Berufsschule 1.597,60 EUR,
c) Kinderpfleger 3.500,66 EUR,
d) Masseur und medizinischer Bademeister 4.372,56 EUR,
e) Alten- und Krankenpflegerhelfer 1. Jahr 4.181,83 EUR, Alten- und Krankenpflegerhelfer 2. Jahr 1.593,30 EUR,
f) Kaufmännische Assistenz 1. und 2. Jahr 4.232,59 EUR,
g) Umweltschutztechnische Assistenz, technische Assistenz für Informatik, Kosmetik, gestaltungstechnische Assistenz 3.662,41 EUR,
h) Biologisch-technische Assistenz 4.631,60 EUR,
i) Schauspiel, 1. bis 3. Jahr 19.383,35 EUR, Schauspiel, 4. Jahr 2.226,18 EUR,
j) Gesundheits- und Krankenpflege 2.954,04 EUR,
k) Physiotherapie 4.472,97 EUR,
l) Diätassistenz 4.461,43 EUR,
m) Ergotherapie 4.156,89 EUR,
n) Logopädie 9.186,16 EUR,
o) Altenpflege 2.917,88 EUR,
p) Pharmazeutisch-technische Assistenz 5.983,52 EUR,
q) Medizinischer Dokumentar 3.101,36 EUR,
r) Familienpflege 2.993,24 EUR,
s) Sozialassistenz 2.991,41 EUR,
t) Technik, Wirtschaft 4.135,16 EUR,
u) Technik (Körperbehinderte 100 Prozent) 4.135,16 EUR
v) Technik, Wirtschaft Teilzeit 1.956,41 EUR
w) Erzieher 3.290,16 EUR,
x) Heilerziehungspflege 3.278,62 EUR,
pro Schuljahr.
§ 3
Höhe der Förderbedarfssätze
Der Förderbedarfssatz beträgt für
1. den sonderpädagogischen Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht 1.792,47 EUR,
2. den sonderpädagogischen Förderbedarf LRS / Dyskalkulie 275,27 EUR,
3. den sonderpädagogischen Förderbedarf Einzelunterricht bei Verhaltensstörung 2.871,27 EUR,
4. das pädagogische Angebot der Hochbegabtenförderung 371,51 EUR,
5. das pädagogische Angebot der Ganztagsschule 232,07 EUR,
6. das pädagogische Angebot der Sportgymnasien 509,00 EUR,
7. das pädagogische Angebot der Musikgymnasien 1.156,28 EUR,
pro Schuljahr.
§ 4
Zuweisung von Lehrkräften
Soweit die Finanzhilfe gemäß § 127 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes durch die Zuweisung von Lehrerinnern und Lehrern ersetzt wird, findet eine Verrechnung des Jahresbetrags der Finanzhilfe mit den Personalausgaben für die zugewiesene Lehrkraft oder die zugewiesenen Lehrkräfte statt. Dabei wird das jeweilige Arbeitgeberbrutto nach § 69 Nummer 11 Satz 5 des Schulgesetzes zugrunde gelegt.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft und am 31. Juli 2012 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Privatschulen-Kostensatzverordnung vom 31. August 2010 (Mittl.bl. BM M-V S. 534, 573) außer Kraft.

