VO Musikgymnasien
Verordnung zur Arbeit an den Musikgymnasien
Vom 10. August 2009
(Mittl.bl. BM M-V Sondernummer 3/2009 S. 11)
Aufgrund des § 19 Absatz 3 Satz 2, des § 69 Nummer 7, 12, 13 und des § 9 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. S. 241) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Anerkannte Musikgymnasien sind überregionale Bildungseinrichtungen und haben für die gezielte Förderung musikalisch besonders begabter Schüler eine herausragende Bedeutung in der Bildungslandschaft Mecklenburg-Vorpommerns. Auf der Grundlage einer vertieften Ausbildung sollen die Schüler diese Begabung weiterentwickeln und mit ihrem musikalischen Können im Kulturleben unseres Landes wirksam werden.
(2) Musikgymnasien sollen als Ganztagsschulen ihr Schulprogramm so gestalten, dass der allgemeine Unterricht und die Unterrichtsbereiche der gezielten musikalischen Förderung sinnvoll aufeinander abgestimmt werden können.
§ 2
Ziele der Arbeit
(1) Die Musikgymnasien arbeiten nach den gleichen Rahmenplänen und Lernzielen wie andere Schulen dieses Bildungsgangs.
(2) Darüber hinaus haben sie die Aufgabe, musikalisch besonders begabte Schüler umfassend zu fördern und solche Persönlichkeitseigenschaften zu entfalten, die sie befähigen, unabhängig vom zukünftigen Beruf, das Kultur- und Musikleben auf hohem Niveau aktiv mitzugestalten und kulturelle Traditionen weiterzuführen. Die Förderung dient der Stärkung der Teilbereiche, in denen die Schüler in besonderem Maße leistungsfähig sind und dem Abbau von Defiziten in anderen Bereichen.
§ 3
Aufnahme
(1) Die Schüler können ab der Jahrgangsstufe 5 in ein Musikgymnasium aufgenommen werden, wenn sie zuvor erfolgreich an einer Eignungsfeststellung gemäß Absatz 3 teilgenommen haben und ihr Leistungspotenzial sowie ihre Leistungsbereitschaft eine erfolgreiche Mitarbeit an der Schule erwarten lässt.
(2) Die Aufnahme von Schülern erfolgt immer zur Förderung spezieller musikalischer Fähigkeiten und Interessen.
(3) Für die Aufnahme am Musikgymnasium sind sehr gute instrumentale, theoretische und gesangliche Fähigkeiten entsprechend der jeweiligen Jahrgangsstufe notwendig. Bestandteile der Prüfung sind der inhaltsbezogene und intonationssaubere Vortrag von zwei altersgerechten Liedern sowie der Nachweis der Fähigkeiten, Töne und Melodien richtig nachzusingen, Rhythmen nachzugestalten sowie kreativ und freudvoll mit Musik umzugehen. Des Weiteren sind sehr gute Kenntnisse im Umgang mit dem Notentext sowie entsprechende Instrumentalkenntnisse erforderlich. Aufgrund der besonderen sängerischen Anforderungen sind eine gesunde und entwicklungsfähige Stimme in Verbindung mit gut entwickelten kognitiven Fähigkeiten als Voraussetzung für eine Aufnahme nachzuweisen. Die Organisation sowie der Ablauf der Eignungsfeststellung werden nach Abstimmung mit der zuständigen Schulbehörde durch die Schule festgelegt.
(4) Die musikalische Eignung wird von einer Kommission festgestellt, die aus einem Vertreter der zuständigen Schulbehörde, dem Schulleiter und einem Lehrer für das Fach Musik sowie einem Referenten der obersten Schulbehörde oder einem von ihm bestimmten Vertreter besteht. Der Vertreter der zuständigen Schulbehörde übernimmt den Vorsitz. Die Kommission stellt auf der Grundlage des Absatzes 3 fest, ob der Schüler die Aufnahmekriterien erfüllt oder nicht erfüllt.
(5) Die Entscheidung über die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 wird den Erziehungsberechtigten durch die Schule spätestens bis zum letzten Arbeitstag des Monats Januar schriftlich mitgeteilt.
(6) Die Schüler können nur dann am Musikgymnasium aufgenommen werden, wenn die Erziehungsberechtigten die besonderen Ziele und Arbeitsweisen der Schule anerkannt haben.
(7) Bei einer Aufnahme von Schülern nach der Jahrgangsstufe 5 erfolgt eine entsprechende Eignungsfeststellung gemäß Absatz 3, die sich an den instrumentalen, theoretischen und gesanglichen Anforderungen der jeweiligen Jahrgangsstufe des Musikgymnasiums orientiert. Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter.
§ 4
Bildungs- und Erziehungsprozess
(1) Das Musikgymnasium erarbeitet auf der Grundlage der Kontingentstundentafel eine spezifische schulinterne Stundentafel.
(2) Die besondere Förderung der Schüler ist als Einheit von Musikrezeption und Musikproduktion zu gestalten. Schwerpunkte hierbei sind die instrumentale, vokale, musikgeschichtliche und musiktheoretische Ausbildung, die Entwicklung kompositorischimprovisatorischer Fähigkeiten und das Ensemblemusizieren.
(3) Konzertfahrten, Ensemblelehrgänge, Teilnahme an landes- und bundesweiten Wettbewerben gehören unter anderem zum Unterricht an Musikgymnasien und sind in den Schulablauf zu integrieren. Die Musikgymnasien sind mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, im Rahmen der für sie vorgesehenen Regelungen in der für das jeweilige Schuljahr geltenden Ferienverordnung eine Abweichung von den allgemeinen Ferienzeiten in Anspruch zu nehmen.
(4) Die Wirksamkeit der Schüler im Musikleben des Landes Mecklenburg-Vorpommern, der Kontakt der Musikgymnasien zu Orchestern, Theatern und Hochschulen sowie kulturellen Institutionen ist Teil der qualifizierten Ausbildung am Musikgymnasium.
(5) Neben der Schullaufbahnempfehlung in der Jahrgangsstufe 6 erhalten die Schüler zusätzlich eine Einschätzung der bisherigen musikalischen Entwicklung und der zu erwartenden Perspektive in Form eines Gutachtens. Die musikalische Entwicklung wird durch alle beteiligten Musiklehrer festgestellt und in der Klassenkonferenz beraten.
§ 5
Unterrichtsorganisation und Personal
(1) Die durch die Schule festgelegten besonderen Formen der Unterrichtsorganisation werden auf der Grundlage der Unterrichtsversorgungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung geplant.
(2) Bei der Auswahl der Lehrer im Fach Musik sind die Anforderungen im künstlerisch-praktischen und im pädagogisch-methodischen Bereich besonders zu berücksichtigen.
(3) Neben den Musiklehrern der Schule können qualifizierte Fachkräfte mit Hochschulabschluss für den Instrumentalunterricht bzw. den Ensembleunterricht eingesetzt werden. Die Entscheidung hierzu trifft der Schulleiter im Einvernehmen mit der unteren Schulbehörde.
(4) Für die Organisation und inhaltliche Ausgestaltung des differenzierten Musikunterrichts, für die Zusammenführung der einzelnen Unterrichtsbereiche, für die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Zusammenarbeit mit Musikschulen, Orchestern, Kinder- und Jugendkunstschulen oder Vereinen ist ein qualifizierter Schulmusiker als Koordinator des Musikgymnasiums verantwortlich. Der Musikkoordinator ist den Koordinatoren für schulfachliche Aufgaben gleichgestellt.
§ 6
Verlassen des Musikgymnasiums
Ein Schüler muss nach Entscheidung der Klassenkonferenz sowie nach Anhörung und Beratung der Erziehungsberechtigten die Musikklasse des Musikgymnasiums verlassen, wenn bei ihm im Rahmen der musikalischen Ausbildung mangelndes Leistungsniveau oder mangelnder Leistungswille festzustellen sind. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung wird von der Klassenkonferenz eine erneute Eignungsfeststellung gemäß § 3 Absatz 3 eingeholt. Kann der Schüler den entsprechenden Anforderungen nicht+ mehr gerecht werden, erfolgt die Überweisung in eine andere Klasse oder Schule im gleichen Bildungsgang.
§ 7
Sprachliche Gleichstellung
Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 2009 in Kraft und am 31. Juli 2014 außer Kraft.

