VO Musikschulen
Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Musikschulen und von Kinder- und Jugendkunstschulen (Musik- und Kunstschulanerkennungsverordnung - MKSchAnVO M-V)
Vom 11. Dezember 2009
(GVOBl. M-V 1/2010 S. 15)
Aufgrund des § 133 Absatz 6 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 241) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1
Staatliche Anerkennung der Musikschulen in Mecklenburg-Vorpommern
(1) Auf Antrag des Trägers kann einer Musikschule die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung "staatlich anerkannte Musikschule in Mecklenburg-Vorpommern" erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Musikschule gewährleistet eine kontinuierliche und pädagogisch planmäßige Arbeit.
2. Die Musikschule dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
3. Die Musikschule arbeitet auf der Grundlage eines fachlich und pädagogisch ausgereiften Bildungskonzeptes. Sie hat Unterricht von mindestens 120 Jahreswochenstunden in folgenden Bereichen anzubieten:
a) Elementarbereich (Grundstufe): Musikalische Früherziehung/Musikalische Grundausbildung/Elementare Musikpädagogik
b) Einzel- und Gruppenunterricht in folgenden Fachbereichen: Vokalunterricht sowie Instrumentalunterricht in den Bereichen Streich-, Blas-, Tasten-, Zupf- und Schlaginstrumente
c) Ensemble- und Ergänzungsfächer
d) Angebote zur speziellen Talentförderung und Studienvorbereitung
4. Musikschule unterrichtet auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen, die auf der in Nummer 3 genannten Struktur aufbauen.
5. Sicherung der Qualität ihres Bildungsangebotes führt die Musikschule regelmäßig geeignete Verfahren der Qualitätssicherung und Selbstevaluation durch und stellt die ständige Fortbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sicher.
6. Musikschule muss unter der Leitung einer nach Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten Person stehen, die vom Träger fest angestellt ist, über einen Hochschulabschluss im Fach Musik sowie über Befähigungen im Verwaltungs- und Kulturmanagement verfügt.
7. Unterricht wird von Lehrkräften mit musikpädagogischer Befähigung erteilt, die einen Hochschulabschluss oder eine entsprechende Ausbildung mit vergleichbaren Fähigkeiten und Erfahrungen oder einen langjährigen künstlerischen Schaffensprozess nachweisen können. Der überwiegende Anteil der Jahreswochenstunden soll durch fest angestellte Lehrkräfte geleistet werden.
(2) Zuständig ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt unter Anhörung des Landesverbandes der Musikschulen in Mecklenburg-Vorpommern e. V. Die Genehmigung ist fünf Jahre gültig. Der Antrag kann wiederholt gestellt werden.
(3) Wenn die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung "staatlich anerkannte Musikschule in Mecklenburg-Vorpommern" nicht mehr vorliegen, kann diese durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Anhörung des Landesverbandes der Musikschulen in Mecklenburg-Vorpommern e. V. widerrufen werden. § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die staatliche Anerkennung begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung durch das Land.
§ 2
Staatliche Anerkennung der Kinder- und Jugendkunstschulen in Mecklenburg-Vorpommern
(1) Auf Antrag des Trägers kann einer Kinder- und Jugendkunstschule die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung "staatlich anerkannte Kinder- und Jugendkunstschule in Mecklenburg-Vorpommern" erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Kinder- und Jugendkunstschule gewährleistet ein kontinuierliches, künstlerisch-kreatives Bildungsangebot.
2. Kinder- und Jugendkunstschule dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
3. Kinder- und Jugendkunstschule bietet ein interdisziplinäres Programm an, arbeitet in mindestens drei Sparten und berücksichtigt spartenübergreifende Programme. Folgende Sparten werden angeboten:
a) bildende Kunst
b) angewandte Kunst
c) darstellende Kunst
d) Tanz
e) Musik
f) Literatur
g) neue Medien
h) Fotografie
4. Zur Sicherung der Qualität der künstlerisch-kreativen Angebote führt die Kinder- und Jugendkunstschule geeignete Verfahren der Qualitätssicherung und Selbstevaluation durch und stellt die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicher.
5. Die Kinder- und Jugendkunstschule muss unter Leitung einer nach Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten Person stehen, die eine künstlerische oder kunstpädagogische Ausbildung abgeschlossen oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert hat.
6. Die überwiegende Zahl der hauptamtlich und nebenberuflich tätigen Lehrkräfte muss über ein einschlägiges Diplom auf künstlerischem Gebiet oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen. Gleichwertige Abschlüsse sind:
a) die erste Staatsprüfung für die Lehrämter am Gymnasium oder an der Realschule in musisch-künstlerischen Fächern oder
b) ein ausgewiesener künstlerischer Schaffensprozess oder eine spartenspezifische Fachausbildung sowie eine pädagogische Befähigung oder ein Nachweis von langjährigen pädagogischen Erfahrungen.
(2) Zuständig ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt unter Anhörung des "Fachgremiums für Kinder- und Jugendkunstschulen Mecklenburg-Vorpommern". Die Genehmigung ist fünf Jahre gültig. Der Antrag kann wiederholt gestellt werden.
(3) Wenn die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung "staatlich anerkannte Kinder- und Jugendkunstschule in Mecklenburg-Vorpommern" nicht mehr vorliegen, kann diese durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Anhörung des "Fachgremiums für Kinder- und Jugendkunstschulen Mecklenburg-Vorpommern" widerrufen werden. § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die staatliche Anerkennung begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung durch das Land.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft.

