VO Nichtschüler Abitur
Verordnung zum Ablegen des Abiturs für Nichtschüler
Vom 2. August 2006
(Mittl.bl. BM M-V S. 520)
Geändert durch
- Artikel 3 Abs. 26 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461)
- Verordnung vom 10. August 2009 (Mittl.bl. BM M-V Sondernummer 3/2009 S. 17; Inkrafttreten am 2.08.2009)
Aufgrund der §§ 33 und 69 Nr. 3 und 6 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1
Zulassung
(1) Zur Abiturprüfung kann zugelassen werden, wer
1. in dem der Prüfung vorausgegangenen Schuljahr nicht Schüler der gymnasialen Oberstufe an einer öffentlichen Schule oder an einer anerkannten Ersatzschule war und
2. glaubhaft macht, dass er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist bis zum 15. Januar des laufenden Schuljahres an die örtlich zuständige untere Schulbehörde (Staatliche Schulämter) zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Geburtsurkunde,
2. ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs lückenlos ausweist,
3. das Abgangszeugnis einer öffentlichen Schule oder einer Schule in freier Trägerschaft,
4. gegebenenfalls Nachweise über eine erworbene berufliche Qualifikation im Original oder in beglaubigter Abschrift,
5. eine Erklärung über die Wahl der Fächer gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4,
6. eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet hat; dabei sind die benutzten Lehrbücher anzugeben; für das Fach Deutsch und die Fremdsprachen sind einige Schriftwerke zu benennen, die ganz oder teilweise gelesen oder durchgearbeitet wurden; in den alten Sprachen sind Angaben über die gelesenen Abschnitte erforderlich. Ferner muss der Bewerber eine Erklärung abgeben, dass er in Physik und Chemie die gebräuchlichsten Messinstrumente kennen gelernt, die grundlegenden Versuche gesehen und einfache Übungen durchgeführt hat,
7. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und wo der Bewerber schon einmal die Abiturprüfung für Nichtschüler oder Teile davon abgelegt hat und ob er sich zu der gleichen Prüfung bereits an einer anderen Stelle gemeldet hat.
(3) Über die Zulassung entscheidet die für den Wohnort des Bewerbers zuständige Schulbehörde durch schriftlichen Bescheid. Die Zulassung ist nur wirksam für die Schule, an der der Bewerber zur Prüfung zugelassen worden ist. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber
1. bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung der Hochschulreife abgelegt hat,
2. zur gleichen Prüfung an einer anderen Stelle zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen hat,
3. keine ausreichende Erklärung über die Fächerwahl abgegeben hat,
4. eine bestandene Abiturprüfung wiederholen will.
Eine Ablehnung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.
(4) Der Bewerber hat sich beim Antritt der Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung durch seinen Personalausweis oder Reisepass auszuweisen.
§ 2
Prüfungsgremien
(1) Die Durchführung der gesamten Prüfungen obliegt einer Prüfungskommission an einem Gymnasium oder einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, deren Vorsitzender von der zuständigen Schulbehörde bestellt wird.
(2) Für Prüfungsvorgänge in den einzelnen Fächern werden Fachprüfungsausschüsse gebildet, deren Mitglieder von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
(3) Für Aufgaben, Zusammensetzung und Tätigkeit der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse gelten die Bestimmungen der Abiturprüfungsverordnung vom 4. Juli 2005 (Mittl.bl. BM M-V S. 668) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3
Prüfungsgegenstände und -verfahren
(1) Gegenstand der Prüfung sind vier schriftliche Prüfungsfächer, die gegebenenfalls auch zusätzlich mündlich geprüft werden, und weitere vier Fächer, die nur mündlich geprüft werden.
(2) Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen werden durch die Prüfungskommission angesetzt, wenn sonst die Bedingungen zum Bestehen der Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllt werden können.
(3) Die schriftlichen Prüfungsfächer sind:
1. Deutsch
2. Mathematik
3. Geschichte und Politische Bildung
4. eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft.
Zwei der schriftlichen Prüfungsfächer sind Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau gemäß der einschlägigen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz. In diesen Fächern müssen vertiefte und erweiterte Kenntnisse nachgewiesen werden. Eines dieser Fächer muss Deutsch oder Mathematik sein.
(4) Die mündlichen Prüfungsfächer sind aus den Gegenstandsbereichen Fremdsprachen, Musik, Kunst und Gestaltung, Geographie, Philosophie, Sozialkunde, Wirtschaft, Naturwissenschaften, Informatik und Religion so zu wählen, dass unter Berücksichtigung von Absatz 2 mindestens eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen Prüfungsfächer sind.
(5) An der mündlichen Prüfung der weiteren vier Fächer nach Absatz 1 kann nur teilnehmen, wer die Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 bestanden hat.
(6) Für Termine, Aufgabenstellung, Korrektur und Bewertung, Ablauf der Prüfung, Protokoll und Urteilsfindung, Täuschungen, andere Unregelmäßigkeiten, Rücktritt und Versäumnis sowie Einsicht in die Prüfungsakten und Nachteilsausgleich gelten die Bestimmungen der Abiturprüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4
Berechnung der Gesamtpunktzahl
(1) Die in den einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden gemäß § 62 Abs. 5 des Schulgesetzes in Punkte umgerechnet und wie folgt gewichtet:
1. Die Punktzahlen zweier schriftlicher Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau (darunter entweder Deutsch oder Mathematik) werden mit zwölf multipliziert.
2. Die Punktzahlen der beiden weiteren Fächer der schriftlichen Prüfung werden mit acht multipliziert.
3. Wird in den Fächern der schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft, werden die Punktzahlen der schriftlichen und mündlichen Prüfung in den Fächern nach Nummer 1 jeweils mit sechs, in den weiteren Fächern nach Nummer 2 jeweils mit vier multipliziert.
(2) Die in den weiteren vier Fächern der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden gemäß § 62 Abs. 5 des Schulgesetzes in Punkte umgerechnet und jeweils mit vier multipliziert.
(3) Die Gesamtpunktzahl ergibt sich durch Addition der nach den Absätzen 1 und 2 gewichteten Punktwertungen der Prüfungsergebnisse in den Fächern der schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile.
§ 5
Abschluss der Prüfung
(1) Die Prüfungskommission stellt für jeden Prüfling die Gesamtpunktzahl und für die Prüflinge, die nach Absatz 2 die Prüfung bestanden haben, die Durchschnittnote unter Anwendung der Anlage 1 fest.
(2) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn
1. keines der acht Prüfungsfächer mit null Punkten bewertet wurde und
2. in den Fächern nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 zusammen mindestens 120 Punkte und
3. in den vier Fächern der schriftlichen Prüfung zusammen mindestens 200 Punkte und
4. in den vier Fächern der mündlichen Prüfung insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden.
(3) Werden die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllt, ist die Abiturprüfung nicht bestanden.
§ 6
Zeugnis und Bescheinigung
Prüflinge, die die Abiturprüfung bestanden haben, erhalten das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlagen 2 und 3). Prüflinge, die die Abiturprüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Bescheinigung (Anlagen 4 und 5).
§ 7
Wiederholung der Prüfung
Wurde die Nichtschülerprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist frühestens nach einem Jahr im Ganzen möglich.
§ 8
Anlagen
Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 9
Sprachliche Gleichstellung
Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
§ 10
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung zum Ablegen des Abiturs für Nichtschüler an den allgemein bildenden Schulen vom 14. Mai 1999 (GVOBl. M-V S. 436) außer Kraft.
Anlagen
[Anlagen hier nicht dargestellt]
[Informationen zu den Anlagen können hier angefordert werden]

