VO Schulaufsichtsverordnung
Verordnung über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden (Schulaufsichtsverordnung - SchAVO M-V)
Vom 28. Oktober 2011
(Mittl.bl. BM M-V 11/2011 S. 639; Berichtigung 12/2011 S. 738
Aufgrund des § 95 Absatz 5 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1
Zuständige Schulbehörde
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist zuständige Schulbehörde für die allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen im Land Mecklenburg-Vorpommern nach § 19 Absatz 2 Satz 5, § 48 Absatz 3 und 4, § 67 Absatz 2 Satz 4 und § 140 Absatz 2 des Schulgesetzes sowie für die allgemein bildenden Schulen nach § 48 Absatz 2 des Schulgesetzes. Im Übrigen sind die Schulämter (untere Schulbehörden) in Angelegenheiten der allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen zuständige Schulbehörden, soweit für die beruflichen Schulen nicht die Zuständigkeit des Ministeriums für Soziales und Gesundheit nach § 97 Absatz 5 des Schulgesetzes oder des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 des Schulgesetzes gegeben ist.
§ 2
Sitz der Schulämter
Die Staatlichen Schulämter haben ihren Sitz in den Städten Greifswald, Neubrandenburg, Rostock und Schwerin.
§ 3
Örtliche Zuständigkeit der Schulämter
(1) Das Schulamt Greifswald ist für die allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen auf dem Gebiet des Landkreises Vorpommern-Rügen und des Landkreises Vorpommern-Greifswald zuständig.
(2) Das Schulamt Neubrandenburg ist für die allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen auf dem Gebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zuständig.
(3) Das Schulamt Rostock ist für die allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen auf dem Gebiet des Landkreises Rostock und der kreisfreien Hansestadt Rostock zuständig.
(4) Das Schulamt Schwerin ist für die allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen auf dem Gebiet des Landkreises Nordwestmecklenburg, des Landkreises Ludwigslust-Parchim und der kreisfreien Landeshauptstadt Schwerin zuständig.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt für den Bereich der beruflichen Schulen am 1. Januar 2012 und für den Bereich der allgemein bildenden Schulen am 1. Februar 2012 in Kraft.
(2) Die Schulaufsichtsverordnung vom 17. Juni 2005 (Mittl.bl. BM M-V S. 667), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Oktober 2010 (Mittl.bl. BM M-V S. 931) geändert worden ist, tritt für den Bereich der beruflichen Schulen am 1. Januar 2012 und für den Bereich der allgemein bildenden Schulen am 1. Februar 2012 außer Kraft.

