VO Schullastenausgleich Landesschulen


Verordnung zur Berechnung der Schulkostenbeiträge und zum Verfahren des Schullastenausgleichs sowie der Internatsunterbringungskosten der Schulen in Landesträgerschaft (Schullastenausgleichsverordnung Landesschulen - SchLAVOLS M-V)
Vom 1. Dezember 1998

(Mittl.bl. BM M-V S. 943)

Zuletzt geändert durch
- VO vom 13. Oktober 2010 (Mittl.bl. BM M-V 11/2010 S. 932)
- VO vom 15. Dezember 2011 (Mittl.bl. BM M-V 12/2011 S. 738)


§ 1

Erhebungstermin

(1) Der Schullastenausgleich wird vom Land Mecklenburg-Vorpommern zum 1. Mai eines jeden Jahres für die am 1. Januar eines Jahres an den Schulen gemeldeten Schüler für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli erhoben. Für die am 1. September des Jahres gemeldeten Schüler wird für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember der Schullastenausgleich am 1. Oktober des Jahres erhoben. Maßgeblich sind die jeweils anteiligen Ausgaben des laufenden Kalenderjahres.

(2) Die Schulkostenbeiträge werden monatlich als Abschlagszahlungen zum 1. jeden Monats in Höhe von einem Zwölftel des in dem Jahr voraussichtlich zu zahlenden Schullastenausgleichs erhoben. Der Ausgleich von Über- oder Unterzahlungen erfolgt zu den Zahlungsterminen zum 1. Mai und 1. Oktober.

§ 2

Berechnung

(1) Der Schulkostenbeitrag ist für jede Schule zu ermitteln.

(2) Vom Schulträger ist eine nachvollziehbare Abrechnung der tatsächlich entstandenen umlagefähigen Ausgaben (§ 110 Abs. 2 und § 111 des Schulgesetzes) für die zahlungspflichtigen Landkreise und kreisfreien Städte zu erstellen.

(3) Von den ermittelten Ausgaben sind folgende Einnahmen abzusetzen:
1. Benutzungsgebühren,
2. Mieten und Pachten,
3. Zuschüsse von Dritten,
4. Sonstige Verwaltungs- und Betriebseinnahmen.

(4) Für den Schulkostenbeitrag sind die Ausgaben für die Unterhaltung der Schulgebäude und Anlagen sowie die nach dem 1. Januar 1998 erfolgten Instandsetzungen oder Erweiterungen (nachträgliche Herstellungskosten), soweit diese im Einzelfall mindestens 5 113 Euro betragen, maßgebend. Die für den Schullastenausgleich anzusetzenden Ausgaben betragen zwei Prozent der Bemessungsgrundlage.

(5) Aufwendungen im Sinne von Absatz 4 Satz 1, die im Einzelfall einen Wert von 5 113 Euro nicht erreichen, können im Jahr des Abschlusses der Maßnahme in den Schullastenausgleich eingehen.

(6) Abweichend von Absatz 4 werden Schulträger, deren Schulgebäude und Anlagen gemäß § 105 Abs. 2 des Schulgesetzes entschädigungslos auf das Land Mecklenburg-Vorpommern übergegangen sind, nur mit einem Anteil, der dem Verhältnis der von ihnen entsandten Schüler an der Gesamtschülerzahl der jeweiligen Schule entspricht, zur Zahlung des Kostenbeitrages im Sinne von Absatz 4 herangezogen.

(7) Für die Mobiliarausstattung der Schulgebäude und -anlagen sind die Ausgaben im Jahr der Anschaffung einzubeziehen, wenn im Einzelfall ein Wert von 5 113 Euro nicht erreicht wird. Andernfalls werden sie im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren mit 20 Prozent des Anschaffungswertes berücksichtigt.

§ 3

Frühzeitige Planung

Der aufnehmende Schulträger unterrichtet unverzüglich die entsendenden Landkreise und kreisfreien Städte, wenn sich für den Schulkostenbeitrag wesentliche Änderungen ankündigen, damit diese möglichst frühzeitig in deren Haushalt eingeplant werden können.

§ 4

Internate

(1) Die §§ 1 bis 3 gelten entsprechend für die Kosten der Unterbringung von Schülern in einem Internat. § 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ausgaben für jeden angefangenen Kalendermonat der Unterbringung zu zahlen sind.

(2) Der Beitrag, den der abgebende Schulträger aufgrund der Unterbringung des Schülers in einem Internat an den aufnehmenden Schulträger zu leisten hat, vermindert sich um die Eigenbeteiligung der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers gemäß § 102 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes, mindestens jedoch um zwei Drittel des Betrages, der sich aus § 2 Abs. 3 der Regelsatzverordnung vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Landesverordnung über die Festsetzung der Regelsätze der Sozialhilfe vom 23. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 607) in der jeweils geltenden Fassung ergibt.

§ 5

Übergangsvorschrift

(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Juli 1998 werden die Ausgaben für die Erzieher in den Internaten (§ 111 des Schulgesetzes) nicht in den Schullastenausgleich einbezogen.

(2) Abweichend von § 1 wird der Schullastenausgleich für das Kalenderjahr 1998 zum 10. Dezember 1998 für die am 1. Mai 1998 und am 1. September 1998 an den Schulen gemeldeten Schüler erhoben.

§ 5a

Erhebung und Abrechnung nach Trägerschaftswechsel

Die Erhebung und Abrechnung der Schulkostenbeiträge gemäß den §§ 2 und 4 für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2012 erfolgt durch das Land Mecklenburg-Vorpommern. Der Ausgleich von Über- und Unterzahlungen erfolgt abweichend von § 1 Absatz 2 durch Rechnungslegung des insoweit anspruchsberechtigten Landes Mecklenburg-Vorpommern zum 31. Oktober 2012.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Julis 2012 außer Kraft.