VO Stundentafeln


Verordnung über die Kontingentstundentafeln an den allgemein bildenden Schulen (Kontingentstundentafelverordnung – KontStTVO M-V)
Vom 27. April 2009

(Mitt.bl. BM M-V Sondernummer 2/2009 S. 6)

Bitte beachten: Diese Verordnung tritt am 2. August 2009 in Kraft und am 31. Juli 2014 außer Kraft.


Aufgrund des § 9 Absatz 1 und des § 69 Nummer 1 und 4 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 241) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1

Allgemeine Grundsätze zur Handhabung der Kontingentstundentafeln

(1)
Das in der Stundentafel für einen Gegenstandsbereich vorgesehene Volumen an Schülerwochenstunden kann auf der Grundlage der Stundentafel auf die Jahrgangsstufen verteilt werden. Unterricht kann sowohl jahrgangsstufenbezogen als auch jahrgangsstufen- und klassenübergreifend organisiert werden.

(2) Innerhalb eines Gegenstandsbereiches können Stundenanteile eines Faches einem anderen Fach zugewiesen werden. Stundenanteile eines Gegenstandsbereiches können auch einem anderen Gegenstandsbereich zugeteilt werden. Dabei dürfen die insgesamt ausgewiesenen Wochenstunden in den Gegenstandsbereichen nicht unterschritten werden.

(3) Stundenanteile mehrerer Gegenstandsbereiche können in einem Projektunterricht zusammengefasst werden.

(4) Die erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch. Über Abweichungen entscheidet auf Antrag der Schulkonferenz die oberste Schulbehörde.

(5) Fremdsprachiger Unterricht in Sachfächern kann auf den Unterricht in der entsprechenden Fremdsprache angerechnet werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach Absprache mit der Fachkonferenz.

(6) Fächerverbindender Unterricht kann auf den Fachunterricht angerechnet werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach Absprache mit der betreffenden Fachkonferenz.

(7) Gegenstandsbereiche können innerhalb des Schuljahres epochal unterrichtet werden.

(8) Für die Umsetzung des Förderkonzeptes der Schule können Stundenanteile aller Gegenstandsbereiche eingesetzt werden.

(9) Die Schulkonferenzen beschließen über die auf der Grundlage der Kontingentstundentafeln entwickelten schulinternen Stundentafeln. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass die Anzahl der Jahreswochenstunden für jeden Gegenstandsbereich in den einzelnen Jahrgangsstufen ausgewogen verteilt wird.

§ 2

Stundentafel für Diagnoseförderklassen (DFK) an Grundschulen

§ 3

Kontingentstundentafel für die Grundschule

§ 4

Erläuterungen zur Kontingentstundentafel der Grundschule

(1)
In den mehrstündigen Gegenstandsbereichen Deutsch, Mathematik, Sachunterricht, Sport und Fremdsprache ist eine jahrgangsbezogen gleichmäßige Stundenverteilung zu gewährleisten. Die Stundenanteile im Gegenstandsbereich ästhetische Bildung sind so zu verteilen, dass entsprechend den personellen Voraussetzungen der jeweiligen Schule fachspezifisch eine kontinuierliche Wissensvermittlung gesichert ist.

(2) Der Gegenstandsbereich Deutsch setzt sich aus den Teilbereichen Lesen/Umgang mit Texten und Rechtschreiben/Sprachbetrachtung zusammen. Insbesondere im Schuleingangsbereich ist fachübergreifender Unterricht mit dem Gegenstandsbereich Sachunterricht anzustreben.

(3) Im Gegenstandsbereich Sachunterricht ist fachübergreifendes Arbeiten Prinzip. Dabei sind Inhalte und Arbeitsformen anderer Gegenstandsbereiche sinnvoll einzubeziehen. In Verbindung mit diesen ist auch eine epochale Gestaltung des Sachunterrichts möglich.

(4) Für den Gegenstandsbereich Religion und Philosophieren mit Kindern ist zu gewährleisten, dass pro Jahrgangsstufe eine Wochenstunde erteilt wird.

§ 5

Kontingentstundentafeln für die Schulartunabhängige Orientierungsstufe, die Regionale Schule, das Gymnasium und die Integrierte Gesamtschule

(1)
Orientierungsstufe:


(2) Regionale Schule (RegS), Integrierte Gesamtschule (IGS), Gymnasium (Gym):


(3) Sportgymnasien:


(4) Musikgymnasien:

§ 6

Erläuterungen zur Kontingentstundentafel für die Orientierungsstufe, die Regionale Schule, das Gymnasium und die Integrierte Gesamtschule

(1)
Der Fachunterricht im Sekundarbereich I beginnt ab Jahrgangsstufe 5. Das Aussetzen des einmal begonnenen Fachunterrichtes ist im Rahmen der Kontingentierung nicht möglich.

Beginn des Fachunterrichtes


(2) Der Gegenstandsbereich Arbeit-Wirtschaft-Technik und Informatik ist in der Orientierungsstufe, an Regionalen Schulen und Gesamtschulen zu gleichen Teilen in den Schwerpunkten Werken und informatische Grundbildung zu unterrichten.

(3) Die Unterrichtsstundenzahl in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 kann in einer Jahrgangsstufe höchstens 36 Wochenstunden betragen.

(4) Die Kontingentstunden sind zur Erhöhung des Stundenansatzes im Pflichtunterricht, für die Durchführung eigener Unterrichtsvorhaben oder Projekte zu nutzen und können für Teilungs- und Förderstunden eingesetzt werden. Die in § 5 für die Schularten ausgewiesenen Schülergesamtstundenzahlen sind, bezogen auf den einzelnen Schüler, einzuhalten. Wenn auf andere Art und Weise die vorgeschriebene Schülergesamtstundenzahl im Sinne von § 5 nicht erreicht werden kann, sind ganz oder teilweise jahrgangsstufen- oder klassenübergreifende Unterrichtsorganisationsmöglichkeiten zu nutzen.

(5) In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 wird Wahlpflichtunterricht erteilt. Zur Schwerpunktbildung der Schule werden schulinterne Lehrpläne auf der Grundlage der Rahmenpläne durch die Schulen erarbeitet. Der Wahlpflichtunterricht ist Bestandteil eines Konzeptes zur individuellen Förderung der Schüler und hat sich an den unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen zu orientieren. Für Schüler, die die Berufsreife anstreben, sind vorrangig Wahlpflichtangebote zur Förderung der Berufsorientierung anzubieten. Der Wahlpflichtunterricht ist auch zur Förderung von Begabungen zu nutzen. Das Angebot ist Bestandteil des Schulprofils. Ein Anspruch auf die Teilnahme an einem bestimmten Wahlpflichtangebot besteht nicht. Der Wahlpflichtunterricht kann bereichs- und jahrgangsstufenübergreifend durchgeführt werden. Er orientiert sich an den Gegenstandsbereichen der Kontingentstundentafel und unterstützt die Kompetenzentwicklung der Schüler. Der gewählte Unterricht ist für die Dauer einer Jahrgangsstufe durchgängig zu belegen. In der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nehmen alle Schüler an einem einstündigen verbindlichen Kurs Studienorientierung teil.

(6) Schüler der Regionalen Schule und der Integrierten Gesamtschule, die beabsichtigen, die Allgemeine Hochschulreife zu erreichen, haben entweder im Rahmen des Wahlpflichtangebotes, spätestens ab der Jahrgangsstufe 7, eine zweite Fremdsprache zu belegen oder müssen am Unterricht einer spät beginnenden Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe durchgängig verpflichtend teilnehmen. Zum Erwerb der Mittleren Reife muss der Schüler in ein und derselben Fremdsprache in sechs aufeinander folgenden Jahrgangsstufen am Unterricht teilgenommen haben. Die entsprechenden Bestimmungen der Kultusministerkonferenz sind zu beachten.

(7) In der Regel können Französisch, Russisch, Polnisch, Schwedisch, Spanisch oder Latein als zweite Fremdsprache unterrichtet werden. Ist Englisch nicht erste Fremdsprache, muss Englisch als zweite Fremdsprache gewählt werden. Ausnahmen zur Pflichtoder zweiten Fremdsprache genehmigt die oberste Schulbehörde auf Antrag der Schule.
Folgende Grundsätze sind bei der Antragsstellung zu berücksichtigen:
Vorhandensein eines Curriculums, Gewährleistung von Abschlüssen, Kontinuität des Lehrereinsatzes und Gewährleistung der Anschlussfähigkeit und Durchlässigkeit

(8) In der Regel können Russisch, Französisch, Latein, Griechisch, Polnisch, Spanisch, Dänisch oder Schwedisch als dritte Fremdsprache unterrichtet werden. Eine im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe beginnende dritte Fremdsprache ist mit vier Wochenstunden zu unterrichten.

(9) Für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 sind Mindeststundenzahlen für Gegenstands-bereiche und Fächer festgelegt. Die Schulen erhalten damit den pädagogischen Freiraum, den sie vorwiegend zur individuellen Förderung der Schüler, aber auch zur Ausgestaltung der im Schulprogramm genannten Schwerpunkte und profilbildenden Maßnahmen nutzen sollen.

(10) Die detaillierte Verteilung der Kontingentstunden wird in der schulinternen Stundentafel ausgewiesen.

(11) Freiwillige Unterrichtsveranstaltungen werden im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten der einzelnen Schulen durchgeführt; über Lernziele und Inhalte entscheidet die Schule.

(12) Soweit in einem Gegenstandsbereich nicht oder nur teilweise fachübergreifend unterrichtet wird, entfallen auf die einzelnen Fächer im Jahresmittel gleiche Anteile.

(13) In der Regionalen Schule und der Integrierten Gesamtschule entfallen in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 insgesamt mindestens zwölf Wochenstunden auf die zweite Fremdsprache.

§ 7

Die Kooperativen Gesamtschulen

Die Stundentafel der Kooperativen Gesamtschule richtet sich nach den entsprechenden Bildungsgängen.

§ 8

Kontingentstundentafel für die Schule mit dem Förderschwerpunkt "Lernen"

§ 9

Erläuterungen zur Kontingentstundentafel für die Schule mit dem Förderschwerpunkt "Lernen"

(1)
Der Gegenstandsbereich Deutsch und das Unterrichtsfach Sachkunde sollen insbesondere in der Förderstufe I fächerverbindend unterrichtet werden. Innerhalb des naturwissenschaftlichen Aufgabenfeldes wird Sachkunde in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 erteilt.

(2) In der Förderstufe I werden die Unterrichtsfächer Kunst und Gestaltung, Musik und Werken fächerverbindend unterrichtet.

(3) Ab Förderstufe II kann im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld sowie im praktisch-technischen, berufsvorbereitenden Bereich fächerverbindender Unterricht erteilt werden.

(4) Die Inhalte im Gegenstandsbereich Religion/ Philosophieren mit Kindern orientieren sich an den Rahmenplänen der Grundschule oder der Regionalen Schule. Sie sind unter sonderpädagogischen Gesichtspunkten zu modifizieren und in die Inhalte der Themenpläne zu integrieren. Für das Unterrichtsfach Religion ist zu gewährleisten, dass je Jahrgangsstufe mindestens eine Wochenstunde erteilt wird.

(5) Die Förderstufe III besitzt durch die Unterrichtsfächer Technik/Arbeitslehre und Hauswirtschaft einen deutlich ausgeprägten berufsvorbereitenden Charakter. Der Berufsfindungsprozess soll durch enge Kontakte zu regionalen Betrieben mit unterschiedlichen Arbeitsanforderungen unterstützt werden. Ab Jahrgangsstufe 8 sind Betriebspraktika durchzuführen.

(6) Zur individuellen Förderung der Schüler können Förderstunden gewährt werden. In den Gegenstandsbereichen Deutsch und Mathematik werden diese Stunden vor allem zur Sicherung des möglichen Übergangs von Schülern an eine allgemeine Schule eingesetzt.

(7) Die in der Jahrgangsstufe 10 (Klasse 9 BR) in Klammern ausgewiesenen zusätzlichen Angebote stehen für das freiwillige zehnte Schuljahr zur Verfügung, um Schülern den Abschluss der Berufsreife zu ermöglichen.
Der Wahlpflichtbereich ermöglicht den Schülern eine individuelle Schwerpunktsetzung.

§ 10

Sprachliche Gleichstellung

Soweit in der Kontingentstundentafelverordnung (KontStTVO M-V) Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. August 2009 in Kraft und am 31. Juli 2014 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stundentafelverordnung vom 13. April 2006 (Mittl.bl. BM M-V S. 187, 370) außer Kraft.