VO Volkshochschulen
Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I an Volkshochschulen (Volkshochschulabschlussverordnung - VHSAVO M-V)
Vom 6. Juni 2005
(Mittl.bl. BM M-V 6/2005 S. 526)
Geändert durch
- VO vom 11. Mai 2010 (Mittlbl. BM M-V 5/2010 S. 471); Berichtigung Mittl.bl. BM M-V 6/2010 S. 489
Aufgrund des § 32 Abs. 3 Satz 5 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1
Geltungsbereich, Zweck der Prüfung
(1) Kursteilnehmer an Volkshochschulen können nach Maßgabe dieser Verordnung durch Prüfung
1. die Berufsreife mit Leistungsfeststellung,
2. die Mittlere Reife
an der Volkshochschule erwerben.
(2) Die Prüfungen dienen dem Nachweis eines Leistungsstandes, der dem nach erfolgreichem Besuch der Jahrgangsstufe 9 oder dem der Jahrgangsstufe 10 gleichwertig ist.
§ 2
Genehmigungsverfahren
(1) Die Volkshochschule stellt beim zuständigen Schulamt einen Antrag auf Genehmigung zur Durchführung schulischer Abschlüsse des Sekundarbereichs I.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. die Einrichtung einjähriger Vorbereitungskurse (Qualifikationsjahr) in den Fächern
a) Deutsch,
b) Mathematik,
c) Fremdsprache
sowie weiterer Kurse, über deren Anzahl die Volkshochschule aufgrund ihrer jeweiligen personellen und sächlichen Gegebenheiten entscheidet, in den Lernbereichen oder Gegenstandsbereichen
d) Gesellschaftswissenschaften (Sozialkunde, Geografie, Geschichte),
e) Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie),
f) Arbeit-Wirtschaft-Technik und Informatik, Kunst und Gestaltung, Musik
gesichert ist,
2. mindestens acht Bewerber sich für den Bildungsgang angemeldet haben,
3. die zur Verfügung stehenden Lehrkräfte eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachweisen können, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an den entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft gleichwertig sind,
4. unter Beachtung geltender Sicherheitsbestimmungen geeignete Unterrichtsräume sowie Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen.
(3) Die vorbereitenden Kurse im Qualifikationsjahr sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Schulamt zu gestalten. Insbesondere ist das Rahmenkonzept der Volkshochschulen für erwachsenengerechtes Lernen mit den Rahmenplänen der jeweiligen Bildungsgängeabzustimmen.
§ 3
Die Arbeit im Qualifikationsjahr
(1) Das Qualifikationsjahr für den Bewerber ist jeweils das letzte Vorbereitungsjahr in der Volkshochschule vor der Abschlussprüfung.
(2) Der Prüfling hat im Qualifikationsjahr regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die erforderlichen Leistungsnachweise zu erbringen. Möglichkeiten des selbstorganisierten Lernens sind angemessen zu berücksichtigen.
(3) Der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme am Kursunterricht erfolgt durch den Kursleiter mittels des Kursbuches.
(4) Das zuständige Schulamt überprüft den Kursunterricht im Qualifikationsjahr. Es kann sich dazu auch beurteilte schriftliche Arbeiten, Leistungsnachweise und Belege zur Arbeit in offenen Lernformen sowie Kursbücher vorlegen lassen.
§ 4
Prüfungskommission
(1) Für die Durchführung der Prüfung wird an der Volkshochschule eine dreiköpfige Prüfungskommission gebildet.
(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der für den Sitz der Volkshochschule und den jeweiligen Bildungsgang zuständige Vertreter des zuständigen Schulamtes oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft einer Schule in öffentlicher Trägerschaft, die die Lehrbefähigung für nichtgymnasiale Bildungsgänge des Sekundarbereichs I der allgemein bildenden Schulenoder eine gleichwertige Qualifikation und damit die Befähigung zur Abnahme solcher Prüfungen besitzt.
(3) Eine gleichwertige Qualifikation ist gegeben, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an den entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft gleichwertig sind.
§ 5
Fachprüfungsausschüsse
(1) Für die Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bildet die Prüfungskommission Fachprüfungsausschüsse.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission beruft in der Regel
1. für die Fächer der schriftlichen Prüfung den unterrichtenden Fachlehrer sowie einen zweiten Korrektor
2. für die Fächer der mündlichen Prüfung den unterrichtenden Fachlehrer und einen Beisitzer, der Fachlehrer und gleichzeitig Protokollführer ist.
(3) Die Prüfungskommission kann ausnahmsweise Lehrkräfte ohne entsprechende Lehrbefähigung als Beisitzer berufen, wenn diese über eine gleichwertige Qualifikation gemäß § 4 Abs. 3 verfügen und als Prüfende geeignet erscheinen.
(4) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfungen werden auf Vorschlag des prüfenden Fachlehrers festgelegt. Bei Differenzen in der Bewertung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
§ 6
Meldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung werden von der Volkshochschule acht Wochen vor Prüfungsbeginn geschlossen bei der zuständigen Schulbehörde eingereicht.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen:
1. eine beglaubigte Ausweiskopie
2. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des schulischen Bildungsweges
3. eine beglaubigte Abschrift oder Kopie des Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten allgemein bildenden Schule, gegebenenfalls Abschlusszeugnisse beruflicher Schulen, soweit erforderlich mit einer Übersetzung
4. gegebenenfalls amtlich beglaubigte Abschriften von Zertifikaten anerkannter Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder von sonstigen Qualifikationen
5. Angaben über Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung
6. Angabe des gewählten Faches der schriftlichen Prüfung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie Angabe, welche Fächer nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 gewählt werden
7. eine Erklärung darüber, ob sich der Prüfling bereits anderweitig einer entsprechenden Prüfung unterzogen hat und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis
8. bei Bewerbern unter 18 Jahren eine Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters.
(3) Über die Zulassung entscheidet nach Abstimmung mit der Volkshochschule das zuständige Schulamt. Dem Bewerber wird die Zulassung zur Prüfung schriftlich mitgeteilt.
§ 7
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
(1) Die Zulassung zur Prüfung kann beantragen, wer zum Zeitpunkt des Antrags mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht Schüler einer allgemein bildenden Schule ist.
(2) Zur Prüfung darf durch das Schulamt nur zugelassen werden, wer
1. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern hat und sich an einer Volkshochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern in einem Qualifikationsjahr gemäß § 3 auf die Prüfung vorbereitet hat und
2. schriftlich erklärt, den angestrebten Abschluss oder eine entsprechende oder weitergehende Berechtigung noch nicht erworben zu haben.
§ 8
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Eine schriftliche Prüfung wird durchgeführt in
1. Deutsch,
2. Mathematik und
3. einem weiteren Fach, das der Prüfling aus den Fächern Geschichte, Sozialkunde, Geografie, Physik, Chemie, Biologie oder Arbeit-Wirtschaft-Technik und Informatik, Kunst und Gestaltung, Musik auswählt.
Bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 kann der Prüfling an Stelle eines Faches nach Satz 1 Nr. 3 das Fach Englisch wählen. Bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 findet zusätzlich eine Prüfung im Fach Englisch statt.
(2) Auf Antrag des Prüflings kann an Stelle von Englisch eine andere Fremdsprache zugelassen werden, wenn eine qualifizierte Lehrkraft zur Verfügung steht, die eine fachkundige Prüfung ermöglicht. Die Bestimmungen für Englisch gelten entsprechend.
(3) Bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 stehen für die Arbeit im Fach Deutsch drei Zeitstunden, für die Arbeiten in den anderen Fächern je zwei Zeitstunden zur Verfügung.
(4) Bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 stehen für die Arbeit im Fach Deutsch vier Zeitstunden, für die Arbeiten in den anderen Fächern je drei Zeitstunden zur Verfügung.
(5) Die schriftliche Prüfung soll spätestens acht Wochen nach dem Meldetermin beginnen. Ort und Termine sind dem Prüfling mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.
(6) Die Arbeiten der schriftlichen Prüfung sollen bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf drei und bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 auf vier Tage verteilt werden.
(7) Während der Anfertigung der Arbeiten dürfen Prüflinge nur einzeln den Prüfungsraum verlassen.
(8) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist durch die Aufsicht führende Lehrkraft eine Niederschrift zu fertigen, die folgende Angaben enthalten muss:
1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung
2. das Prüfungsfach, die Aufgaben und die zugelassenen Hilfsmittel
3. einen Vermerk über die vor Beginn der schriftlichen Prüfung vorgenommene Belehrung der Prüflinge bezüglich
a) Arbeitszeit
b) Arbeitshilfsmittel
c) Verlassen des Prüfungsraumes
d) ordnungswidriges Verhalten
4. die Namen derjenigen Prüflinge, die den Prüfungsraum während der Prüfung verlassen haben und die Dauer ihrer Abwesenheit
5. etwaige besondere Vorkommnisse
6. Unterschrift der Aufsicht führenden Lehrkraft.
(9) Die Noten der schriftlichen Arbeiten sind den Prüflingen vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen. Bei der schriftlichen Prüfung ist bekanntzugeben, wann die Noten voraussichtlich feststehen und mitgeteilt werden können.
§ 9
Prüfungsaufgaben
(1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung erstellen die im Prüfungsausschuss für das jeweilige Fach zuständigen Lehrkräfte mit Zustimmung der Prüfungskommission.
(2) Im Fach Deutsch werden bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der verstehende Umgang mit einem Text, grammatisch-orthografische Grundkenntnisse sowie das angemessene Reagieren auf einen Schreibanlass geprüft.
Bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden im Fach Deutsch vier Aufsatzthemen (zum Beispiel Erörterung, Stellungnahme, Interpretation) zur Wahl gestellt, von denen der Prüfling eines zu bearbeiten hat.
(3) Im Fach Mathematik wird eine Arbeit, bestehend aus Pflicht- und Wahlteil, zur Verfügung gestellt. Ein Teil der Pflichtaufgaben wird so gestellt, dass er ohne Taschenrechner und ohne Tafelwerk zu lösen ist.
(4) In dem von dem Prüfling gewählten Fach (§ 8 Abs. 1 Nr. 3) kann entweder die Bearbeitung eines Themas oder die Lösung einer anderen Aufgabe (zum Beispiel experimenteller und konstruktiver Art) mit entsprechenden Anforderungen verlangt werden. Es sind jeweils drei Themen, Aufgaben oder Aufgabengruppen zur Wahl zu stellen.
(5) In der Fremdsprache werden die kommunikativen Kenntnisse in einem kombinierten Hörverstehens- und Leseverstehenstest überprüft, der die schriftliche Textproduktion einschließt.
(6) Das Anforderungsniveau der Prüfungsaufgaben soll den jeweils durch die Prüflinge angestrebten Abschlüssen entsprechen.
(7) Auf Vorschlag der Prüfenden bestimmt die Prüfungskommission, ob und gegebenenfalls welche Hilfsmittel bei den schriftlichen Arbeiten benutzt werden dürfen.
§ 10
Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Sind zwei Ergebnisse aus der Zusammenfassung der Jahresleistung (Vornote) und der schriftlichen Arbeit eines Prüflings "mangelhaft" oder ein Ergebnis aus der Jahresleistung und der schriftlichen Arbeit mit "ungenügend" bewertet worden, wird der Prüfling zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. Die Prüfung wird für "nicht bestanden" erklärt.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt dem Prüfling die Nichtzulassung rechtzeitig vor dem Termin der mündlichen Prüfung bekannt.
§ 11
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Mit der Ladung zur mündlichen Prüfung ist den Prüflingen das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und die von der Prüfungskommission festgelegte Endnote für die Fächer mitzuteilen, in denen keine mündliche Prüfung stattfinden soll. Die Prüflinge sind darauf hinzuweisen, dass ihnen bei Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Verlangen die wesentlichen Gründe der Bewertung der Prüfungsleistungen erläutert werden.
(2) Eine mündliche Prüfung wird nach gründlicher Beratung durch die Prüfungskommissiondurchgeführt
1. in Deutsch,
2. in Mathematik,
3. nach Wahl des Prüflings jeweils in einem der Fächer
a) Geschichte, Sozialkunde, Geografie,
b) Physik, Chemie, Biologie,
c) Arbeit-Wirtschaft-Technik und Informatik, Kunst und Gestaltung, Musik oder in einem noch nicht gewählten Fach nach Buchstabe a oder b,
4. bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Englisch oder der statt dessen zugelassenen Fremdsprache.
(3) Auf Antrag wird der Prüfling in höchstens zwei weiteren, selbst gewählten Fächern geprüft.
(4) Der Prüfungsausschuss kann auf eine mündliche Prüfung verzichten, wenn die schriftliche Arbeit mindestens mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und durch eine mündliche Prüfung keine wesentlichen zusätzlichen Aufschlüsse über die Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwarten sind. Auf Antrag des Prüflings ist die mündliche Prüfung jedoch durchzuführen.
(5) Eine mündliche Prüfung wird in mindestens drei und höchstens fünf Fächern durchgeführt.
(6) Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfling 20 Minuten Zeit zu gewähren.
(7) Die Dauer der mündlichen Prüfung in einem Fach soll 15 Minuten nicht überschreiten.
(8) In der mündlichen Prüfung soll dem Prüfling Gelegenheit gegeben werden, inhaltliche, kommunikative und sprachliche Kompetenzen nachzuweisen. Dazu wird die gestellte Aufgabe durch ihn sowohl im freien Vortrag als auch im Prüfungsgespräch gelöst.
Die Prüfung darf sich nicht auf das Abfragen von Wissensstoff beschränken. Der Prüfungsteilnehmer darf seine während der Vorbereitungszeit gefertigten Aufzeichnungen nutzen, die Bestandteil der Prüfungsunterlagen werden.
(9) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. Beim Erwerb der Berufsreife kann die Leistungsfeststellung bei der Prüfung praktischer Fertigkeiten in Kleingruppen erfolgen, sofern die Aufgabe dies erfordert.
(10) Der Vorsitzende der Prüfungskommission oder sein Stellvertreter nimmt an möglichst vielen mündlichen Prüfungen teil. Er ist berechtigt, während der Prüfung jederzeit Fragen zu stellen.
(11) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die folgende Angaben enthalten muss:
1. den Namen des Prüflings
2. die Bezeichnung des Faches
3. Datum, Beginn und Ende der Prüfung
4. das Prüfungsthema mit Hinweisen auf die Prüfungsleistungen
5. die für die gezeigte Leistung erteilte Note
6. die Namen und Unterschriften des Prüfenden und des protokollführenden Mitglieds des Prüfungsausschusses
Die Leistungsbewertung muss anhand des Protokolls nachvollziehbar sein.
§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen
Die Prüfungsleistungen werden gemäß § 62 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern bewertet.
§ 13
Ergebnis der Prüfung
(1) Aus der Jahresnote und der Prüfungsnote (ermittelt aus den Noten der schriftlichen und gegebenenfalls der mündlichen Prüfung) legt der Fachprüfungsausschuss für jedes Fach die Gesamtnote fest. Jahresnote und Prüfungsnote sind gleichwertig.
Die Zeugnisnoten sind auszuschreiben.
(2) Bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 erwirbt der Prüfling die Berufsreife mit Leistungsfeststellung, wenn mindestens das Gesamtprädikat "bestanden" erreicht wurde, das heißt, die Noten in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichend sind oder in nur einem Prüfungsfach mangelhafte Leistungen vorliegen.
(3) Bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erwirbt der Prüfling die Mittlere Reife, in allen Prüfungsfächern Endnoten erzielt werden, die mindestens "ausreichend" sind. Die Prüfung ist auch bestanden, wenn bei sonst mindestens ausreichenden Leistungen ein Fach, welches auch ein Prüfungsfach sein kann, mit "mangelhaft" abgeschlossen wurde und der Prüfungsteilnehmer gemäß § 13 Abs. 5 das Gesamtprädikat "bestanden" erzielt.
(4) Die Berufsreife mit Leistungsfeststellung kann abweichend von Absatz 2 zuerkannt werden, wenn ein Prüfling ohne Erfolg eine Prüfung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgelegt hat und in nicht mehr als zwei Prüfungsfächern mangelhafte Leistungen vorliegen.
(5) Aus den Endnoten aller Fächer wird ein Gesamtprädikat gebildet. Dazu wird der Durchschnittswert der Endnoten der schriftlichen Prüfungsfächer und der Durchschnittswert der Endnoten aller übrigen Fächer ermittelt. Die Summe beider Durchschnittswerte ist durch zwei zu dividieren. Dieser Quotient mit einer Stelle nach dem Komma bestimmt das Gesamtprädikat. Die Stelle nach dem Komma wird durch Rundung ermittelt. Beträgt die zweite Stelle nach dem Komma null bis vier, so ist abzurunden - bei fünf bis neun ist aufzurunden.
Das Gesamtprädikat wird nach folgendem Schlüssel vergeben:
von 1,0 bis 1,2 "sehr gut - mit Auszeichnung"
von 1,3 bis 1,4 "sehr gut"
von 1,5 bis 2,4 "gut"
von 2,5 bis 3,4 "befriedigend"
von 3,5 bis 4,1 "bestanden".
§ 14
Zeugnis
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den bestandenen Abschluss (Anlage 1 oder 2). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die erreichten Leistungen (Anlage 3); die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 15
Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach sechs Monaten wiederholen. Es sind höchstens zwei Wiederholungen zulässig. § 67 Abs. 2 des Schulgesetzes findet Anwendung.
(2) Bei einer Wiederholung der Prüfung zum Erwerb der Berufsreife mit Leistungsfeststellung können auf Antrag des Prüflings die bereits bestandenen Einzelprüfungen angerechnet werden, wenn sie nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
§ 16
Verhinderung, Säumnis, Täuschung
Bei versuchter Täuschung oder Säumnis des Prüflings sind die Bestimmungen des § 67 Abs. 3 und 4 des Schulgesetzes anzuwenden. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen.
§ 17
Einsichtnahme in die Prüfungsakte
Der Prüfling kann innerhalb eines Monats nach Abschluss der Prüfung seine Prüfungsakten persönlich einsehen.
§ 18
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Volkshochschulabschlussverordnung vom 14. Oktober 1997 (GVOBl. M-V 1999 S. 326) außer Kraft.
Anlagen
[Anlagen hier nicht dargestellt]
[Informationen zu den Anlagen können hier angefordert werden]

