VO Vorbereitungsdienst
Verordnung zum Vorbereitungsdienst und zur Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an den Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Lehrervorbereitungsdienstverordnung - LehVDVO M-V)
Vom 8. April 1998
(GVOBl. M-V S. 525)
Geändert durch
- Verordnung vom 15.08.2005 (Mittl.bl. BM M-V S. 955
- Gesetz vom 1.12.2008 (GVOBl. M-V S. 461)
- Verordnung vom 11.11.2010 (GVOBl. M-V S. 762) [Info]
- Verordnung vom 25.03.2011 (GVOBl. M-V S. 210)
Aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 4 des Ersten Schulreformgesetzes vom 26. April 1991 (GVOBl. M-V S. 123) in Verbindung mit § 144 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 19 Nr. 3 durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 502), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zulassung
§ 3 Bewerbungen
§ 4 Einstellung
Teil 2 Vorbereitungsdienst
§ 5 Zweck
§ 6 Dienstverhältnisse
§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 8 Gestaltung
§ 9 Seminarschulen und Ausbildungsschulen
§ 10 Ausbildungsseminare
§ 11 Informationen über den Stand der Ausbildung
§ 12 Unterrichtsaufträge
§ 13 Berichte, Noten
§ 13a Unterrichtserlaubnis
Teil 3 Zweite Staatsprüfung
§ 14 Zweck
§ 15 Prüfungsamt, Prüfungsausschuß
§ 16 Prüfungsbeginn, Meldung
§ 17 Teile der Prüfung
§ 18 Examenslehrproben
§ 19 Hausarbeit
§ 20 Mündliche Prüfung
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 22 Gesamtergebnis
§ 23 Prüfungszeugnis
§ 24 Wiederholung
§ 25 Prüfungsniederschrift
§ 26 Einsichtgewährung
§ 27 Rücktritt, Verhinderung
§ 28 Ausschluß
§ 29 Pflichtverletzungen
Teil 4 Schlußvorschriften
§ 30 Übergangsbestimmungen
§ 31 Anlagen
§ 32 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die folgenden Vorschriften gelten für die Bewerber um die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an beruflichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden zusammenfassend als Referendare bezeichnet).
(2) Soweit ein dringender Bedarf besteht, Referendare auch abweichend von der Schulart, für die sie ihre Erste Staatsprüfung abgelegt haben, auszubilden, kann auf der Grundlage des mit dem Referendar abzuschließenden Ausbildungsvertrages auch eine zusätzliche Ausbildung stattfinden. Soweit der Vorbereitungsdienst erfolgreich mit der Zweiten Staatsprüfung abgeschlosssen wird, erhalten diese Referendare mit der Zweiten Staatsprüfung zusätzlich die Unterrichtserlaubnis für das Land Mecklenburg-Vorpommern für die Schulart, in der sie während des Vorbereitungsdienstes praktisch und theoretisch zusätzlich ausgebildet wurden. Die Berechnung des Bedarfs erfolgt auf der Grundlage der vom Land entwickelten Lehrerersatzbedarfsplanung.
§ 2
Zulassung
(1) Zum Vorbereitungsdienst kann durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zugelassen werden, wer sich innerhalb von fünf Jahren nach Bestehen einer für das jeweilige Lehramt in Betracht kommenden Ersten Staatsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung um die Zulassung bewirbt. Die Frist kann in besonderen Fällen vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur verlängert werden.
(2) Ein Anspruch auf unmittelbare Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht.
§ 3
Bewerbungen
(1) Bewerber um die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an beruflichen Schulen reichen ihre Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu dem vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekannt gegebenen Termin ein.
(2) Den Anträgen ist beizufügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. ein Lichtbild, das nicht älter als drei Monate ist,
3. gegebenenfalls ein Nachweis über eine bestehende Schwerbehinderung,
4. die eigene Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder die Urkunde über eine eingetragene Lebenspartnerschaft, die Geburtsurkunde der Kinder und eine Urkunde über Namensänderungen,
5. der Nachweis der Hochschulreife,
6. das Zeugnis über das Bestehen der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderlichen Prüfung,
7. bei Bewerbern für das Lehramt an beruflichen Schulen zusätzlich der Nachweis der Berufsausbildung oder der Berufspraktika,
8. Nachweise über etwaige Unterrichtstätigkeiten,
9. ein aktuelles amtsärztliches Gesundheitszeugnis nach § 44 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), soweit es von dedr einstellenden Behörde angefordert wird,
10. ein erweitertes Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf.
§ 4
Einstellung
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur stellt den Referendar in den Dienst ein. Die Zuweisung wird in § 9 Absatz 1 geregelt. Der Referendar hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstort. Seine Wünsche können berücksichtigt werden.
Teil 2
Vorbereitungsdienst
§ 5
Zweck
(1) Der Vorbereitungsdienst dient der schulpraktischen Ausbildung zum Erwerb der Befähigung für das jeweilige Lehramt.
(2) Der Referendar soll auf der Grundlage seines Studiums mit der Praxis und Theorie der Erziehung und des Unterrichts so vertraut gemacht werden, daß er zu selbständiger und erfolgreicher Arbeit in der Schule fähig ist.
§ 6
Dienstverhältnisse
(1) Dienstvorgesetzter des Referendars ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, vertreten durch den Minister.
(2) Vorgesetzter des Referendars ist der Leiter der Seminarschule. In Ausbildungsangelegenheiten erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit dem für die Ausbildung des Referendars zuständigen Mitarbeiter des Instituts für Qualitätsentwicklung im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden als Institut für Qualitätsentwicklung bezeichnet). Für dienstliche Angelegenheiten des Referendars, insbesondere die Gewährung von Erholungsurlaub oder Informationen über Arbeitsunfähigkeit ist der Leiter der Schule, an der die Ausbildung des Referendars überwiegend stattfindet, zuständig. Er informiert die an der Ausbildung des Referendars beteiligten Institutionen.
(3) An der Ausbildungsschule ist der Schulleiter dem Referendar gegenüber weisungsbefugt.
(4) Näheres über die Rechte und Pflichten des Referendars regelt der zwischen dem Land und dem Referendar abzuschließende Ausbildungsvertrag.
§ 7
Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert für alle Lehrämter 18 Monate einschließlich der Prüfungszeit. Für die Einstellungen in den Jahren 2011 und 2012 gilt § 30 Absatz 1. § 13a Absatz 1 bleibt unberührt. Für Referendare, die vor dem 1. April 2011 eingestellt worden sind, dauert der Vorbereitungsdienst grundsätzlich 24 Monate.
(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes ist möglich in den Fällen, in denen ein besonders erfolgreicher Vorbereitungsdienst nachgewiesen wird. Eine Dauer des Vorbereitungsdienstes von zwölf Monaten darf nicht unterschritten werden. Das Lehrerprüfungsamt im Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden Lehrerprüfungsamt genannt) kann den Referendar in diesen Fällen auf Vorschlag des Studienleiters in Abstimmung mit dem mit der Ausbildung des Referendars betrauten Mitarbeiter des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern vorzeitig zur Prüfung zulassen. Die tragenden Glünde für die vorzeitige Zulassung sind im Zulassungs bescheid aufzunehmen.
(3) Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes ist die Anrechnung von Tätigkeiten, die nach Art und Umfang dem Vorbereitungsdienst entsprechen, möglich. Eine Dauer des Vorbereitungsdienstes von zwölf Monaten darf nicht unterschritten werden.
§ 8
Gestaltung
(1) Das Institut für Qualitätsentwicklung ist zuständig für die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes. Die Referendare werden an den Schulen (§ 9) und vom Institut für Qualitätsentwicklung ausgebildet.
(2) Die Ausbildung kann auch bis zu sechs Monaten in Kooperation zwischen dem Institut für Qualitätsentwicklung und einer Lehrerbildungseinrichtung im Ausland stattfinden. Die Entscheidung wird vom Lehrerprüfungsamt getroffen.
(3) Die Ausbildung soll durch Kurse zur fachlichen Aus- und Fortbildung, Betriebspraktika, tagungen und Studienfahrten ergänzt werden.
(4) Referendare werden in den Fächern oder Fachrichtungen oder Lernbereichen, die sie für ihre Abschlüsse benötigen, ausgebildet. Darüber hinaus findet eine Ausbildung in den Bereichen statt, die zur Erlangung der zusätzlichen Unterrichtserlaubnis (§ 1 Absatz 2) benötigt werden.
§ 9
Seminarschulen und Ausbildungsschulen
(1) Die Referendare werden von den Staatlichen Schulämtern Seminarschulen und gegebenenfalls Ausbildungsschulen zugewiesen. Eine breit gefächerte und die Kapazitäten der Schulen berücksichtigende Ausbildung wird gewährleistet durch die optionale Bildung eines Ausbildungsverbundes zwiswchen der Seminarschule und weiteren Ausbildungsschulen, an denen die praktische Ausbildung stattfinden kann.
(2) Grundlage der Arbeit an den Schulen sind Ausbildungspläne für die jeweiligen Schularten, die sich an den von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Standards für die Lehrerbildung orientieren. Die Ausbildung ist primär auf unterrichtpraktische Themen ausgerichtet, insbesondere auf die Planung und reflexion von Unterricht. Darüber hinaus umfasst die Ausbildung Aspekte der Schulorganisation, der Schulentwicklung, des Qualitätsmanagements sowie der Arbeit mit Gremien.
(3) Die Ausbildung umfasst Hospitationen, begleitenden Unterricht und eigenverantwortlichen Unterricht. Sie schließt auch die teilnahme an den in der Schule stattfindenden Konferenzen und Abschlussprüfungen sowie die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen ein. Für die Dauer eines Schuljahres erteilt der Referendar eigenverantwortlichen Unterricht im Umfang von sechs bis zu zwölf Stunden.
(4) Der Leiter der Seminarschule bestellt einen Studienleiter. Der Studienleiter ist zuständig für die pädagogische Ausbildung des Referendars an der Schule und das schulische Ausbildungskonzept. Er koordiniert den Einsatz der Mentoren im Ausbildungsverbund und hospitiert im Unterricht.
(5) Der Leiter der Schule, an welcher die praktische Ausbildung erfolgt, bestellt die Mentoren. Deren Aufgaben sind geregelt im Erlass zur "Auswahl, Tätigkeit, Fortbildung und Entschädigung der Mentorinnen und Mentoren bei der Durchführung des Vorbereitungsdienstes an den öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern" vom 18. August 2010 (Mittl.bl. BM M-V S. 570) in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Ergänzend zum Vorbereitungsdienst an den öffentlichen Schulen des Landes können anerkannte Ersatzschulen, deren Struktur und Bildungsgänge denjenigen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft entsprechen und die die Gewähr einer ordnungsgemäßen Ausbildung bieten, bei der obersten Schulbehörde beantragen, eine Schule mit dem Status einer Seminarschule zu werden. Dabei erfolgt die Einstellung an der Ersatzschule, eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes erfolgt nicht. Die Ersatzschule legt der obersten Schulbehörde die vorhandenen Ausbildungskapazitäten dar. Die Einstellung von Referendaren an der Ersatzschule erfolgt auf er Grundlage einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Land und der Schule. Den Referendaren an den Ersatzschulen ist mit gleichen Rechten und Pflichten die teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen des Instituts für Qualitätsentwicklung zu gestatten, an denen auch die Referendare im Vorbereitungsdienst des Landes teilnehmen. Die Ersatzschule muss gewährleisten, dass die Ausbildung des Referendars gemäß cden Vorgaben dieser Verordnung durchgeführt wird. Der Referendar kann, soweit er bei der Meldung zur Zweiten Staatsprüfung einen Vorbereitungsdienst nach dieser Verordnung nachweist, an der Zweiten Staatsprüfung mit allen Rechten und Pflichten teilnehmen.
§ 10
Ausbildungsseminare
(1) Das Institut für Qualitätsentwicklung ist zuständig für die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes für die Lehrämter. Es setzt die bildungspolitischen Vorgaben des Landes um und gewährleistet eine berufsfeldorientierte Ausbildung der Referendare in ihrer Unterrichtskompetenz, ihrer Erziehungs- und Beratungskompetenz, ihrer Fähigkeit, Prozesse von Organisationsentwicklung mizugestalten und im Team zu arbeiten sowie ihrer Fähigkeit, das eigene Tun kritisch zu reflektieren. Damit werden die im Studium erworbenen Kompetenzen weiterentwickelt und die Referendare befähigt, die Schüler zu eigenständigem Denken und Lernen zu führen.
(2) Zu diesem Zweck nehmen die mit der Ausbildung der Referendare betrauten Mitarbeiter des Instituts für Qualitätsentwicklung folgende Aufgaben wahr:
1. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zu Themen der Allgemeinen Pädagogik, der politischen Bildung und des Schulrechts,
2. Durchführung von Fachseminaren und Unterrichtsbesuchen,
3. Begleitung und Beratung der Seminar- und Ausbildungsschulen,
4. Qualifizierung und Fortbildung der Studienleiter sowie der Mentoren,
5. Sicherung der Kooperation von Studienleitern und Mentoren in Arbeitskreisen,
6. Teilnahme an der Zweiten Staatsprüfung,
7. Evaluation der Ausbildung an den Seminar- und Ausbildungsschulen.
§ 11
Informationen über den Stand der Ausbildung
(1) Der Schulleiter und der Studienleiter informieren sich regelmäßig über den Stand der Ausbildung des Referendars. Der Studienleiter besucht den Referendar mindestens dreimal im Ausbildungshalbjahr, davon mindestens einmal im Rahmen einer Gruppenhospitation. Die Besuche dienen der gemeinsamen Analyse des Unterrichts, der Beratung und Bewertung des Referendars. Bei Problemen in der Ausbildung ist der zuständige Mitarbeiter des Instituts für Qualitätsentwicklung einzubeziehen.
(2) Der Kreis der Teilnehmer an den Gruppenhospitationen orientiert sich an den im Ausbildungsverbund tätigen Referendaren. In Abstimmung mehrerer Studienleiter sowie im Einvernehmen mit den zuständigen Mitarbeitern des Instituts für Qualitätsentwicklung können über den Ausbildungsverbund hinausgehende Gruppenhospitationen organisiwert werden.
§ 12
Unterrichtsaufträge
(1) Auf Antrag des Referendars kann diesem mit Zustimmung seines Dienstvorgesetzten ein entgeltlicher Lehrauftrag von bis zu acht Wochenstunden übertragen werden, wenn und soweit der Ausbildungszweck dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Der Schulleiter kann dem Referendar ausnahmsweise einzelne Unterrichtsstunden zur selbständigen Vertretung erkrankter oder beurlaubter Lehrer übertragen. Der Vertretungsunterricht darf nicht zu Lasten der Ausbildung gehen.
§ 13
Berichte, Noten
(1) Zu dem vom Lehrerprüfungsamt bestimmten Termin verfassen der Studienleiter und jeder Mentor Berichte über die Bewährung des Referendars in der Schule und über die fachliche Leistung. Sie schließen jeweils mit einer Note ab. Diese Berichte werden dem Referendar vom Schulleiter der Seminarschule im Beisein des Studienleiters und der Mentoren erläutert. Der Schulleiter übergibt die Berichte dem für die Ausbildung des Referendars zuständigen Mitarbeiter des Instituts für Qualitätsentwicklung zur Bestätigung. Gegebenenfalls kann eine abweichende Stellungnahme erfolgen. Von dort werden die Berichte an das Lehrerprüfungsamt weitergeleitet.
(2) Der vom Lehrerprüfungsamt eingesetzte Prüfungsausschuss legt vor Eintritt in die Examenslehrproben auf der Grundlage der vorliegenden Berichte die Abschlussnote für die Bewährung im Vorbereitungsdienst fest. Eine abweichende Stellungnahme seitens des Mitarbeiters des Instituts für Qualitätsentwicklung ist bei der Notenfestlegung zu berücksichtigen. Ebenfalls vor dem Eintritt in die Examenslehrproben bewertet der Ausschuss die Hausarbeit gemäß § 19.
§ 13a
Unterrichtserlaubnis
(1) Erfolgt die Ausbildung nach § I Absatz 2, dauert der Vorbereitungsdienst, abweichend von § 7 Absatz 1, 24 Monate. Für diese Ausbildung wird ein gesonderter Einstellungstermin vorgehalten.
(2) Zum Ende des dritten Ausbildungssemesters wird festgestellt, ob der Referendar sich im Unterricht bewählt hat. Zu dem vom Institut für Qualitätsentwicklung bestimmten Termin verfassen der Studienleiter und der für die Ausbildung in der weiteren Schulart zuständige Mentor Berichte über die Bewährung des Referendars in dieser Schulart. Sie schließen jeweils mit einer Note ab und werden dem für die Ausbildung des Referendars zuständigen Mitarbeiter des Instituts für Qualitätsentwicklung zur Bestätigung übergeben. Gegebenenfalls kann eine abweichende Stellungnahme erfolgen.
(3) Der Referendar legt darüber hinaus eine Lehrprobe ab. Hieran nehmen der Schulleiter der Ausbildungsschule, der Mentor, der Studienleiter und ein an der Ausbildung des Referendars beteiligter Mitarbeiter des Instituts für Qualitätsentwicklung als Vorsitzender der Kommission teil. Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds bestellt das Institut für Qualitätsentwicklung ein anderes geeignetes Mitglied, das in der Lage ist, die Leistung des Referendars zu bewerten. Der Referendar erläutert im Anschluss an seine Lehrprobe in einem Kolloquium seine Vorgehensweise im Unterricht sowie Besonderheiten, die im Rahmen der Lehrprobe aus seiner Sicht aufgetreten sind. In dem Kolloquium soll festgestellt werden, ob der Referendar hinreichende Kenntnisse über diese Schulart besitzt. Es soll einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten.
(4) Auf der Grundlage der vorliegenden Bewertungen einigt sich die Kommission auf eine Abschlussnote für die erbrachten Leistungen. Hierzu wird vor der Lehrprobe eine Gesamtnote für die Bewährung festgelegt. Eine abweichende Stellungnahme seitens des Mitarbeiters des Instituts für Qualitätsentwicklung ist zu berücksichtigen. Die Kommission legt für die Lehrprobe und das Kolloquium eine gemeinsame Note fest. Die Gesamtnote für die Bewährung und die Note für die Leistungen am Prüfungstag (Lehrprobe und Kolloquium) werden im Verhältnis zwei zu eins gewichtet. Die Kommission entscheidet durch Stimmenmehrheit über die Bewertung der Prüfungsleistungen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist und weder die Note für die Bewährung noch die Leistungen am Prüfungstag mit "ungenügend" bewertet wurden.
(6) Im Fall eines erfolgreichen Abschlusses erhält der Referendar mit seinem Zeugnis über die bestandene Zweite Staatsprüfung die Unterrichtserlaubnis für die weitere Schulart im Land Mecklenburg-Vorpommern.
Teil 3
Zweite Staatsprüfung
§ 14
Zweck
In der Zweiten Staatsprüfung wird festgestellt, ob der Referendar zur selbständigen Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben in der Schule befähigt ist.
§ 15
Prüfungsamt, Prüfungsausschuß
(1) Das Lehrerprüfungsamt führt die Zweite Staatsprüfung durch. Es bestellt zur Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.
(2) Einem Prüfungsausschuß gehören an:
1. der Leiter oder ein Dezernent des Lehrerprüfungsamtes oder ein Schulaufsichtsbeamter oder ein vom Leiter des Lehrerprüfungsamtes Beauftragter mit der Befähigung für ein Lehramt oder mit einer vergleichbaren pädagogischen Ausbildung als Vorsitzender,
2. ein an der Ausbildung des Referendars beteiligter Mitarbeiter des Instituts für Qualitätsentwicklung, der vom Referendar vorgeschlagen werden kann,
3. der Studienleiter der Seminarschule,
4. der Schulleiter der Seminarschule oder sein Stellvertreter. Die Aufgabe kann dem Schulleiter einer Ausbildungsschule oder seinem Stellvertreter übertragen werden,
5. der betreuende Mentor in der Lehrprobe und der Auswertung seines Faches oder seiner Fachrichtung oder seines Fachbereiches.
(3) Bei Verhinderung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses bestellt das Lehrerprüfungsamt einen geeigneten Vertreter nach Absatz 2 Nr. 1.
(4) Der Prüfungsausschuß entscheidet durch Stimmenmehrheit über die Bewertung der Prüfungsleistungen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Hält der Vorsitzende einen Beschluß des Prüfungsausschusses für rechtswidrig, erhebt er Einspruch und führt die Entscheidung des Leiters des Lehrerprüfungsamtes herbei. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(6) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann zu den Prüfungen und den Beratungen der Prüfungsausschüsse Beobachter entsenden.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Beobachter nach Absatz 6 sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.
§ 16
Prüfungsbeginn, Meldung
(1) Die Prüfung beginnt mit dem Tag, an dem das Lehrerprüfungsamt dem Referendar das Thema der Hausarbeit gemäß § 19 mitteilt. Der Referendar meldet sich schriftlich innerhalb einer Woche nach diesem Termin beim Lehrerprüfungsamt. In der Meldung ist das Lehramt anzugeben, für das der Referendar ausgebildet wird. Weiterhin sind die Seminarschule und der Name des zuständigen Studienleiters sowie der betreuenden Mentoren zu benennen. Der Referendar kann des Weiteren gemäß § 15 Absatz 2 einen an seiner Ausbildung beteiligten Mitarbeiter des Instituts für Qualitätsentwicklung angeben. Der Meldung ist eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über das Bestehen der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderlichen Prüfung beizufügen.
(2) In besonderen Fällen kann der Referendar über den Leiter der Seminarschule einen Antrag auf Verlegung des Prüfungstermins beim Lehrerprüfungsamt stellen.
§ 17
Teile der Prüfung
(1) Die Prüfung umfasst:
1. zwei Examenslehrproben (§ 18) in Fächern oder Fachrichtungen oder Lernbereichen, für die der Referendar die Erste Staatsprüfung abgelegt hat oder zwei Examenslehrproben, in denen die sonderpädagogische Förderung der Schüler in zwei verschiedenen sonderpädagogischen Fachrichtungen deutlich wird,
2. die mündliche Prüfung (§ 20).
(2) Die Lehrproben und die mündliche Prüfung werden in der Regel an einem Tage abgelegt.
§ 18
Examenslehrproben
(1) Die Examenslehrproben bestehen in der Regel aus zwei Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Das Lehrerprüfungsamt kann auf Antrag des Referendars Ausnahmen zulassen.
(2) Die beiden Examenslehrproben finden in Unterrichtsfächern, Lernbereichen, in sonderpädagogischen Fachrichtungen oder Fachrichtungen des beruflichen Schulwesens statt. In der Regel werden sie in zwei Schulbereichen oder zwei Schularten oder in zwei Bildungsgängen oder in zwei verschiedenen Jahrgangsstufen gemäß dem angestrebten Lehramt abgelegt. Die Examenslehrproben in den sonderpädagogischen Fachrichtungen können auch in Klassen stattfinden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam unterrichtet werden. Sie werden jeweils vom zuständigen Studienleiter bestimmt. Dabei können die Vorschläge des Referendars berücksichtigt werden. Den Zeitpunkt der Examenslehrproben bestimmt das Lehrerprüfungsamt auf Vorschlag des Leiters der Seminarschule.
(3) Die Examenslehrproben finden in der Regel vor bekannten Klassen statt. Vor einer Examenslehrprobe in einer unbekannten Klasse ist dem Referendar Gelegenheit zu geben, in dieser Klasse in dem vorgesehenen Unterrichtsfach zu hospitieren.
(4) Der Referendar wählt das Thema der Examenslehrprobe in Abstimmung mit dem zuständigen Studienleiter. Der Referendar erteilt an den drei Werktagen vor dem Tag, an dem die Examenslehrproben stattfinden, nur dann Unterricht, wenn er dies wünscht. Hospitationen sind zu ermöglichen.
(5) Drei Tage vor den Examenslehrproben übergibt der Referendar den Mitgliedern des Prüfungsausschusses jeweils einen schriftlichen Unterrichtsentwurf, der seine didaktischen Absichten und seinen Plan für den Verlauf der Stunde erkennen lässt. Ein weiteres Exemplar hält der Referendar für die Prüfungsakte bereit.
(6) Der um den betreuenden Mentor erweiterte Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen des Referendars und setzt die Note für die Examenslehrprobe fest.
(7) Wenn die räumlichen Verhältnisse es zulassen und weder der Referendar noch ein Mitglied des Prüfungsausschusses Einwände erheben, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einzelnen Personen gestatten, bei den Examenslehrproben und der Stellungnahme zuzuhören. Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen sie und der Referendar nicht anwesend sein. An der Bekanntgabe der Note nehmen Zuhörer nach Satz 1 nicht teil.
(8) Für die Zuhörer gilt § 15 Abs. 7 entsprechend.
§ 19
Hausarbeit
(1) Grundlage für die Hausarbeit ist die Planung und Durchführung einer Unterrichtseinheit von vier bis maximal acht Unterrichtsstunden zu Ende des zweiten oder zu Beginn des dritten Ausbildungssemesters, welche mit einer Lehrprobe von in der Regel 45 Minuten abschließt. Erfolgt die Ausbildung nach § 1 Absatz 2, wird die Hausarbeit zu Ende des dritten oder zu Beginn des vierten Ausbildungssemesters angefertigt.
(2) An der Lehrprobe im Rahmen der Hausarbeit nehmen der Studienleiter, der Schulleiter der Schule, an der die Unterrichtseinheit durchgeführt wird, der Mentor des Fachs oder der Fachrichtung oder des Lernbereichs und ein an der Ausbildung des Referendars beteiligter Mitarbeiter des Instituts für Qualitätsentwicklung teil.
(3) Der Referendar fertigt einen Entwurf zur Lehrprobe im Umfang von maximal 15 Seiten an, welcher den Status einer Hausarbeit hat. In diesem Entwurf geht der Referendar ausführlich auf die in dieser Unterrichtseinheit angelegte Förderung einer Fähigkeit, Teilkompetenz oder Kompetenz ein und betrachtet sie aus didaktischer oder methodischer Sicht. Alternativ hierzu kann eine besondere pädagogische Fragestellung im Hinblick auf einen einzelnen Schüler oder eine Gruppe betrachtet werden. Im Anschluss an die Lehrprobe reflektiert der Referendar das Verhältnis von Planung und Unterrichtswirklichkeit und stellt sich den didaktisch-methodischen Fragen des Teilnehmerkreises gemäß Absatz 2.
(4) Über den Verlauf der Lehrprobe im Rahmen der Hausarbeit, die Reflexion sowie deren Auswertung wird ein Protokoll angefertigt.
(5) Im Anschluss wird ein Notenvorschlag unterbreitet und dem Lehrerprüfungsamt zugeleitet. Der Prüfungsausschuss setzt die Note im Rahmen des Vorschlags vor Eintritt in die Examenslehrproben, spätestens vor der Beratung über die erste Examenslehrprobe fest.
§ 20
Mündliche Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung werden die Referendare einzeln geprüft. Die Prüfung dauert für jeden Referendar etwa 30 Minuten.
(2) In der mündlichen Prüfung reflektiert der Referendar Planung und Verlauf seiner Lehrproben. Auf der Grundlage seiner Selbstreflexion sind Kenntnisse nachzuweisen in Didaktik und Methodik der für das Lehramt charakteristischen Schulbereiche, Schularten, Bildungsgänge und der Unterrichtsfächer, Fachrichtungen oder Lernbereiche entsprechend den Ausbildungsschwerpunkten des Referendars.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses beteiligt sich am Prüfungsgespräch.
(4) Im Anschluss an die Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die Leistungen des Referendars.
§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Alle Teilleistungen sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Herabsetzen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7 und 6,3 sind dabei ausgeschlossen. Bei den Lehrproben ermittelt der Vorsitzende in Ausnahme zu § 15 Abs. 4 die Zensur für jede Lehrprobe durch das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen. In allen Fällen ist nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma zu berücksichtigen, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Dabei entspricht der Note:
sehr gut 1,0 bis 1,5
gut über 1,5 bis 2,5
befriedigend über 2,5 bis 3,5
ausreichend über 3,5 bis 4,0
mangelhaft über 4,0 bis 5,0
ungenügend über 5,0 bis 6,0
Der Note ist die jeweils festgestellte Dezimalzahl hinzuzufügen. Die Dezimalzahl ist für weitere rechnerische Ermittlungen zu verwenden.
§ 22
Gesamtergebnis
(1) Nach Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuß in die Schlußberatung ein und bestimmt das Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung.
(2) Bei der Ermittlung werden gewichtet:
1. Die Gesamtnote für die Bewährung im Vorbereitungsdienst vierfach,
2. die Note für die Hausarbeit (§ 19) einfach,
3. das Mittel aus beiden Lehrproben dreifach,
4. die Note der mündlichen Prüfung zweifach.
Die Einzelergebnisse werden addiert und durch zehn dividiert. Das Gesamtergebnis zeigt den Wert an, der für die Ermittlung der Endnote nach Absatz 5 maßgeblich ist.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Noten nach Absatz 2 Satz 1 mindestens ausreichend sind. Eine mangelhafte Note für eine Lehrprobe kann durch eine mindestens befriedigende Note in der anderen Lehrprobe ausgeglichen werden, eine mangelhafte Note in der Hausarbeit durch eine mindestens befriedigende Note für die Bewährung; eine mangelhafte Note in der mündlichen Prüfung durch eine mindestens befriedigende Note für die Bewährung. Eine ungenügende Note oder zwei mangelhafte Noten können nicht ausgeglichen werden.
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine Lehrprobe mit "ungenügend" bewertet wurde oder die Bewertungen für die Hausarbeit und eine Lehrprobe jeweils "mangelhaft" sind.
(5) Die Endnoten lauten:
"sehr gut bestanden" bis 1,5
"gut bestanden" über 1,5 bis 2,5
"befriedigend bestanden" über 2,5 bis 3,5
"bestanden" über 3,5 bis 4,0
"nicht bestanden" über 4,0
(6) Nach Abschluß der Beratung gibt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Referendar das Gesamtergebnis und die Einzelergebnisse der Prüfung mündlich bekannt und erläutert sie.
§ 23
Prüfungszeugnis
(1) In dem über die bestandene Prüfung zu erteilenden Zeugnis (Anlagen 1 bis 5) wird das Gesamtergebnis der Prüfung angegeben und die Befähigung für das jeweilige Lehramt bestätigt. Hat der Referendar in der Ersten Staatsprüfung die Prüfung in drei Fächern abgelegt, erhält er eine Lehrbefähigung für drei Fächer. Das Zeugnis wird von dem Leiter des Lehrerprüfungsamtes unterzeichnet.
(2) Wer die Zweite Staatsprüfung oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen Bescheid entsprechend den Anlagen 6 bis 7.
§ 24
Wiederholung
(1) Hat der Referendar die Prüfung nicht bestanden, darf er sie einmal wiederholen.
(2) Der Referendar hat sich innerhalb eines Monats nach Zustellung der Bescheinigung nach Anlage 6 beim Lehrerprüfungsamt zur Wiederholungsprüfung zu melden. Überschreitet der Refendar aus von ihm zu vertretenden Gründen diese Frist, so gilt die Zweite Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden.
(3) In den Fällen einer nicht bestandenen Prüfung bestimmt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Vorschlag des Lehrerprüfungsamtes Dauer und Gestaltung des weiteren Vorbereitungsdienstes. Das Lehrerprüfungsamt hört dazu den Prüfungsausschuß. Der weitere Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate und darf zwölf Monate nicht überschreiten.
(4) Mindestens mit "ausreichend" bewertete Prüfungsteile sind durch das Lehrerprüfungsamt für die Wiederholungsprüfung anzuerkennen.
§ 25
Prüfungsniederschrift
(1) Über die Lehrproben, die mündliche Prüfung und die Ergebnisse der Beratungen des Prüfungsausschusses werden Niederschriften angefertigt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt jeweils einen Schriftführer.
(2) In den Niederschriften sind anzugeben:
1. die jeweilige Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
2. der Name des Referendars,
3. Ort und Zeit der Prüfung,
4. die Prüfungsgegenstände und deren Behandlung,
5. Einzelergebnisse und Gesamtergebnis der Prüfung sowie die wichtigsten Begründungen dafür.
(3) Die Niederschriften werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(4) Die Prüfungsakten der Bewerber für die Zweite Staatsprüfung werden beim Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern mit Ausnahme der Zeugniskopie und des Ausfertigungsblattes für das Zeugnis für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist für die Zeugniskopien und die Ausfertigungsblätter beträgt 30 Jahre.
§ 26
Einsichtgewährung
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung wird dem Prüfungsteilnehmer auf Verlangen beim Lehrerprüfungsamt Einsicht in seine Prüfungsakte gewährt.
§ 27
Rücktritt, Verhinderung
(1) Der Referendar kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Lehrerprüfungsamtes bis vier Wochen vor Festsetzung des Prüfungstermins von der Prüfung zurücktreten.
(2) Ist der Referendar durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, einen Prüfungstermin wahrzunehmen oder einer anderen Verpflichtung im Rahmen der Prüfung nachzukommen, weist er dies unverzüglich in geeigneter Form nach. Bei Erkrankungen hat der Referendar ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen. Die Prüfung wird an einem vom Lehrerprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt.
§ 28
Ausschluß
(1) Das Lehrerprüfungsamt schließt den Referendar von der weiteren Prüfung aus, wenn er
1. einen Prüfungstermin,
2. die rechtzeitige Abgabe von Prüfungsleistungen oder
3. die rechtzeitige Meldung zur Prüfung aus von ihm zu vertretenden Gründen versäumt.
Es schließt ihn ebenfalls von der weiteren Prüfung aus, wenn
1. das Mittel beider Examenslehrproben schlechter als "ausreichend",
2. die Hausarbeit gemäß § 19 mit "ungenügend" oder
3. die Bewährung im Vorbereitungsdienst schlechter als "ausreichend" bewertet worden sind.
(2) Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 29
Pflichtverletzungen
(1) Das Lehrerprüfungsamt entscheidet über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder einer sonstigen Verletzung der dem Referendar im Rahmen der Prüfung obliegenden Pflichten. Je nach Art und Schwere der Pflichtverletzung kann das Lehrerprüfungsamt die Wiederholung von Prüfungsleistungen ohne oder nach Verlängerung des Vorbereitungsdienstes anordnen oder entscheiden, daß die Prüfung als nicht bestanden gilt. Vor der Entscheidung ist dem Referendar Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Wird eine Verletzung der dem Referendar im Rahmen der Prüfung obliegenden Pflichten erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann das Lehrerprüfungsamt die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen, aber nur innerhalb von fünf Jahren nach der mündlichen Prüfung. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Teil 4
Schlußvorschriften
§ 30
Übergangsbestimmungen
(1) Für die Einstellungen in den Jahren 2011 und 2012 dauert der Vorhereitungsdienst für alle Lehrämter 16 Monate. § 13a Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Bewerber, die eine der Ersten Staatsprüfung vergleichbare Hochschulabschlußprüfung in mindestens zwei Fachrichtungen oder Fächern, die Prüfungsfächer gemäß der Lehrerprüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1997 (GVOBl. M-V S. 561) sind, jedoch keine Studien in Erziehungswissenschaft und den entsprechenden Fachdidaktiken nachweisen, können einen Vorbereitungsdienst gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Verbindung mit einer Zusatzausbildung in Erziehungswissenschaft und den Fachdidaktiken absolvieren, sofern die oberste Schulaufsichtsbehörde einen besonderen Bedarf festgestellt hat.
(3) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und zur Zweiten Staatsprüfung entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Sofern bereits vorhandene Studienleistungen in Erziehungswissenschaften oder den entsprechenden Fachdidaktiken sowie Unterrichtspraxis nachgewiesen werden können, trifft es gleichzeitig eine Entscheidung über die Dauer des Vorbereitungsdienstes. Die erfolgreiche Unterrichtspraxis kann angerechnet werden. Eine Dauer des Vorbereitungsdienstes von zwölf Monaten darf nicht unterschritten werden. Die erfolgreiche Unterrichtspraxis kann bis zu höchstens zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
(4) Im ersten Ausbildungsjahr sind Grundkenntnisse in Erziehungswissenschaften und den Fachdidaktiken zu erwerben, die zu Ende des zweiten Ausbildungssemesters in einem Kolloquium an der Seminarschule überprüft werden. Das Kolloquium, das mindestens 30 Minuten dauert, wird vom Studienleiter der Seminarschule und einem fachlich zuständigen Mentor abgehalten. Das Kolloquium ist bestanden, wenn die Leistungen des Referendars mindestens mit "ausreichend" bewertet wurden; die Note ist auf dem Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung (Anlage 8) auszuweisen. Im Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung wird die Note für das Kolloquium nicht berücksichtigt. Ein nicht bestandenes Kolloquium kann einmal wiederholt werden. Wird das Kolloquium ein zweites Mal nicht bestanden, ist der Bewerber aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen. Über ein nicht bestandenes Kolloquium ist eine Bescheinigung (Anlagen 9 und 10) auszustellen.
§ 31
Anlagen
Die Anlagen 1 bis 10 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 32
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die "Vorläufige Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an den Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern" vom 16. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 67), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Oktober 1996 (Mittl.bl. d. Kultusministeriums M-V S. 660), außer Kraft.
Anlagen
[Anlagen hier nicht dargestellt]
[Informationen zu den Anlagen können hier angefordert werden]
[ Zu beachten ist, dass die Anlagen durch die Verordnung vom 11.11.2010 (GVOBl. M-V S. 762) geändert wurden]

