VO Arbeits- und Sozialverhalten
Verordnung zur Beurteilung und Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens an allgemein bildenden Schulen in Mecklenburg-Vorpommern
Vom 11. März 2008
(Mittl.bl. BM M-V 4/2008 S. 275; Berichtigung Mittl.bl. BM M-V 5/2008 S. 455)
Geändert durch
- VO vom 29. August 2008 (Mittl.bl. BM M-V 9/2008 S. 874; Berichtigung Mittl.bl. BM M-V 10/2008 S. 1198)
Aufgrund des § 69 Nr. 3a des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBI. M-V S. 41), das durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1 Ziele und Aufgaben
(1) Die schulische Bildung und Erziehung dient dem Erwerb der Kompetenzen, die für eine erfolgreiche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, die Gestaltung eines sinnerfüllten Lebens und das Meistern der Anforderungen im Beruf notwendig sind. Dazu gehören in besonderer Weise die Sozial- und Selbstkompetenzen, die sich im Arbeits- und im Sozialverhalten widerspiegeln. Die Entwicklung dieser Kompetenzen ist im Unterricht aller Fächer von gleichrangiger Bedeutung und stellt einen pädagogischen Prozess dar, bei dem sowohl die kontinuierliche Beobachtung, Beurteilung und Bewertung von Seiten des Lehrers als auch die Selbsteinschätzung des Schülers in ständigem Wechselverhältnis stehen. Hierbei ist die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Erziehungsberechtigten und Schule unverzichtbar.
(2) Die Beurteilung und Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens dokumentiert den zu einem bestimmten Zeitpunkt erreichten Stand und soll den am individuellen Bildungs- und Erziehungsprozess Beteiligten Informationen und Impulse für die weitere Entwicklung des Schülers geben.
(3) Die unterrichtenden Lehrkräfte begleiten und unterstützen jeden Schüler bei der Entwicklung seiner Sozial- und Selbstkompetenz in der Schule. Dazu gehören eine Prozess begleitende Beobachtung und Analyse.
(4) Der Klassenlehrer organisiert und koordiniert den Informations- und Gesprächsprozess über das Arbeits- und das Sozialverhalten mit jedem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten.
§ 2 Gültigkeitsbereich und Zeitpunkt
(1) Eine graduierte Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens erfolgt für jeden Schüler an allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme an Förderschulen für Erziehungsschwierige und Förderschulen zur individuellen Lebensbewältigung ab Jahrgangsstufe 2 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 auf allen Jahres-, Übergangs-, Abgangs- und Abschlusszeugnissen. Allgemeine Förderschulen bewerten ab der Jahrgangsstufe 4.
(2) Im ersten Schulhalbjahr führt der Klassenlehrer individuelle Beratungsgespräche mit dem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten über das Arbeits- und das Sozialverhalten durch.
(3) In den Jahreszeugnissen erläutert eine Gesamteinschätzung die Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens über das Schuljahr im Einzelnen. Diese Gesamteinschätzung erfüllt gleichzeitig die Aufgabe des Lernentwicklungsberichtes oder des erweiterten Lernentwicklungsberichtes.
(4) Die Gesamteinschätzung am Ende der Jahrgangsstufe 6 ist Bestandteil der Schullaufbahnempfehlung.
§ 3 Bewertungsbereiche und Bewertungskriterien
(1) Die Bewertungsbereiche sind das Arbeits- und das Sozialverhalten.
(2) Bei der Bewertung des Arbeitsverhaltens sind bei jedem Schüler nachstehende Kriterien zu berücksichtigen. Auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ist angemessen Rücksicht zu nehmen:
- Anstrengungsbereitschaft,
- Mitarbeit und Fleiß,
- Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Sorgfalt,
- Selbstständigkeit,
- Belastbarkeit und Ausdauer.
(3) Bei der Bewertung des Sozialverhaltens sind bei jedem Schüler nachstehende Kriterien zu berücksichtigen:
- Umgangsformen und Einhaltung von Regeln,
- Teamfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft,
- Konfliktverhalten und Kritikfähigkeit,
- Hilfsbereitschaft.
§ 4 Bewertungsgrade
Für die Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens gelten folgende Bewertungsgrade:
vorbildlich,
wenn das Verhalten des Schülers überdurchschnittlich ist und als besonders lobenswert hervorgehoben werden soll.
gut,
wenn das Verhalten des Schülers den Anforderungen in vollem Umfang entspricht.
zufriedenstellend,
wenn das Verhalten des Schülers im Wesentlichen den Anforderungen entspricht.
entwicklungsbedürftig,
wenn das Verhalten des Schülers nicht zufriedenstellend ist.
§ 5 Durchführung an der Schule
(1) Die Schulkonferenz trifft gemäß § 76 Abs. 5 des Schulgesetzes Festlegungen für die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten bei der Entwicklung der Sozial- und Selbstkompetenz eines jeden Schülers.
(2) Die Lehrerkonferenz berät und beschließt gemäß § 77 Abs. 3 Nr. 3 des Schulgesetzes die schulinternen Grundsätze für die einheitliche Anwendung der Regeln für die Beurteilung und Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens eines jeden Schülers sowie deren Dokumentation.
(3) Die zuständige Klassenkonferenz berät und entscheidet gemäß § 78 Abs. 5 des Schulgesetzes über die Beurteilung und Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens eines jeden Schülers.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

