VO Berufsschulpflicht
Verordnung über das Verfahren zur näheren Ausgestaltung der Schulpflicht im Bereich der beruflichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Berufsschulpflichtverordnung - BSPflVO M-V)
Vom 7. Dezember 1997
(Mittl.bl. KM M-V S. 3)
Aufgrund des § 51 Nr. 1 und Nr. 5 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 502), verordnet das Kultusministerium:
§ 1
Geltungsbereich
Die Verordnung regelt den Übergang von schulpflichtigen Jugendlichen gemäß § 42 Abs. 2 des Schulgesetzes von einer allgemeinbildenden Schule an eine berufliche Schule sowie den Schulwechsel innerhalb der beruflichen Schulen.
§ 2
Informationspflicht der Schule
(1) Berufsschulpflichtige Jugendliche, die eine allgemeinbildende Schule verlassen, sind durch die Klassenlehrer über die Pflicht zum Besuch einer Schule des Sekundarbereiches II zu belehren. Sie sind über das Anmeldeverfahren zu informieren. Dieses ist im Klassenbuch aktenkundig zu machen.
(2) Die Erziehungsberechtigten sind in Elternversammlungen oder anderen geeigneten Veranstaltungen der Schule über ihre Verantwortlichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht aktenkundig zu belehren und auf mögliche Konsequenzen bei Pflichtverletzungen gemäß § 139 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes hinzuweisen. Ihnen ist das Informationsblatt entsprechend Anlage gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Die Adressen der Meldeschulen werden im Mitteilungsblatt des Kultusministeriums bekanntgemacht.
(3) Die Empfangsbekenntnisse verbleiben fünf Jahre an der Schule.
§ 3
Abgängerlisten
(1) Jede Schule erarbeitet jeweils bis zum Beginn der Sommerferien eine Abgängerliste derjenigen Schüler, die zum Schuljahresende die Schule verlassen werden und berufsschulpflichtig sind. Die Liste enthält folgende Angaben zum Schüler:
1. Name,
2. Vorname,
3. Geburtsdatum und
4. Wohnanschrift der/des Erziehungsberechtigten.
(2) Innerhalb der ersten Woche der Sommerferien wird diese Liste von jeder Schule an das zuständige Schulamt gegeben. Das Schulamt erstellt eine Zusammenfassung aller Abgängerlisten.
§ 4
Anmeldelisten
(1) Jede berufliche Schule erarbeitet jeweils bis zum 1. Oktober eine Anmeldeliste derjenigen berufsschulpflichtigen Jugendlichen, die bis zu diesem Zeitpunkt neu angemeldet wurden. Die Liste enthält folgende Angaben zum Schüler:
1. Name,
2. Vorname,
3. Geburtsdatum und
4. Wohnanschrift der/des Erziehungsberechtigten.
(2) Innerhalb der folgenden Woche wird diese Liste von jeder beruflichen Schule an das für die allgemeinbildenden Schulen der Region zuständige Schulamt gegeben. Das Schulamt erstellt eine Zusammenfassung aller Anmeldelisten.
§ 5
Differenzlisten
(1) Das Schulamt stellt durch Vergleich der zusammengefaßten Abgänger- und der Anmeldelisten fest, welche schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler im Zuständigkeitsbereich noch nicht an einer beruflichen Schule der Region und welche aus einem anderen Schulamtsbezirk angemeldet sind. Beide Gruppen, die der noch nicht an einer beruflichen Schule der Region angemeldeten schulpflichtigen Jugendlichen sowie die der an einer beruflichen Schule der Region angemeldeten, jedoch nicht von einer allgemeinbildende Schule der Region entlassenen, werden zu je einer Differenzliste zusammengestellt. Die Differenzliste der noch nicht angemeldeten und die der angemeldeten, jedoch nicht im Schulamtsbezirk entlassenen Jugendlichen, werden der Schulaufsicht der beruflichen Schulen jeweils bis Ende Oktober übergeben.
(2) Die Schulaufsicht der beruflichen Schulen ermittelt all diejenigen schulpflichtigen Jugendlichen, die nicht an einer beruflichen Schule angemeldet sind.
§ 6
Durchsetzung der Schulpflicht
(1) Die Schulaufsicht der beruflichen Schulen informiert die jeweils zuständigen Schulämter über diejenigen schulpflichtigen Jugendlichen, die bis zum 1. Oktober nicht an einer beruflichen Schule angemeldet waren. Die Schulämter hören die Erziehungsberechtigten schriftlich zu dem Tatbestand an und weisen noch einmal darauf hin, daß im Falle einer Nichtbefolgung durch das Kultusministerium Maßnahmen im Sinne der §§ 50 und 139 Abs. 2 des Schulgesetzes eingeleitet werden.
(2) Sollten einzelne schulpflichtige Jugendliche innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht an einer beruflichen Schule angemeldet sein, teilt das Schulamt dieses der Schulaufsicht der beruflichen Schulen mit. Diese leitet die angemessenen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 zur Durchsetzung der Berufsschulpflicht ein.
§ 7
Schulwechsel während der Ausbildung
(1) Bei einem Schulwechsel während der Ausbildung obliegt es der abgebenden beruflichen Schule, die Ummeldung an die nunmehr zuständige Schule zu veranlassen. Alle für den weiteren Ausbildungsverlauf relevanten Unterlagen sind zu übergeben.
(2) Bricht ein minderjähriger Schüler seine Ausbildung ab, ist die berufliche Meldeschule des Kreises/der kreisfreien Stadt zu informieren, wo der Schüler seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese lädt ihn zum Unterricht als Jugendlicher ohne Ausbildungsvertrag ein, bis ein anderer Bildungsgang gegebenenfalls an einer anderen Schule begonnen wird, oder bis die Berufsschulpflicht erfüllt ist.
(3) Bricht ein minderjähriger Schüler, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat, seine Ausbildung ab, ist das Kultusministerium des zuständigen Landes schriftlich zu informieren. Die Adressen der Kultusbehörden der Länder werden im Mitteilungsblatt des Kultusministeriums bekanntgegeben.
§ 8
Beurlaubung vom Unterricht
(1) Teilzeitschüler, die ihre praktische Ausbildung außerhalb der beruflichen Schule erhalten, dürfen nur im Einvernehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung aus wichtigen Gründen zeitweise vom Unterricht freigestellt werden. Die Beurlaubung von Teilzeitschülern mit Ausbildungsverhälnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf richtet sich nach den Bestimmungen der Berufsschulverordnung vom 5. Juli 1996 (GVOBl. M-V S. 480).
(2) Auf Antrag der/des Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers können Vollzeitschüler aus wichtigen Gründen durch den Schulleiter bis zu drei Monaten beurlaubt werden. Der Schulleiter kann die Entscheidungsbefugnis über stunden- oder tageweise Beurlaubungen übertragen. Beurlaubungen über drei Monate hinaus werden durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde entschieden.
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlaß der Kultusministerin zur Sicherung der Berufsschulpflicht von Schulabgängern vom 22. Juni 1994 (Mittl.bl. KM M-V S. 377) außer Kraft.
Anlage
Informationsblatt
für Erziehungsberechtigte schulpflichtiger Jugendlicher, die die allgemeinbildende Schule verlassen
Schule: Datum:
Klasse: Klassenlehrer:
Information über die Pflicht minderjähriger Schülerinnen und Schüler zum Besuch von Schulen im Sekundarbereich II nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht:
Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
anläßlich der bevorstehenden Entlassung Ihres Kindes aus der allgemeinbildenden Schule möchte ich Sie auf Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht an einer beruflichen Schule aufmerksam machen. Als Erziehungsberechtigte sind Sie nach § 49 Abs. 1 des Schulgesetzes verpflichtet, Ihr minderjähriges Kind zur Schule anzumelden und für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen.
Bei Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses mit einem Ausbildungsbetrieb ist dieser zur Anmeldung Ihres Kindes bei der Berufsschule gesetzlich verpflichtet.
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Sollte Ihr Kind bis zum 30. September dieses Jahres keinen Ausbildungsvertrag abschließen oder nicht an einer beruflichen Vollzeitschule angemeldet sein, melden Sie es bis zu diesem Termin bei der
[Zuständige berufliche Meldeschule]
an.
Sollte Ihr Kind einen Ausbildungsplatz oder eine anderweitige schulische Ausbildung außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns beginnen, teilen Sie dieses bitte ebenfalls unter Einhaltung des Termins 30. September der o. g. Meldeschule mit.
Ich weise darauf hin, daß ein Verstoß gegen die Anmelde- und Wahrnehmungspflicht nach § 139 Abs. 1 des Schulgesetzes als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,- Deutsche Mark geahndet werden kann.
Ich wünsche Ihrem Kind bei der Ausbildung alles Gute und einen erfolgreichen Verlauf.
Mit freundlichen Grüßen
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- Schulleiter -

