VO Schuldatenschutz


Verordnung zum Umgang mit personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten (Schuldatenschutzverordnung – SchulDSVO M-V)
Vom 8. August 2011

(Mittl.bl. BM M-V 8/2011 S. 408)


Aufgrund des § 70 Absatz 7 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1

Grundsätze

(1)
Schulen, Schulbehörden und Schulträger sind berechtigt und
verpflichtet, personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler
und Erziehungsberechtigten zu verarbeiten, soweit dies zur
Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages nach dem
Schulgesetz, durch diese Verordnung und anderer Rechtsvorschriften
zugelassen ist.

(2) Die nicht für die automatisierte Datenverarbeitung zugelassenen
Daten sind in den Anlagen 1 und 2 besonders gekennzeichnet.

(3) Für die Schule stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter, für
die Schulbehörden deren Leiterin oder der Leiter durch technische
und organisatorische Maßnahmen sicher, dass der Schutz der
Daten gewährleistet ist.

(4) Regelungen in anderen datenschutzrechtlichen Bestimmungen
bleiben unberührt.

§ 2

Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung

(1) Bei automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten ist in der Schule grundsätzlich eine ausschließlich für die Verwaltung der Schule vorgesehene Datenverarbeitungsanlage zu verwenden.

(2) Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des diagnostischen Dienstes dürfen personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die sie selbst diagnostizieren, verarbeiten. Die den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des diagnostischen Dienstes zur Verfügung gestellten Datenverarbeitungsanlagen dürfen zum Zwecke der Diagnostik verwendet werden.

(3) Lehrkräfte dürfen nur personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler verarbeiten, die sie selbst unterrichten und fördern. Für private Datenverarbeitungsanlagen der Lehrkräfte ergeben sich die personenbezogenen Daten aus der Anlage 3. Im Rahmen der Verwendung privater Datenverarbeitungsanlagen durch Lehrkräfte sind die Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff zu sichern. An die Ausstattung informationstechnischer Geräte sind nach dem Stand der Technik zur Gewährleistung eines optimalen Datenschutzes folgende Anforderungen zu stellen:
1. das informationstechnische Gerät muss durch eine Firewall geschützt sein,
2. auf dem informationstechnischen Gerät muss durchgängig ein aktueller Virenscanner mit täglichem mindestens aber wöchentlichem Update der Virensignaturen aktiv sein,
3. die Update-Funktion des jeweiligen Betriebssystems muss aktiv sein oder es müssen regelmäßig in kurzen Abständen die aktuellen Betriebssystem-Updates installiert werden.

(4) Die Lehrkraft hat auf Anforderung des Schulleiters oder der Schulleiterin oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz seine Datenverarbeitungsanlagen oder eine Kopie der Dateien zu Kontrollzwecken zur Verfügung zu stellen. Ein Verzeichnis der von ihm genutzten Dateien mit personenbezogenen Daten über Schülerinnen und Schüler sowie eine Übersicht der gespeicherten Daten (Dateibeschreibung und Geräteverzeichnis) sind in der Schule zu hinterlegen. Für die Ausstattung der informationstechnischen Geräte gelten zusätzlich folgende Mindestanforderungen:
1. Werden informationstechnische Geräte außerhalb der Räumlichkeiten oder mobile Speichermedien genutzt, sind sie zu verschlüsseln.
2. Die Verschlüsselung muss den Voraussetzungen in § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 10 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechen.

§ 3

Datenerhebung, Berichtigung und Einsicht in Akten

(1)
Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte sind bei der Erhebung personenbezogener Daten zur Auskunft verpflichtet, soweit es sich um Daten handelt, die in den Anlagen aufgeführt sind.

(2) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geänderte Grunddaten (Anlage 1, Abschnitt A I) werden der Schule schriftlich von den Erziehungsberechtigten oder von der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler mitgeteilt. Über die erfolgten Änderungen werden diese informiert.

(3) Bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers legt die Schule ein Schülerstammblatt an, das die wesentlichen Daten für die Schullaufbahn und die schulinterne Verwaltung entsprechend den schulartspezifischen Notwendigkeiten enthält.

(4) In das Schülerstammblatt werden nach Maßgabe der Anlage 1 aufgenommen:
1. die personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigten gemäß Anlage 1, Abschnitt A I,
2. die Information zur schulischen Laufbahn der Schülerin oder des Schülers (Organisations- und Schullaufbahndaten) gemäß Anlage 1, Abschnitt A II,
3. die Angaben über den individuellen Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers (Leistungsdaten) gemäß Anlage 1 Abschnitt B,
4. die für die einzelnen Schularten und Jahrgangsstufen benötigten zusätzlichen Informationen (schulartspezifische Zusatzdaten) gemäß Anlage 1 Abschnitt C.

(5) Neben dem Schülerstammblatt führt die Schule die in der Anlage 2 aufgeführten Dateien und Akten (sonstiger Datenbestand).

(6) Das Schülerstammblatt und der sonstige Datenbestand können von allen Lehrkräften der Schülerin oder des Schülers eingesehen werden, soweit dieses zur Erfüllung der Aufgaben durch die jeweilige Lehrkraft erforderlich ist. Die Genehmigung erteilt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Das Recht auf Einsichtnahme durch Schulaufsichtsbeamtinnen oder Schulaufsichtsbeamte, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des diagnostischen Dienstes, Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen, Vertrauenslehrerinnen oder Vertrauenslehrer und Referendarinnen oder Referendare, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten, im Rahmen ihrer Aufgabe, bleibt unberührt.

(7) Personenbezogene Daten können von allen Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärtern und Referendarinnen oder Referendaren eingesehen werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf die jeweilige Schülerin oder dem jeweiligen Schüler erforderlich ist. Die Genehmigung erteilt im Einzelfall die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 4

Datenübermittlungen bei einem Schulwechsel

(1)
Bei einem Schulwechsel übermittelt die abgebende Schule der aufnehmenden Schule personenbezogene Daten aus dem Schülerstammblatt und dem sonstigen Datenbestand, soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.

(2) Bei einem Schulwechsel können insbesondere folgende Daten übermittelt werden:
1. Daten gemäß Anlage 1, Abschnitt A I,
2. Angaben über Schulbesuchszeiträume (Anlage 1, Abschnitt A II, Nummer 4 und 5), über die bisher besuchten Schulen und Klassenwiederholungen,
3. Informationen über erreichte Schul- oder Ausbildungsabschlüsse,
4. eine Zweitschrift des letzten Zeugnisses oder bei der Anmeldung für die weiterführende Schule auch des Halbjahreszeugnisses,
5. Ergebnisse von Vergleichsarbeiten.
Im Übrigen verbleiben die Daten bei der abgebenden Schule.

§ 5

Datenübermittlung zum Zwecke der Schulpflichtüberwachung

(1)
Zur Überwachung der Vollzeitschulpflicht nach § 41 Absatz 2 Nummer 1 des Schulgesetzes und der Schulpflicht im Sekundarbereich II gemäß § 42 Absatz 1 und 2 des Schulgesetzes übermittelt die abgebende Schule der aufnehmenden Schule sowie dem Schulträger personenbezogene Daten schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler sowie über deren Erziehungsberechtigte nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 5. Die aufnehmende Schule unterrichtet die abgebende Schule über die Aufnahmeentscheidung.

(2) Zur Überwachung der Vollzeitschulpflicht werden die Daten der Betroffenen gemäß der Anlage 1 Abschnitt A I Nummer 1, Nummer 2.1 bis 2.3 sowie das Datum der Einschulung, Klasse, Jahrgang und Angaben zu Schulbesuchen und Schulversäumnissen übermittelt.

(3) Zur Überwachung der Berufsschulpflicht werden der Meldeschule über die zuständige untere Schulbehörde in den Fällen, in denen Schülerinnen und Schüler zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus einer allgemein bildenden Schule an keiner Schule des Sekundarbereichs II angemeldet sind, folgende Daten übermittelt:
1. Vor- und Familienname,
2. Anschrift,
3. Angaben zum bisherigen Schulbesuch, insbesondere zur zuletzt besuchten Schule,
4. Geburtsdatum.

(4) Zur Überwachung der Berufsschulpflicht (§ 42 Absatz 1 und 3 des Schulgesetzes) teilen Schulen den Ausbildungsstellen oder Arbeitgebern unentschuldigte Schulversäumnisse mit.

(5) Zur Sicherstellung der Erfassung aller schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen dürfen dem Schulträger von der Schule zum 1. März und 1. September eines jeden Jahres die personenbezogenen Daten der angemeldeten sowie der nicht angemeldeten Schülerinnen und Schüler gemäß der Anlage 1 Abschnitt A I, Nummer 1.2 bis 1.4, 1.6, 1.7, 1.9, 2.1 bis 2.3 sowie die Anmeldung oder Nichtanmeldung übermittelt werden.

§ 6

Aufbewahrungsfristen und Löschung von Daten, Vernichtung von Akten

(1)
Für die Aufbewahrung schulischer Dateien und Akten gelten folgende Fristen:
1. Zweitschriften von Abgangs- und Abschlusszeugnissen, Prüfungslisten der beruflichen Schulen (Schüler- und Nichtschülerprüfungen): fünfundvierzig Jahre,
2. Schülerstammblätter, Zeugnislisten, Zeugnisdurchschriften (soweit es sich nicht um Abgangs- und Abschlusszeugnisse handelt), Klassenbuch, Akten über Schüler- und Nichtschülerprüfungen einschließlich der Prüfungsarbeiten: fünfzehn Jahre,
3. alle übrigen Akten: fünf Jahre.
Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Akten geschlossen worden sind.

(2) Sind die Daten im automatisierten Verfahren gespeichert, gelten die gleichen Aufbewahrungsfristen. Personenbezogene Daten sind zu sperren, wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Für die in privaten Datenverarbeitungsanlagen der Lehrkräfte nach § 70 Absatz 4 des Schulgesetzes gespeicherten personenbezogenen Daten ist dieses spätestens ein Jahr, nachdem die Schülerinnen oder der Schüler von der Lehrkraft nicht mehr unterrichtet wird, der Fall.

(3) Akten und Dateien, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, sind dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Erfolgt keine Übernahme der Akten und Dateien durch das Archiv, sind sie zu vernichten oder zu löschen.

(4) Zur Führung einer Schulchronik (Daten zur Schulgeschichte) dürfen Schulen die folgenden personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schüler zeitlich unbefristet speichern:
1. Vor- und Familienname,
2. Geburtsdatum,
3. Geschlecht,
4. letzte Anschrift,
5. Daten über die Schulbesuchsdauer.

§ 7

Technisch-organisatorische Maßnahmen

(1)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat in einer speziellen Dienstanweisung den Umgang mit den Datenverarbeitungsanlagen an der Schule, auf denen personenbezogene Daten verarbeitet und gespeichert werden, zu regeln.

(2) An den Schulen und Schulbehörden ist sicherzustellen, dass
1. Dateibeschreibung, Geräteverzeichnis und Verfahrensverzeichnis gemäß den §§ 16 und 18 des Landesdatenschutzgesetzes angelegt und regelmäßig aktualisiert werden,
2. regelmäßig Belehrungen der beauftragten Personen über die festgelegten Maßnahmen zur Datensicherung und Wahrung des Datengeheimnisses durchgeführt werden,
3. im Unterricht eingesetzte Datenverarbeitungsanlagen nicht für die schulinterne Verwaltung genutzt werden und auf ihnen personenbezogene Daten nicht verarbeitet oder gespeichert werden,
4. keine unbekannten Datenträger benutzt werden,
5. Drucklisten und Datenträger mit personenbezogenen Daten datenschutzgerecht entsorgt werden.

(3) Alle benutzten Datenträger sind ordnungsgemäß zu verwalten. Auf den Datenträgern ist zu vermerken:
1. Name der Schule,
2. Name des Bearbeitenden,
3. Kennzeichnung als Original oder Kopie,
4. Inhalt des Datenträgers.

(4) Von den auf Datenträgern gespeicherten personenbezogenen Daten sind regelmäßig Sicherungskopien zu fertigen. Diese sind sicher und räumlich getrennt von den Datenverarbeitungsanlagen aufzubewahren.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat jährlich zu prüfen, ob erforderliche Löschungen vollzogen worden sind.

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Schuldatenschutzverordnung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu prüfen.

(7) Akten mit personenbezogenen Daten sind unter Verschluss zu halten. Einsichtnahme durch Unbefugte, Missbrauch der personenbezogenen Daten sowie deren zweckentfremdete Verwendung sind auszuschließen.

§ 8

Anlagen

Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schuldatenschutzverordnung vom 15. Januar 2000 (Mittl.bl. BM M-V S. 48) außer Kraft.

Anlage 1

Abschnitt A
Personenbezogene Daten und Organisationsdaten


I. Grunddaten

1. Personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler:
1.1 Schülernummer,
1.2 Name; bei verheirateten Schülerinnen oder Schüler auch der Geburtsname,
1.3 Vorname,
1.4 Anschrift,
1.5 Telefonnummer, sofern der Erhebung nicht durch die Schülerin oder den Schüler widersprochen wird,
1.6 Geschlecht,
1.7 Geburtsdatum, -land und -ort,
1.8 Konfession, sofern an der Schule Religionsunterricht erteilt wird und keine Abmeldung vom Religionsunterricht vorliegt,
1.9 Staatsangehörigkeiten,
1.10 Ausbildungsbetrieb (soweit vorhanden).

2. Personenbezogene Daten der Erziehungsberechtigten:
2.1 Namen,
2.2 Vornamen,
2.3 Anschrift,
2.4 Telefonnummer, sofern der Erhebung durch die Erziehungsberechtigten nicht widersprochen wird,
2.5 auf Wunsch der Erziehungsberechtigten eine Telefonnummer, unter der im Notfall eine Entscheidung über notwendige Maßnahmen herbeigeführt werden kann.

II. Organisations-(Schullaufbahn-)daten

1. Datum der Einschulung,
2. Eintrittsdatum,
3. Vorbildung bei Aufnahme (bisher erreichte Schul- oder Ausbildungsabschlüsse),
4. bisher besuchte Schulen (Zeiträume, Schulname, Anschriften mit Schulartangabe, anderes Bundesland),
5. zurzeit besuchte Jahrgangsstufe und Klasse, gegebenenfalls erfolgter Wechsel, Wiederholung, Begrenzung der Verweildauer,
6. Klassenlehrerin oder Klassenlehrer, Tutorin oder Tutor, Teamleiterin oder Teamleiter
7. Entlassungsdatum (Aushändigungsvermerk des Zeugnisses) und Art des erstellten Zeugnisses (erreichter Abschluss oder Abschlussprüfung),
8. Überweisungsdatum, Name, Anschrift der aufnehmenden Schule,
9. Befreiung vom Unterricht, insbesondere vom Sportunterricht (Umfang oder Zeitraum); sofern an der Schule Religionsunterricht erteilt wird, Datum der Abmeldung vom Religionsunterricht, Wiederanmeldung sowie Teilnahme am Religionsunterricht eines anderen Bekenntnisses,
10. gewählte Schwerpunkte bei Ausbildungsgängen mit alternativen Schwerpunktmöglichkeiten, Fremdsprachenbelegung, Kurswahl in den Wahlbereichen ab Jahrgang 7 und 9, Feststellung der Anspruchsebene in Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung
11. Teilnahme an zusätzlichen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften (Beginn und Ende), insbesondere Daten zur Teilnahme an Fördermaßnahmen, Teilnahme am muttersprachlichen Ergänzungsunterricht,
12. Praktika (Zeitraum, Ausbildungsstätte und Anschrift),
13. besondere gesundheitliche Beeinträchtigung oder körperliche Behinderung (von der automatisierten Datenverarbeitung ausgeschlossen);
14. Fahrschülerin oder Fahrschüler und Art der Beförderung (Verkehrsverbindung; Beförderung mit dem Schulbus, mit öffentlichen Verkehrsmitteln; Bewilligungszeitraum),
15. Vermerke über
15.1 Mandat in Mitwirkungsorganen,
15.2 sonstige schulbezogene Funktionen der Schülerin oder des Schülers,
16. Beurlaubung vom Schulbesuch,
17. Abmeldung vom Schulbesuch, Neuanmeldung zum Schulbesuch nach Auslandsaufenthalt,
18. Schulversäumnisse über zwei Monate,
19. Teilnahme an erforderlichen Untersuchungen.
20. Daten, die für die Zwecke der Schulaufsicht, -verwaltung und -planung benötigt werden können mittels des Schulinformations- und Planungssystems Mecklenburg-Vorpommerns (SIP M-V) einheitlich und umfassend für alle Nutzer auf elektronischem Wege in der benötigten Auswertungsstruktur aktuell für die gegebenen operativen Handlungs- und Planungsbedarfe zur Verfügung gestellt werden. (Die Nutzung personenbezogener Daten wird mit
dem Einführungserlass zum SIP M-V geregelt.)

Abschnitt B
Leistungsdaten

1. Zeugnisse
1.1 Zeugnisnoten nach Fächern/Lernbereichen/Kursen mit Noten oder Punkte der Unterrichtsfächer,
1.2 Wesentliche Zeugnisbemerkungen zur jeweiligen Klasse oder Jahrgangsstufe: Insbesondere Versetzung, Entlassung, Wiederholung, Rücktritt, Vorversetzung, Feststellung der Anspruchsebene in Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung,
1.3 Feststellungsprüfung in einer Fremdsprache (Sprache des Herkunftslandes),
2. Angaben über Benachrichtigungen bei gefährdeter Versetzung einschließlich des Hinweises auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung,
3. Ergebnis einer Klassenkonferenz (mit Datum); Versetzung, Wiederholung, gegebenenfalls Laufbahnempfehlung für den Übergang in eine andere Schulart, Zulassung zur Prüfung/Nachprüfung/Wiederholungsprüfung, erreichter oder zuerkannter Abschluss; Ergebnis anderer Zeugnis- und Laufbahnkonferenzen, freiwilliges Zurücktreten oder Überspringen einer Jahrgangsstufe
4. Tag und Ergebnis einer Prüfung/Nachprüfung/Wiederholungsprüfung, Ergebnisse von Vergleichsarbeiten.

Abschnitt C
Zusatzdaten

I. Individuelle Förderung an allgemeinen Schulen und an Förderschulen
1. Jährlicher Entwicklungs- und Leistungsbericht, prozessbegleitende Förderdiagnostik.
2. Ergebnisse von schulärztlichen, schulpsychologischen oder sonderpädagogischen Gutachten;
3. Anträge zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf,
4. Gutachten über den sonderpädagogischen Förderbedarf

II. Grundschule
1. Besuch einer Diagnoseförderklasse,
2. Ergebnis der Einschulungsuntersuchung einschließlich eines Beschlusses über die vorzeitige Aufnahme

III. Integrierte Gesamtschule
1. Kurseinstufungen

IV. Regionale Schule
1. Fächer des Wahlpflichtunterrichts
2. Anspruchsebene der besonderen Lernangebote Produktives Lernen, Schulstation

V. Gymnasium
1. Belegung von Unterrichtsfächern, Prüfungsfächern und Leistungsergebnisse,
2. Fremdsprachen (Art und Zeitraum in Sekundarbereichen I und II),
3. Zulassung zum Abitur (erforderliche Ergebnisse und Datum),
4. Fächer mit schriftlichen Arbeiten,
5. Einzelergebnisse im Abitur,
6. Besondere Berechtigungen (zum Beispiel Latinum, Graecum, Hebraicum),
7. Feststellungsprüfungen in Fremdsprachen.

VI. Berufliche Schulen
1. Schulart, Ausbildungsberuf, (gegebenenfalls Schwerpunkt), Fachrichtung,
2. Ausbildungs-/Arbeitszeitraum (Eintrittsdatum bei Betrieb oder Folgebetrieb, Bildungsträger, Ausbildungsmonate, voraussichtliches Ende der Ausbildung), 3. Art des Ausbildungsverhältnisses oder Berufstätigkeit (Berufsbereich, Berufsgruppe, Ausbildungsberuf oder Fachrichtung),
4. Bezeichnung der Ausbildungsstätte oder Arbeitsstätte mit Anschrift und Telefonverbindung, Ausbildungsende,
5. Frühere Berufsausbildung,
6. angestrebter schulischer Abschluss,
7. Anwesenheitsliste,
8. Voll- oder Teilzeitschule, Blockunterricht.

Anlage 2

Sonstiger Datenbestand

I. Obligatorische Dokumentationen

1. Das Klassenbuch, die Kurshefte mit folgenden Angaben: Bezeichnung der Klasse oder des Kurses, Namen der unterrichtenden Lehrkraft unter Nennung der Fächer, Namen der Schülerinnen und Schüler einschließlich schulischer Funktionen, Angaben über den Klassenelternrat, Telefonnummern und Anschriften, unter denen die Erziehungsberechtigten erreichbar sind, die von der volljährigen Schülerin oder vom volljährigen Schüler angegebene Kontaktadresse, Nachweise zum Unterricht, Vermerke über Schulversäumnisse, Verspätungen und besondere Vorkommnisse im Unterricht,
2. Liste der schriftlichen Arbeiten und deren Ergebnisse,
3. Prüfungsakten (zum Beispiel Zulassungs- und Prüfungslisten, Prüfungsniederschriften),
4. Vermerke über Lehr- und Lernmittelausgabe, einschließlich der zur Bearbeitung erforderlichen Einzeldaten,
5. Mitteilung über Schülerunfälle,
6. Vermerke über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen unter Beachtung der Frist gemäß § 60 Absatz 9 des Schulgesetzes.

II. Weitere Informationssammlungen
1. Die Schülerakte, die ergänzend alle die der einzelnen Schülerin oder den einzelnen Schüler betreffenden Vorgänge enthält,
2. die nicht im Schülerstammblatt enthaltenen, getrennt und verschlossen aufzubewahrenden Beratungsunterlagen sonderpädagogischer, medizinischer, psychologischer und sozialer Art;
– von der automatisierten Datenverarbeitung ausgeschlossen –
3. Notenliste (Notenbuch der Lehrkraft); Klassenarbeiten, Kurzarbeiten, Klausuren; Ergebnisse der sonstigen Mitarbeit mit Noten – oder Punktbewertung sowie Aufzeichnungen zum Arbeits- und Sozialverhalten,
4. Notenspiegel der Klasse oder Jahrgangsstufe; Zensurenliste,
5. Zusätzliche Daten
5.1 Mandat der Erziehungsberechtigten in Mitwirkungsorganen,
5.2 Teilnahme an herausgehobenen künstlerischen, wissenschaftlichen und schulsportlichen Wettbewerben.

Anlage 3

I.
Datensatz bei Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Schülerdaten auf privaten Datenverarbeitungsanlagen der Lehrkräfte

1. Name einschließlich Geburtsname,
2. Vorname,
3. Geschlecht,
4. Geburtsdatum,
5. Klasse/Jahrgangsstufe, Kurs,
6. Schülernummer/Gesamtschülerverzeichnis,
7. Bildungsgang, Ausbildungsrichtung/Ausbildungsberuf, gegebenenfalls Schwerpunkt,
8. Fächer, in denen die Lehrkraft Schülerinnen und Schüler unterrichtet,
9. Ergebnisse und Teilergebnisse schriftlicher, mündlicher und praktischer Leistungsüberprüfungen, in den von der Lehrkraft erteilten Fächern sowie Art und Datum der Leistungserhebung beziehungsweise Bewertung,
10. Zeiten des Fernbleibens vom Unterricht in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet.

II.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter und gegebenenfalls weitere mit Leitungsaufgaben betraute Lehrkräfte dürfen darüber hinaus die folgenden Schülerdaten verarbeiten:
1. Halbjahresnoten in allen Fächern der betreffenden Schülerinnen und Schüler,
2. alle zeugnisrelevanten Leistungsangaben,
3. zeugnisübliche Bemerkungen.