VO Schulkosten
Verordnung zur Berechnung der Schulkostenbeiträge und zum Verfahren des Schullastenausgleichs sowie der Internatsunterbringungskosten (Schullastenausgleichsverordnung - SchLAVO M-V)
Vom 22. Mai 1997
(Mittl.bl. KM M-V S. 394, Berichtigung Mittl.bl. KM M-V S. 521)
Geändert durch
- Verordnung vom 2. April 2001 (Mittl.bl. BM M-V S. 165)
Aufgrund des § 115 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 20), verordnet das Kultusministerium:
§ 1
Ermittlung des Schulkostenbeitrages
Der Schulkostenbeitrag ist für jede Schule zu ermitteln. Sofern eine Schule mehrere Schularten umfaßt ( §§ 12 und 29 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern) ist eine Trennung der Kosten nach Schularten nicht erforderlich.
§ 2
Feststellung der Schülerzahl
Die Schülerzahl wird jeweils durch die amtliche Schulstatistik (Herbststatistik) des Statistischen Landesamtes festgestellt. Die Schule erhebt, sofern dieses nicht im amtlichen Programm der Schulstatistik vorhanden ist, den Wohnsitz der Schüler oder gegebenenfalls den Ort der betrieblichen Ausbildungs- oder Arbeitsstätte, sofern ein Ausbildungsverhältnis mit einem Betrieb besteht. An einer beruflichen Schule entsprechen dabei 2,5 Teilzeitschüler einem Vollzeitschüler.
§ 3
Erhebungstermin
Der Schullastenausgleich wird von den anspruchsberechtigten Schulträgern zum 1. Mai eines jeden Jahres (Erhebungstermin) für das laufende Schuljahr erhoben, soweit zwischen den Beteiligten nichts Abweichendes vereinbart ist. Zu berücksichtigen sind die tatsächlichen Kosten des vergangenen Kalenderjahres sowie die aktuellen Schülerzahlen der amtlichen Schulstatistik (Herbststatistik) des laufenden Schuljahres.
§ 4
Berechnung
(1) Vom Schulträger ist eine nachvollziehbare Abrechnung der tatsächlich entstandenen umlagefähigen Kosten ( § 110 Abs. 2 und § 111 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern) für die zahlungspflichtigen Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte zu erstellen.
(2) Von den ermittelten Ausgaben sind folgende Einnahmen abzusetzen:
1. Benutzungsgebühren,
2. Mieten und Pachten,
3. Landeszuschüsse und Zuschüsse von Dritten,
4. Sonstige Verwaltungs- und Betriebseinnahmen.
(3) Die Kosten für die Errichtung und Unterhaltung der Schulgebäude und -anlagen erhöhen sich um die Ausgaben der nach dem 1. Juli 1990 erfolgten Instandsetzungen oder Erweiterungen(nachträgliche Herstellungskosten), soweit diese aus dem Vermögenshaushalt bezahlt worden sind. Die für den Schullastenausgleich anzusetzenden Kosten betragen zwei Prozent der Ausgaben im Sinne von Satz 1.
(4) Aufwendungen im Sinne von Absatz 3 Satz 1, die aus dem Verwaltungshaushalt bezahlt werden, können im Jahr des Abschlusses der Maßnahme in den Schullastenausgleich eingehen.
(5) Für die Mobiliarausstattung der Schulgebäude und -anlagen sind Kosten des Verwaltungshaushaltes im Jahr der Anschaffung einzubeziehen. Kosten des Vermögenshaushaltes werden im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren mit 20 Prozent des Anschaffungswertes berücksichtigt.
(6) Abweichende Vereinbarungen zwischen dem anspruchsberechtigten Schulträger und dem Zahlungspflichtigen zur Berechnung und zur Höhe des Schullastenausgleichs sind zulässig.
§ 5
Frühzeitige Planung
Der aufnehmende Schulträger unterrichtet unverzüglich die abgebenden Schulträger und die entsendenden Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte, wenn sich für den Schulkostenbeitrag wesentliche Änderungen ankündigen, damit diese möglichst frühzeitig in deren Haushalt eingeplant werden können.
§ 6
Schulkostenbeitrag des Landes
(1) Soll ein Schulkostenbeitrag für Schüler aus anderen Bundesländern entrichtet werden, finden die Vorschriften der §§ 1 bis 5 entsprechend Anwendung.
(2) Der Schullastenausgleich wird durch die oberste Schulaufsichtsbehörde für die Dauer eines Schuljahres jeweils zum 1. Mai gezahlt. Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Aufstellung der Schüler aus anderen Bundesländern zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik (Herbststatistik),
2. die Höhe des Schulkostenbeitrages,
3. Nachweise der umlagefähigen Kosten und der abzusetzenden Einnahmen.
(3) Die Aufnahme eines Schülers aus einem anderen Bundesland ist der obersten Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.
(4) Abweichend von Absatz 2 ist der Schullastenausgleich für die Zeit vom 1. August 1996 bis 31. Dezember 1996 bis zum 1. August 1997 abzurechnen.
§ 7
Internate
(1) Die §§ 1 bis 6 gelten entsprechend für die Kosten der Unterbringung von Schülern in einem Internat. § 3 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Kosten für jeden angefangenen Kalendermonat der Unterbringung zu zahlen sind.
(2) Der Beitrag, den der abgebende Schulträger aufgrund der Unterbringung des Schülers in einem Internat an den aufnehmenden Schulträger zu leisten hat, vermindert sich um die Eigenbeteiligung der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers gemäß § 102 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, mindestens jedoch um den sich aus § 2 Abs. 3 der Regelsatzverordnung vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088), in Verbindung mit der Landesverordnung über die Festsetzung der Regelsätze der Sozialhilfe vom 13. August 1996 (GVOBl. M-V S. 374) in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Betrag.
§ 8
(aufgehoben)
§ 9
Schulen in der Trägerschaft des Landes
Auf Schulen in der Trägerschaft des Landes findet diese Verordnung keine Anwendung.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.

