VO Schulpflicht


Verordnung über die Verfahren zur näheren Ausgestaltung der Schulpflicht an allgemeinbildenden Schulen (Schulpflichtverordnung - SchPflVO M-V)
Vom 23. Dezember 1996

(Mittl.bl. KM M-V 01/1997 S. 99)

Geändert durch
- VO vom 4. Januar 2005 (Mittl.bl. BM M-V 2/2005 S. 100),
- VO vom 31. Januar 2006 (Mittl.bl. BM M-V 2/2006 S. 49)
- VO vom 18. Dezember 2006 (Mittl.bl. BM M-V 1/2007 S. 3)


Aufgrund des § 51 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205) verordnet das Kultusministerium:

§ 1

Beginn des Schulverhältnisses

(1) Erziehungsberechtigte, deren Kinder mit Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig werden oder die deren vorzeitige Aufnahme beantragen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schulgesetzes), melden ihre Kinder zum Schulbesuch bei der örtlich zuständigen Schule an. § 46 Abs. 3 des Schulgesetzes bleibt unberührt. Ein Termin wird den Erziehungsberechtigten in einer Form, durch die die Kenntnisnahme in der Regel gesichert ist, öffentlich bekanntgegeben.

(2) Der Schulleiter veranlaßt eine schulärztliche Untersuchung der angemeldeten Kinder. Über die Aufnahme nach § 43 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes entscheidet der Schulleiter.

§ 2

Wahl der weiterführenden Bildungsgänge

(1) Zur Gewährleistung einer sicheren Erfassung aller Grundschüler sind die Anmeldungen der Schüler für die Jahrgangsstufe 5 der weiterführenden Schulen durch die Erziehungsberechtigten bei der derzeit besuchten Grundschule oder Grundschulteil vorzunehmen. Der Anmeldung wird das Zeugnis mit dem erweiterten Lernentwicklungsbericht beigefügt.

(2) Die Erziehungsberechtigten benennen für den Fall, daß die Aufnahmekapazität dieser Schule eine Beschulung ihres Kindes nicht erlaubt, ersatzweise wenigstens eine weitere Schule. Dabei muß sich die gewünschte Schule aus den Regelungen in § 46 Abs. 1 oder Absatz 3 des Schulgesetzes ergeben.

(3) Die Anmeldung nach Absatz 1 ist in der Regel spätestens am letzten Arbeitstag des Monats Februar vorzunehmen.

(4) Die Aufnahme von Schülern an einem Sport- oder Musikgymnasium nach § 19 Abs. 2 des Schulgesetzes setzt die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsfeststellung voraus. Diese wird von einer Kommission vorgenommen, die aus einem Vertreter der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, einem Vertreter des Landesinstituts für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern, dem Schulleiter und gegebenenfalls einer weiteren Fachlehrkraft besteht. In der Kommission für die Sportgymnasien kann ein Vertreter des Olympiastützpunktes beratend teilnehmen. Die jeweilige Kommission entscheidet über die Aufnahme der Schüler. Den Vorsitz über die Kommission übernimmt die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Kommission. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Schule wird den Erziehungsberechtigten so rechtzeitig mitgeteilt, dass sie noch die Aufnahme an einer anderen Schule betreiben können.

(5) Die Berechtigung zur Aufnahme in eine Klasse zur Förderung hoch begabter Schüler erfolgt durch einen Nachweis über eine Untersuchung, die auf der Grundlage eines wissenschaftlich anerkannten Verfahrens erfolgt. Die Untersuchung wird durch den schulpsychologischen Dienst oder durch von ihm anerkannte Beratungsstellen durchgeführt. An der Schule wird eine Kommission für die Aufnahme von Schülern in die Jahrgangsstufe 5 gebildet, die aus einem Vertreter der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, dem Schulleiter und einem Schulpsychologen besteht. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde übernimmt den Vorsitz. Die Kommission entscheidet über die Aufnahme von Schülern, bei Unstimmigkeiten ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

(6) Wünschen die Erziehungsberechtigten nach dem Besuch der Orientierungsstufe die Fortsetzung des Schulbesuchs in einer anderen Schulart, finden die Absätze 1 bis 5 entsprechend Anwendung.

§ 3

Übergänge zwischen Schularten und Bildungsgängen

(1) Für den Übergang in einen anderen Bildungsgang nach § 66 Abs. 2 des Schulgesetzes gelten die Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 entsprechend.

(2) Ein Übergang ab der Jahrgangsstufe sieben ist in der Regel nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig. Ausnahmen kann die untere Schulaufsichtsbehörde zulassen, wenn der Wechsel zu Beginn eines Schulhalbjahres für den Schüler eine Härte darstellt.

(3) Übergänge in die Abschlußklassen der Haupt- und Realschulen und der entsprechenden Schulzweige der kooperativen Gesamtschule sowie in die Jahrgangsstufe zehn der integrierten Gesamtschule sind nur zum Beginn des jeweiligen Schuljahres zulässig. Ein Übergang in die Jahrgangsstufe zwölf des Gymnasiums ist nicht möglich.

§ 4

Entlassung aus der Schule

(1) Das Schulverhältnis endet grundsätzlich mit der Aushändigung eines Abschluß- oder Abgangszeugnisses nach § 63 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes .

(2) Melden die Erziehungsberechtigten den Schüler oder ein volljähriger Schüler sich selbst schriftlich ab oder ist ein weiteres Wiederholen der Klasse oder Jahrgangsstufe nicht mehr zulässig (§ 56 Abs. 2 des Schulgesetzes) oder ist der Schüler an eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluß überwiesen worden (§ 60 Abs. 3 Nr. 8 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern), kann ein schulpflichtiger Schüler nur in Verbindung mit einem Schulwechsel aus der besuchten Schule ausscheiden. Die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler teilen der bisherigen Schule mit, welche Schule der Schüler zukünftig besuchen wird.

§ 5

Aufnahmekapazität einer Schule

Für weiterführende allgemeinbildende Schulen ist, sofern Schulträger oder Schulaufsichtsbehörde es für erforderlich halten, die Aufnahmekapazität durch den Schulträger im Benehmen mit der unteren Schulaufsichtsbehörde festzusetzen. Vor der Entscheidung sind der Schulleiter und der Kreis- oder Stadtelternrat zu hören, erforderlichenfalls ist die Stellungnahme benachbarter Schulträger einzuholen.

§ 6

Zuweisung der Schüler

(1) Der Schulleiter entscheidet im Rahmen der Aufnahmekapazität über die Aufnahme eines Schülers.

(2) In den Fällen, in denen Anmeldungen für eine bestimmte Schule wegen Überschreitung der Aufnahmekapazität nicht berücksichtigt werden können, berichtet der Schulleiter unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde. Er fordert die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schüler auf, eine Ersatzwahl anzugeben. Machen sie davon keinen Gebrauch oder ist auch die Aufnahmekapazität der weiteren gewählten Schule erschöpft, trifft die Schulaufsichtsbehörde für schulpflichtige Schüler unter Beachtung des § 45 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes die Entscheidung.

§ 7

Bewerberauswahl Nichtschulpflichtiger

Über die Aufnahme Nichtschulpflichtiger entscheidet der Schulleiter, insbesondere unter Berücksichtigung der Eignung und Leistung sowie der seit dem ersten Antrag verstrichenen Wartezeiten.

§ 8

Befreiung vom Unterricht

(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers kann ein Schüler in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Der Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses teilzunehmen.

(2) Über die Befreiung bis zu einem Monat entscheidet der Schulleiter, darüber hinaus die untere Schulaufsichtsbehörde.

(3) Über die stundenweise Befreiung aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere vom Sportunterricht, entscheidet der zuständige Fachlehrer soweit ihm gemäß § 101 Abs. 5 des Schulgesetzes diese Befugnis vom Schulleiter übertragen wurde. Die Befreiung kann auf bestimmte Übungen begrenzt werden. Die Freistellung ist von einem Erziehungsberechtigten oder vom volljährigen Schüler schriftlich zu beantragen und zu begründen. Sofern der Befreiungsgrund nicht offenkundig ist, kann eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes (Kinder- und Jugendärztlicher Dienst) eingeholt werden.

(4) Bei glaubhafter Versicherung des Schülers oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus religiösen Gründen eine zeitweise Befreiung vom Sportunterricht erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft der Schulleiter.

(5) Die Unterrichtsbefreiung aus Anlaß kirchlicher Feiertage und Veranstaltungen regelt sich nach dem Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2002 (GVOBl. M-V S. 145).

§ 9

Beurlaubung vom Unterricht

(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers kann ein Schüler aus wichtigen Gründen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist rechtzeitig schriftlich bei der Schule zu beantragen. Vor und nach den Ferien darf eine Beurlaubung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.

(2) Über die Beurlaubung eines Schülers bis zu drei Monaten entscheidet der Schulleiter, darüber hinaus die untere Schulaufsichtsbehörde.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.