VO Versetzung


Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges an den allgemein bildenden Schulen (Versetzungs-, Kurseinstufungs- und Durchlässigkeitsverordnung - VKDVO M-V)
Vom 10. April 2007

(Mittl.bl. BM M-V S. 250)

Geändert durch
- Verordnung vom 2. September 2009 (Mittl.bl. BM M-V 9/2009 S. 860)
- Verordnung vom 12. März 2010 (Mittl.bl. BM M-V 3/2010 S. 215)


Aufgrund des § 69 Nr. 4, 5, 8 und 9 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Inhaltsübersicht

Teil 1:
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriff
§ 2 Allgemeine Grundsätze
§ 3 Versetzung auf Probe und nachträgliche Versetzung
§ 4 Unterrichtung bei Gefährdung der Versetzung
§ 5 Anrechnung fremdsprachlicher Leistungen
§ 6 Notengebung im Wahlpflichtunterricht

Teil 2:
Schulartspezifische Bestimmungen

Abschnitt 1:
Versetzung an der Grundschule
§ 7 Versetzung

Abschnitt 2:
Versetzung an der Regionalen Schulen
§ 8 Versetzung
§ 9 Notenausgleich
§ 10 Versetzung in die Jahrgangsstufe 10
§ 11 Wechsel des Bildungsganges

Abschnitt 3:
Versetzung am Gymnasium
§ 12 Versetzung
§ 13 Notenausgleich

Abschnitt 4:
Versetzung an Kooperativen Gesamtschulen
§ 14 Versetzung

Abschnitt 5:
Versetzung, Einstufung und Übergänge an Integrierten Gesamtschulen
§ 15 Versetzung und Einstufung
§ 16 Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 des Bildungsganges der Regionalen Schule
§ 17 Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe

Abschnitt 6:
Wechsel der Jahrgangsstufen und Versetzung an Förderschulen
§ 18 Wechsel und Versetzung

Teil 3:
Schlussbestimmungen

§ 19 Übergangsregelung
§ 20 Sprachliche Gleichstellung
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Begriff

(1) Die Versetzung ist die durch Beschluss der Klassenkonferenz ausgesprochene Zuweisung eines Schülers in die nächsthöhere Jahrgangsstufe. Zuständig für Versetzungsentscheidungen ist die Klassenkonferenz nach § 78 Abs. 5 des Schulgesetzes . Das Verfahren richtet sich nach § 75 des Schulgesetzes .

(2) Versetzungen und Nichtversetzungen sind pädagogische Entscheidungen, die den Bildungsweg des einzelnen Schülers mit seinem geistigen Wachstum in Übereinstimmung halten und eine den Unterrichtszielen der jeweiligen Schulart gemäße Leistungsfähigkeit in den folgenden Jahrgangsstufen sichern sollen.

§ 2

Allgemeine Grundsätze

(1) Ein Schüler ist gemäß § 64 des Schulgesetzes zu versetzen, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens mit ausreichend bewertet worden sind oder wenn von ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe erwartet werden kann.

(2) In die Entscheidung über die Frage, ob von dem Schüler eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe erwartet werden kann, sind neben den gezeigten Leistungen auch solche Umstände einzubeziehen, die sich auf das Lernverhalten und Leistungsvermögen des Schülers auswirken. Außergewöhnliche Bedingungen, insbesondere Schulwechsel, längere Krankheit, ungünstige häusliche Verhältnisse, längerer Unterrichtsausfall oder Lehrerwechsel, sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Lernentwicklung sind Umstände einzubeziehen, die im laufenden Schuljahr noch nicht berücksichtigt worden sind, auch ein Notenausgleich sowie die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 5 des Schulgesetzes werden in die Entscheidung über die Versetzung einbezogen. Die Nichtversetzung eines Schülers aufgrund nur einer mangelhaften Zeugnisnote ist in jedem Falle im Protokoll der Klassenkonferenz ausführlich zu begründen.

(3) Bei der Festsetzung der Bewertung sind die Leistungen während des gesamten Schuljahres zu berücksichtigen.

(4) Die Noten in Fächern, in denen während des Schuljahres nur ein Halbjahr unterrichtet wurde, sind in die Versetzungsentscheidung einzubeziehen. Hierauf sind die Schüler der betreffenden Klasse und ihre Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres hinzuweisen.

(5) Ein Schüler kann gemäß § 64 Abs. 3 des Schulgesetzes freiwillig mit Zustimmung der Klassenkonferenz eine Jahrgangsstufe überspringen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Schüler in seiner Leistungsfähigkeit den Klassendurchschnitt weit überragt und dadurch zu erwarten ist, dass er den Anforderungen der nächsthöheren Jahrgangsstufe gewachsen ist und dort besser gefördert werden kann. Das Überspringen ist nicht an einen bestimmten Zeitpunkt gebunden.

(6) Bei freiwilligem Rücktritt erfolgt am Ende des wiederholten Schuljahres keine neue Versetzungsentscheidung. Der Schüler erhält in diesem Fall ein Zeugnis über das freiwillige Wiederholungsjahr mit dem Vermerk, dass das Aufsteigen aufgrund der früheren Versetzungsentscheidung erfolgt.

§ 3

Versetzung auf Probe und nachträgliche Versetzung

(1) Eine Versetzung auf Probe ist lediglich gemäß § 66 Abs. 2 des Schulgesetzes . Die Probezeit ist bestanden, wenn die Bedingungen nach § 64 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes erfüllt sind. Im Rahmen einer Langzeitdiagnostik zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.

(2) Wurden Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9 aufgrund einer mangelhaften Zeugnisnote, für die kein Notenausgleich gewährt werden konnte, nicht versetzt, können sie nachträglich versetzt werden, wenn sie sich in dem betreffenden Fach einer Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben und somit die Versetzungsanforderungen erfüllt sind. Dieses gilt nicht für Schüler, die die allgemein bildende Schule nach der Jahrgangsstufe 9 verlassen.

(3) Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Mal besuchen oder schon einmal an einer Nachprüfung teilgenommen haben.

(4) Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers voraus, der spätestens eine Woche nach Zeugnisausgabe bei der Schule vorliegen muss. Die Erziehungsberechtigten und die Schüler sind rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass ihnen diese Möglichkeit gegeben ist und dass sie sich vor der Entscheidung über die Teilnahme an einer Nachprüfung von den zuständigen Fachlehrern beraten lassen können. Über die Zulassung zur Nachprüfung entscheidet der Schulleiter.

(5) Die Prüfung zur nachträglichen Versetzung besteht in den Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, in den übrigen Fächern nur aus einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus einer Klassenarbeit in dem Fach nach Absatz 2 Satz 1 in der von dem Schüler bis zuletzt besuchten Jahrgangsstufe; der mündliche Teil dauert höchstens 20 Minuten. Im Fach Sport hat die Prüfung praxisbezogen zu erfolgen. Sie muss aus mindestens zwei verschiedenen Sportarten, darunter mindestens einer Individualsportart, bestehen. Die Klassenarbeit wird in der Regel von dem Lehrer, der den Schüler zuletzt unterrichtet hat, gestellt und beurteilt. Bei Bewertung der Klassenarbeit mit der Note "mangelhaft" oder ,,ungenügend" ist eine Zweitbeurteilung durch eine Lehrkraft desselben Faches erforderlich. Ist versetzungsrelevanter Halbjahresunterricht nur im ersten Schulhalbjahr erteilt worden, kann eine Nachprüfung auch in diesem Fach abgelegt werden. Die Nachprüfungen finden innerhalb der letzten Tage der Sommerferien statt. Für Schüler mit Behinderungen oder chronisch Kranke kann der Vorsitzende der Prüfungskommission Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen zulassen.

(6) Der Schulleiter überträgt die Durchführung der Prüfung in der Regel dem Fachlehrer, von dem der Schüler im vergangenen Schuljahr unterrichtet wurde. An der mündlichen Prüfung nehmen außerdem der Schulleiter oder Stellvertreter als Vorsitzender sowie eine weitere in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft als Protokollführer teil. Die vorstehend Genannten entscheiden auf Vorschlag des Prüfenden mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(7) Besteht der Schüler die Prüfung, ist die Versetzung von der Klassenkonferenz auszusprechen. Eine Änderung von Zeugnisnoten erfolgt nicht. Im Zeugnis ist der Vermerk "Nach § 3 der Versetzungs-, Kurseinstufungs- und Durchlässigkeitsverordnung vom 10. April 2007 (GVOBl. M-V S. 143) nachträglich versetzt" mit dem Datum des letzten Tages der Nachprüfung aufzunehmen.

§ 4

Unterrichtung bei Gefährdung der Versetzung

Erscheint die Versetzung eines Schülers gefährdet, so sind die Erziehungsberechtigten so rechtzeitig wie möglich davon zu unterrichten, bei epochalem Unterricht im ersten Schulhalbjahr bis zum 30. November, ansonsten bis zum 30. April des laufenden Schuljahres. Die Mitteilung erfolgt schriftlich. Unterbleibt die Mitteilung aus Gründen, die von der Schule zu vertreten sind, ist der Schüler zu versetzen. § 64 Abs. 2 und 3 und § 56 Abs. 3 des Schulgesetzes bleiben hiervon unberührt.

§ 5

Anrechnung fremdsprachlicher Leistungen

Schülern, denen Englisch nicht als Pflichtfremdsprache erteilt wurde oder die eine andere Muttersprache als Deutsch haben, können anstelle von Leistungen in einer Pflichtfremdsprache entsprechende Leistungen in einer anderen Fremdsprache angerechnet werden.

§ 6

Notengebung im Wahlpflichtunterricht

Wird im Wahlpflichtunterricht mehr als ein Kurs vom Schüler belegt, ist aus den Jahresnoten dieser Kurse eine Gesamtnote zu bilden, die den Wert einer Jahresnote des Pflichtunterrichts hat. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittelwert der in den einzelnen Kursen erteilten Noten. Die Festlegung der Gesamtnote ist eine pädagogische Entscheidung der Klassenkonferenz. Sie ist in der Niederschrift über die Klassenkonferenz festzuhalten. Ist im Wahlpflichtunterricht eine Fremdsprache gewählt, so erhalten die Schüler nur die Note der Fremdsprache auf dem Zeugnis. Der in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe verpflichtend zu belegende Wahlpflichtunterricht Studienorientierung wird als Einzelnote ausgewiesen.

Teil 2

Schulartspezifische Bestimmungen

Abschnitt 1
Versetzung an der Grundschule

§ 7

Versetzung

(1) Die Schüler werden in die Jahrgangsstufen 3 und 4 durch Versetzungsbeschluss am Ende des Schuljahres versetzt. Ein Schüler wird versetzt, wenn seine Leistungen in den einzelnen Fächern mindestens mit ausreichend bewertet sind. Bei mangelhafter Jahresleistung in einem Fach wird ein Schüler versetzt. § 2 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt. Eine nicht ausreichende Leistung in den Fächern Fremdsprache, Sport, Kunst und Gestaltung, Werken oder Musik bleibt bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt.

(2) Am Ende des vierten Schuljahres wird der Schüler durch Versetzungsbeschluss in die Jahrgangsstufe 5 der schulartunabhängigen Orientierungsstufe versetzt.

(3) Erreicht ein Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 4 nicht ausreichende Leistungen im Fach Mathematik oder im Fach Deutsch, wird er nicht in die Jahrgangsstufe 5 versetzt.

(4) Schüler, die nicht versetzt wurden, wiederholen die bisherige Jahrgangsstufe.

(5) Zeigt sich, dass ein Schüler in der Jahrgangsstufe drei oder vier die schulischen Anforderungen während eines längeren Zeitraumes nicht erfüllt, soll der Schulleiter den Erziehungsberechtigten im Rahmen seiner Beratungspflicht geeignete Fördermaßnahmen empfehlen.

Abschnitt 2
Versetzung an der Regionalen Schule

§ 8

Versetzung

(1) Die Schüler werden in die Jahrgangsstufen 6 bis 9 durch Versetzungsbeschluss am Ende des Schuljahres versetzt.

(2) Die Versetzung eines Schülers in die Jahrgangsstufen 6 bis 9 erfolgt, wenn er in höchstens zwei Fächern nicht ausreichende Leistungen erzielt hat und hierfür der Notenausgleich gemäß § 9 zur Anwendung kommt. § 2 Abs. 1 und 2 bleibt davon unberührt.

(3) Wird der Schüler nicht versetzt, wiederholt er die bisherige Jahrgangsstufe, sofern er nicht gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 des Schulgesetzes ohne Versetzung aufsteigt.

§ 9

Notenausgleich

(1) Die Note "ungenügend" kann nur durch die Note "sehr gut" in einem anderen Fach oder durch die Note "gut" in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden.

(2) Die Note "mangelhaft" kann nur durch eine mindestens befriedigende Note ausgeglichen werden.

(3) In den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik können mangelhafte Leistungen nur untereinander und ungenügende Leistungen nicht ausgeglichen werden.

(4) Bei einer nicht ausreichenden Leistung in den Fächern Sport, Musik sowie Kunst und Gestaltung kann unbeschadet der Regelungen in § 8 Abs. 2 nach pflichtgemäßem Ermessen ein weiteres Mal für eines dieser Fächer Notenausgleich gewährt werden. Die Versagung des Notenausgleichs bedarf einer ausführlichen Begründung.

(5) In demselben Fach kann in aufeinander folgenden Jahrgangsstufen ein Notenausgleich nicht gewährt werden.

§ 10

Versetzung in die Jahrgangsstufe 10

Die Versetzung erfolgt, wenn der Schüler der Jahrgangsstufe 9
1. durchgängig die erste Fremdsprache belegt hat und ohne Anwendung des Notenausgleichs in allen Fächern ausreichende Leistungen aufweist oder
2. durchgängig die erste Fremdsprache belegt hat, die Berufsreife durch Notenausgleich erreicht, sich der Leistungsfeststellung im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes unterzieht und mindestens das Gesamtprädikat "befriedigend" erhält.

§ 11

Wechsel des Bildungsganges

(1) Weist das Jahreszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und beiden Fremdsprachen einen besseren Notendurchschnitt als 2,5 auf, so können Schüler in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 mit Zustimmung der Klassenkonferenz der abgebenden Schule in die nächsthöhere Jahrgangsstufe des gymnasialen Bildungsganges übergehen.

(2) Schüler der Jahrgangsstufe 10 erwerben durch die Mittlere Reife die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe. Näheres regelt die Mittlere-Reife-Verordnung vom 17. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 440).

Abschnitt 3
Versetzung am Gymnasium

§ 12

Versetzung

(1) Die Schüler werden bis in die Jahrgangsstufe 11 durch Versetzungsbeschluss am Ende des Schuljahres versetzt.

(2) Die Versetzung eines Schülers erfolgt, wenn er in höchstens einem Fach - einschließlich des Wahlpflichtbereichs - eine nicht ausreichende Leistung erreicht hat und hierfür der Notenausgleich gemäß § 13 zur Anwendung kommt. § 2 Abs. 1 und 2 bleibt von dieser Regelung unberührt.

(3) In Fällen des § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und des § 64 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Schulgesetzes wird ein Schüler, der seine Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, in die nächsthöhere Jahrgangsstufe einer allgemein bildenden weiterführenden Schule außerhalb des gymnasialen Bildungsganges versetzt.

§ 13

Notenausgleich

(1) Die Note "ungenügend" kann nur durch eine sehr gute Note in einem anderen Fach oder durch gute Noten in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden.

(2) Die Note "mangelhaft" kann nur durch eine mindestens befriedigende Note in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

(3) In den Fächern Deutsch, erste und zweite Fremdsprache und Mathematik können mangelhafte Leistungen nur untereinander und ungenügende Leistungen nicht ausgeglichen werden.

(4) Bei einer nicht ausreichenden Leistung in den Fächern Sport, Musik sowie Kunst und Gestaltung kann unbeschadet der Regelungen in § 12 Abs. 2 nach pflichtgemäßem Ermessen ein weiteres Mal für eines dieser Fächer Notenausgleich gewährt werden. Gleiches gilt für den in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe verbindlich zu belegenden Wahlpflichtunterricht Studienorientierung. Die Versagung des Notenausgleichs bedarf einer ausführlichen Begründung.

(5) In demselben Fach kann in aufeinander folgenden Jahrgangsstufen ein Notenausgleich nicht gewährt werden.

Abschnitt 4
Versetzung an Kooperativen Gesamtschulen

§ 14

Versetzung

Für die Bildungsgänge innerhalb der kooperativen Gesamtschulen gelten die Versetzungsbestimmungen der jeweiligen Schulart entsprechend.

Abschnitt 5
Versetzung, Einstufung und Übergängean Integrierten Gesamtschulen

§ 15

Versetzung und Einstufung

(1)
Die Schüler steigen von Jahrgangsstufe 5 bis 9 ohne Versetzung am Schuljahresende in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf.

(2) Ab der Jahrgangsstufe 7 erfolgt die Einstufung der Schüler in Anspruchsebenen sowie im Falle äußerer Fachleistungsdifferenzierung in entsprechende Kurse:
1. obere Anspruchsebene (Gymnasialkurs)
2. mittlere Anspruchsebene (Erweiterungskurs)
3. untere Anspruchsebene (Basiskurs)

(3) Für die Einstufung gilt:
1. Bei nicht ausreichenden Leistungen in der oberen Anspruchsebene erfolgt die Umstufung in die nächstniedrigere Anspruchsebene.
2. Bei mindestens guten Leistungen in einer niedrigeren Anspruchsebene erfolgt die Umstufung in die nächsthöhere Anspruchsebene, wenn auf Grund des Leistungsstandes und der Lernhaltung eine bessere Förderung des Schülers in dieser Anspruchsebene erwartet werden kann.
3. Bei Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen erfolgt die Einstufung in eine obere und eine untere Anspruchsebene. Dazu werden die mittlere und untere Anspruchsebene im Sinne von Absatz 2 zusammengefasst.
4. Ein- und Umstufungen erfolgen in der Regel am Ende eines Schuljahres.
Stellt sich im Laufe des Schuljahres heraus, dass ein Schüler in einer anderen Anspruchsebene erfolgreicher mitarbeiten und besser gefördert werden kann, sind Umstufungen auch innerhalb des Schuljahres möglich.

§ 16

Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 des Bildungsganges der Regionalen Schule

Die Versetzung erfolgt, wenn Schüler der Jahrgangsstufe 9 durchgängig die erste Fremdsprache belegt haben und
1. in allen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs mindestens ausreichende Leistungen erzielen.
2. die Berufsreife durch Notenausgleich gemäß § 9 erreichen, sich der Leistungsfeststellung im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes unterziehen und mindestens das Gesamtprädikat "befriedigend" erreicht haben.

§ 17

Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe

Die Versetzung erfolgt, wenn Schüler der Jahrgangsstufe 9 durchgängig die erste Fremdsprache belegt haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Bei Fachleistungsdifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen ist die Teilnahme am Unterricht in drei Fächern, zu denen mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und eine fortgeführte Fremdsprache gehören auf der oberen Anspruchsebene oder bei Unterricht in klasseninternen Lerngruppen eine entsprechende Einstufung erforderlich. In diesen Fächern und in den ohne Fachleistungsdifferenzierung geführten abschlussrelevanten Fächern müssen im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen erbracht werden. In den Fächern der unteren Anspruchsebene müssen im Durchschnitt mindestens gute Leistungen erbracht werden.
2. Bei Fachleistungsdifferenzierung auf drei Anspruchsebenen ist die Teilnahme am Unterricht in drei Fächern, zu denen mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und eine fortgeführte Fremdsprache gehören, auf der oberen Anspruchsebene oder bei Unterricht in klasseninternen Lerngruppen eine entsprechende Einstufung erforderlich. In diesen Fächern müssen mindestens ausreichende, in den Fächern der mittleren Anspruchsebene mindestens befriedigende und in den Fächern der unteren Anspruchsebene mindestens gute Leistungen erbracht werden. In den ohne Fachleistungsdifferenzierung geführten abschlussrelevanten Fächern sind im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen erforderlich.

Abschnitt 6
Wechsel der Jahrgangsstufen und Versetzung an Förderschulen

§ 18

Wechsel und Versetzung

(1) Schüler an der allgemeinen Förderschule steigen bis zur Jahrgangsstufe 9 ohne Versetzungsbeschluss in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Ausnahmen kann die Klassenkonferenz beschließen.

(2) Schüler an Schulen zur individuellen Lebensbewältigung steigen ohne Versetzungsbeschluss in die nächsthöhere Jahrgangsstufe oder Stufe auf. In Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz beschließen, dass ein Schüler
1. innerhalb einer Stufe die Klasse wechselt,
2. nicht mit seiner Klasse aufsteigt,
3. vorzeitig in die nächste Stufe aufsteigt.

(3) An den Schulen für Erziehungsschwierige, für Blinde und Sehbehinderte, für Gehörlose, für Schwerhörige, für Körperbehinderte, für Kranke und an den Sprachheilschulen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Bildungsganges, nach denen unterrichtet wird.

(4) Zeigt sich während des Besuchs einer Förderschule, dass der Schüler innerhalb einer anderen Schulart erfolgreicher gefördert werden kann, können die Erziehungsberechtigten oder die Klassenkonferenz den Wechsel beantragen. Die beteiligten Schulen haben den Wechsel gut vorzubereiten und durch Fördermaßnahmen zu unterstützen.

Teil 3

Schlussbestimmungen

§ 19

Übergangsregelung

Für Schüler, die sich im Schuljahr 2006/07 im Realschulbildungsgang befinden, gelten die Versetzungsbestimmungen der Versetzungs-, Kurseinstufungs- und Durchlässigkeitsverordnung vom 22. August 2002 (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 638).

§ 20

Sprachliche Gleichstellung

Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Versetzungs-, Kurseinstufungs- und Durchlässigkeitsverordnung vom 22. August 2002 (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Juni 2006 (GVOBl. M-V 2006 S. 638), nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 außer Kraft.