VV Abiturprüfung (1.10.2009)
Bitte beachten: Diese VV tritt gemäß Nummer 14 der VV "Ergänzende Bestimmungen zur Abiturprüfungsverordnung vom 4. Juli 2005 - VV vom 27.08.2010" am 31.07.2014 außer Kraft
Ergänzende Bestimmungen zur Abiturprüfungsverordnung vom 4. Juli 2005
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 27. Februar 2006
(Mittl.bl. BM M-V 3/2006 S. 169)
Geändert durch
- VV vom 4.02.2009 (Mittl.bl. BM M-V 3/2009 S. 258)
- VV vom 1.10.2009 (Mittl.bl. BM M-V 10/2009 S. 948)
1.
(zu § 1)
1.1
Die gymnasiale Oberstufe umfasst drei Schuljahre: eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase.
Mit Beginn des Schuljahres 2005/06 beginnt die Einführungsphase in gymnasialen Bildungsgängen mit der Jahrgangsstufe 10.
1.2
Die Einführungsphase wird gemäß der gültigen Stundentafelverordnung im Klassenverband unterrichtet. Der Unterricht der Qualifikationsphase wird in einem System von Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächern erteilt. Unterrichtseinheiten dauern jeweils ein halbes Schuljahr. Sie sind themenbestimmt und Fächern zugeordnet oder können fachübergreifend und fächerverbindend angeboten werden.
2.
(zu § 2)
Die Schule informiert die Schüler und die Erziehungsberechtigten rechtzeitig über die Bestimmungen zum Bildungsgang sowie über die Prüfungsbestimmungen und Abschlüsse. Diese Information ist aktenkundig zu machen.
Sie berät den einzelnen Schüler bei der Wahl seiner Fächer und prüft, ob der Schüler die Wahl- und Belegungsverpflichtungen erfüllt.
3.
(zu § 3)
Die Schüler in der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der Kooperativen Gesamtschule sowie im integrierten gymnasialen Bildungsgang der Integrierten Gesamtschule müssen mindestens zwei Fremdsprachen erlernen.
4.
(zu § 4)
4.1
Die Mitarbeit im Unterricht besteht in mündlichen (zum Beispiel Beteiligung am Unterrichtsgespräch, Referate) und schriftlichen Beiträgen (zum Beispiel kurze Tests, Datensammlungen, Protokolle, Facharbeiten) sowie in experimentellen, gestalterischen und praktischen Leistungen, die im Unterricht oder als Hausarbeiten erbracht werden.
4.2
Klausuren sind schriftliche Arbeiten in der Qualifikationsphase, die von Schülern unter Aufsicht angefertigt werden.
In der Einführungsphase werden weiterhin Klassenarbeiten in Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen geschrieben.
4.3
Für einen Schüler sind an einem Tag höchstens eine Klausur und in einer Woche höchstens drei Klausuren zulässig.
5.
(zu § 5)
5.1
Mit Beginn der Qualifikationsphase wird bei der Bewertung der Leistung zunächst eine Note nach § 62 Abs. 4 des Schulgesetzes zu Grunde gelegt. Anschließend erfolgt eine Umrechnung in Punkte gemäß Absatz 5. Dies gilt sowohl für schriftliche als auch andere Leistungsbeurteilungen.
5.2
Die Beurteilung der Mitarbeit im Unterricht und der Klausuren sind entsprechend den Zielen des Unterrichts und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung des Schülers zu einer Bewertung zusammenzufassen, in der Regel im Verhältnis 1:1.
5.3
Wenn bei mehr als der Hälfte der Schüler, die an einer Klausur teilgenommen haben, das Ergebnis unter fünf Punkten (§ 62 Abs. 5 des Schulgesetzes) liegt, wird die Klausur in der Regel nicht bewertet. Nur mit Zustimmung des Schulleiters sind begründete Ausnahmen zulässig.
5.4
Die Schüler sind zu Beginn des Schuljahres auf die Vorschrift des § 62 Abs. 4 des Schulgesetzes hinzuweisen.
6.
(zu § 6)
In das Studienbuch sind alle belegten Fächer einzutragen. Am Ende eines Halbjahres wird für jedes Fach die erreichte Punktzahl eingetragen (siehe Erlass über die Zeugnisse der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe).
[Erlass vom 13. Dezember 2005, Mittl.bl. BM M-V 2006 S. 2]
7.
(zu § 7)
Das Fächerangebot einer Schule soll sich im Rahmen der Möglichkeiten der Schule und der verfügbaren Lehrerstunden an den Wünschen der Schüler orientieren. Grundsätzlich wird der Unterricht in der Qualifikationsphase nur von Lehrkräften erteilt, die für das entsprechende Fach die Lehrbefähigung für Gymnasium oder für berufliche Schulen erworben haben. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde.
Ein Anspruch auf das Angebot bestimmter Fächer und Fächerkombinationen besteht nicht, es sei denn, dass ein Schüler seine Belegungsverpflichtungen nicht anders erfüllen kann.
8.
(zu § 8)
Alle Hauptfächer und Fächer mit Ausnahme von Sport werden verschiedenen Aufgabenfeldern zugeordnet:
1. dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Deutsch, Fremdsprachen, Kunst und Gestaltung, Musik),
2. dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Geschichte und Politische Bildung, Geografie, Sozialkunde, evangelische und katholische Religion, Philosophie, Wirtschaft),
3. dem mathematisch-naturwissenschaftlichen-techn Aufgabenfeld (Mathematik, Biologie, Physik, Chemie, Informatik).
9.
(zu § 9)
9.1
Vor Beginn eines jeden Schuljahres belegt der Schüler Fächer für beide Halbjahre des folgenden Schuljahres und nimmt am Unterricht dieser Fächer regelmäßig teil.
9.2
Wurde eine neu beginnende Fremdsprache in der Einführungsphase gewählt, so ist diese in der gymnasialen Oberstufe durchgängig zu belegen.
9.3
In ausgewählten Sachfächern kann der Unterricht fremdsprachig erteilt werden. In der Regel sollten die betreffenden Schüler in der siebenten bis zehnten Jahrgangsstufe bereits am bilingualen Unterricht teilgenommen haben.
10.
(zu § 13)
Über den Verlauf der Abiturprüfung sind Niederschriften anzufertigen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt den Schriftführer.
11.
(zu § 18)
11.1
Die Umschläge, in denen die Aufgaben versandt werden, sind gegen Öffnung durch Unbefugte hinreichend zu sichern. In den Schulen sind die Umschläge erst am Tage der Prüfung zu öffnen. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreiche technische Vorbereitungen zwingend erfordern, teilt die oberste Schulbehörde den Schulen rechtzeitig alle notwendigen Vorbereitungen mit. Gleiches gilt für Vorbereitungen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2.
11.2
Müssen für Nachschreibtermine Prüfungsaufgaben der Schule eingereicht werden, so sind sieben Werktage für das Genehmigungsverfahren zu veranschlagen.
11.3
Den Aufgaben werden von der obersten Schulbehörde Korrekturanweisungen und Lösungsvorschläge sowie Hinweise für die Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Prüfung beigegeben.
11.4
Die schriftlichen Arbeiten der Schüler werden unter ständiger Aufsicht von Lehrkräften angefertigt. Der Schulleiter bestimmt die Aufsicht führenden Lehrkräfte.
11.5
Vor Beginn der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge auf die bei der schriftlichen Prüfung zu beachtenden Bestimmungen (insbesondere über Rücktritt, Erkrankungen, Täuschung, Versäumnis) hinzuweisen. Über die Belehrung ist ein Vermerk anzufertigen, der vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.
11.6
Der Schüler trägt seine Personalien mit Angabe der Schule im Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder weiteren Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Schülers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.
11.7
Der Prüfungsraum kann von den Prüflingen nur für kurze Zeit verlassen werden. Wer die Arbeit vorzeitig abgibt, hat das Schulgrundstück zu verlassen.
11.8
Der über die schriftliche Prüfung anzufertigenden Niederschrift ist ein Sitzplan der Prüflinge beizufügen. In der Niederschrift ist mit genauer Zeitangabe zu vermerken,
1. wann die Arbeiten abgegeben worden sind,
2. welche Lehrkraft wie lange die Aufsicht geführt hat,
3. wann und wie lange einzelne Prüflinge den Prüfungsraum verlassen haben und
4. ob Verstöße im Sinne des § 67 Abs. 3 des Schulgesetzes wahrgenommen und welche Maßnahmen gegebenenfalls getroffen wurden.
12.
(zu § 21)
Den Schülern ist zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung mindestens ein Werktag zu gewähren.
13.
(zu § 23)
Die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die an der mündlichen Prüfung teilnehmenden Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nicht im öffentlichen Dienst stehende Personen haben sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
14.
(zu § 24)
Im Unterrichtsfach Musik kann der zweite Teil der mündlichen Prüfung aus einer Kombination von praktischem Musizieren und Prüfungsgespräch bestehen. Für das praktische Musizieren kann eine längere Vorbereitungszeit gewährt werden.
15.
(zu § 32)
Schüler, die die Schule ohne den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen, können auf Antrag eine Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife erhalten, wenn sie die in § 32 geforderten Voraussetzungen erfüllen.
16.
Sprachliche Gleichstellung: Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
17.
Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

