VV Arbeit in der Ganztagsschule


Die Arbeit in der Ganztagsschule

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 9. August 2010

(Mittl.bl. BM M-V 8/2010 S. 545)


Abschnitt 1

Allgemeine Grundsätze

1.

Ziele und Aufgaben

Die Ganztagsschule ist ein Lern- und Lebensort, an dem junge Menschen eigene Interessen und Neigungen entdecken, Sozial- und Selbstkompetenzen entwickeln, ein gemeinschaftliches Miteinander kennen lernen und an sinnvolles Freizeitverhalten herangeführt werden. Ganztägig lernen bedeutet einen Zugewinn an Zeit, in der die Kinder und Jugendlichen intensiv bedarfsgerecht gefördert und gefordert werden können. Durch die Öffnung der Schule und die enge Kooperation mit außerschulischen Partnern, durch die Einbindung außerschulischer Lernorte erfolgt eine Vernetzung der Schule im Umfeld.

2.

Organisation und Arbeitsweise

2.1 Ganztagsschulen werden gemäß § 39 des Schulgesetzes in der Regel in gebundener Form errichtet und betrieben.

2.2 Auf Grund ihrer spezifischen Organisation von Unterrichtsund Betreuungszeiten verfügt die gebundene Ganztagsschule über erweiterte Möglichkeiten der Zusammenarbeit von Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern sowie nicht unterrichtendem Personal. Eine pädagogische und zeitliche Verzahnung von Unterricht, Freizeit- und Betreuungsangeboten sowie zusätzlichen Lern- und Fördermaßnahmen kennzeichnen eine sinnvolle Rhythmisierung des gesamten Schultages. Die Teilnahme am Ganztagsprogramm ist für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend.

2.3 Der Einsatz von Zeitbudgets bietet der gebundenen Ganztagsschule die Möglichkeit, den Lernprozess der Schülerinnen und Schüler differenzierter zu gestalten. Dies kann unter anderem durch eine altersgemäße Selbstorganisation der Schülerinnen und Schüler, die durch Lehrerinnen und Lehrer, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter begleitet wird sowie unter Einbeziehung anderer Partner geschehen. Im Zentrum steht die Förderung des individuellen Lernprozesses. Dies geschieht in gezielt arrangierten Lernprozessen, und zwar sowohl
1. im Unterricht nach der jeweiligen Stundentafel als auch
2. in ergänzenden Angeboten.

2.4 Gebundene Ganztagsschulen stellen an mindestens drei Tagen in der Woche ein ganztägiges Angebot für alle Schülerinnen und Schüler bereit, das täglich mindestens sieben Zeitstunden umfasst.

2.5 Unter der Voraussetzung des § 39 Absatz 4 Satz 7 bis 9 des Schulgesetzes können ausnahmsweise Ganztagsschulen in offener Form gefördert werden. Die zukünftige Fortführung einer Ganztagsschule in offener Form bedarf einer eingehenden Begründung durch den Schulträger, in der unter anderem dargestellt wird, warum die Ganztagsschule in gebundener Form an diesem Standort nicht eingerichtet werden soll oder kann.

2.6 Ganztagsschulen in offener Form sind durch außerunterrichtliche schulische Angebote, pädagogisch begleitete oder selbst organisierte Angebote der Jugendarbeit und andere jugendkulturelle Angebote und Betreuungsformen gekennzeichnet. In der offenen Form können einzelne Schülerinnen und Schüler auf Wunsch im unter Nummer 2.4 genannten Zeitrahmen an den ganztägigen Angeboten teilnehmen. Durch die Erziehungsberechtigten ist die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an der Ganztagsbeschulung im darauffolgenden Schuljahr verbindlich anzumelden.

2.7 Ganztagsschulen in offener Form sollen zu Ganztagsschulen in gebundener Form weiterentwickelt werden. Der Wechsel der Organisationsform zur Ganztagsschule in gebundener Form bedarf der Antragstellung durch den Schulträger und der Genehmigung durch die untere Schulbehörde nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Voraussetzung für den Wechsel der Organisationsform ist die Fortschreibung des pädagogischen Konzeptes gemäß Nummer 3.2.

2.8 Die Lehrerpersonalplanung für das kommende Schuljahr erfolgt auf der Grundlage der gemittelten Anzahl der am Ganztagsschulbetrieb teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zu den Stichtagen 1. November und 1. April des vergangenen Schuljahres.

3.

Pädagogisches Konzept

3.1 An Ganztagsschulen wird ein pädagogisches Konzept der Ganztagsbetreuung erarbeitet, welches gemäß § 39 Absatz 4 des Schulgesetzes Bestandteil des Schulprogramms ist.

3.2 Das pädagogische Ganztagsschulkonzept enthält insbesondere Aussagen
- zur veränderten Unterrichtsorganisation entsprechend der Lernbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler und der Inhalte des Unterrichts,
- zu schulinternen Förder- und Differenzierungskonzepten auf der Grundlage schulinterner Lehrpläne,
- zur Erziehung im Sinne einer gesunden und wertorientierten Lebensweise,
- zur Öffnung der Schule gegenüber ihrem gesellschaftlichen Umfeld gemäß § 40 Absatz 1 des Schulgesetzes und
- zur Gestaltung und Entwicklung der Schulkultur.

3.3 Individuelle Lernzeiten ersetzen an den Tagen mit Ganztagsschulbetrieb kurzfristig zu erledigende Hausaufgaben.

3.4 Zwischen den Angeboten am Vor- und Nachmittag plant die Schule eine Mittagspause ein, in der eine warme Mahlzeit angeboten wird.

4.

Kooperation mit außerschulischen Partnern

4.1 Im Interesse der Kontinuität und Verbindlichkeit sollen Ganztagsschulen gemäß § 40 Absatz 1 des Schulgesetzes mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen zur Erweiterung des Ganztagsangebotes schriftliche Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit schließen.

4.2 Ganztagsschulen sollen mit ihren Kooperationspartnern, insbesondere mit dem Träger der örtlichen Jugendhilfe, Kirchen, Kultureinrichtungen, Sportvereinen, Erziehungsberechtigten und Einzelpersonen Kooperationsvereinbarungen mit dem Ziel schließen, den Schülerinnen und Schülern weitere Ganztagsangebote unter organisatorischer Verantwortung und Aufsicht der Schule (schulische Veranstaltungen) zu unterbreiten.

4.3 Kooperationsvereinbarungen sollten mindestens folgende Informationen beinhalten:
- beteiligte Partner
- Projekt- und Angebotsinhalte
- Ort der Angebote
- zeitliche Strukturen
- Regelungen zu den Kosten
- Altersgruppe und geplante Zahl der beteiligten Schülerinnen und Schüler
- Ziele der Kooperation
- Erwartungen der Schule und des Kooperationspartners
- Rechte und Pflichten der Schule und des Partners, insbesondere die Aufsichtspflicht (unter Beachtung von § 61 des Schulgesetzes)
- Modus der Auswertung der Aktivitäten und die Versicherungsmodalitäten
Die Schulleitung kann eine geeignete Lehrkraft mit der Organisation der Kooperationen beauftragen.

4.4 Die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler stehen während ihrer Teilnahme am Ganztagsangebot und auf dem Weg dorthin und zurück unter dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung, wenn es sich um Veranstaltungen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen handelt.

5.

Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten

Die Angebote der Ganztagsschule sind kostenfrei und allen Schülerinnen und Schülern zugänglich. In Ausnahmefällen können kostenpflichtige ergänzende außerunterrichtliche Angebote Dritter gemäß § 40 des Schulgesetzes im Rahmen des Ganztagsschulbetriebes unterbreitet werden.

6.

Information und Beratung

Die Schule, die Ganztagsangebote unterbreiten will, informiert die Erziehungsberechtigten und deren Kinder rechtzeitig insbesondere über die Organisationsform des Ganztagsangebotes gemäß Nummer 2, über die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten für frei wählbare Angebote sowie über Fahrzeiten der Schülerbeförderung. Im Rahmen der differenzierten Förderung der Schülerinnen und Schüler beraten die Pädagogen die Erziehungsberechtigten und deren Kinder bei der Wahl von Ganztagsangeboten.

7.

Sächliche und räumliche Ausstattung

7.1 Der Schulträger stellt die für die schulischen Angebote erforderlichen sächlichen und räumlichen Voraussetzungen für das Ganztagsschulkonzept zur Verfügung. Die Schule entwickelt gemeinsam mit dem Schulträger ein Raumkonzept, welches die Raumkapazitäten und -anforderungen für die Angebote auch der Kooperationspartner berücksichtigt.

7.2 Die Schule stimmt die Fahrpläne der Schülerbeförderung mit deren Träger unter Berücksichtigung der Erfordernisse der schulischen Ganztagsangebote ab.

8.

Evaluation

Ganztagsschulen überprüfen gemäß § 39a Absatz 4 des Schulgesetzes in regelmäßigen Abständen das Erreichen ihrer pädagogischen Ziele und die Umsetzung ganztagsspezifischer Arbeitsschwerpunkte.

Abschnitt 2

Antrags- und Genehmigungsverfahren

9.

Antragstellung

9.1 Die Schule wird durch die zuständige Schulbehörde, das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern oder andere externe Partner beraten.

9.2 In Vorbereitung der Antragstellung führt die Schule nach vorheriger elterlicher Information eine differenzierte, schriftliche Befragung der Erziehungsberechtigten zur bevorzugten Organisationsform der Ganztagsschule und den ausgewählten Angeboten durch. Das Ergebnis der Befragung ist bei der Antragstellung angemessen zu berücksichtigen.

9.3 Die Schulkonferenz beschließt gemäß § 76 Absatz 6 des Schulgesetzes über den Antrag zur Errichtung einer Ganztagsschule oder Umwandlung in die gebundene Organisationsform.

9.4 Der Beschluss ist dem Schulträger zuzuleiten. Erklärt der Schulträger sein Einvernehmen in Bezug auf die Errichtung einer Ganztagsschule, stellt die Schulleitung gemäß § 39 Absatz 4 des Schulgesetzes den Antrag bei der zuständigen unteren Schulbehörde. Erklärt der Schulträger sein Einvernehmen in Bezug auf die Umwandlung einer Ganztagsschule in die gebundene Form, stellt dieser gemäß § 143 Absatz 8 des Schulgesetzes den Antrag bei der zuständigen unteren Schulbehörde. Der Antrag ist bis zum 30. September für das folgende Schuljahr einzureichen.

10.

Inhalt des Antrages

Der Antrag beinhaltet das Schulprogramm und das pädagogische Ganztagsschulkonzept mit Aussagen
- zur Zusammenarbeit mit anderen Kooperationspartnern,
- zum Ergebnis der Befragung der Erziehungsberechtigten,
- zur geplanten Mindestteilnehmerzahl am Ganztagsangebot, einschließlich einer Prognose der Teilnehmerzahl für die nächsten drei Schuljahre.
Des Weiteren sind einzureichen:
- die Angaben der Träger der Schulentwicklungsplanung zur Perspektive des Schulstandortes sowie die regionalen Möglichkeiten zur Gestaltung der Ganztagsangebote
- die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen
- die konzeptionelle Umsetzung der Ziele gemäß Nummer 2
- die Bedarfsermittlung für Ganztagsangebote
- die Stellungnahme der Schulkonferenz
- die Stellungnahme des Schulträgers
- die Stellungnahme des Trägers der Schülerbeförderung
- die Leistungen der Partner einschließlich der mit ihnen getroffenen Vereinbarungen

11.

Antragsprüfung und Genehmigung

11.1 Die untere Schulbehörde prüft die Anträge im Hinblick auf die pädagogisch-inhaltlichen Voraussetzungen. Das Ergebnis des Prüfverfahrens wird der obersten Schulbehörde bis zum 30. November des Jahres mitgeteilt.

11.2 Die Berechnung und Zuweisung der Haushaltsmittel für die Angebote der Ganztagsschule erfolgt auf der Grundlage der "Verordnung über die Unterrichtsversorgung" in der jeweils geltenden Fassung. Wenn inhaltliche und formale Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind und Budgetgründe eine Auswahlentscheidung notwendig machen, entscheidet die Reihenfolge des Antragseingangs bei der zuständigen unteren Schulbehörde.

11.3 Im Falle einer erfolgten Genehmigung reicht die oberste Schulbehörde die Urkunde an die Schule bis zum 31. Mai des darauf folgenden Jahres aus.

11.4 Aus unter Nummer 11.2 genannten Gründen nicht berücksichtigte Anträge werden im Folgejahr vorrangig behandelt, wenn sich die inhaltlichen und formalen Genehmigungsvoraussetzungen nicht geändert haben. Bei vorerst nicht berücksichtigten Anträgen auf Umwandlung in die gebundene Form wird durch die zuständige untere Schulbehörde eine befristete Genehmigung zur Fortführung der bisherigen Organisationsform erteilt.

12.

Beendigung von Ganztagsangeboten

12.1 Die untere Schulbehörde genehmigt auf Antrag der Schulkonferenz unter Einbeziehung des Votums des Schulträgers die Beendigung des Ganztagsangebotes zum Schuljahresende, wenn die Akzeptanz des Angebotes bei Erziehungsberechtigten sowie Schülerinnen und Schülern nicht mehr gegeben ist oder andere Fakten die Organisation des Ganztagsangebotes nicht mehr zulassen. Der Antrag ist jährlich zum 31. März des Jahres der unteren Schulbehörde zuzuleiten.

12.2 Gemäß § 97 Absatz 1 Nummer 4 des Schulgesetzes kann die untere Schulbehörde ein Ganztagsangebot zum Schuljahresende beenden, wenn schulaufsichtliche Überprüfungen oder externe Evaluationen ergeben, dass die Mindestanforderungen der Qualitätsmerkmale für Ganztagsangebote nur unzureichend eingehalten werden oder eine zu geringe Teilnehmerzahl den Ganztagsbetrieb nicht mehr rechtfertigen oder ermöglichen. Die Schulkonferenz und der Schulträger sind vorher anzuhören.

Abschnitt 3

Schlussbestimmung

13.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Verwaltungsvorschrift "Die Arbeit in der Ganztagsschule" vom 15. März 2006 (Mittl.bl. BM M-V S. 167) außer Kraft.