VV Doppelqualifizierender Bildungsgang


Verwaltungsvorschrift über die schulische und die duale Berufsausbildung mit integrierter Fachhochschulreife (doppelqualifizierender Bildungsgang)

Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 23. August 2002

(Mittl.bl. BM M-V 10/2002 S. 632)

Geändert durch
- VV vom 26.11.2002 (Mittl.bl. BM M-V 1/2003 S. 17)


1.

Geltungsbereich und Ziele

1.1

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die schulische und duale Berufsausbildung mit integrierter Fachhochschulreife gemäß der Verordnung zur Aufnahme, Ausbildung und Prüfung an Fachoberschulen und über den Erwerb der Fachhochschulreife (Fachoberschulverordnung - FOSVO M-V) vom 26. September 2001.1 Sofern in der Verwaltungsvorschrift keine anderen Festlegungen getroffen sind, gilt die Fachoberschulverordnung.

1.2

Die Verwaltungsvorschrift umfasst die Bildungsgänge
- der mindestens zweijährigen Fachschulen,
- der dreijährigen Höheren Berufsfachschulen,
- der zweijährigen Höheren Berufsfachschulen sowie
- der mindestens dreijährigen dualen Berufsausbildung,
die neben dem originären Bildungsabschluss durch Zusatzunterricht und Zusatzprüfung gleichzeitig zum Erwerb der Fachhochschulreife führen.

1.3

Für die originären Bildungsgänge gelten für die Ausbildung und Prüfung die Regelungen der betreffenden Schulart.

1.4

Für die praktische Ausbildung in der dualen Berufsausbildung gilt das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), zusammen mit den darauf beruhenden Rechtsvorschriften.

1.5

Ziel des Lernens und des Arbeitens ist der Erwerb des originären Berufsabschlusses sowie der Erwerb der Fachhochschulreife (doppelqualifizierende Bildungsgänge).

1.6

Die Ausbildung soll den Schülern die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Aufnahme der angestrebten Berufstätigkeit sowie zur Aufnahme eines Fachhochschulstudiums befähigen.

2.

Errichtung der Bildungsgänge

Die Einrichtung der Bildungsgänge gemäß Nummer 1.2 Anstrich 2 bis 4 bedarf der Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde. Der Antrag auf Errichtung eines doppelqualifizierenden Bildungsgangs ist für das kommende Schuljahr bis zum 15. September des laufenden Schuljahres an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu stellen. Die geforderten Unterlagen gemäß Nummer 5.4 sind einzureichen.

3.

Gliederung und Dauer der Bildungsgänge

3.1

Die Gliederung der Bildungsgänge entspricht den Regelungen der originären schulischen und dualen Berufsausbildungsgänge. Der Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife wird mit den originären Bildungsgängen verzahnt.

3.2

Die Lerninhalte der Fachschulen, der Höheren Berufsfachschulen und der Berufsschulen werden mit den Lerninhalten der Fachoberschulen in integrativer Form vermittelt. Die fachliche und didaktisch-methodische Koordination des beruflichen Bildungsgangs mit den Inhalten, die zur Fachhochschulreife führen, obliegt dem Koordinator für schulfachliche Angelegenheiten der schulischen Vollzeitformen.

3.3

Die Verweildauer in den Bildungsgängen gemäß Nummer1.2 entspricht in der Regel der Dauer des originären Bildungsgangs. Die Bildungsgänge gemäß Nummer 1.2 Anstrich 3 verlängern sich um die Verweildauer im notwendigen Betriebspraktikum. Kann ein Schüler innerhalb der Verweildauer nicht die Zulassung zu den Abschlussprüfungen erlangen, muss er den Bildungsgang verlassen.

4.

Aufnahme

4.1

In einen beruflichen Bildungsgang gemäß Nummer 1.2 Anstrich 2 bis 4 kann aufgenommen werden, wer das Zeugnis über den Realschulabschluss und einen Notendurchschnitt von 2,5 nachweist sowie in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und den einschlägigen Naturwissenschaften mindestens befriedigende Noten erreicht hat.

4.2

Schüler gemäß Nummer 1.2 Anstrich 4 und gegebenenfalls Bewerber gemäß Anstrich weisen zusätzlich einen Berufsausbildungsvertrag für den jeweiligen Ausbildungsberuf nach.

4.3

Schüler, die bereits einen Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife mit Erfolg durchlaufen oder bereits anderweitig die Qualifikation für das Studium an einer Hochschule erworben oder die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.

4.4

Der Antrag auf Zulassung ist bis zum 28. Februar bei der zuständigen beruflichen Schule in dem Jahr, in dem die Aufnahme angestrebt wird, zu stellen. Dem Antrag ist das Realschulabschlusszeugnis beizufügen. Für einen doppelqualifizierenden Bildungsgang gemäß Nummer 1.2 Anstrich 4 und gegebenenfalls gemäß Anstrich 2 ist der Antrag vom Ausbildungsunternehmen im Einvernehmen mit der für den Ausbildungsberuf zuständigen Stelle zu stellen. In diesem Fall ist dem Antrag zusätzlich eine beglaubigte Kopie des geforderten Berufsausbildungsvertrags beizufügen.
Sollte das geforderte Abschlusszeugnis zum Bewerbungszeitraum noch nicht vorliegen, so ist das beglaubigte Halbjahreszeugnis des letzten Schuljahres einzureichen.

4.5

Über die Zulassung entscheidet die berufliche Schule. Wenn die erforderlichen Nachweise nicht oder unvollständig vorliegen, kann die Zulassung nicht ausgesprochen werden. Die Zulassung kann vorbehaltlich der Leistungen im nachzureichenden Abschlusszeugnis ausgesprochen werden. Eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses ist unverzüglich der aufnehmenden beruflichen Schule vorzulegen, die dann bis spätestens zum 15. Juli des Jahres, in dem die Aufnahme beantragt wird, über die Zulassung entscheidet.
Ein Recht zur Aufnahme in einen doppelqualifizierenden Bildungsgang besteht nicht.

4.6

Der doppelqualifizierende Bildungsgang kann an der beruflichen Schule nur eröffnet werden, wenn mindestens 20 Auszubildende je Klasse zu Beginn des Schuljahres die Ausbildung aufnehmen sowie eine Parallelklasse ohne Fachhochschulreifeausbildung an der Schule vorhanden ist. Mischklassenbildung zur Erteilung des Zusatzunterrichts zur Erlangung der Fachhochschulreife ist im Einvernehmen mit den Ausbildungsunternehmen und der obersten Schulaufsichtsbehörde möglich. Bei Nichteröffnung des Bildungsgangs sind die Auszubildenden in die originäre Berufsausbildung umzuleiten.

4.7

Der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ist die Eröffnung des doppelqualifizierenden Bildungsgangs zum 1. August des Jahres, in dem die Ausbildung beginnt, anzuzeigen.

5.

Unterrichtsorganisation

5.1

Zum Erwerb der Fachhochschulreife wird in den Berufsausbildungsgängen gemäß Nummer 1.2 Zusatzunterricht im Umfang von vier Jahreswochenstunden zusätzlich zur originären Unterrichtsverpflichtung erteilt.
Folgende zeitlichen Rahmenvorgaben müssen erfüllt werden:

a) Sprachlicher Bereich 240 Unterrichtsstunden
(Davon müssen jeweils mindestens 80 Unterrichtsstunden auf das Fach Deutsch und auf das Fach Englisch entfallen)

b) Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich 240 Unterrichtsstunden

c) Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich 80 Unterrichtsstunden
(einschließlich wirtschaftswissenschaftlicher Inhalte)

Diese Stunden werden jeweils in Verbindung mit dem originären (beruflichen) Bildungsgang und dem Zusatzunterricht erfüllt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um entsprechende entsprechende Unterrichtsangebote handelt, die den Standards gemäß Nummer 5.3 entsprechen und in den Rahmenplänen ausgewiesen sind.

5.2

Der Zusatzunterricht ist in den Bildungsgängen gemäß Nummer 1.2 Anstrich 1 bereits in die Stundentafeln des originären Bildungsgangs integriert; in den Bildungsgängen gemäß Nummer 1. 2 Anstrich 2 bis 4 ist der Zusatzunterricht zusätzlich zum originären Unterrichtsangebot zu erteilen.

5.3

Die Lernziele und Lerninhalte richten sich nach den Rahmenplanvorgaben der integrierten Bildungsgänge, sie sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.
Die Standards der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils gültigen Fassung) gemäß Anlage sind einzuhalten.

5.4

Die Schule legt zur Genehmigung des doppelqualifizierenden Bildungsgangs einen integrierten Stoffverteilungsplan sowie die geplante Gesamtstundentafel der obersten Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vor. In ihm sind die zeitliche Planung, die Lernziele sowie Lerninhalte der Ausbildungsjahre enthalten.

6.

Einzugsbereich

Einzugsbereich für die Aufnahme von Schülern in den doppelqualifizierenden Bildungsgang ist das Land Mecklenburg-Vorpommern. Eventuell notwendige Abstimmungen werden zwischen den Schulträgern unter Einbeziehung der Schulen getroffen.

7.

Versetzung

7.1

Am Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres entscheidet die Klassenkonferenz über die Versetzung in das nächste Ausbildungsjahr. Zur Versetzungsentscheidung werden nur die Fächer der Stundentafel gemäß Nummer 5.4 herangezogen, die zur Erlangung der Fachhochschulreife notwendig sind.
Die Versetzung richtet sich nach den Festlegungen der Fachoberschulverordnung. Die Versetzungsregelung trifft auch für die Schüler der Berufsschule zu, sofern sie sich in einem doppelqualifizierenden Bildungsgang zur Erlangung der Fachhochschulreife befinden.

7.2

Die Versetzungsregelungen der originären Bildungsgänge gemäß Nummer 1.2 Anstrich 1 bis 3 bleiben unberücksichtigt. Schüler, die nicht versetzt werden, scheiden aus dem doppelqualifizierenden Bildungsgang aus. Sie können in einen parallelen Bildungsgang gleicher Ausbildungsrichtung ohne Fachhochschulreifeausbildung eintreten.

7.3

Die Wiederholung eines Ausbildungsjahres ist auf Grund einer engen Verzahnung im doppelqualifizierenden Bildungsgang nicht möglich. Auszubildende, die den Anforderungen des Bildungsganges nicht gewachsen sind, können ihre Ausbildung beenden und in einen parallelen Bildungsgang gleicher Ausbildungsrichtung ohne Fachhochschulreifeausbildung eintreten.

8.

Abschlussprüfungen

8.1

Schüler der dualen Berufsausbildung legen am Ende der Ausbildung die Abschlussprüfung der Berufsausbildung vor der jeweils zuständigen Stelle, Schüler der schulischen Berufsausbildung gemäß der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung ab.

8.2

Die Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife richtet sich nach den Festlegungen der Fachoberschulverordnung. Sie wird an den beruflichen Schulen in der Regel im Rahmen der originären Fachoberschulprüfung durchgeführt. Zur mündlichen Fachoberschulabschlussprüfung kann zugelassen werden, wer den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung nachweist.

8.3

Der Erwerb der Fachhochschulreife ist nur bei erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung möglich. Der Erwerb des originären Berufsabschlusses ist ohne die Erlangung der Fachhochschulreife möglich.

8.4

Eine nicht bestandene Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife kann auf Antrag einmal als Ganzes wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss legt den Termin der Wiederholungsprüfung fest.

9.

Zeugnisse

9.1

Schüler des doppelqualifizierenden Bildungsgangs erhalten am Ende des Ausbildungsjahres ein Jahreszeugnis. Die Fächer, die zur Erlangung der Fachhochschulreife führen, sind auszuweisen.

9.2

Am Ende des doppelqualifizierenden Bildungsgangs erhalten die Schüler nach Bestehen der Abschlussprüfung das Abschlusszeugnis des originären Bildungsgangs. Auf dem Abschlusszeugnis sind die Fächer, die zur Erlangung der Fachhochschulreife führen, sowie die Durchschnittsnote auszuweisen.

9.3

Für Schüler, die die Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife nicht bestehen, richtet sich die Zeugniserstellung nach den Festlegungen des originären Bildungsgangs zur Erlangung des Berufsabschlusses.

10.

Anlagen

Die Anlage ist Bestandteil dieses Erlasses.

11.

In-Kraft-Treten

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft.

Anlage

Standards zu inhaltlichen Anforderungen für den Erwerb der Fachhochschulreife
(gemäß Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 i. d.F. vom 22. Oktober 1999)

1. Deutsch

Der Lernbereich „Mündlicher Sprachgebrauch“ vermittelt und festigt wesentliche Techniken situationsgerechten, erfolgreichen Kommunizierens in Alltag, Studium und Beruf.
Die Schülerinnen und Schüler sollen die Fähigkeiten erwerben,

- unterschiedliche Rede- und Gesprächsformen zu analysieren, sachgerechte und manipulierende Elemente der Rhetorik zu erkennen,

- den eigenen Standpunkt in verschiedenen mündlichen Kommunikationssituationen zu vertreten,

- Referate zu halten, dabei Techniken der Präsentation anzuwenden und sich einer anschließenden Diskussion zu stellen.

Im Lernbereich "Schriftlicher Sprachgebrauch" stehen vor allem die Techniken der präzisen Informationswiedergabe und der schlüssigen Argumentation - auch im Zusammenhang mit beruflichen Erfordernissen und Anforderungen des Studiums - im Mittelpunkt.

Die Schülerinnen und Schüler sollen die Fähigkeiten erwerben,

- komplexe Sachtexte über politische, kulturelle, wirtschaftliche, soziale und berufsbezogene Themen zu analysieren
(geraffte Wiedergabe des Inhalts, Analyse der Struktur und wesentlicher sprachlicher Mittel, Erkennen und Bewertung der Wirkungsabsicht, Erläuterung von Einzelaussagen, Stellungnahme) und

- Kommentare, Interpretationen oder Problemerörterungen - ausgehend von Texten oder vorgegebenen Situationen - zu verfassen (sachlich richtige und schlüssige Argumentation, folgerichtiger Aufbau, sprachliche Angemessenheit, Adressaten- und Situationsbezug) oder

- literarische Texte (vor allem Kurzgeschichten) mit eingegrenzter Aufgabenstellung zu interpretieren (Analyse von inhaltlichen Motiven und Aspekten der Thematik, der Raumund Zeitstruktur, gegebenenfalls der Erzählsituation, wichtiger sprachlicher und gegebenenfalls weiterer Gestaltungselemente).

2. Fremdsprache

Das Hauptziel des Unterrichts in der fortgeführten Fremdsprache ist eine im Vergleich zum Mittleren Schulabschluss gehobene Kommunikationsfähigkeit in der Fremdsprache für Alltag, Studium und Beruf. Dazu ist es erforderlich, den allgemeinsprachlichen Wortschatz zu festigen und zu erweitern, einen spezifischen Fachwortschatz zu erwerben sowie komplexe grammatikalische Strukturen gebrauchen zu lernen.

Verstehen (Rezeption)
Die Schülerinnen und Schüler sollen die Fähigkeit erwerben, anspruchsvollere allgemeinsprachliche und fachsprachliche Äußerungen und unterschiedliche Textsorten (insbesondere Gebrauchs- und Sachtexte) - gegebenenfalls unter Verwendung von fremdsprachlichen Hilfsmitteln - im Ganzen zu verstehen und im Einzelnen auszuwerten.

Sprechen und Schreiben (Produktion)
Die Schülerinnen und Schüler sollen die Fähigkeit erwerben,
- Gesprächssituationen des Alltags sowie in berufsbezogenen Zusammenhängen in der Fremdsprache sicher zu bewältigen und dabei auch die Gesprächsinitiative zu ergreifen,
- auf schriftliche Mitteilungen komplexer Art situationsgerecht und mit angemessenem Ausdrucksvermögen in der Fremdsprache zu reagieren,
- komplexe fremdsprachliche Sachverhalte und Problemstellungen unter Verwendung von Hilfsmitteln auf Deutsch wiederzugeben und entsprechende in Deutsch dargestellte Inhalte in der Fremdsprache zu umschreiben.

3 . Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich

Die Schülerinnen und Schüler sollen ausgehend von fachrichtungsbezogenen Problemstellungen grundlegende Fach- und Methodenkompetenzen in der Mathematik und in Naturwissenschaften bzw. in Technik erwerben.

Dazu sollen sie

- Einblick in grundlegende Arbeits- und Denkweisen der Mathematik und mindestens einer Naturwissenschaft bzw. Technik gewinnen,

- erkennen, dass die Entwicklung klarer Begriffe, eine folgerichtige Gedankenführung und systematisches, induktives und deduktives, gelegentlich auch heuristisches Vorgehen Kennzeichen mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Arbeitens sind,

- Vertrautheit mit der mathematischen und naturwissenschaftlich-technischen Fachsprache und Symbolik erwerben und erkennen, dass Eindeutigkeit, Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit beim Verbalisieren von mathematischen bzw. naturwissenschaftlich- technischen Sachverhalten vor allem in Anwendungsbereichen für deren gedankliche Durchdringung unerlässlich sind,

- befähigt werden, fachrichtungsbezogene bzw. naturwissenschaftlich-technische Aufgaben mit Hilfe geeigneter Methoden zu lösen,

- mathematische Methoden anwenden können sowie Kenntnisse und Fähigkeiten zur Auswahl geeigneter Verfahren und Methoden mindestens aus zwei der weiteren Bereiche besitzen:
* Analysis (Differenzial- und Integralrechnung),
* Beschreibung und Berechnung von Zufallsexperiment, einfacher Wahrscheinlichkeit, Häufigkeitsverteilung sowie einfache Anwendungen aus der beurteilenden Statistik,
* Lineare Gleichungssysteme und Matrizenrechnung,

- reale Sachverhalte modellieren können (Realität - Modell - Lösung - Realität),

- grundlegende physikalische, chemische, biologische oder technische Gesetzmäßigkeiten kennen, auf fachrichtungsbezogene Aufgabenfelder übertragen und zur Problemlösung anwenden können,

- selbständig einfache naturwissenschaftliche bzw. technische Experimente nach vorgegebener Aufgabenstellung planen und duchführen,

- Ergebnisse ihrer Tätigkeit begründen, präsentieren, interpretieren und bewerten können.