VV Fachberater Gy, IGS, KGS, RegS
Regelung für die Arbeit der Fachberater an Gymnasien, Gesamtschulen und Regionalen Schulen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 4. September 2007
(Mittl.bl. BM M-V 9/2007 S. 481)
Fachberater sind Lehrkräfte mit einem Lehramt für Haupt- und Realschulen, Realschulen oder Gymnasien, die im Sinne der Unterrichtsentwicklung bezogen auf einzelne Fächer auf Wunsch von Lehrkräften, Schulleitungen oder im Auftrag der Schulaufsicht beratend an Schulen tätig werden.
Zur Durchführung der Aufgaben der Fachberater werden folgende Regelungen getroffen:
1.
Organisation der Fachberatertätigkeit
1.1
Die Aufgaben der Fachberatung werden von der unteren Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen. Hinsichtlich der Gestaltung der Beratungen sind sie den fachdidaktischen und berufsethischen Standards verpflichtet. Im Übrigen bleibt ihre Weisungsgebundenheit nach den allgemeinen dienstlichen Grundsätzen bestehen.
1.2
Für die Fachberater sind zuständig:
a) Die untere Schulaufsichtsbehörde für die Beratung der Schulen und für die Dienst- und Rechtsaufsicht über die Fachberater,
b) das Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern (L.I.S.A.) für die Fortbildung der Fachberater und für die Fachaufsicht über die Fachberater.
1.3
Zur Erfüllung der Aufgaben sind Fachberater verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten, sich gegenseitig und rechtzeitig über Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten und die für Fachberater konzipierten Fortbildungen zu besuchen.
1.4
Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde, der unteren Schulaufsichtsbehörde und des L.I.S.A. legen Schwerpunkte der Fortbildung für die Fachberater fest und haben Zugang zu den Fortbildungsveranstaltungen.
1.5
Die Fachberater erhalten für ihre Fachberatertätigkeit Anrechnungsstunden. Die Anzahl der Anrechnungsstunden wird in der Verwaltungsvorschrift "Festsetzung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte" in Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils für das Schuljahr gültigen Fassung festgeschrieben.
1.6
Fachberater erhalten Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz. Die Reisekosten tragen die unteren Schulaufsichtsbehörden. Die Fortbildungskosten trägt das L.I.S.A.
1.7
Schreiben der Fachberater im Rahmen ihrer Aufgaben werden über die zuständige untere Schulaufsichtsbehörde versandt.
2.
Aufgaben und Arbeitsschwerpunkte
2.1
Die Fachberater leisten vorrangig Unterstützung in den Bereichen:
- anlassbezogene Unterrichtsberatung auf Wunsch des einzelnen Lehrers sowie auf Anforderung der Fachkonferenzen, der Schulleitungen und der Schulräte
- Beratung bei der Vorbereitung, der Durchführung und der Reflexion von Unterricht im System Schule sowie bei der Einführung und Umsetzung der von der Kultusministerkonferenz festgelegten Bildungsstandards
- Evaluation von Lern- und Entwicklungsprozessen sowie von Ergebnissen
- Beratung von Fachkonferenzen
- Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen
- Beratung und Unterstützung der Schulaufsicht
- Ausarbeitung von Stellungnahmen und Gutachten in fachlichen und methodischen Fragen sowie Zuarbeiten zu diesen
2.2
Der Fachberater legt dem zuständigen Schulamtsleiter regelmäßig einen Bericht über seine im zurückliegenden Zeitraum geleistete Arbeit vor und zeigt Perspektiven seiner künftigen Arbeit auf. Der Bericht enthält ausschließlich Darlegungen der Abläufe der Tätigkeit des Fachberaters ohne auf Erkenntnisse über Personen einzugehen.
3.
Regelungen zur Umsetzung der Aufgaben
3.1
Veranstaltungen mit Fachberatern können vom Fachberater selbst, einem oder mehreren Fachkollegen, einer Fachkonferenz, einem Schulleiter, der unteren Schulaufsichtsbehörde, dem L.I.S.A. oder der obersten Schulaufsichtsbehörde angeregt werden. Im Bedarfsfall können die unteren Schulaufsichtsbehörden entsprechende Festlegungen treffen. Alle Veranstaltungen können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durchgeführt werden.
3.2
Die Teilnahme eines Fachberaters an Veranstaltungen, die zu seinem Aufgabenbereich gehören, sind dienstliche Tätigkeiten. Die Genehmigung der Dienstreisen erfolgt durch die unteren Schulaufsichtsbehörden.
3.3
Der Schulleiter hat in Abstimmung mit dem Fachberater dafür Sorge zu tragen, dass im Zeitraum von vier Jahren mindestens eine Veranstaltung in der Regel eine Fachkonferenz mit den Fachberatern stattfindet.
4.
Verfahren bei der Aufgabenwahrnehmung und Weitergabe von Beratungsergebnissen
Schulbesuche sind grundsätzlich den Schulleitern rechtzeitig bekannt zu geben. Es wird mitgeteilt, ob im Rahmen des Schulbesuches schulaufsichtliche Themen behandelt werden oder ob der Fachberater ausschließlich beratend tätig wird.
Vor dem eigentlichen Schulbesuch führt der Fachberater mit den Lehrkräften ein Vorbereitungsgespräch, aus dem sich die Ziele und die Aufgabenstellung ergeben, auch im Hinblick auf Satz 5.
Erfolgt die Beratung durch den Fachberater auf Wunsch der Lehrkraft, finden Hospitation und Beratung auf Wunsch der Lehrkraft ohne Schulleitung und Schulaufsicht statt.
Sofern Fachberater ausschließlich beratend tätigwerden, dürfen Erkenntnisse und Ergebnisse ihrer Tätigkeit nur mit Zustimmung des Lehrers der Schulaufsicht übermittelt und zur Auswertung für spätere schulaufsichtliche Aufgabenstellungen herangezogen werden.
In Auswertung der Besuche des Fachberaters in der Schule können zwischen dem Schulleiter oder dem Schulrat und der Lehrkraft Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Unterrichts vereinbart werden.
Alle an die Schulaufsichtsbehörden weiterzuleitenden personen- oder gremienbezogenen Informationen sind im Vorfeld den betreffenden Lehrkräften von den Fachberatern zur Kenntnis zu geben und zu erörtern. Die Lehrkräfte sind auf die Möglichkeit der Gegendarstellung hinzuweisen.
Wird von der Gegendarstellung durch die Lehrkräfte Gebrauch gemacht, so ist diese den Informationen der Fachberater an die Schulaufsicht beizufügen.
Eine Weitergabe von Informationen an Dritte ist nicht statthaft.
Die Belange schwerbehinderter Lehrer sind in besonderer Weise zu berücksichtigen. Im Regelfall bedürfen schwerbehinderte Menschen zur Erbringung gleichwertiger Leistungen im Verhältnis zu nicht schwerbehinderten Beschäftigten eines größeren Einsatzes. Der Fachberater befasst sich daher eingehend mit der Persönlichkeit und den fachlichen Leistungen des jeweiligen schwerbehinderten Menschen und prüft, ob und inwieweit die dienstlichen Leistungen qualitativ und quantitativ durch die Behinderung berücksichtigt werden.
5.
Sonstige Regelungen
Den Fachberatern sind durch die Schulleiter an den Schulen die notwendigen Freiräume zur umfassenden Wahrnehmung ihrer Fachberatertätigkeit zu schaffen.
6.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft und am 31. Dezember 2012 außer Kraft.

