VV Gesamtschulen
Die Arbeit in der Kooperativen und in der Integrierten Gesamtschule
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 10. August 2009
(Mittl.bl. BM M-V Sondernummer 3/2009 S. 30)
I.
Die Kooperative Gesamtschule (KGS)
1.
Stellung der KGS innerhalb des öffentlichen Schulwesens
1.1
Die KGS umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 12, sofern eine gymnasiale Oberstufe nicht eingerichtet ist, die Jahrgangsstufen 5 bis 10.
1.2
Die Schule fasst die Schüler im Anschluss an die Grundschule in den Jahrgangsstufen 5 und 6 in der schulartunabhängigen Orientierungsstufe zusammen.
1.3
Nach der schulartunabhängigen Orientierungsstufe werden die Bildungsgänge eigenständig und aufeinander bezogen geführt.
2.
Aufgaben und Ziele
2.1
Die KGS ermöglicht gemeinsame Lernerfahrungen von Schülern mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und fördert soziales Lernen im Unterricht sowie im gemeinsamen Schulleben. Die Schule fördert im Interesse der Schüler die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen. Hierzu sind schulinterne Regelungen vorzunehmen.
2.2
Die KGS befähigt die Schüler, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen zu gestalten.
2.3
Für Schüler des Bildungsgangs der Regionalen Schule, die die Mittlere Reife anstreben, werden Formen der individuellen Förderung mit dem Ziel geschaffen, den Übergang in den gymnasialen Bildungsgang zu erleichtern. Dazu sollen diese Schüler bei entsprechenden Leistungen auch am Fachunterricht des gymnasialen Bildungsgangs teilnehmen können.
2.4
Wird der Unterricht in der Jahrgangsstufe 10 bildungsgangübergreifend erteilt, findet mindestens in den abschlussbezogenen Fächern gemäß der Verordnung über die Durchführung von Prüfungen zum Erwerb der Mittleren Reife und der Abiturprüfungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung bildungsgangbezogener Unterricht statt.
2.5
Im Sinne der Entwicklung von Methoden-, Sach-, Sozial- und Selbstkompetenz ist der Unterricht so zu planen und zu gestalten, dass das selbstständige und kooperative Lernen sowie das handlungsorientierte und problembezogene Arbeiten der Schüler angeregt und unterstützt werden.
2.6
Eine enge Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern soll die Teilnahme am sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Leben fördern.
3.
Leistungsfeststellung, Leistungsbewertung und Abschlüsse
3.1
Die Schüler haben einen Anspruch auf Anerkennung ihres individuellen Lernfortschritts. Die Beobachtung des Lernprozesses, die Feststellung der Lernergebnisse und die Leistungsbewertung haben für sie die Funktion der Bestätigung und Lernkorrektur, der Hilfe zur Selbsteinschätzung, der Lernhilfe und Ermutigung. Den Erziehungsberechtigten dient die Leistungsbewertung als Information über die Lernentwicklung sowie über besondere Begabungen oder Lernschwierigkeiten.
3.2
Die Leistungsbewertung darf sich nicht nur auf die Lernergebnisse beziehen, sondern muss auch den Lernprozess einbeziehen. Bei allen Entscheidungen, die für den weiteren Bildungsgang von Bedeutung sind, müssen neben den Ergebnissen der Lernkontrollen auch besondere Lernumstände berücksichtigt werden.
3.3
Grundlage für die Leistungsbewertung sind neben der Beobachtung des Lernprozesses auch schriftliche, mündliche und besondere praktische Leistungen. Lernkontrollen und weitere Bewertungen der Unterrichtsarbeit bilden zusammen mit den Ergebnissen der Beobachtung des Lernprozesses die Grundlage für die individuelle Förderung, für zusätzliche Differenzierungsmaßnahmen, für die Lernentwicklungsberichte sowie die Notenzeugnisse.
3.4
Lernkontrollen können auch in der Form organisiert werden, dass die Lernergebnisse dokumentiert und mündlich präsentiert werden. Die Lernkontrolle hat sich auf die im Unterricht behandelten Inhalte zu beziehen. Insgesamt sind ausreichend mündliche, schriftliche und praktische Lernkontrollen notwendig, um eine umfassende Bewertung im jeweiligen Fach vornehmen zu können.
3.5
Die schriftlichen Lernkontrollen sollen in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 nicht länger als 45 Minuten dauern. Ab Jahrgangsstufe 8 kann die Zeit angemessen erhöht werden. In den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen sind in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 jeweils mindestens drei Klassenarbeiten zu schreiben. Eine Benotung hat zeitnah, spätestens nach zwei Wochen, zu erfolgen. Die korrigierten Klassenarbeiten sind den Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu geben. Fehler sind zu markieren, auf Möglichkeiten ihrer Vermeidung kann hingewiesen werden. Anmerkungen zu positiven Lernentwicklungen tragen dazu bei, die Selbstkompetenz der Lernenden zu stärken.
3.6
Die Schüler erhalten pro Fach und Halbjahr mindestens drei Noten, die nicht durch Klassenarbeiten erworben werden. Über die Gewichtung der einzelnen Schülerleistungen befinden gemäß der §§ 77 und 79 des Schulgesetzes die jeweiligen Konferenzen der Schule. Die Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind darüber zu informieren.
4.
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
Schule und Erziehungsberechtigte müssen zur Erfüllung des Rechts der Schüler auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Ihrer Fähigkeiten vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die Erziehungsberechtigten sind an den schulischen Belangen und Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Die Schule ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten über Grundsätze der schulischen Bildung und Erziehung und über Ziele, Inhalte, Planung und Gestaltung des Unterrichts zu informieren und diese mit ihnen zu erörtern. Die Lehrer benötigen ihrerseits Informationen der Erziehungsberechtigten über deren Kind.
Die gegenseitigen Informationen sind für die Förderung der Schüler unerlässlich und tragen dazu bei, Störungen des Bildungs- und Erziehungsprozesses zu vermeiden.
5.
Zusammenarbeit mit anderen Schulen
Die enge Zusammenarbeit zwischen der Schule und den Grundschulen in ihrem Umfeld ist Voraussetzung für einen kontinuierlichen Bildungsweg der Schüler. Um Übergänge in den Sekundarbereich II der KGS, in andere Schularten der Sekundarbereiche I und II oder von anderen Schularten auf die KGS möglichst reibungslos zu gestalten, soll ein Lehrer als Beauftragter für Fragen der Zusammenarbeit bestimmt werden. Die Zusammenarbeit der Schulen kann als Abstimmung schulübergreifender, fachlicher und erzieherischer Grundsätze erfolgen. Möglichkeiten gegenseitiger Unterrichtsbesuche, Gruppenhospitationen, die Durchführung gemeinsamer Fortbildungsveranstaltungen der Lehrer, gemeinsamer Projekte und Schulhöhepunkte sowie Angebote gemeinsamen Förderunterrichts für leistungsschwache und besonders begabte Schüler sollen genutzt werden.
6.
Mitwirkung der Schüler in der Schule
Für eine frühzeitige Mitwirkung der Schüler sowie für ihre Mitgestaltung der Schule müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die eine altersgerechte Beteiligung an schulischen Entscheidungsprozessen ermöglichen. Ein regelmäßiger Informationsaustausch, insbesondere vor grundsätzlichen Entscheidungen, die die Schule betreffen, ist Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und einer Identifikation der Schüler mit ihrer Schule.
II.
Die Integrierte Gesamtschule (IGS)
1.
Stellung der IGS innerhalb des öffentlichen Schulwesens
1.1
Die IGS umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 12, sofern eine gymnasiale Oberstufe nicht eingerichtet ist, die Jahrgangsstufen 5 bis 10.
1.2
Die Schule fasst die Schüler im Anschluss an die Grundschule in den Jahrgangsstufen 5 und 6 in der schulartunabhängigen Orientierungsstufe zusammen.
1.3
Nach der schulartunabhängigen Orientierungsstufe werden die Bildungsgänge integrativ verbunden.
2.
Aufgaben und Ziele
2.1
Die IGS soll die Schüler gemeinsam bilden und erziehen und sie unter Vermeidung frühzeitiger Festlegung auf bestimmte Bildungsgänge durch differenzierte Leistungsanforderungen fordern und fördern. Das pädagogische Konzept ermöglicht es, Schülern mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen gemeinsame Lernerfahrungen zu vermitteln und sie so zu fördern, dass sie den für sich bestmöglichen Schulabschluss erreichen.
2.2
Wird der Unterricht in der Jahrgangsstufe 10 integrativ erteilt, findet mindestens in den abschlussbezogenen Fächern gemäß der Verordnung über die Durchführung von Prüfungen zum Erwerb der Mittleren Reife und der Abiturprüfungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung bildungsgangbezogener Unterricht statt.
2.3
Eine enge Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern soll die Teilnahme am sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Leben fördern.
3.
Organisation von Lernprozessen
3.1
Die Unterrichtsgestaltung soll den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, den individuellen Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen und dem unterschiedlichen Lernverhalten gerecht werden. Im Sinne der Entwicklung von Methoden-, Sach-, Sozial- und Selbstkompetenz ist der Unterricht so zu planen und zu gestalten, dass das selbstständige und kooperative Lernen und das handlungsorientierte und problembezogene Arbeiten der Schüler angeregt und unterstützt werden. Einen besonderen Stellenwert nehmen deshalb u.a. die Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit sowie die Projekt- und Wochenplanarbeit ein.
3.2
Die Schüler sollen altersgerecht an der Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung beteiligt werden. Dem dienen die Erörterung der Planung der einzelnen Unterrichtseinheiten und die selbstständige Wahl und Erarbeitung von Aufgaben, Schwerpunkten und Projekten.
3.3
Zum Erreichen der Bildungs- und Erziehungsziele ist eine enge Zusammenarbeit aller Lehrer erforderlich. Vor allem durch die Arbeit im Lehrerteam der jeweiligen Jahrgangsstufe ist der Bildungs- und Erziehungsprozess kontinuierlich abzustimmen und zu gestalten.
3.4
Im schulinternen Lehrplan werden Qualitätsziele definiert und Qualitätsmaßstäbe gesetzt, an denen sich die Gestaltung und Organisation des Unterrichts in allen Fächern orientieren soll und die in den Fachplänen und im Jahrgangsstufenplan umzusetzen sind.
3.5
In jedem Schuljahr werden Projekte durchgeführt. Die Projektarbeit kann dabei sowohl klassen- und jahrgangsstufenbezogen als auch jahrgangsstufenübergreifend organisiert werden. Die Erziehungsberechtigten sind über die mit den Projekten verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen zu informieren, bei der Planung und Vorbereitung sowie nach Möglichkeit an der Durchführung zu beteiligen.
3.6
Der Klassenlehrer bzw. dessen Vertreter trägt eine besondere Verantwortung für die schulische Entwicklung der ihm anvertrauten Schüler. Er sollte möglichst viele Unterrichtsstun den in seiner Klasse erteilen und diese Aufgabe in der Regel über mehrere Schuljahre wahrnehmen.
3.7
Der Einsatz der Fachlehrer sollte so gestaltet sein, dass eine kontinuierliche pädagogische und fachliche Arbeit über mehrere Jahrgangsstufen möglich ist.
4.
Differenzierung und individuelle Förderung
4.1
Differenzierungsmaßnahmen dienen der individuellen Förderung der Schüler. Mit der Differenzierung der Ziele, Inhalte und Methoden werden die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schüler, ihre unterschiedliche Leistungsfähigkeit sowie ihre unterschiedlichen Interessen und Neigungen berücksichtigt. Durch zusätzliche Fördermaßnahmen sollen sie ihre Stärken und Begabungen ausbauen, Lernrückstände ausgleichen oder vorhandene Lernschwierigkeiten abbauen.
4.2
Die individuelle Förderung der Schüler im Unterricht kann sowohl durch binnendifferenzierende Maßnahmen im Klassenverband als auch durch eine Verbindung von Binnendifferenzierung und äußeren Differenzierungsmaßnahmen, z.B. in Fachleistungskursen, erfolgen. Eine äußere Fachleistungsdifferenzierung in Kursen ist nicht verpflichtend. Die Entscheidung darüber, ob eine Unterrichtsorganisation nach Leistungsansprüchen in differenzierten Fachleistungskursen oder in klasseninternen Lerngruppen erfolgt, trifft die Schulkonferenz auf der Grundlage des Schulprogramms.
4.3
Erfolgt die individuelle Förderung im Unterricht vor allem durch Binnendifferenzierung, ist sicherzustellen, dass die Schüler auf verschiedenen Anspruchsebenen individuell gefördert werden. Dazu muss der Lernprozess so gestaltet werden, dass die Schüler die Möglichkeit des Erreichens der nächst höheren Anspruchsebene erhalten.
4.4
Anspruchsebenen sind:
1. obere Anspruchsebene oder Gymnasialkurs (Allgemeine Hochschulreife)
2. mittlere Anspruchsebene oder Erweiterungskurs (Mittlere Reife)
3. untere Anspruchsebene oder Basiskurs (Berufsreife)
4.5
Wird die individuelle Förderung der Schüler im Unterricht durch Binnendifferenzierung in Verbindung mit einer äußeren Fachleistungsdifferenzierung geplant, entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Lehrerkonferenz und auf der Grundlage einer Konzeption der jeweiligen Fachkonferenz, ob die äußere Fachleistungsdifferenzierung auf zwei oder drei Anspruchsebenen erfolgt.
4.6
Die Fachleistungsdifferenzierung in den Fächern ab der Jahrgangsstufe 7 wird schulintern geregelt. Sie beginnt in Mathematik und in der ersten Fremdsprache mit Jahrgangsstufe 7, in Deutsch in der Regel mit Jahrgangsstufe 8, spätestens mit Jahrgangsstufe 9 und in mindestens einem der Fächer Physik oder Chemie spätestens in der Jahrgangsstufe 9.
4.7
Die Einstufung der Schüler in die Anspruchsebenen wird durch die Klassenkonferenz beschlossen. Sie erfolgt unter der Maßgabe, dass eine erfolgreiche Mitarbeit auf dem Anspruchsniveau der nächst höheren Jahrgangsstufe ermöglicht wird. In den Jahrgangsstufen 8 und 9 wird den Eltern halbjährlich, gleichzeitig mit dem Zeugnis mitgeteilt, welchen Abschluss der Schüler nach dem gegenwärtigen Leistungsstand voraussichtlich erreichen kann. Umstufungen erfolgen, wenn ein Schüler erhöhten Anforderungen gewachsen ist oder wenn ein erfolgreiches Mitarbeiten auf der bisherigen Anspruchsebene nicht mehr gewährleistet ist. Bei Ein- und Umstufungen sind die Erziehungsberechtigten und die Schüler umfassend zu beraten und rechtzeitig zu informieren. Die Entscheidung hierüber trifft die Klassenkonferenz.
4.8
Neben dem Pflichtunterricht wird Wahlpflichtunterricht angeboten, der den Schülern die Wahl von Lernschwerpunkten ermöglicht. Das Angebot der Schule hat die Neigungen und Interessen und die unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen zu berücksichtigen. Die Erziehungsberechtigten treffen auf der Grundlage des Angebotes und nach einer Beratung durch die Schule die Auswahl des Wahlpflichtunterrichts.
4.9
Die Schüler steigen ohne Versetzung bis zur Jahrgangsstufe 9 in die nächst höhere Jahrgangsstufe auf. Über die Möglichkeiten der Fortführung des Bildungsweges der Schüler sind die Erziehungsberechtigten am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 umfassend zu beraten.
5.
Leistungsfeststellung, Leistungsbewertung und Abschlüsse
Es gelten die Regelungen des Teil I Ziffer 3.
6.
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
Es gelten die Regelungen des Teil I Ziffer 4.
7.
Zusammenarbeit mit anderen Schulen
Es gelten die Regelungen des Teil I Ziffer 5.
8.
Mitwirkung der Schüler in der Schule
Es gelten die Regelungen des Teil I Ziffer 6.
III.
Sprachliche Gleichstellung
Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
IV.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 2. August 2009 in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
2. Gleichzeitig tritt der Erlass "Die Arbeit an der integrierten Gesamtschule" vom 4. Juli 1996 (Mitteilungsblatt des Bildungsministeriums Nr. 08/1996, S. 411) außer Kraft.

