VV Jahresarbeitszeit berufliche Schulen


Jahresarbeitszeitmodell für Lehrkräfte an beruflichen Schulen

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 6. Oktober 2009

(Mittl.bl. BM M-V 11/2009 S. 1059)


Präambel

Auf der Grundlage des § 3 Absatz 6 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung – AZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2000 (GVOBl. M-V S. 14), zuletzt geändert durch die "Dritte Landesverordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung" vom 5. Januar 2001 (GVOBl. M-V S. 8) wird hinsichtlich der flexiblen Arbeitszeitgestaltung der tarifbeschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen beruflichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern Folgendes bestimmt:

1.

Die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte an beruflichen Schulen richtet sich nach dem in der Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte in Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils geltenden Fassung festgelegten wöchentlichen Regelstundenmaß.

Aus der vorstehenden Verwaltungsvorschrift ergibt sich für die Lehrkräfte die Anzahl der wöchentlich abzuhaltenden Unterrichtsstunden. Aufgrund der besonderen Bedingungen an den beruflichen Schulen wird vom Grundsatz der wöchentlich gleichmäßigen Verteilung der Unterrichtsstunden nach Nummer 1 Satz 2 nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen abgewichen. Vielmehr wird für Lehrkräfte an den beruflichen Schulen unter Berücksichtigung des vereinbarten Beschäftigungsumfanges jeweils individuell die Anzahl der Jahresunterrichtsstunden berechnet. Die konkrete Verteilung der in den einzelnen Wochen abzuhaltenden Unterrichtsstunden richtet sich nach den schulorganisatorischen Erfordernissen der betreffenden beruflichen Schule, insbesondere nach der zeitlichen Lage der Ausbildungsgänge und Unterrichtsblöcke.

2.

Zur Berechnung der individuellen Jahresunterrichtsstunden ist die nachfolgende Formel zu verwenden:
Die Anzahl der Unterrichtswochen in einem Kalenderjahr multipliziert mit der arbeitsvertraglich festgelegten Unterrichtsverpflichtung der Lehrkraft ergibt die Anzahl der für den Zeitraum eines Kalenderjahres von der jeweiligen Lehrkraft zu leistenden Unterrichtsstunden (Soll), im Weiteren Jahresunterrichtsstunden genannt. Bewegliche Ferientage und Feiertage werden mit der gleichen Anzahl von Unterrichtsstunden gezählt, die dem Einsatzplan der Lehrkräfte für diesen Tag entspricht, wenn dieser Tag kein Feiertag oder beweglicher Ferientag wäre.

Die Anzahl der Unterrichtswochen wird für jeweils zwei Kalenderjahre von der obersten Schulaufsichtsbehörde für jedes Kalenderjahr errechnet und verbindlich per Runderlass bekannt gegeben.

3.

Vom Schulleiter ist unter Mitwirkung des örtlichen Personalrates ein lehrkraftbezogener Jahreseinsatzplan zu erstellen, der die Verteilung der zu leistenden Jahresunterrichtsstunden auf die einzelnen Wochen enthält. Dabei sind die Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden sowie die Entlastungsstunden zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Zeiten, die im Zusammenhang mit schulischen Prüfungen verbracht werden.

Eine Ausfertigung des Jahreseinsatzplanes für den Zeitraum 1. Januar bis 31. August einschließlich der sich daraus ergebenden Folgen für den Einsatz im Zeitraum 1. September bis 31. Dezember ist der Lehrkraft spätestens am letzten Unterrichtstag vor den Weihnachtsferien auszuhändigen. Der für den Zeitraum 1. September bis 31. Dezember konkretisierte Jahreseinsatzplan wird grundsätzlich jeder Lehrkraft spätestens in der letzten Unterrichtswoche vor den Sommerferien ausgehändigt.

Der Jahreseinsatzplan ist so zu gestalten, dass die Anzahl der Jahresunterrichtsstunden erreicht wird. Der Schulleiter ist verpflichtet, die Lehrkräfte seiner Schule dem Umfang ihres Arbeitsvertrages entsprechend im Unterricht gem. der Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte in der jeweils geltenden Fassung oder zu anderen schulischen Aufgaben einzusetzen.

Dazu wird von der Schulleitung ein fortlaufender wöchentlicher Abgleich zwischen dem Jahreseinsatzplan und den arbeitsvertraglich vereinbarten zu leistenden Stunden und den tatsächlich geleisteten Stunden jeder Lehrkraft durchgeführt.
Dieser Abgleich wird der Lehrkraft und dem örtlichen Personalrat jeweils am Monatsende nachweislich zur Kenntnis gegeben. Unabhängig davon ist die Lehrkraft berechtigt, jederzeit Einsicht in ihr Jahresarbeitszeitkonto zu nehmen, um sich einen Überblick über den aktuellen Stand zu verschaffen.

Der Jahreseinsatzplan wird fortlaufend unter rechtzeitiger Beteiligung des örtlichen Personalrates den aktuellen Veränderungen angepasst. Jede abweichend vom Jahreseinsatzplan zu erbringende Leistung ist der Lehrkraft mindestens vier Tage im Voraus mitzuteilen. Hiervon sind Ausnahmen möglich, wenn wegen plötzlich anfallenden Vertretungsbedarfes diese Frist nicht eingehalten werden kann.

4.

Der Jahreseinsatzplan wird in Form eines Jahresarbeitszeitkontos für jede Lehrkraft geführt. Im Rahmen dieses Jahresarbeitszeitkontos können Zeitguthaben und Zeitrückstände aufoder abgebaut werden. Der als Anlage 1 beigefügte Vordruck ist bei der Jahreseinsatzplanung zu verwenden. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

Zeitguthaben entstehen durch in Abweichung vom Jahreseinsatzplan mehr geleistete Stunden. Sie werden grundsätzlich durch Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Einvernehmen zwischen Schulleiter und Lehrkraft abgebaut.
Zeitrückstände ergeben sich durch die Abweichung zwischen der Prognose und den tatsächlich geleisteten Wochenstunden bezogen auf den Zeitraum vom 1. September eines Jahres bis zum letzten Schultag vor den Weihnachtsferien (Jeweils Stand Jahresarbeitsplan bei Übergabe in der letzten Unterrichtswoche vor den Sommerferien an die Lehrkraft gemäß Nummer 3 Absatz 2 dieser Verwaltungsvorschrift).

Zeitrückstände entstehen nicht durch Abwesenheitszeiten, die auf Umständen beruhen, die Entgeltfortzahlungsansprüche begründen. Dies gilt unter anderem für Abwesenheitszeiten wegen Krankheit (§ 22 TV-L), wegen Arbeitsbefreiung (§ 29, Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 3 Satz 1 TV-L) oder Teilnahme an Qualifikationsmaßnahmen gemäß § 5 TV-L.
Grundsätzlich werden Zeitrückstände durch den Einsatz im Unterricht oder durch die Übertragung zusätzlicher pädagogischer Aufgaben oder sonstiger lehrerspezifischer Aufgaben ausgeglichen. Hierfür ist der Lehrkraft unter Abwägung der schulischen Belange in zumutbarer Weise Gelegenheit zu geben.

Das Jahresarbeitszeitkonto ist grundsätzlich innerhalb eines Kalenderjahres auszugleichen. Um den rechtzeitigen Ausgleich der Jahresarbeitszeitkonten zu gewährleisten, wird am Schuljahresende mit Stichtag letzter Unterrichtstag vor den Sommerferien und am Kalenderjahresende mit Stichtag letzter Unterrichtstag vor den Weihnachtsferien ein Vergleich zwischen den arbeitsvertraglich vereinbarten zu leistenden Stunden (Soll) und den tatsächlich geleisteten Stunden (Ist) vorgenommen. Auftretende Zeitguthaben und -rückstände sind in einem Gespräch mit der betreffenden Lehrkraft zu begründen und unter Beteiligung des örtlichen Personalrates einvernehmlich zu klären, wie der Ausgleich fristgemäß erfolgen kann.

Wenn der Schulleiter einschätzt, dass die Zeitguthaben oder -rückstände nicht bis zum Ende des Schuljahres (31. Juli) abgebaut werden können, muss er dies unverzüglich dem zuständigen Staatlichen Schulamt mitteilen. Dieses ist dann verpflichtet, für den Ausgleich der aus dem Vorjahr resultierenden Zeitguthaben oder -rückstände schulamtsintern zu sorgen.

Bis zum 31. Dezember auftretende Zeitguthaben oder Zeitrückstände in Höhe von bis zu 19 Unterrichtsstunden sind ohne vertragliche Anpassung in das kommende Kalenderjahr zu übertragen. Die Übertragung eines Zeitguthabens von mehr als 19 Unterrichtswochenstunden in das Jahresarbeitszeitkonto des darauf folgenden Kalenderjahres wirkt sich für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte derart aus, dass grundsätzlich die Ausgleichsstunden auf die arbeitsvertraglich jeweils festgelegte Arbeitszeit bis zur Höhe der Vollbeschäftigung aufgeschlagen werden. Dabei gilt, dass jeweils 20 angesparte Unterrichtswochenstunden durch jeweils 0,5 Unterrichtswochenstunden für ein Kalenderjahr ausgeglichen werden. Für die Anlage längerfristiger Arbeitszeitkonten gilt der Erlass zur Einführung langfristiger Arbeitszeitkonten vom 16. Juli 2001 (Mittl.bl. BM M-V S. 431) in der aktuellen Fassung.

Die über 19 Unterrichtsstunden hinausgehenden Zeitrückstände sind grundsätzlich von der Übertragung in das nächste Kalenderjahr ausgeschlossen.

Zeitguthaben oder -rückstände, die nicht innerhalb dieses Folgejahres ausgeglichen werden können bzw. nicht arbeitsvertraglich wirksam werden (< 20 Unterrichtswochenstunden) sind in dem darauf folgenden Kalenderjahr arbeitsvertraglich entsprechend zu berücksichtigen.

Die Begleitgruppe oder der Lehrerhauptpersonalrat wird jährlich zu Beginn des Kalenderjahres über die übertragenen Zeitguthaben oder -rückstände informiert.

5.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Arbeitszeitkonto der Lehrkraft bis zum Ausscheiden aus dem Schuldienst grundsätzlich auszugleichen. Der Schulleiter ist verpflichtet den Einsatz so zu organisieren, dass der Ausgleich von Zeitguthaben oder Zeitrückständen bis zum Ausscheiden erfolgt.

Kann das Zeitguthaben aus betriebsbedingten Gründen nicht ausglichen werden, ist es der Lehrkraft nach den tarifvertraglichen Grundsätzen wie Mehrarbeit [1] zu vergüten. Im Falle des Todes gehen die entsprechenden Ansprüche auf die Erben über. Kann der Zeitrückstand aus betriebsbedingten Gründen nicht ausgeglichen werden, erfolgt kein finanzieller Ausgleich.

Wird das Arbeitsverhältnis von der Lehrkraft oder aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen vom Arbeitgeber fristlos gekündigt, ist die auf den Zeitrückstand entfallende Vergütung als Entgeltvorschuss zu behandeln und von der Lehrkraft zurückzuzahlen. Gleiches gilt, wenn ein Auflösungsvertrag abgeschlossen wird, dessen Beendigungsfrist, die entsprechenden Fristen einer ordentlichen Kündigung unterschreitet.

6.

Zeitrückstände, die in 2009 vor Einführung der Teilzeit dadurch anfallen, dass aufgrund sinkender Schülerzahlen der tatsächliche Beschäftigungsumfang der Lehrkräfte nicht dem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfang entspricht, werden wie in der Regelung nach Nummer 4 in einer Höhe von höchstens 19 Unterrichtsstunden in das nachfolgende Kalenderjahr 2010 übertragen und sind in diesem Kalenderjahr durch die Lehrkräfte auszugleichen. Der Ausgleich geschieht durch unentgeltliche Mehrarbeit in entsprechendem Umfang und/oder durch Rückvergütung überzahlter Beträge an das Land.

7.

Sowohl für die Jahreseinsatz- als auch für die Dienstplangestaltung gilt grundsätzlich, dass die Stundenzahl – einschließlich der Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden – wöchentlich 30 Stunden im fachtheoretischen oder allgemein bildenden Unterricht und 33 Unterrichtsstunden im fachpraktischen Unterricht nicht überschreiten darf. Täglich sollen nicht mehr als acht Unterrichtsstunden geplant werden. Soweit diese Höchstgrenzen tatsächlich erreicht werden, ist dies zur Vermeidung unvertretbarer Belastungen bei der Übertragung sonstiger Lehrerpflichten (zum Beispiel Aufsichtspflichten, Konferenzteilnahmen) zu berücksichtigen.

8.

Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sowohl zum 31. Dezember 2010 als auch zum 31. Dezember 2011 erfolgt eine Überprüfung der Regelungen des Jahresarbeitszeitmodells. Änderungen dieser Verwaltungsvorschrift erfolgen nur im Einvernehmen mit den Vereinbarungspartnern zum Lehrerpersonalkonzept und dem Lehrerhauptpersonalrat.

[1] Das bedeutet, dass bis zum Vollzeitumfang ratierliche Bruttovergütung und darüber hinaus Mehrarbeitsvergütung zu zahlen ist.

Anlage

Die Anlage nach Nr. 4 ist hier nicht dargestellt.