VV Mentoren im Vorbereitungsdienst
Auswahl, Tätigkeit, Fortbildung und Entschädigung der Mentorinnen und Mentoren bei der Durchführung des Vorbereitungsdienstes an den öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 18. August 2010
(Mittl.bl. BM M-V 9/2010 S. 570)
1. Auswahl
1.1 Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Seminar- oder Ausbildungsschule benennen die Mentorinnen und Mentoren bei vorliegender Bereitschaft im Einvernehmen mit den örtlichen Mitbestimmungsgremien.
1.2 Die Tätigkeit als Mentorin oder als Mentor ist an eine Seminar- oder Ausbildungsschule gebunden. Die Tätigkeit endet jeweils mit dem Ausbildungsabschluss des Referendars oder der Referendarin. Die Mentorentätigkeit wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vorher beendet, wenn dienstliche Gründe dies erfordern.
1.3 Nach erfolgter Auswahl erhalten die Mentorinnen und Mentoren ein Aufgabenübertragungsschreiben gemäß Anlage 1.
2. Aufgaben
Im Rahmen der Ausbildung im Vorbereitungsdienst nehmen die Mentorinnen und Mentoren an einer Seminar- oder Ausbildungsschule folgende Aufgaben wahr:
2.1 Die Mentorinnen und Mentoren begleiten die Referendarinnen und Referendare bei der Planung, Durchführung, Auswertung und Reflexion von Unterricht.
2.2 Sie beraten die Referendarinnen und Referendare bei der Planung und Durchführung von Projekttagen und -wochen.
2.3 Sie wirken bei der Beurteilung mit.
2.4 Sie leisten inhaltliche und organisatorische Unterstützung der Kooperationen zwischen der Seminar- und der Ausbildungsschule und mit dem Ausbildungsseminar.
2.5 Sie wirken mit bei der Konzeptentwicklung der schulischen Ausbildung und der Einbindung in die kollegiale Fortbildung.
2.6 Sie kooperieren mit dem Studienleiter oder der Studienleiterin an der Seminarschule.
2.7 Sie kooperieren mit Mentorinnen und Mentoren des gleichen Faches oder der gleichen Fachrichtung sowie mit Mentorinnen und Mentoren, die die Referendarinnen und Referendare in ihrem weiteren Fach betreuen.
2.8 Sie beteiligen sich an der Zweiten Staatsprüfung.
3. Fortbildung
3.1 Für die Mentorinnen und Mentoren werden Fortbildungen angeboten, die von den Leiterinnen und Leitern der jeweiligen Ausbildungsseminare verantwortet und durchgeführt werden.
3.2 Neue Mentorinnen und Mentoren werden über die Schulämter an die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Ausbildungsseminare gemeldet.
3.3 Die Möglichkeit der Teilnahme ist von den Schulleiterinnen und Schulleitern der Seminar- und Ausbildungsschulen zu sichern.
3.4 Die Fortbildungen werden schulartspezifisch durchgeführt.
4. Entschädigung
4.1 Die Entschädigung der Mentorinnen und Mentoren erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ab dem 1. August 2010. Dies schließt die bereits tätigen Mentorinnen und Mentoren ein.
4.2 Die Zahlungen erfolgen für jeden angebrochenen Kalendermonat für die Dauer der Mentorentätigkeit.
4.3 Die Entschädigung erfolgt differenziert nach Schularten:
Lehramt an Gymnasien:
2 Mentoren je Referendar je 100 EUR pro Mentor
bei Betreuung eines 2. oder 3. Referendars im gleichen Fach
100 EUR + je 50 EUR für den 2. oder 3. Referendar
bei Betreuung eines Referendars in 2 Fächern 200 EUR
Lehramt an Haupt- und Realschulen:
identische Regelung; das Beifach wird nicht ausgebildet
Lehramt an Beruflichen Schulen:
identische Regelung
Lehramt für Sonderpädagogik:
2 Mentoren je Referendar in den sonderpädagogischen Fachrichtungen je 100 EUR pro Mentor
1 Mentor je Referendar für die Ausbildung im allgemein bildenden Fach 100 EUR
Lehramt an Grund- und Hauptschulen:
1 Mentor für Grundschulpädagogik 150 EUR
1 Mentor in einem Fach an der Regionalen Schule 100 EUR
Sonderfall reines Grundschullehramt:
1 Mentor je Referendar 150 EUR pro Mentor
kombiniertes Lehramt Gymnasium/Grundschule:
2 Mentoren je Referendar am Gymnasium je 100 EUR pro Mentor
1 Mentor für Grundschulpädagogik 150 EUR
kombiniertes Lehramt Gymnasium/Regionale Schule:
2 Mentoren je Referendar am Gymnasium je 100 EUR pro Mentor
1 Mentor in einem Fach an der Regionalen Schule 100 EUR
4.4 Beim kombinierten Lehramt Gymnasium/Regionale Schule erfolgt die Festlegung, in welchem Fach in der Regionalen Schule ausgebildet wird, auf der Grundlage der Ausbildungssituation vor Ort und dem konkreten Lehrkräftebedarf der Schule. Die Entscheidung trifft das Staatliche Schulamt.
5. Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Anlage
Die Anlage ist hier nicht dargestellt, kann jedoch hier angefordert werden.

