VV Notfälle an den öffentlichen Schulen
Verwaltungsvorschrift für den Umgang mit Notfällen an den öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Vom 29. Januar 2010
(Mittl.bl. BM M-V 2/2010 S. 119)
1. Präambel
Notfällen an öffentlichen Schulen ist mit einem Höchstmaß an Sensibilität zu begegnen. Dies begründet sich einerseits in den Auswirkungen auf den Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie dem öffentlichen (medialen) Interesse anderseits.
Diese Verwaltungsvorschrift gibt landeseinheitliche Handlungsanweisungen für den Umgang mit Notfällen an den öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Zugleich werden Präventionshinweise gegeben.
Schule hat die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass in ihrem Verantwortungsbereich keine Schülerin und kein Schüler, keine Lehrerin und kein Lehrer und kein Dritter physisch oder psychisch zu Schaden kommen.
2. Zieldarstellung
Gewährleistung eines landeseinheitlichen Standards im Umgang mit Notfällen an öffentlichen Schulen durch
- verbindliche Handlungsanweisungen und
- abgestimmte Maßnahmen der Verantwortungsträger, insbesondere Schule - Polizei - Jugendamt.
3. Regelungsgegenstand
Durch diese Verwaltungsvorschrift werden alle Notfälle an öffentlichen Schulen erfasst. Dies gilt insbesondere für
- Gewaltvorfälle
(Mord, Totschlag, Suizid, Körperverletzungen, Extremismus, Geiselnahme, Amok, Raub, Erpressung, Sexualdelikte) sowie deren Androhung
und
- Sachbeschädigung / Vandalismus (zum Beispiel Brandstiftung, Graffiti).
Zur Erreichung der Zieldarstellung erfolgt auf der Grundlage des mit dieser Verwaltungsvorschrift autorisierten elektronischen Dokumentes die inhaltliche, landeseinheitliche Umsetzung.
4. Festlegungen
Meldepflichten
Die Schulen sind verpflichtet, entsprechende Vorfälle/Notfälle der zuständigen Schulbehörde sowie dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur umgehend zu melden (Meldewege an das Bildungsministerium). Dazu sind die entsprechenden Vordrucke zu nutzen. (Meldebogen A und Meldebogen B).
Durch das Bildungsministerium erfolgt eine Meldung an das Innenministerium.
Teams für Gewaltprävention und Krisenintervention
An den Schulen sind entsprechende Teams für Gewaltprävention und Krisenintervention zu bilden, die die Notfallpläne (entsprechend des elektronischen Dokuments) für die jeweilige Schule vervollständigen und auf mögliche Notfälle vorbereitet. Die Schulleiterinnen und Schulleiter verantworten und kontrollieren die Notfallpläne und im Ernstfall die angemessene Umsetzung aller eingeleiteten Maßnahmen.
Fortbildung
Durch die Teams für Gewaltprävention und Krisenintervention ist die jährliche Unterweisung der Lehrkräfte in die Notfallpläne zu gewährleisten. Diese ist nachzuweisen. Ferner sind die Unterlagen zu Beginn eines jeden Schuljahres auf Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen.
Eine Evaluation erfolgt alle zwei Jahre gemeinsam mit dem Innenministerium.
Grundsätzliche Änderungen an dem elektronischen Dokument obliegen ausschließlich dem Ministerium für Bildung, Wissenschalt und Kultur.
5. Datenschutz
Die für den "Notfallplan Mecklenburg-Vorpommern" erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Angaben dienen der Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung im Falle eines Notfalls in der Schule. Die Rechtsgrundlage für die freiwillige Erhebung der Daten ist § 27 Abs. 2 SOG M-V. Das Einverständnis der betroffenen Person ist festzuhalten.
Auf die Daten haben die Polizei sowie die zuständige Ordnungsbehörde Zugriff.
Werden die Daten für die oben genannten Zwecke nicht mehr benötigt oder haben sich Änderungen ergeben, so werden die nicht benötigten oder die veralteten Daten nach entsprechender Mitteilung gelöscht/vernichtet.
6. Anlage
Das elektronische Dokument "Notfallplan Mecklenburg-Vorpommern" (unveröffentlicht) ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.
7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift "Handreichung für den Umgang mit Gewaltvorfällen an den öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern" (Mittl.bl. BM M-V 2006 S. 405) außer Kraft.

