VV Personalrechtliche Befugnisse Schulaufsicht


Anordnung über die personalrechtlichen Befugnisse in der Schulaufsicht und für Schulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 27. Juni 2005

(Mittl.bl. BM Nr. 7/2005 S. 704; Berichtigung 8/2005 S. 740)

Geändert durch die
- Verwaltungsvorschrift vom 4.12.2007 (Mittl.bl. BM 12/2007 S. 587)
- Verwaltungsvorschrift vom 8.07.2010 (Mittl.bl. BM 7/2010 S. 497)
- Verwaltungsvorschrift vom 5.04.2011 (Mittl.bl. BM 4/2011 S. 232)


Aufgrund des Artikels 3 Abs. 2 der Anordnung des Ministerpräsidenten "Übertragung personalrechtlicher Befugnisse" vom 18. November 1993 (GVOBl. M-V S. 971) delegiere ich die dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zustehenden personalrechtlichen Befugnisse im Rahmen der zugewiesenen Stellen und Mittel gemäß Abschnitt I und II auf die unteren Schulbehörden sowie gemäß Abschnitt III auf die Leiter/-innen der Schulen. Dabei werden die Schulämter als untere Schulbehörden für die allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen für alle in Abschnitt I erfassten Angelegenheiten zuständig, soweit diese nicht gemäß Abschnitt III den Schulleitern/-innen weiter übertragen werden.

Abschnitt I


Den unteren Schulbehörden übertrage ich

1.

in eigenen Angelegenheiten die Befugnis

1.1 zur Wahrnehmung aller Personalangelegenheiten für Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe E 11 TV-L,

1.2 zur Wahrnehmung aller Zuständigkeiten nach dem Landesreisekostengesetz, dem Landesumzugskostengesetz und der Trennungsgeldverordnung M-V für die Beamten und Angestellten der unteren Schulaufsicht einschließlich des schulpsychologischen Dienstes mit Ausnahme der Leiterin/des Leiters des Schulamtes; die Genehmigung von Auslandsdienstreisen bleibt dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorbehalten,

1.3 zur Anordnung und Genehmigung von Erholungsurlaub, Arbeitsbefreiung und Sonderurlaub für die in Nr. 2 genannten Beschäftigten mit Ausnahme der Befugnisse nach den §§ 79 und 79 b LBG M-V.

1.4 Aussagegenehmigungen für Beamte und sonstige Bedienstete nach den §§ 64 und 65 LBG M-V sowie § 364 ZPO zu erteilen und Ausnahmen von der Schweigepflicht für Beschäftigte nach § 3 Abs. 2 TV-L zuzulassen,

2.

in personellen Angelegenheiten der Lehrkräfte und des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung an öffentlichen Schulen sowie des sonstigen Personals an öffentlichen überregionalen Förderschulen sowie Internaten - soweit die Befugnis nicht nach Abschnitt III den Schulleitern/-innen übertragen wird - die Befugnis

2.1 für Beamte des gehobenen und höheren Dienstes alle Personalangelegenheiten wahrzunehmen. Die Bestellung von Schulleiter/-innen und deren Stellvertretern/-innen oberhalb der Besoldungsgruppe A 15 ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vor Abschluss des Verfahrens anzuzeigen.

2.2 für Beschäftigte alle Personalangelegenheiten wahrzunehmen. Die Bestellung von Schulleiter/-innen und deren Stellvertretern/-innen oberhalb der Entgeltgruppe E 15 ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vor Abschluss des Verfahrens anzuzeigen.

2.3 zur Durchführung der Versetzungen der Lehrkräfte im Rahmen des Ländertauschverfahrens,

2.4 zur Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Schulleiter/-innen und deren ständige Vertreter/-innen,

2.5 zur Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden zur Unterrichtsversorgung und zur Einstellung von Lehrkräften, von Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und sonstigem Personal in überregionalen Förderschulen sowie Internaten,

2.6 zur vertretungsweisen und vorübergehenden Übertragung von Funktionsstellen,

2.7 Aussagegenehmigungen für Beamte und sonstige Bedienstete nach den §§ 64 und 65 LBG M-V sowie § 364 ZPO zu erteilen und Ausnahmen von der Schweigepflicht für Beschäftigte nach § 3 Abs. 2 TV-L und für Arbeiter nach § 11 MTArb-O zuzulassen,

2.8 für Arbeiterinnen und Arbeiter alle Personalangelegenheiten wahrzunehmen.

Abschnitt II


Dem Schulamt Rostock übertrage ich zusätzlich die Befugnis

1.

zur Einstellung von Lehrkräften beziehungsweise Beurlaubung tätiger Lehrkräfte zum Zwecke der Lehrerentsendung in mittel- und osteuropäische Länder sowie in die Republik Moldawien im Rahmen der im Landeshaushalt hierfür besonders ausgewiesenen Mittel und im Übrigen zur Wahrnehmung aller in diesem Zusammenhang anfallenden Personalangelegenheiten,

2.

zur Koordination der Meldung gemäß § 13 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) und Weiterleitung der Gesamtmeldung (Verzeichnis der Schwerbehinderten) an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

3.1

zur Erfassung des Bedarfs, zur Bestellung und Weiterleitung der Jubiläumsurkunden für die Schulämter, soweit diese für die Personalangelegenheiten der Lehrkräfte zuständig sind; die Urkunden werden im jeweils zuständigen Schulamt mit dem Zusatz

"Ort, den ...........................
Leiter/-in des Schulamtes

Vorname Name“

ausgefertigt,

3.2

zur Erfassung der Dienstjubiläen für Schulleiter und stellvertretende Schulleiter, deren Bestellung weiterhin dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur obliegt; diese Urkunden werden durch das Schulamt Rostock mit dem Zusatz

"Schwerin, den ...................
Die Ministerin für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Der Minister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur

Vorname Name"

ausgefertigt und zur Unterschrift an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur weitergeleitet sowie nach Unterschrift durch das Schulamt Rostock zur Aushändigung an das jeweils zuständige Schulamt zurückgegeben,

4.

für die zentrale Widerspruchsstelle des Diagnostischen Dienstes.

5.

Den Staatlichen Schulämtern Greifswald und Neubrandenburg übertrage ich zusätzlich die Befugnis
1. zur Genehmigung von Auslandsdienstreisen für Schulleiterinnen und Schulleiter von Schulen, die im grenznahen Gebiet zu Polen auf der Grundlage von Verwaltungs- und Kooperationsvereinbarungen mit polnischen Partnern zusammenarbeiten.

Abschnitt III


Den Schulleitern/-innen übertrage ich - ausgenommen in eigener Angelegenheit - die Befugnis,

1.

zur Anordnung und Genehmigung von Erholungsurlaub und Beurlaubungen für Lehrkräfte, Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und das in überregionalen Förderschulen sowie Internaten tätige sonstige Personal mit Ausnahme der Befugnisse nach § 28 TV-L und den §§ 79 und 79 b LBG M-V,

2.

a) zur Genehmigung von Inlandsdienstreisen und
b) zur Genehmigung von Schulwanderungen und Schulfahrten nach Maßgabe der darauf gerichteten Richtlinie
jeweils im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,

3.

zur Gewährung von Dienstbefreiung bis zu fünf Tagen je Schuljahr für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,

4.

zur Arbeitsbefreiung gemäß § 29 TV-L; soweit in den Fällen des § 29 Abs. 3 und Abs. 4 TV-L die Vertretung des Unterrichts nicht gewährleistet ist, entscheidet das Schulamt über die Arbeitsbefreiung,

5.

zur Ausstellung von qualifizierten Zeugnissen gemäß § 35 TV-L sowie § 110 LBG M-V,

6.

zur Genehmigung und Versagung von Nebentätigkeiten, soweit sie zusammen mit der Haupttätigkeit sechs Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten,

7.

zur Beurteilung nach Nummer 2 des Erlasses zur dienstlichen Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Beurteilung von Bewerbern/-innen für

a) besondere Funktionen an Gesamtschulen (didaktische Leiter, Zweig- und Stufenleiter)
b) die Koordination schulfachlicher Aufgaben an Gesamtschulen und Gymnasien
c) Funktionsstellen
d) Zwecke der förmlichen Bewährungsfeststellung oder der Zuerkennung einer neuen Laufbahnbefähigung;

in den unter a) bis d) genannten Fällen werden die Schulleiter an der durch die untere Schulaufsicht zu fertigenden dienstlichen Beurteilung gemäß Nummer 7.1 des Erlasses zur dienstlichen Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen beteiligt,

8.

zur Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden über Lehrkräfte, das Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und über das sonstige Personal an überregionalen Förderschulen sowie Internaten,

9.

zur Führung der sich aus den übertragenen Befugnissen ergebenden Personalteilakten,

10.

zur Ermahnung und Abmahnung von angestellten Lehrkräften, Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und des in überregionalen Förderschulen sowie Internaten tätigen sonstigen Personals im Falle von Pflichtverletzungen,

11.

Neueinstellungen vorzunehmen.

12.

Den Schulleiterinnen und Schulleitern im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Schulämter Greifswald und Neubrandenburg übertrage ich die Befugnis
1. Zur Genehmigung von Auslandsdienstreisen im grenznahen Gebiet zu Polen auf der Grundlage von Verwaltungs- und Kooperationsvereinbarungen mit polnischen Partnereinrichtungen.

Abschnitt IV


Soweit dienst- oder tarifrechtliche Regelungen vorsehen, dass eine Befugnis ausschließlich von der obersten Dienstbehörde wahrgenommen wird, ohne dass die Vorschrift die Delegation der Befugnis ermöglicht, bleibt diese Zuständigkeit unbeschadet der Abschnitte I bis III dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorbehalten.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur behält sich im Übrigen vor, übertragene personalrechtliche Befugnisse abweichend von den vorstehenden Grundsätzen selbst wahrzunehmen.

Den unteren Schulbehörden bleibt vorbehalten, den Schulleiterinnen und Schulleitern der allgemein bildenden Schulen und der beruflichen Schulen übertragene personalrechtliche Befugnisse abweichend von den vorstehenden Grundsätzen selbst wahrzunehmen.

Abschnitt V

1.

Dieser Erlass tritt am 1. September 2005 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

2.

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Erlasses tritt der Erlass vom 18. November 1998 (Mittl.bl. BM M-V 1999 S. 19), zuletzt geändert durch den Erlass vom 19. Januar 2005 (Mittl.bl. BM M-V S. 103), außer Kraft.