VV Prüfungstätigkeit
Vergütung der Prüfungstätigkeit für die Erste und Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt in Mecklenburg-Vorpommern
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 9. Oktober 2007
(Mittl.bl. BM M-V 10/2007 S. 512)
1
Geltungsbereich, Allgemeines, Zuständigkeit
1.1
Dieser Erlass gilt für die Mitwirkung an der Ersten und/oder Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt in Mecklenburg-Vorpommern als Prüfer oder Gutachter.
1.2
Für die Erbringung der Leistung kann die zuständige Stelle als Vergütung ein Honorar gemäß Nummer 2 im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewähren.
1.3
Einem Beamten oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes darf ein Honorar für die Mitwirkung bei Prüfungen nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan oder aufgrund einer besonderen Anordnung der Dienststelle nicht zu dessen Aufgabenbereich oder Hauptamt gehört. So weit die Tätigkeit durch Bedienstete der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern wahrgenommen wird, richtet sich die Ausübung dieser Tätigkeit nach dem für Beamte und Arbeitnehmer gültigen Nebentätigkeitsrecht.
1.4
Für die Gewährung der Prüfungshonorare ist das Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern (L.I.S.A.) zuständig.
2
Prüfungshonorare
2.1
Durch die Prüfungshonorare werden die mit der Prüfungstätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen abgegolten.
2.2
Das Prüfungshonorar wird auf Antrag entsprechend dem in der Anlage beigefügten Muster gezahlt.
2.3
Die Honorarsätze für die Mitwirkung bei der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt werden wie folgt gewährt:
2.3.1 Hausarbeitsgutachten
2.3.1.1 Für den Erstgutachter je Begutachtung einer schriftlichen Hausarbeit
20,00 €
2.3.1.2 Für den Zweitgutachter je Begutachtung einer schriftlichen Hausarbeit
10,00 €
2.3.2 Klausurgutachten
2.3.2.1 Für den Erstgutachter je Begutachtung einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht (Klausur)
15,00 €
2.3.2.2 Für den Zweitgutachter je Begutachtung einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht (Klausur)
10,00 €
2.3.3 Lehrproben
2.3.3.1 Für die Mitwirkung bei einer Lehrprobe im Rahmen einer Zweiten Staatsprüfung je Unterrichtsstunde
10,00 €
2.3.4 Fachspezifische oder mündliche Prüfungen
2.3.4.1 Für die Mitwirkung bei einer fachspezifischen oder einer mündlichen Prüfung je Zeitstunde
10,00 €
3
Reisekostenvergütung
Für die zur Wahrnehmung der nebenamtlichen Prüfungstätigkeit notwendigen Reisen wird eine Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes sowie die für den Geschäftsbereich des L.I.S.A. geltenden Ausführungsbestimmungen zum Landesreisekostengesetz in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend gewährt.
4
Steuerliche Behandlung
Das Prüfungshonorar wird ohne Abzug von Lohn- oder Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer oder gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen ausgezahlt und gehört beim Prüfer oder Gutachter zum zu versteuernden Einkommen innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen des Steuerrechts. Für die Versteuerung der Honorarzahlung ist der Prüfer oder Gutachter selbst verantwortlich.
5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
5.1
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft und am 31. Dezember 2012 außer Kraft.
5.2
Gleichzeitig tritt der Erlass "Vergütungen der Prüfungstätigkeit für die Erste und Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt in Mecklenburg-Vorpommern" vom 10. November 1999 (Mittl.bl. BM M-V S. 596) außer Kraft.

