VV Unfallverhütung und Sicherheit
Unfallverhütung und Sicherheit in Schulen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 13. Oktober 2010
(Mittl.bl. BM M-V 10/2010 S. 681)
1.
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift findet Anwendung für Schulen in öffentlicher Trägerschaft in Mecklenburg-Vorpommern.
2.
Unfallverhütung, Sicherheitserziehung und Schülerunfallversicherung
2.1 Unfallverhütung und Sicherheitserziehung sind allgemeine und ganzheitliche Aufgaben der Schule. Die Schule hat mit geeigneten Mitteln Schulunfälle zu verhüten und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen.
2.2 Unfallverhütung und Sicherheitserziehung sind wichtige pädagogische Aufgaben der Schule. In allen Unterrichtsfächern bieten sich Möglichkeiten, das Sicherheitsbewusstsein der Schülerinnen und Schüler zu wecken und zu fördern.
Insbesondere gilt dieses für das naturwissenschaftliche Aufgabenfeld, den Sport, für Arbeit-Wirtschaft-Technik und Informatik, den Sachunterricht sowie für Themen der Verkehrserziehung in allen Schularten und Jahrgangsstufen.
2.3 In die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Sicherheitsbewusstseins und zur Unfallverhütung an der Schule sind die Vertretungen der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise einzubeziehen.
2.4 Die Schülerinnen und Schüler unterliegen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII).
2.5 Zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern.
2.6 Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
- erlassen Vorschriften und Anordnungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren (§ 15 SGB VII),
- überwachen durch Aufsichtspersonen die Durchführung der Unfallverhütung und beraten über alle mit der Unfallverhütung zusammenhängenden Fragen (§§ 17, 18 SGB VII),
- sind berechtigt, durch ihre Aufsichtspersonen die Schulen während der Unterrichtszeit zu besichtigen, Auskunft zu verlangen und die Schulleiterin oder den Schulleiter auf Gefahrenquellen hinzuweisen sowie Abhilfemöglichkeiten aufzuzeigen. Die Aufsichtsperson hat sich durch einen Dienstausweis auszuweisen.
Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung vonGefahren für Leben und Gesundheit zu treffen. Der Schulträger ist umgehend von den entsprechenden Maßnahmen zu informieren.
2.7 Nach Anlage I (Kapitel VIII, Sachgebiet B, Abschnitt III Nummer 9a) des Einigungsvertrages finden die im Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nummer 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950), enthaltenen Grundpflichten des öffentlich rechtlichen Arbeitsschutzes Anwendung auf den öffentlichen Dienst in den neuen Bundesländern.
2.8 Der Schulträger ist für die Sicherheit der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen (äußerer Schulbereich) verantwortlich.
2.9 Aufgabe der Schulleiterin oder des Schulleiters ist es, Vorkehrungen zur Unfallverhütung im Schulbetrieb und der Schulorganisation (innerer Schulbereich) zu treffen; er gilt insoweit als Unternehmer im Sinne des SGB VII und als Arbeitgeber im Sinne von § 3 des Arbeitsschutzgesetzes und von § 3 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung. Seine Aufgaben sind insbesondere
2.9.1 Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler über Sicherheitsbestimmungen zu unterweisen,
2.9.2 die für den sicheren Ablauf des Unterrichtsbetriebes erforderlichen Anordnungen zu treffen,
2.9.3 die Einhaltung von Bestimmungen und Anweisungen zum Arbeitsschutz zu kontrollieren und sich bei Bedarf durch die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt unterstützen zu lassen.
2.9.4 eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes, in Zusammenarbeit mit dem Schulträger, durchzuführen, diese zu dokumentieren und in regelmäßigen Zeitabständen oder bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsumgebung zu aktualisieren. Die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz müssen entsprechend den dort vereinbarten Terminen umgesetzt und deren Wirksamkeit kontrolliert werden.
2.9.5 Lehrkräfte zur Einbeziehung von Themen zur Sicherheitserziehung in den Unterricht anzuhalten,
2.9.6 dem Schulträger sachliche Mängel unverzüglich anzuzeigen und mit dem Sicherheitsbeauftragten für den äußeren Schulbereich zusammenzuarbeiten,
2.9.7 im Zusammenwirken mit dem Schulträger eine wirksame Erste Hilfe bei Unfällen sicherzustellen,
2.9.8 die Schilderung des Unfallherganges in der Unfallanzeige so abzufassen, dass die Unfallursachen klar erkennbar sind,
2.9.9 die Aufsichtsperson bei Besichtigungen und Unfalluntersuchungen zu unterstützen.
2.9.10 mindestens eine geeignete Lehrkraft als Sicherheitsbeauftragten für den inneren Schulbereich schriftlich zu bestellen (§ 22 SGB VII),
2.10 Der Sicherheitsbeauftragte für den inneren Schulbereich gemäß Nummer 2.9.10 unterstützt die Tätigkeit der Schulleiterin oder des Schulleiters auf dem Gebiet der Unfallverhütung sowie der Sicherheits- und Gesundheitsförderung.
Die für die Sicherheitsbeauftragten in § 22 SGB VII festgelegten Aufgaben sind beobachtender, beratender und unterstützender Art.
3.
Durchführung der Gefahrstoffverordnung
3.1 Die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung vom 15. November 1999, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. August 2003 (BGBl. I S. 1697), gelten als Rechtsverordnung zum Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) auch im schulischen Bereich. Für die Beachtung und Durchführung ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich.
Die Anforderungen, die die Gefahrstoffverordnung hinsichtlich des Umgangs mit Gefahrstoffen an Schulen und der Vorhaltung baulicher und ausstattungsmäßiger Sicherheitseinrichtungen stellt, ergeben sich aus der Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (GUV-SI 8070). Die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht enthalten außerdem die notwendigen Daten für die Erstellung der durch die Gefahrstoffverordnung vorgeschriebenen Betriebsanweisungen sowie weitergehende Aussagen insbesondere zur Entsorgung. Mit ihrer Anwendung sind die aktuellen Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt.
3.2 Aufgabe der Schule ist es, die Umsetzung der unter Nummer 3.1 genannten Bestimmungen im Schulbetrieb sicherzustellen sowie die Thematik "Gefahrstoffe" im Unterricht aufzugreifen.
3.3 Lehrkräfte, in deren Fach mit Gefahrstoffen umgegangen wird (zum Beispiel Biologie, Chemie, Physik), müssen prüfen, ob für den jeweiligen Unterricht Stoffe mit geringerem gesundheitlichem Risiko (Ersatzstoffe) eingesetzt werden können. Solche Ersatzstoffe sind einzusetzen.
3.4 In allen Bereichen, in denen Gefahrstoffe verwendet werden, ist eine sachgerechte und umweltbewusste Entsorgung sicherzustellen und aktenkundig zu machen. Die Zusammenarbeit mit dem Schulträger und den zuständigen Behörden ist dabei unabdingbar.
3.5 Für den Umgang mit Gefahrstoffen sind in ausreichendem Maße Schutzvorrichtungen (zum Beispiel lüftungstechnische Anlagen, persönliche Schutzausrüstungen) vorzusehen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Schutzvorrichtungen und Schutzausrüstungen eingesetzt werden.
Auf die in der Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht genannten Beschäftigungsbeschränkungen für gebärfähige Frauen, werdende und stillende Mütter und Umgangsbeschränkungen für Schülerinnen und Schüler wird in diesem Zusammenhang besonders hingewiesen.
4.
Strahlenschutz in Schulen
4.1 Geltungsbereich
Die aufgrund des Atomgesetzes erlassene Strahlenschutzverordnung und die Röntgenverordnung gelten auch im schulischen Bereich.
4.2 Rechtsgrundlagen
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl I S. 1714), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl I S. 1793) geändert worden ist und Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl I S. 604). Für den schulischen Bereich ist im Wesentlichen das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) zuständig.
4.3 Zugelassene Tätigkeiten
4.3.1 An Grundschulen sowie an Förderschulen in der Grundschulstufe sind der Umgang mit radioaktiven Stoffen und der Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen generell unzulässig.
4.3.2 An den übrigen Schulen ist der Umgang mit radioaktiven Stoffen und der Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Zusammenhang mit dem Unterricht nur unter Beachtung der folgenden Bestimmungen zugelassen: Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 unterscheidet zwischen genehmigungsfreiem und genehmigungsbedürftigem Umgang mit radioaktiven Stoffen. Die bis 31. Juli 2001 gültige Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 sah zusätzlich auch einen anzeigepflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen in bauartzugelassenen Vorrichtungen vor. Die Übergangsvorschriften der neuen Strahlenschutzverordnung (§ 117 Absatz 7) lassen eine Weiterverwendung dieser bauartzugelassenen Vorrichtungen unter folgenden Randbedingungen zu: Bis zum Auslaufen der Bauartzulassung gelten die Regelungen der alten Strahlenschutzverordnung fort. Nach dem Auslaufen der Bauartzulassung kann die Vorrichtung genehmigungsfrei beim gleichen Verwender weiter betrieben werden; bei Verkauf oder Abgabe wird der Umgang allerdings genehmigungspflichtig.
4.3.2.1 Genehmigungs- und anzeigefreier Umgang mit Stoffen, Präparaten und Vorrichtungen
Im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen dürfen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung folgende Stoffe, Präparate und Vorrichtungen genehmigungs- und anzeigefrei gelagert und verwendet werden:
- Radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung nicht überschreitet,*
- Radioaktive Stoffe (einschließlich radioaktive Mineralien), deren spezifische Aktivität die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 der Strahlenschutzverordnung nicht überschreitet,*
- Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 in Verbindung mit Anlage V Teil A der Strahlenschutzverordnung zugelassen ist (keine Mengenbegrenzung)
- Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 in Verbindung mit Anlage V Teil B der Strahlenschutzverordnung zugelassen ist
- Gasentladungsröhren, soweit diese mit stabilisierten Netzgeräten betrieben werden, die höchstens eine Spannung von 20 kV liefern.
* Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der vorhandenen Aktivität (Ai) oder der spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigrenzen (FGi) der einzelnen Radionuklide gemäß Spalte 2 oder 3 der Anlage III Tabelle 1 zur StrlSchV zu berechnen, wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten.
4.3.2.2 Genehmigungsfreie, jedoch anzeigepflichtige Tätigkeiten
Im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen dürfen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung folgende Stoffe, Präparate und Vorrichtungen genehmigungsfrei nach Anzeige (Vordruck siehe Anlage 1) gegenüber dem jeweils zuständigen LAGuS gelagert und verwendet werden:
- Verwendung und Lagerung von Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe in offener Form enthalten, wenn die Bauart der Vorrichtung nach Anlage VI Nummer 3 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 zugelassen ist,
- Verwendung und Lagerung von Vorrichtungen, die umschlossene radioaktive Stoffe enthalten, wenn die Bauart der Vorrichtung nach Anlage VI Nummer 4 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 StrlSchV zugelassen ist,
- Verwendung und Lagerung von bis zu zwei Neutronenquellen, wenn deren Bauart nach Anlage VI Nummer 5 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 zugelassen ist,
- Verwendung von Schulröntgeneinrichtungen.
Im Zusammenhang mit dem Unterricht in allgemein bildenden Schulen dürfen nur Röntgeneinrichtungen betrieben werden, die als Schulröntgeneinrichtungen bauartzugelassen sind. (§ 4 Absatz 3 Satz 3 RöV)
Nur in Fachgymnasien, Berufsfachschulen für technische Berufe sowie in Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische Berufe dürfen darüber hinaus auch andere Röntgeneinrichtungen betrieben werden. Ist die Röntgeneinrichtung der Bauart nach zugelassen, so ist ihr Betrieb gemäß § 4 Röntgenverordnung beim zuständigen LAGuS anzuzeigen. Ist sie der Bauart nach nicht zugelassen, so muss ihr Betrieb gemäß § 3 RöV vom zuständigen LAGuS genehmigt sein.
Alte Anzeigen behalten ihre Gültigkeit (Bestandsschutz), sofern es sich nicht um Tätigkeiten nach Nummer 4.3.2.3 handelt.
Neue Anzeigen sind gemäß § 117 Absatz 7 Satz 2 StrlSchV bzw. § 4 Absatz 1 RöV zu erstatten.
4.3.2.3 Genehmigungspflichtige Tätigkeiten
Ist eine Röntgenanlage der Bauart nach nicht zugelassen, so muss ihr Betrieb gemäß § 3 der Röntgenverordnung vom zuständigen LAGuS genehmigt sein.
Der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, deren Aktivität oberhalb der Freigrenzen nach Anlage III Tabelle 1 StrlSchV liegt (Summenformel siehe 4.3.2.1 beachten!) oder die keine gültige Bauartzulassung besitzen, ist ebenfalls genehmigungspflichtig. (Antragsformular siehe Anlage 2.)
Aufgrund der Rücknahme der Bauartzulassung SBZ 111 072 durch das ehemalige Zentralinstitut für Isotopen- und Strahlenforschung der AdW der DDR vom 30.08.1988 ist der unter 4.3.2.2 beschriebene anzeigepflichtige, genehmigungsfreie Umgang nicht mehr mit Präparaten des DDR-Schulquellensatzes UA/ bzw. UB (Isocommerz) möglich.
Bislang durften sie trotz fehlender Bauartzulassung genehmigungsfrei verwendet werden, da ihre Aktivität unterhalb des Zehnfachen der Freigrenze lag (Anl. II Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung vom 30.Juni 1989).
Nach neuem Strahlenschutzrecht gibt es diese Regelung aber nicht mehr.
Das heißt, wer weiterhin mit diesen Schulquellensätzen umgehen will, bedarf seit dem 01.08.2003 einer durch das LAGuS erteilten Genehmigung. So schreibt es die Übergangsbestimmung des § 117 Absatz 2 der neuen Strahlenschutzverordnung vor.
Eine Ausnahme stellen hierbei die Co-60 bzw. Na-22 Strahler dar, da sie mittlerweile unter die Freigrenzen nach Strahlenschutzverordnung abgeklungen sind. Das bedeutet, dass der Umgang mit diesen Quellen anzeige- und genehmigungsfrei ist. Gleiches trifft für die Pb-210 Präparate in den Nebelkammern bzw. Spinthariskopen zu. Wird der Umgang mit Schulquellen auf diese Präparate beschränkt, ist das Vorhandensein einer oder eines fachkundigen Strahlenschutzbeauftragten nicht erforderlich.
Gleichwohl müssen auch diese Quellen ordnungsgemäß entsorgt werden, wenn sie nicht mehr verwendet werden sollen.
4.4 Strahlenschutzverantwortliche oder Strahlenschutzverantwortlicher und Strahlenschutzbeauftragte oder Strahlenschutzbeauftragter
4.4.1 Strahlenschutzverantwortliche oder Strahlenschutzverantwortlicher:
Strahlenschutzverantwortliche oder Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer eine Genehmigung nach StrlSchV benötigt (Nummer 4.3.2.2) oder wer eine Anzeige nach StrlSchV oder RöV (Nummer 4.3.2.3) zu erstatten hat (§ 117 Absatz 7 Satz 2 StrlSchV in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989, § 31 Absatz 1 StrlSchV, § 13 Absatz 1 RöV). Beim genehmigungs- und anzeigefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen (Nummer 4.3.2.1) gibt es keine oder keinen Strahlenschutzverantwortlichen und es ist keine Strahlenschutzbeauftragte und kein Strahlenschutzbeauftragter zu bestellen.
4.4.1.1 Strahlenschutzverantwortlicher ist der für die Schule zuständige Rechtsträger. Für öffentliche Schulen in Trägerschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist Strahlenschutzverantwortlicher das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Für öffentliche Schulen in sonstiger Trägerschaft ist Strahlenschutzverantwortlicher der jeweilige Träger (zum Beispiel Landkreis, Bezirk), vertreten durch das zuständige Organ. Für private Schulen ist Strahlenschutzverantwortlicher der jeweilige private Träger. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter für Strahlenschutz (Strahlenschutzbevollmächtigte oder Strahlenschutzbevollmächtigter) und nimmt die Aufgaben der oder des Strahlenschutzverantwortlichen wahr. Die oder der Strahlenschutzbevollmächtigte wird dadurch nicht selbst zum Strahlenschutzverantwortlichen.
4.4.1.2 Die oder der Strahlenschutzverantwortliche hat unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor den schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlen durch geeignete Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, dass die Vorschriften der StrlSchV und der RöV eingehalten werden und dass bei Gefahr für Mensch und Umwelt unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr getroffen werden (§ 33 Absatz 1 und 3 StrlSchV, § 15 Absatz 1 RöV). Insbesondere obliegen ihm die folgenden Aufgaben nach Nummer 4.4.1.3 und 4.4.1.4.
4.4.1.3 Die oder der Strahlenschutzverantwortliche hat die nach der StrlSchV und der RöV notwendigen Anzeigen zu erstatten (Nrn. 4.3.2.2, 4.4.3) und Genehmigungen zu beantragen (Nummer 4.3.2.3).
4.4.1.4 Die oder der Strahlenschutzverantwortliche hat pro Schule mindestens eine Lehrkraft schriftlich zur oder zum Strahlenschutzbeauftragten nach § 31 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV oder § 13 Absatz 2 Satz 1 RöV zu bestellen (Bestellschreiben siehe Anlage 3). Wenn im Vertretungsfall keine weitere oder kein weiterer Strahlenschutzbeauftragter vorhanden ist, ist der anzeige- oder genehmigungsbedürftige Umgang mit radioaktiven Stoffen in Form der Verwendung im Unterricht und der Betrieb von anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtungen einzustellen.
Die oder der Strahlenschutzverantwortliche hat der oder dem Strahlenschutzbeauftragten die Aufgaben der Sicherstellung der Einhaltung der Schutzvorschriften der StrlSchV und der RöV, der Bestimmungen dieser Bekanntmachung, des Genehmigungsbescheides oder der Bauartzulassung sowie der vom LAGuS erlassenen Anordnungen und Auflagen zu übertragen (§ 33 Absatz 2 StrlSchV, § 15 Absatz 2 RöV). Der oder dem Strahlenschutzbeauftragten kann die Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 4.4.1.3 übertragen werden. Die oder der Strahlenschutzbeauftragte ist über alle Verwaltungsakte und Maßnahmen, die seine Aufgaben oder Befugnisse betreffen, unverzüglich zu unterrichten (§ 32 Absatz 3 StrlSchV, § 14 Absatz 3 RöV).
Die oder der Strahlenschutzverantwortliche hat bei der Bestellung einer oder eines Strahlenschutzbeauftragten deren oder dessen Aufgaben, deren oder dessen innerschulischen Entscheidungsbereich und die zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlichen Befugnisse schriftlich festzulegen (§ 31 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV, § 13 Absatz 2 Satz 2 RöV).
Im Bereich der StrlSchV gilt eine vor dem 1. August 2001 erfolgte Bestellung zur oder zum Strahlenschutzbeauftragten nach Maßgabe von Nummer 3.3 fort. Im Bereich der RöV gilt eine vor dem 1. Juli 2002 erfolgte Bestellung zur oder zum Strahlenschutzbeauftragten nach Maßgabe von Nummer 3.3 fort.
Die oder der Strahlenschutzverantwortliche bleibt auch dann für die Einhaltung der Anforderungen der StrlSchV beziehungsweise der RöV verantwortlich, wenn sie oder er eine oder einen Strahlenschutzbeauftragten bestellt hat. Sie oder er überwacht die zu Strahlenschutzbeauftragten bestellten Lehrkräfte bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben (§ 31 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV, § 13 Absatz 2 Satz 3 RöV).
4.4.2 Strahlenschutzbeauftragte oder Strahlenschutzbeauftragter:
Zu Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur Lehrkräfte bestellt werden, gegen die keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben und die die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzen.
Die oder der Strahlenschutzbeauftragte ist verantwortlich für die Einhaltung der Schutzbestimmungen und der sonstigen sich auf den Umgang, die Aufbewahrung, die Kennzeichnung und die Beseitigung radioaktiver Stoffe, Präparate und sonstiger Vorrichtungen beziehenden Bestimmungen (§ 33 Absatz 2 StrlSchV § 15 Absatz 2 RöV).
4.4.3 Anzeigepflicht:
Die Bestellung sowie das Ausscheiden von Strahlenschutzbeauftragten sind von der oder von dem Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich der unteren Schulaufsichtsbehörde und dem zuständigen LAGuS anzuzeigen.
4.4.4 Fachkundenachweis, Fachkundebescheinigungen:
Mit radioaktiven Stoffen dürfen nur Lehrkräfte im Unterricht umgehen, die die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzen.
Der Nachweis der Fachkunde wird durch eine Bescheinigung des LAGuS erbracht.
Die Bescheinigung wird auf Antrag ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Grundsätzlich Lehramtsbefähigung für Physik oder Chemie
- Nachweis des erfolgreichen Besuches eines behördlich anerkannten Strahlenschutzkurses (zum Beispiel die Landesanstalt für Personendosimetrie und Strahlenschutzausbildung (LPS) Berlin)
Die bisher ausgestellten Bescheinigungen gelten fort. Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einer von der jeweils zuständigen Stelle anerkannten Fortbildungsmaßnahme aktualisiert werden.
4.5 Erwerb und Abgabe radioaktiver Stoffe, Präparate und Vorrichtungen
4.5.1 Radioaktive Stoffe, Präparate und Vorrichtungen dürfen nur von Schulen erworben werden, an denen die notwendigen räumlichen Voraussetzungen für eine sachgerechte Lagerung (Nummer 4.6.6) vorhanden und an denen in den Fällen der Nummer 4.3.2.2 und 4.3.2.3 Lehrkräfte zu Strahlenschutzbeauftragten (Nummer 4.4.2) bestellt sind.
Im Zweifelsfall sollte beim Erwerb radioaktiver Stoffe, Präparate und Vorrichtungen das zuständige LAGuS um Beratung gebeten werden.
4.5.2 Die Abgabe oder Weitergabe radioaktiver Stoffe, mit denen nur aufgrund einer Genehmigung umgegangen werden darf, an andere Schulen ist nur gestattet, wenn diese im Besitz einer Genehmigung zum Umgang mit den radioaktiven Stoffen sind und die in Nummer 4.5.1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Bei umschlossenen radioaktiven Stoffen hat die abgebende Schule der Empfängerschule mittels eines Prüfberichts eines behördlich anerkannten Sachverständigen zu bescheinigen, dass die Umhüllung des Stoffes dicht und kontaminationsfrei ist. (§ 69 StrlSchV)
4.5.3 Die Abgabe oder Weitergabe anzeigepflichtiger bauartzugelassener Vorrichtungen nach Nummer 4.3.2.2 an andere Schulen ist nur gestattet, wenn die Bauartzulassung noch gültig ist und die Empfängerschule die in Nummer 4.5.1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Empfängerschule ist verpflichtet, den Erwerb unverzüglich dem zuständigen LAGuS anzuzeigen. Sie übersendet eine Durchschrift der Anzeige an die abgebende Schule. Liegt diese nicht innerhalb von zwei Monaten dort vor, hat die abgebende Schule die Anzeige beim zuständigen LAGuS vorzunehmen.
4.5.4 Vorrichtungen nach Nummer 4.3.2.2, deren Bauartzulassung abgelaufen ist, dürfen an eine andere Schule nur abgegeben werden, wenn diese im Besitz einer entsprechenden Umgangsgenehmigung ist.
4.6 Schutzvorschriften beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, Präparaten und Vorrichtungen der in Nummer 4.3.2 genannten Art in Schulen
Im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen sind insbesondere die folgenden Schutzvorschriften des Strahlenschutzrechts zu beachten:
4.6.1 Strahlenschutzgrundsatz
Jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination von Personen, Sachgütern oder der Umwelt ist zu vermeiden (§ 6 Absatz 1 StrlSchV). Jede Strahlenexposition oder Kontamination von Personen, Sachgütern oder der Umwelt ist unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch unterhalb der in der Strahlenschutzverordnung festgelegten Grenzwerte so gering wie möglich zu halten (§ 6 Absatz 2 StrlSchV).
4.6.2 Verbot von Versuchen an Menschen
Im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen sind Versuche am Menschen mit radioaktiven Stoffen, mit Röntgenstrahlen oder anderen ionisierenden Strahlen nicht zulässig.
4.6.3 Verwendung im Unterricht
Es ist dafür zu sorgen, dass Schülerinnen und Schüler beim genehmigungsbedürftigen oder anzeigebedürftigen (im Sinne der Nummer 4.3.2.2 bzw. 4.3.2.3) Umgang mit radioaktiven Stoffen und beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder sonstigen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen in Schulen nur in Anwesenheit und unter Aufsicht der oder des zuständigen Strahlenschutzbeauftragten mitwirken (§ 45 Absatz 3 StrlSchV, § 13 Absatz 4 RöV).
4.6.4 Kennzeichnungspflicht
Anlagen, Geräte, Schutzbehälter und Umhüllungen, in denen sich radioaktive Stoffe befinden, sind mit dem in § 68 StrlSchV genannten Strahlenwarnzeichen dauerhaft zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für radioaktive Stoffe, mit denen genehmigungsfrei umgegangen werden kann. Die Kennzeichnung muss die Worte "VORSICHT - STRAHLUNG" oder "RADIOAKTIVITÄT" enthalten, soweit dies nach Größe und Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstandes möglich ist und für die Art der Tätigkeit zutrifft. Schutzbehälter und Aufbewahrungsbehältnisse, die mit dem Strahlenwarnzeichen gekennzeichnet sind, dürfen nur zur Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen verwendet werden. Sie dürfen nur aus dem Verkehr gezogen oder beseitigt werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Kontamination vorhanden und die Kennzeichnung vollständig entfernt ist.
4.6.5 Buchführung, Inventarverzeichnis
Über den Umgang mit radioaktiven Stoffen ist gemäß § 70 StrlSchV Buch zu führen und ein besonderes Inventarverzeichnis anzulegen. Dem Inventarverzeichnis ist ein Abdruck der Genehmigungen, der Zulassungsscheine der bauartzugelassenen Vorrichtungen, und der Röntgeneinrichtungen beizufügen. Außerdem muss der Text der Strahlenschutzverordnung (BGBl. I 2001 S. 1714) und der Röntgenverordnung (BGBl. I 2002, S. 1869) zur Einsichtnahme ausliegen; das Bundesgesetzblatt kann unter folgender Postanschrift bestellt werden: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 1320, 53003 Bonn, Tel. (0228) 3 82 08-0.
4.6.6 Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe
Radioaktive Stoffe müssen, so lange sie nicht verwendet werden, so gelagert werden, dass eine unzulässige Strahlenexposition der Umgebung vermieden wird und sie gegen Abhandenkommen und gegen den Zugriff durch unbefugte Personen gesichert sind (§ 65 StrlSchV). Sie sind in der Regel in einem abzuschließenden Stahlblechbehälter gesondert unter Verschluss zu lagern. Es gilt die DIN 25422.
4.6.7 Veränderungsverbot, Schutzmaßnahmen
Bauartzugelassene Vorrichtungen dürfen an für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen nicht verändert werden (§ 27 Absatz 3 StrlSchV). Eine Vorrichtung, die infolge Abnutzung, Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung, den im Bauartzulassungsschein bezeichneten für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen oder späteren Anordnungen oder Auflagen der Zulassungsbehörde entspricht, darf nicht mehr verwendet werden. Das gleiche gilt für Röntgeneinrichtungen (§ 12 RöV). Die oder der Strahlenschutzbeauftragte hat unverzüglich die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, um Strahlenschäden zu verhüten. Die oder der Strahlenschutzverantwortliche hat das zuständige LAGuS umgehend über den Sachverhalt zu unterrichten.
4.6.8 Ablieferungspflicht
Radioaktive Stoffe oder Vorrichtungen, die im Unterricht nicht weiter verwendet werden und deren Verwendung an einer anderen Schule nicht möglich ist, sind an den Lieferanten zurückzugeben oder an die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle abzugeben (§ 76 StrlSchV). Betreiber der Landessammelstelle ist das Innenministerium, von dem auf Anfrage die Einzelheiten des Entsorgungsverfahrens mitgeteilt werden.
4.6.9 Abhandenkommen radioaktiver Stoffe
Das Abhandenkommen genehmigungspflichtiger oder anzeigepflichtiger (Nrn. 4.3.2.2; 4.3.2.3) radioaktiver Stoffe ist dem zuständigen LAGuS und der örtlichen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen (§ 71 StrlSchV).
4.6.10 Maßnahmen bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen
Bei Unfällen oder sonstigen sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen sind unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen einzuleiten, damit die Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Unfälle, die eine Gefährdung von Personen zur Folge haben oder haben können, sind unverzüglich fernmündlich im voraus – dem zuständigen LAGuS mitzuteilen.
4.7 Verstöße gegen Strahlenschutzbestimmungen
Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung kann gemäß § 116 StrlSchV oder § 44 RöV gegen die Strahlenschutzverantwortliche oder den Strahlenschutzverantwortlichen oder gegen die Strahlenschutzbeauftragte oder den Strahlenschutzbeauftragten ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.
5.
Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht
Die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz "Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht" vom 9. September 1994 in der Fassung vom 28. März 2003 (Anlage 4) werden mit der Maßgabe bekanntgemacht, an den Schulen des Landes entsprechend zu verfahren.
6.
Verhalten im Brandfall
6.1 Das Verhalten im Brandfall sowie weitere erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit aller Schulbenutzer sind auf der Grundlage der Brandschutzordnung der Schule in einer Betriebsanweisung festzuschreiben.
6.2 Die Betriebsanweisung "Verhalten im Brandfall" soll beinhalten:
- Art der Alarmanlage und Kennzeichnung
- Hinweise auf die Rufnummern: Feuerwehr, Rettungsleitstelle, Arzt,
- Grundregeln im Brandfall (Feuer melden, Menschen retten, Brand bekämpfen, Verhalten bei drohender Gefahr),
- Bekanntgabe des Signals bei Feuer,
- Belehrungsinhalte,
- Organisation des Verlassens der Unterrichtsräume: Vollzähligkeitskontrolle durch den unterrichtenden Lehrkräfte; Schließen von Türen und Fenstern; Überkleider, Kopfbedeckungen, Schultaschen, Bücher und ähnliches verbleiben in den Räumen, wenn ihre Mitnahme zur Gefährdung von Personen oder zur Zeitverzögerung führt,
- Hinweise, wie sich die Schulbenutzer am schnellsten in Sicherheit bringen können (die Fluchtwege und die Sammelstelle sind in den Flucht- und Rettungsplänen auf aktuellem Stand zu halten und öffentlich auszuhängen; zweckmäßigerweise in den Eingangsbereichen und Treppenhäusern),
- Hinweise, dass die Notausgangstüren und Türen im Verlauf von Rettungswegen während des Schulbetriebes sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit öffnen lassen, Fluchtwege dürfen nicht eingeengt werden und sind stets freizuhalten.
6.3 Das schnelle und planmäßige Verlassen des Schulgebäudes ist durch regelmäßige Übungen sicherzustellen. Nach Beginn eines Schuljahres soll eine erste Übung innerhalb der ersten drei Wochen und eine weitere im zweiten Schulhalbjahr durchgeführt werden. Für die erste Übung ist den Schülerinnen und Schüler und Lehrkräften Tag und Stunde bekanntzugeben. Weitere Übungen können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Notwendigkeit angeordnet werden. Die durchgeführten Übungen sind aktenkundig nachzuweisen.
7.
Bestimmungen über die Entsorgung von Sonderabfällen
7.1 Sonderabfälle sind alle Abfälle, die in der Schule anfallen und von der öffentlichen Müllabfuhr ausgeschlossen sind.
7.2 Entsorgen ist das Verwerten und Ablagern von Abfällen sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Befördern, Behandelns und Lagerns.
7.3 Für die Regelung des Abtransportes von Sonderabfällen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich.
7.4 Bei der Verwendung von Stoffen, bei denen Sonderabfälle entstehen, muss grundsätzlich von der Beschaffung bis zur Entsorgung sichergestellt werden, daß die Gegenstände und Stoffe, ihre Erzeugnisse und Sonderabfälle eindeutig bestimmbar bleiben.
7.5 Nicht bestimmte oder nicht bestimmbare Stoffe sind zu registrieren. Diese sind nicht zu verwenden.
7.6 Alle Behälter, in denen Stoffe, ihre Zubereitungen, Erzeugnisse und Sonderabfälle aufbewahrt werden, sind eindeutig und dauerhaft zu beschriften und mit dem vorgeschriebenen Gefahrensymbol zu versehen (Zur Behandlung, Kennzeichnung und Beseitigung von Abfällen siehe Anlage III - 15/Entsorgung in den Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht").
8.
Aufgaben der Sammlungsleiterin oder des Sammlungsleiters zur Entsorgung von Sonderabfällen und Restchemikalien
8.1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat eine Lehrkraft als Sammlungsleiterin oder Sammlungsleiter zu benennen.
8.2 Die Substanzmenge wird in Gramm, Milliliter und Liter angegeben. Außerdem sind Gebindeart und Anzahl der Gebinde aufzuführen.
8.3 Unbekannte Chemikalien sind grundsätzlich nach Gebinden, Farbe und gegebenenfalls Geruch (Vorsicht!) anzugeben.
8.4 Die Liste ist mit dem Schulstempel zu versehen und von dem für die sachgemäße Verpackung verantwortlichen Sammlungsleiterin oder Sammlungsleiter zu unterschreiben. Zusätzlich zum Schulstempel sollte eine Telefonnummer angegeben werden, unter welcher die oder der für die Verpackung Verantwortliche bei Rückfragen erreichbar ist.
8.5 Die Liste ist dem Schulträger mit der Bitte um Entsorgung zu übergeben. Eine Kopie der Liste ist zu den Akten zu nehmen.
8.6 Die Aufbewahrungsräume müssen für alle unbefugten Personen unzugänglich sein. Giftreste müssen zur Sicherheit im Giftschrank untergebracht werden.
8.7 Der Schulträger ist für die Vertragsabschlüsse mit einer Abfallentsorgungsfirma zuständig und trägt auch die anfallenden Kosten. "Sehr giftige" Abfälle (Kennzeichnung T+) müssen zur Sicherheit im Giftschrank untergebracht werden.
8.8 Alle Festlegungen bezüglich der Zusammenstellung, Kennzeichnung und Abholung sind für den Sammlungsleiter verbindlich.
8.9 Über die ordnungsgemäße Entsorgung ist an der Schule eine Kopie des Übernahmescheines zu den Akten zu nehmen.
9.
Anlagen
9.1 Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieses Erlasses.
10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
10.1 Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
10.2 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses tritt der Erlass "Unfallverhütung und Sicherheit in Schulen" vom 4. März 2005 (Mittl.bl. BM M-V S. 408) außer Kraft.
Anlagen
Die Anlagen sind hier nicht dargestellt, können jedoch hier angefordert werden.

