VV Unterrichtseinsatz 2009/2010
Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte für das Schuljahr 2009/2010
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 27. April 2009
(Mitt.bl. BM M-V Sondernummer 2/2009 S. 33)
Bitte beachten: Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 2. August 2009 in Kraft und am 31. Juli 2010 außer Kraft.
1.
Regelmäßige Pflichtstundenzahl
1.1 Die regelmäßige Pflichtstundenzahl (Regelstundenmaß) beträgt für Lehrer, die tätig sind,
| a) | an Grundschulen | 27,5 Wochenstunden |
| b) | an Regionalen Schulen | 27 Wochenstunden |
| c) | an Gymnasien und Abendgymnasien | 27 Wochenstunden |
| d) | an integrierten Gesamtschulen | 27 Wochenstunden |
| e) | an Förderschulen | 27 Wochenstunden |
| f) | im fachtheoretischen oder allgemeinen Unterricht an beruflichen Schulen | 27 Wochenstunden |
| g) | im fachpraktischen Unterricht an beruflichen Schulen | 30 Wochenstunden. |
Zusätzlich bereit gestellte Lehrersollstunden für Volle Halbtagsgrundschulen und für Ganztagsschulen gemäß Unterrichtsversorgungsverordnung 2009/2010 sind mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren und bei der Unterrichtsverpflichtung gemäß Satz 1 als Zeitstunden zu berücksichtigen.
1.2 Die Regelungen in Nummer 1.1 gelten für Lehrkräfte in den Bildungsgängen einer kooperativen Gesamtschule oder einer aus organisatorisch zusammengefassten Regelschularten bestehenden Schule entsprechend. Bei einem Einsatz in mehreren Schularten richtet sich das Regelstundenmaß nach dem überwiegenden Einsatz.
1.3 Soweit die unter Nummer 1.1 Buchstabe f genannten Lehrer an beruflichen Schulen aus dringenden dienstlichen Gründen anteilig im fachpraktischen Unterricht eingesetzt werden, erhöht sich ihre Pflichtstundenzahl pro Woche:
a) bei mehr als 7 Wochenstunden um eine Wochenstunde
b) bei mehr als 14 Wochenstunden um zwei Wochenstunden
c) bei mehr als 21 Wochenstunden um drei Wochenstunden.
1.4 Soweit die unter Nummer 1.1 Buchstabe g genannten Lehrer an beruflichen Schulen anteilig fachtheoretischen Unterricht erteilen, vermindert sich die Pflichtstundenzahl pro Woche:
a) bei mehr als 7 Wochenstunden um eine Wochenstunde
b) bei mehr als 14 Wochenstunden um zwei Wochenstunden
c) bei mehr als 21 Wochenstunden um drei Wochenstunden.
1.5 Fachpraktischer Unterricht ist der in den Stundentafeln und in der Unterrichtsversorgungsverordnung als solcher ausgewiesene Unterricht. Der an der Berufsschule im dualen System erteilte Unterricht gilt nicht als fachpraktischer Unterricht.
2.
Unterrichtsverpflichtung, Unterrichtseinsatz
Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft ergibt sich aus dem Regelstundenmaß abzüglich Anrechnungsstunden und/oder Ermäßigungsstunden.
3.
Altersanrechnungsstunden
3.1 Das Regelstundenmaß der Lehrkräfte wird von Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, um zwei Unterrichtsstunden verringert.
3.2 Lehrkräfte, die aufgrund von Anrechnungsstunden weniger als die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht erteilen, erhalten keine Altersanrechnungsstunden.
4.
Schwerbehinderte Lehrkräfte
4.1 Schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 erhalten eine Anrechnung von drei Unterrichtsstunden.
4.2 Schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 erhalten eine Anrechnung von zwei Unterrichtsstunden.
4.3 Lehrkräfte, die aufgrund von Anrechnungsstunden weniger als die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht erteilen, erhalten keine Schwerbehinderten-Anrechnungsstunden.
4.4 Die Anrechnungsstunden werden beginnend mit der Vorlage des Nachweises über die Feststellung der Behinderung gewährt.
Als Nachweis der Schwerbehinderung dient der Ausweis im Sinne des § 69 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in Ausnahmefällen kann der Nachweis auch durch Vorlage des Bescheides des Versorgungsamtes erbracht werden.
5.
Anrechnungsstunden für Lehreraus- und -weiterbildung
5.1 Nebenamtlich oder nebenberuflich beim Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern beschäftigte Lehrkräfte mit den Aufgaben von Studienleitern oder Seminarleitern erhalten für jeden Anwärter/Referendar eine Anrechnungsstunde. Die Mindestzahl der Anrechnungsstunden beträgt bis zu vier Anwärtern/Referendaren vier Stunden, bei jedem weiteren Referendar eine weitere Anrechnungsstunde, die Höchstzahl beträgt neun Stunden. Diese Lehrkräfte können bis zu vier Jahren mit den Aufgaben von Studienleitern oder Seminarleitern beauftragt werden. Eine erneute Beauftragung ist jederzeit möglich. Soweit die Zahl der auszubildenden Anwärter/Referendare dies zulässt, nehmen sie auch Fortbildungsaufgaben wahr.
5.2 Für tätige Lehrkräfte, die an einem vom Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern organisierten oder vom Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern genehmigten Weiterbildungskurs oder an einem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland zum Erwerb einer Lehrbefähigung teilnehmen, erhalten vier Anrechnungsstunden, soweit sie für eine der oben genannten Weiterbildungen aufgrund einer entsprechenden Ausschreibung des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern ausgewählt werden. Die Auswahl obliegt dabei der zuständigen Schulbehörde, die die jeweilige Personalvertretung nach Maßgabe des Personalvertretungsgesetzes vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125, 176, 300, 1994 S. 858), das zuletzt durch den Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist, beteiligt. Freistellungen zu Kompaktveranstaltungen vom Unterricht im Rahmen dieser Weiterbildungsmaßnahmen sind auf die gewährten Anrechnungsstunden anzurechnen.
5.2.1 Für die Fortbildungskurse Legasthenie/Dyskalkulie in den Bereichen Beratung, Diagnostik und Förderung werden zwei Anrechnungsstunden gewährt.
5.2.2 Insgesamt stehen für die unter den Nummern 5.2 und 5.2.1 genannten Maßnahmen Anrechnungsstunden in folgendem Umfang zur Verfügung:
Anzahl der Schüler an öffentlichen Schulen multipliziert mit 0,002.
6.
Anrechnungsstunden für Leitungs- und Koordinierungsaufgaben
Die Anrechnungsstunden für Leitungs- und Koordinierungsaufgaben ergeben sich gemäß der in der Anlage genannten Berechnungsvorschrift. Über die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet nach Beratung im Leitungsteam der Schulleiter.
7.
Anrechnungsstunden für Schulberatung
Lehrkräfte, die mit Aufgaben der Fach- oder Schulentwicklungsberatung betraut sind, erhalten fünf Anrechnungsstunden.
8.
Anrechnungsstunden für Lehrkräfte, die in der gymnasialen Oberstufe unterrichten
Lehrkräfte, die in der gymnasialen Oberstufe mehr als 13 Wochenstunden unterrichten, erhalten eine Anrechnungsstunde.
9.
Anrechnungsstunden für die Beratung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Für Lehrkräfte, die die Beratung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchführen, werden für jede Beratung 0,05 Anrechnungsstunden bereitgestellt. Über die Verteilung dieser Anrechnungsstunden entscheidet das jeweilige Staatliche Schulamt.
10.
Anrechnungsstunden für die Diagnostik zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Für Lehrkräfte, die die Diagnostik zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchführen, werden für jede Diagnostizierung 0,11 Anrechnungsstunden bereitgestellt. Über die Verteilung dieser Anrechnungsstunden entscheidet das jeweilige Staatliche Schulamt.
11.
Anrechnungsstunden für sozialpädagogische Aufgaben
Klassenleiter in den Bildungsgängen der Berufsvorbereitung erhalten je Klasse eine Anrechnungsstunde.
12.
Anrechnungsstunden für die Betreuung von EDV-Netzen
Für die Betreuung von EDV-Netzen werden folgende Anrechnungsstunden gewährt:
- für bis zu 15 vernetzte Rechner: 1 Stunde
- für je weitere 15 vernetzte Rechner: 1 Stunde
13.
Anrechnungsstunden für Verwaltungs- und besondere pädagogische Aufgaben
13.1 Über die in den Nummern 3 bis 12 personengebundenen Anrechnungsstunden hinaus erhalten die Schulen, die Staatlichen Schulämter und die oberste Schulbehörde Anrechnungsstunden für Verwaltungs- und besondere pädagogische Aufgaben in einem Stundenpool (Schulpool, Schulamtspool, Landespool). Verwaltungsaufgaben sind insbesondere die Betreuung von Sammlungen, Labors, Werkstätten und Bibliotheken, Sternwarten und Planetarien.
13.2 Schulpool
13.2.1 Die Anzahl der Stunden, die der jeweiligen Schule zur Verfügung gestellt werden, ergibt sich gemäß der in der Anlage genannten Berechnungsvorschrift.
13.2.2 Über die Vergabe von Anrechnungsstunden aus dem Schulpool entscheidet der Schulleiter im Einvernehmen mit dem örtlichen Personalrat. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen.
13.3 Schulamtspool
13.3.1 Den Staatlichen Schulämtern stehen in Höhe von 25 Prozent der Gesamtstundenzahl für Anrechnungsstunden nach Nummer 13.2 für Aufgaben der Schulverwaltung und für besondere pädagogische Aufgaben auf Schulamtsebene zur Verfügung. Der Umfang des Schulpools nach Nummer 13.2 bleibt hiervon unberührt.
13.3.2 Über die Verteilung der Stunden auf einzelne Schulen oder über ihre Nutzung auf Schulamtsebene entscheidet das Staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem Bezirkspersonalrat. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen.
13.3.3 Durch die Staatlichen Schulämter können jeweils bis zu 50 Wochenstunden für erforderliche Teilungen von Klassen und Lerngruppen genutzt werden.
13.4 Landespool
13.4.1 Die oberste Schulbehörde kann für die Mitarbeit in Rahmenplankommissionen, für die Mitarbeit in den Aufgabenkommissionen zur Erstellung oder zur Bewertung von Prüfungsaufgaben, für andere pädagogische Innovationen (zum Beispiel Modell- und Schulversuche, Förderzentren, sozial-integrative Aufgaben), für Koordinierungsaufgaben im sonderpädagogischen Bereich (zum Beispiel Koordinierung des gemeinsamen Unterrichts für behinderte und nicht behinderte Schüler aller Schularten), für die Betreuung von Praktikanten und zur Unterstützung der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte mit landesweiter Bedeutung weitere Anrechnungsstunden gewähren.
13.4.2 Über die Vergabe von Anrechnungsstunden aus dem Landespool entscheidet die oberste Schulbehörde. Der Lehrerhauptpersonalrat und die Gleichstellungsbeauftragte sind zu beteiligen.
13.5 Freistellungen vom Unterricht zu Kompaktveranstaltungen im Rahmen von Verwaltungs- und besonderen pädagogischen Aufgaben sind auf die gewährten Anrechnungsstunden anzurechnen.
14.
Berechnung
14.1 Maßgebend für die Ermittlung der Anrechnungsstunden ist für die allgemeinbildenden Schulen der Planungsstand der Staatlichen Schulämter zum 1. Mai 2009 und für die beruflichen Schulen der 1. Oktober 2009.
14.2 Ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile von Unterrichtsstunden, so sind diese auf volle Stunden abzurunden.
14.3 Die Summe der Stundenbruchteile ist durch das jeweilige Staatliche Schulamt, insbesondere zum Ausgleich sozialraumbedingter Besonderheiten, zu verwenden. Hinsichtlich der Verteilung wird verwiesen auf Nummer 13.3.2.
15.
Haushaltsvorbehalt
Die mit dieser Verwaltungsvorschrift in Aussicht gestellten Anrechnungsstunden stehen unter Haushaltsvorbehalt und werden ausschließlich im Rahmen der im Einzelplan des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bereitgestellt.
16.
Anlage
Die Anlage ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.
17.
Sprachliche Gleichstellung
Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
18.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 2. August 2009 in Kraft und am 31. Juli 2010 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Verwaltungsvorschrift vom 20. Mai 2008 (Mittl.bl. BM M-V S. 438) außer Kraft.
Anlage

